Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 02.06.2026 – 2 StR 516/24
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:020626B2STR516.24.0
StrafrechtBundVolltext
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Tenor§
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 21. Juni 2024 aufgehoben.
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Rechtsbeugung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Darüber hinaus hat es eine Kompensationsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Freisprechung der Angeklagten.
I.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Die Angeklagte trat im Jahr 2015 in den Richterdienst des Freistaates Thüringen ein. Nach mehreren Einsatzstellen, u.a. am Landgericht G., verwaltete sie ab Januar 2020 als Richterin auf Probe beim Amtsgericht A. ein Strafrichterdezernat. Daneben war sie mit einem halben Arbeitskraftanteil als Bereitschaftsrichterin im zentralisierten Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks G. tätig. Als Bereitschaftsrichterin oblag ihr am 14. April 2020 die Bearbeitung aller zwischen 16.00 Uhr und 21.00 Uhr eingehenden unaufschiebbaren Rechtsangelegenheiten des Bezirks.
Kurz nach Beginn ihres Dienstes um 16.06 Uhr ging auf dem Anschluss des Bereitschaftsdiensts der Anruf des evangelischen Gemeindepfarrers von D. und Vaters der Angeklagten ein. Vom Bereitschaftsdienst der Angeklagten und der hier auch den Bezirk des Amtsgerichts J. umfassenden Zuständigkeit hatte dieser zuvor keine Kenntnis. Er schilderte der Angeklagten sein Anliegen, ein Seniorenzentrum in J. im Wege einstweiliger Verfügung zu verpflichten, ihm zur seelsorgerischen Betreuung eines Gemeindemitglieds Zutritt zu gewähren, der ihm gegenwärtig aufgrund der SARS-CoV-2-Verordnungslage verwehrt werde. Auf Nachfrage ihres Vaters, wohin der schriftliche Antrag zu schicken sei, bat die Angeklagte um Vorab-Übersendung an ihre private E-Mail-Adresse - Zugriff auf das dienstliche E-Mail-Konto und auf juristische Datenbanken (mit Ausnahme von „juris“) bestand im Bereitschaftsdienst nicht -, um sofort mit der Prüfung beginnen zu können. Das Original des Antrags solle er zu ihr nach Hause bringen, wenn er dort später die Entscheidung abholen komme. In diesem Zusammenhang wies die Angeklagte ihren Vater darauf hin, dass der Ausgang des Verfahrens offen sei und der Antrag auch abzulehnen sein könnte. Dieser erklärte sich einverstanden und warf die Frage nach einer Befangenheit der Angeklagten auf. Sie erklärte daraufhin, nicht in ihrer Neutralität beeinträchtigt zu sein, da es nicht um ein privates, sondern um ein dienstliches Anliegen in seiner Eigenschaft als Pfarrer gehe, das sie bei jedem anderen Pfarrer genauso prüfen würde. Die Angeklagte nahm die Erörterung jedoch zum Anlass, die Entscheidung in jedem Fall zu begründen, um etwaige Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit zu zerstreuen.
Um 16.20 Uhr übersandte der Vater den „(Eil-)Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 30, Abs. 4 Bundesinfektionsschutzgesetz“. Hierin führte er im Wesentlichen aus, dass ein 89 Jahre altes langjähriges Mitglied seiner Kirchengemeinde (künftig: die Betroffene) an einer austherapierten schweren Nieren- und Herzinsuffizienz leide. Nach einem Krankenhausaufenthalt sei sie im Februar 2020 in ein privates Seniorenwohnheim in J. gekommen. Seit Mitte März werde sie nur noch palliativ betreut, die Lebenserwartung betrage nach ärztlicher Einschätzung „nur noch wenige Wochen, allenfalls Monate“. Bis zum 29. März 2020 habe er der von der Betroffenen erbetenen Seelsorge noch durch regelmäßige Besuche nachkommen können. Seit dem 1. April 2020 verweigere das Heim ihm jedoch unter Verweis auf die geltende SARS-CoV-2-Verordnung und eigene psychosoziale Betreuungsmaßnahmen den Zugang, weil sich der Zustand der Betroffenen etwas gebessert habe und keine unmittelbare Todesgefahr mehr bestehe. Lediglich für die letzten sechs bis zehn Stunden des Sterbeprozesses sei ihm die Wiedereröffnung des Zugangs in Aussicht gestellt worden. Dies sei jedoch unzureichend, da das Bedürfnis nach seelsorgerischer Betreuung über den - in seinem Verlauf auch nicht vorhersehbaren - unmittelbaren Sterbeprozess hinaus bestehe und der seither telefonisch gehaltene Kontakt aufgrund der Schwerhörigkeit der Betroffenen und des Betriebsgeräuschs ihres Sauerstoffgeräts nur eingeschränkt möglich sei. Auch nach mehreren Gesprächen mit Mitarbeitern des Heims, einem - dem Antrag beigefügten - Schreiben vom 6. April 2020 an die Einrichtung, in dem er unter Einhaltung von Schutzmaßnahmen um eine Besuchsmöglichkeit ersucht habe, und zwei Telefonaten mit der Heimleiterin am 7. April 2020 sowie am Tag des Antrags halte das Heim an der Regelung fest. Deshalb beantrage er für sich als Seelsorger sofortigen Rechtsschutz und das Heim gemäß § 30 Abs. 4 IfSG zu verpflichten, seine Besuche zuzulassen. Hierbei erklärte er sich abermals zur Beachtung der erforderlichen Hygienevorgaben bereit und versicherte die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt.
