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SOGYA

§ 33 Versetzungsbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/33#abs-1 (1) In die nächsthöhere Klassen- oder Jahrgangsstufe werden diejenigen Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 versetzt, die in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben oder die nicht ausreichenden Leistungen in einzelnen Fächern nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/33#abs-2 (2) Für den Notenausgleich gilt Folgendes:

1. In den Fächern

a)

Deutsch,

b)

Sorbisch,

c)

Mathematik,

d)

Englisch,

e)

in der zweiten Fremdsprache,

f)

Geschichte,

g)

Biologie,

h)

Chemie,

i)

Physik,

j)

in der dritten Fremdsprache in der vertieften Ausbildung,

k)

Musik in der vertieften musischen Ausbildung,

l)

Sport in der vertieften sportlichen Ausbildung

kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „gut“ oder „sehr gut“ in einem der genannten Fächer ausgeglichen werden,

2. in den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/33#abs-3 (3) Der Notenausgleich ist in höchstens zwei Fächern zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/33#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 bleiben Fächer, die gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 zusätzlich unterrichtet werden, bei der Versetzung unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/33#abs-5 (5) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können Schülerinnen und Schüler, die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der nächsthöheren Klassen- oder Jahrgangsstufe voraussichtlich gewachsen sein werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei

1. langer Erkrankung und

2. Schülerinnen und Schülern, deren Herkunftssprache nicht Deutsch oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist, die aber in mindestens einem der Fächer Deutsch und Englisch oder in der zweiten Fremdsprache die Note „ausreichend“ oder besser erzielt haben.

Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/33#abs-6 (6) Über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/33#abs-7 (7) Wird eine Schülerin oder ein Schüler den Leistungsanforderungen der vertieften Ausbildung nicht mehr gerecht, muss sie oder er diese beenden. Hierüber entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern oder im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers.

§ 32 § 34