Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
SOGYA§ 58 Nachteilsausgleich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/58#abs-1 (1) Die besonderen Belange der in § 24 Absatz 4 genannten Schülerinnen und Schüler sind im Prüfungsverfahren zu berücksichtigen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die unmittelbar vor oder während des Prüfungsverfahrens auftreten, sind einer Behinderung gemäß § 24 Absatz 4 Nummer 2 gleichgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/58#abs-2 (2) Auf Antrag der Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Prüfung unter Beachtung von Absatz 1 fest, ohne die Prüfungsanforderungen qualitativ zu verändern. Der Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Abiturprüfungsfach und Prüfungsteil wird zugleich mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Abiturprüfung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt. Diese oder dieser informiert vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung die Antragstellerin oder den Antragsteller über Art und Umfang des gewährten Nachteilsausgleichs. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.