Nach Antragseingang begann die Angeklagte mit der Bearbeitung. Zwischen 16.40 Uhr und 16.55 Uhr suchte sie im Internet nach „art 12 gg“, nach „Art. 4 GG“ und schließlich „palliativ“. Bereits wenige Tage zuvor hatte die Angeklagte zum Infektionsschutzgesetz recherchiert und nach „§ 30 Absonderung“, „§ 31 berufliches Tätigkeitsverbot“ und nach dem „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ gesucht, weil sie davon ausging, im Bereitschaftsdienst hiermit befasst werden zu können. Gegen 17.10 Uhr rief sie sowohl bei den Amtsgerichten J. und A. - u.a. beim Direktor des Amtsgerichts A. - an, um sich nach dem Vorliegen einer Schutzschrift zu erkundigen. Hierbei erreichte die Angeklagte lediglich die Geschäftsstellenmitarbeiterin ihres strafrechtlichen Dezernats, der ein Schutzschriftenregister nicht bekannt war. Versuche, die Antragsgegnerin unmittelbar zu erreichen, unternahm die Angeklagte hingegen nicht. Gegen 19.30 Uhr stellte die Angeklagte ihre Entscheidung fertig und händigte sie ihrem Vater, der seit seinem Eintreffen an ihrer Wohnanschrift gegen 18.10 Uhr hierauf gewartet hatte, ein Exemplar aus.
Der von der Angeklagten verfasste Beschluss des Amtsgerichts J. gab dem Antrag statt und verpflichtete die Antragsgegnerin „im Wege der einstweiligen Verfügung, wegen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, dem Antragsteller - ggf. unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln - den Zutritt zu Frau [...], geboren am 00.00.0000, im Rahmen seiner seelsorgerischen Tätigkeit jederzeit zu gewähren“, und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, an. Die etwa sechs Seiten umfassenden Beschlussgründe stellten zunächst den zugrundeliegenden Sachverhalt und auf etwa viereinhalb Seiten dessen rechtliche Bewertung dar.
Der Zutrittsanspruch folge - so die Begründung - aus einer analogen Anwendung von § 30 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG). Die Vorschrift beinhalte nicht nur ein nach ihrem Wortlaut unbeschränkbares und dem Hausrecht des Heims vorgehendes Zugangsrecht, sondern begründe auch einen in Art. 4 und Art. 12 GG wurzelnden eigenen Anspruch von Seelsorgern. Zwar sei die Betroffene keine abgesonderte Person im Sinne der Norm; die Regelung müsse jedoch analoge Anwendung finden, da das generelle Besuchsverbot stationärer Einrichtungen der Pflege gemäß § 9 Abs. 2 Satz 5 der Zweiten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - 2. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) vom 7. April 2020 (GVBl. S. 123) einer Quarantäne gleichkomme. Daneben ergebe sich der Vorrang des Zugangsanspruchs vor dem Hausrecht des Heims auch aus einer Abwägung der widerstreitenden Interessen. Insbesondere seien die Verweise auf eine Betreuung durch beliebige Mitarbeiter der Einrichtung sowie die Kontakteröffnung während des unmittelbaren Sterbeprozesses zur Wahrung der Interessen der Betroffenen unzureichend. Für die Entscheidung über den Antrag sei das Amtsgericht J. auch „sachlich zuständig“, obwohl streitentscheidend eine Norm des öffentlichen Rechts sei. Denn da die Regelung den Antragsteller nicht zu einem hoheitlichen Handeln gegenüber der Antragsgegnerin berechtige, begründe sie nur einen zivilrechtlichen Anspruch gegen die Einrichtung.
