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SOGYA

§ 55 Fachprüfungskommissionen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/55#abs-1 (1) Für jedes Abiturprüfungsfach werden eine oder mehrere Fachprüfungskommissionen gebildet. Die Fachprüfungskommission entscheidet über die Aufgabenstellung in der mündlichen Prüfung auf der Grundlage der von der Fachlehrkraft unterbreiteten Aufgabenvorschläge und führt die mündliche Prüfung durch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/55#abs-2 (2) Einer Fachprüfungskommission gehören an:

1. die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm berufene andere Lehrkraft als Vorsitzende oder als Vorsitzender,

2. eine Fachlehrkraft, in der Regel die den Kurs unterrichtende Fachlehrkraft, und

3. eine weitere Fachlehrkraft, zugleich als Schriftführerin oder Schriftführer.

Die Mitglieder sollen die Lehrbefähigung in dem jeweils zu prüfenden Fach besitzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/55#abs-3 (3) Lehrkräfte, deren Angehörige im Sinne von § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sich der Abiturprüfung an derselben Schule unterziehen, können in den betroffenen Abiturprüfungsfächern nicht Mitglied in einer Fachprüfungskommission sein.

§ 54 § 56