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SOGYA§ 18 Fremdsprachenangebot, Wahl der Fremdsprachen und Profile
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/18#abs-1 (1) Das Angebot für die zweite und dritte Fremdsprache wird von der Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/18#abs-2 (2) Erste Fremdsprache ist Englisch. Sie wird ab der Klassenstufe 5 unterrichtet. Darüber hinaus ist der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab der Klassenstufe 5 und einer dritten Fremdsprache ab der Klassenstufe 8 möglich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/18#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 legt die oberste Schulaufsichtsbehörde für die Gymnasien mit vertiefter sprachlicher Ausbildung die in der Klassenstufe 5 einsetzende schulspezifische Vertiefungssprache fest. Schülerinnen und Schüler der vertieften sprachlichen Ausbildung werden ab der Klassenstufe 8 in einer dritten Fremdsprache unterrichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/18#abs-4 (4) Wird in der Klassenstufe 5 keine zweite Fremdsprache unterrichtet, wählen die Eltern bis zum Ende der Klassenstufe 5 nach Beratung aus dem Sprachenangebot der Schule eine zweite Fremdsprache, die ab der Klassenstufe 6 unterrichtet wird. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Unterricht in einer bestimmten Fremdsprache besteht nicht. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine zweite Fremdsprache die Anzahl der an der Schule verfügbaren Plätze, werden nach erneuter Beratung der Eltern die Plätze zunächst in den Härtefällen und sodann im Losverfahren vergeben. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn
1. die gewählte Fremdsprache in einem Land oder Landesteil Amtssprache ist, in dem die Schülerin oder der Schüler sich mindestens für 6 Monate aufgehalten hat,
2. keine der nicht gewählten Fremdsprachen von der Schülerin oder dem Schüler voraussichtlich bis zum Ende der Klassenstufe 10 fortgeführt werden kann,
3. die gewählte Fremdsprache für eine Schülerin oder einen Schüler die Herkunftssprache ist oder
4. bei einer Schülerin oder einem Schüler, der die Fremdsprache Latein gewählt hat, eine Hörschädigung vorliegt, die eine Verständigung in der Lautsprache einer neuen Fremdsprache erschwert oder unmöglich macht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/18#abs-5 (5) Die Eltern wählen im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 7 ein Profil aus dem schulspezifischen Profilangebot der Schule. Dies gilt nicht für die in den §§ 4 und 5 genannten Schulen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Unterricht in einem bestimmten schulspezifischen Profil besteht nicht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/18#abs-6 (6) Schülerinnen und Schüler, die ab der Klassenstufe 5 in einer zweiten Fremdsprache unterrichtet wurden, können im Rahmen des mit der Schulaufsichtsbehörde abgestimmten Sprachenangebots der Schule an Stelle dieser Fremdsprache in der Klassenstufe 10 eine andere Fremdsprache beginnen. Diese Fremdsprache wird in der Klassenstufe 10 mit 3 Wochenstunden unterrichtet. Eine in der Klassenstufe 10 nicht mehr belegte Fremdsprache kann in der gymnasialen Oberstufe nicht fortgeführt werden. Die in der Klassenstufe 10 begonnene Fremdsprache ist in der gymnasialen Oberstufe fortzusetzen. Die Sätze 1, 2 und 4 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler in der vertieften sprachlichen Ausbildung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/18#abs-7 (7) Für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, kann die Schulaufsichtsbehörde an ausgewählten Schulen zusätzlich herkunftssprachlichen Unterricht anbieten.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/18#abs-8 (8) Schülerinnen und Schüler, die in die Klassenstufe 6 des Gymnasiums wechseln und deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, belegen die zweite Fremdsprache. Schülerinnen und Schüler, die in die Klassenstufe 7 des Gymnasiums ohne Nachweis der durchgehenden Belegung einer zweiten Fremdsprache ab der Klassenstufe 6 wechseln und deren Herkunftssprache nicht die an der bisherigen Schule unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist, belegen die zweite Fremdsprache und lernen diese nach. Bei der Bewertung der Leistungen ist auf sprachlich bedingte Erschwernisse des Lernens Rücksicht zu nehmen und der individuelle Lernfortschritt zu beachten. In der Halbjahresinformation und im Jahreszeugnis der Klassenstufen 6 und 7 wird für die zweite Fremdsprache keine Fachnote erteilt.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/18#abs-9 (9) Für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist und für die die Belegung einer zweiten Fremdsprache eine besondere Härte darstellen würde, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers den Unterricht in der zweiten Fremdsprache bis zur Klassenstufe 10 durch Unterricht in der Herkunftssprache ersetzen. Hinsichtlich der Versetzungsbestimmungen für den Unterricht in der Herkunftssprache gilt § 33 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e entsprechend.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/18#abs-10 (10) Schülerinnen und Schüler ohne Nachweis der durchgehenden Belegung einer zweiten Fremdsprache,
1. deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch und nicht die an der bisherigen Schule unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist,
2. für die Unterricht in der Herkunftssprache nach Absatz 9 nicht angeboten werden kann,
3. für die die Belegung einer zweiten Fremdsprache eine besondere Härte darstellen würde und
4. die nach der Klassenstufe 7, 8 oder 9 des Realschulbildungsganges der Oberschule oder des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule in die Klassenstufe 8, 9 oder 10 des Gymnasiums wechseln,
können auf Antrag der Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers bis zum Abschluss der Klassenstufe 10 eine schriftliche Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ablegen, wenn die Schulaufsichtsbehörde über geeignete Prüferinnen oder Prüfer verfügt. Der Antrag ist bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen. Ein Anspruch auf das Ablegen einer schriftlichen Feststellungsprüfung besteht nicht. Die Feststellungsprüfung ersetzt den Unterricht in der zweiten Fremdsprache. Die Note der Feststellungsprüfung tritt an die Stelle der Jahresnote der zweiten Fremdsprache in der Klassenstufe 10.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/18#abs-11 (11) Schülerinnen und Schüler ohne Nachweis der durchgehenden Belegung einer zweiten Fremdsprache, die
1. gemäß § 6 Absatz 5 nach Abschluss der Klassenstufe 10 der Oberschule oder des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule in die Klassenstufe 10 des Gymnasiums wechseln wollen und
2. deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch und nicht die an der bisherigen Schule unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist,
können auf Antrag der Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers eine schriftliche Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ablegen, wenn die Schulaufsichtsbehörde über geeignete Prüferinnen oder Prüfer verfügt. Der Antrag ist bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen. Ein Anspruch auf das Ablegen einer schriftlichen Feststellungsprüfung besteht nicht. Die Feststellungsprüfung ersetzt den Unterricht in der zweiten Fremdsprache. Die Note der Feststellungsprüfung tritt an die Stelle der Jahresnote der zweiten Fremdsprache in der Klassenstufe 10 des Gymnasiums. Bei Nichtbestehen der Feststellungsprüfung gilt § 6 Absatz 6.