Schließlich bestehe aufgrund „einer Gesamtschau der Umstände“ auch eine besondere Dringlichkeit, die ein Zuwarten „auch nur [um] einen Tag“ nicht zulasse. Hierfür streite neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer des rechtswidrigen Zustands, gegen den sich die Betroffene nicht habe wehren können und den die Antragsgegnerin trotz der Hinweise des Antragstellers auf die Rechtslage ohne Auseinandersetzung mit ihr aufrechterhalten habe. Mit Blick auf die geringe Lebenserwartung sei der Betroffenen die Beschränkung der Seelsorge auf den in Beginn und Dauer nicht prognostizierbaren unmittelbaren Sterbeprozess auch unter Berücksichtigung des Gesundheitsinteresses der Heimbewohner und -mitarbeiter nicht zuzumuten. Diesem könne durch Infektionsschutzmaßnahmen angemessen Rechnung getragen werden.
Die Angeklagte, die am Tattag keine weiteren Anträge zu bearbeiten hatte, nahm das Antragsoriginal und den Beschluss zur Akte und gab diese anschließend an das Amtsgericht J. ab. Zudem trug sie das Verfahren ordnungsgemäß in die Bereitschaftsdienstliste ein, die sie nach Beendigung ihres Dienstes an das Landgericht G. übersandte. Einen Hinweis auf das Vater-Tochter-Verhältnis zum Antragsteller vermerkte die Angeklagte, die bei ihrer Heirat 2018 den Familiennamen ihres Ehemanns angenommen hatte, weder in den Beschlussgründen noch sonst in der Akte. Am Folgetag setzte sich der Vater der Angeklagten mit der Antragsgegnerin in Verbindung, übersandte ihr den Beschluss und vereinbarte für den gleichen Tag einen ersten Besuchstermin bei der Betroffenen, die wenige Wochen später am 29. Mai 2020 verstarb.
2. Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Rechtsbeugung verurteilt. Auch wenn sich die Tat der Angeklagten nicht - wie in der Anklage vorgeworfen - in kollusivem Zusammenwirken mit ihrem Vater ereignet habe, habe sie sich dennoch nach § 339 StGB strafbar gemacht.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts falle ihr ein elementarer Rechtsverstoß zur Last, da sie als Tochter des Antragstellers gemäß § 41 Nr. 3, § 47 ZPO von der Mitwirkung in dieser Sache ausgeschlossen gewesen sei. Hierüber habe sich die Angeklagte bewusst hinweggesetzt, um dem von ihr und ihrem Vater als gerecht empfundenen, auf Empathie zu der Betroffenen beruhenden Ergebnis zur Geltung zu verhelfen; zugleich habe die Angeklagte ihrem Vater mit der stattgebenden Entscheidung einen Gefallen erweisen und sich ihm gegenüber profilieren wollen.
a) Seine Überzeugung, die Angeklagte habe ihren Ausschluss in Kenntnis der Bedeutung des Gebots der Unparteilichkeit bewusst missachtet, hat das Landgericht zunächst auf die fundamentale Bedeutung des Prinzips sowie die mehrjährige Berufserfahrung der Angeklagten gestützt und ihre bestreitende Einlassung, der Ausschlusstatbestand sei ihr - wenngleich nicht völlig unbekannt - am Tattag nicht präsent gewesen, als nicht glaubhaft angesehen. Besonderer Zeitdruck, mit dem die Angeklagte ihr Versehen erklärte, habe an dem Tag im Bereitschaftsdienst nicht bestanden; auch eine Überforderungssituation könne ein Spontanversagen nicht erklären, da die Angeklagte in den Tagen vor der Antragstellung bereits zur Thematik recherchiert habe. Dass sie zum Ausschlusstatbestand nicht gleichfalls recherchierte, zeige ebenfalls, dass er ihr präsent gewesen sei. Ferner sei die Angeklagte hinsichtlich der Problematik ihrer Mitwirkung auch besonders sensibilisiert gewesen. Schon in einem Gespräch über ihre damalige Absicht, einen Freund in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zu vertreten, habe sie der frühere Vizepräsident des Landgerichts G. im Dezember 2018 auf die Bedeutung des Gebots der Unparteilichkeit hingewiesen. Zudem habe der Angeklagten auch die Erörterung der Befangenheit während des Telefonats mit ihrem Vater ihre fehlende Objektivität und Neutralität vor Augen geführt. Auch wenn sich die Angeklagte nach eigenen Angaben selbst nicht als befangen und in ihrer Neutralität beeinträchtigt angesehen habe, weil es um keine Privatsache ihres Vaters, sondern ein dienstliches Anliegen gegangen sei, habe sie gleichwohl erkannt, dass „aus der Sicht Dritter die Besorgnis ihrer Befangenheit“ bestehe, und dies - wie sie weiter erklärte - zum Anlass genommen, ihren Beschluss in jedem Fall zu begründen, um Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit zu zerstreuen.
b) Dass die Angeklagte sachwidrig durch die Empathie zu der Betroffenen und die Profilierung gegenüber dem Vater motiviert gewesen sei, hat die Strafkammer darin erkannt, dass der Verstoß gegen formale Zuständigkeitsregeln der der Angeklagten von ihrem Vater in der Erziehung vermittelten Werteordnung entsprach, nach der Empathie als höchster Wert allen formalen Regeln vorgehe. Auch dass die Angeklagte in Kenntnis ihres Ausschlusses und trotz Befähigung, die vom Eltern-Kind-Verhältnis ausgehenden Wirkungen im Hinblick auf eine unbeeinflusste Entscheidungsfindung zu erkennen, über den Antrag entschieden habe, zeige, dass sie „um jeden Preis“ selbst habe entscheiden und eine möglicherweise abweichende Entscheidung durch einen neutralen Kollegen habe unbedingt verhindern wollen. Einen weiteren Beleg dafür hat die Strafkammer darin gesehen, dass die Angeklagte nach Berichten ihres Vaters über seine coronabedingten Einschränkungen Anfang April begann, zur bestehenden Gesetzeslage zu recherchieren. Schließlich habe sich die sachfremde Motivation der Angeklagten auch in der Einseitigkeit der Verfahrensführung und -entscheidung niedergeschlagen. Bereits bei der Prüfung von Rechtsweg, Verfügungsgrund und besonderer Dringlichkeit i.S.d. § 937 Abs. 2 ZPO sei die Angeklagte - wenngleich für sich betrachtet jeweils noch vertretbar - stets zu ihre Sachentscheidungszuständigkeit erhaltenden und einen neutralen Richter damit ausschließenden Ergebnissen gelangt. Überdies ließen vor allem das „nur noch schwer vertretbar[e]“ Unterbleiben der Beteiligung der Antragsgegnerin und die geringe Berücksichtigung der Interessen des Heims und seiner übrigen Bewohner in den Beschlussgründen die einseitige Ausrichtung an sachfremden Motiven erkennen. Weitere Bestätigung finde diese schließlich in der Heimlichkeit des Vorgehens, die in der fehlenden Offenlegung des Verwandtschaftsverhältnisses durch die Angeklagte sowie der Übergabe der Verfahrensunterlagen an ihrer Privatadresse zum Ausdruck gekommen sei.
II.
Die Revision der Angeklagten ist begründet. Auf die Sachrüge ist das Urteil aufzuheben und die Angeklagte gemäß § 354 Abs. 1 Alt. 1 StPO freizusprechen.
1. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen erweisen sich als rechtsfehlerfrei und können der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung noch stand, obwohl die Urteilsgründe ein Fehlverständnis des Landgerichts über den Bedeutungsgehalt von § 267 Abs. 1 bis 3 StPO nahelegen. Im Rahmen der Beweiswürdigung sollen die schriftlichen Urteilsgründe lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Den Anforderungen an eine aus sich heraus verständliche Beweiswürdigung genügt, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben. Als Ergebnis einer wertenden Auswahl des Tatgerichts zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem ist das Beweisergebnis nur so weit zu erörtern, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist. Eine vollständige Dokumentation der Beweisaufnahme ist ebenso wenig angezeigt wie die Angabe eines Belegs für jede Feststellung, mag diese auch noch so unwesentlich sein (st. Rspr; vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. November 2024 - 5 StR 401/24, NStZ 2025, 349, 350 Rn. 20; Beschlüsse vom 11. März 2020 - 2 StR 380/19, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 9 Rn. 4, und vom 24. September 2024 - 5 StR 301/24; Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 267 Rn. 11). Ebenfalls unbehelflich und überflüssig ist die Mitteilung von Aktenfundstellen (BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2021 - 4 StR 457/20, Rn. 8, und vom 23. Februar 2022 - 2 StR 156/21, Rn. 3; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 30. Aufl., Rn. 247, 253).
Die Darstellung sämtlicher Erklärungen der Angeklagten und Zeugen in erschöpfender Breite und ihre Erstreckung selbst auf den Ablauf von Ermittlungshandlungen ohne erkennbare Entscheidungsrelevanz war danach zwar überflüssig und unzweckmäßig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2009 - 1 StR 687/08, BGHR StPO § 267 Darstellung 2, und vom 13. März 2024 - 2 StR 30/22, Rn. 19). Sie bemakelt die Feststellungen jedoch noch nicht mit einem durchgreifenden Rechtsfehler, da das Landgericht die gebotene Beweiswürdigung daneben noch hinreichend vorgenommen hat.
2. Die Verurteilung wegen Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Der Tatbestand des § 339 StGB setzt voraus, dass ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei das Recht beugt.
aa) Als Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB kommen nur elementare Rechtsverstöße in Betracht. Die Schwere des Unwerturteils wird dadurch indiziert, dass Rechtsbeugung als Verbrechen eingeordnet ist und im Falle der Verurteilung das Richter- oder Beamtenverhältnis des Täters gemäß § 24 Nr. 1 DRiG, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG kraft Gesetzes endet. Erfasst sind nur Rechtsbrüche, bei denen sich der Richter oder Amtsträger bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet, die im Gesetz keinen Ausdruck gefunden haben (BGH, Urteile vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383; vom 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 283; vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 108 f.; vom 13. Mai 2015 - 3 StR 498/14, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 10 Rn. 12; vom 27. Januar 2016 - 5 StR 328/15, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 12 Rn. 24, und vom 20. November 2024 - 2 StR 54/24, FamRZ 2025, 639, 641 f. Rn. 31; Beschluss vom 18. April 2024 - 6 StR 386/23, NStZ 2024, 683, 684 Rn. 20).
Eine unrichtige Rechtsanwendung oder Ermessensausübung reicht daher für die Annahme einer Rechtsbeugung selbst dann nicht aus, wenn sich die getroffene Entscheidung als unvertretbar darstellt; insoweit enthält das Merkmal der Beugung des Rechts ein normatives Element, dem die Funktion eines wesentlichen Regulativs zukommt (BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - 4 StR 83/20, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 13 Rn. 22; Beschlüsse vom 14. September 2017 - 4 StR 274/16, BGHSt 62, 312, 315 f. Rn. 19, und vom 29. November 2022 - 4 StR 149/22, NStZ 2023, 738 f. Rn. 14). Die Beurteilung, ob ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, der das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und den Vorwurf der Rechtsbeugung begründet, erfolgt auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung sämtlicher objektiver und subjektiver Umstände. Innerhalb dieser Prüfung kann neben dem objektiven Gewicht und dem Ausmaß des Rechtsverstoßes insbesondere Bedeutung erlangen, von welchen Motiven sich der Richter oder Amtsträger leiten ließ. Bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht kann daneben auch Bedeutung erlangen, welche Folgen er für eine Partei hatte und inwieweit die Entscheidung materiell rechtskonform blieb (BGH, Urteile vom 13. Mai 2015 - 3 StR 498/14, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 10 Rn. 12; vom 21. Januar 2021 - 4 StR 83/20, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 13 Rn. 23; vom 18. August 2021 - 5 StR 39/21, NStZ-RR 2021, 378, und vom 20. November 2024 - 2 StR 54/24, FamRZ 2025, 639, 642 Rn. 32; Beschlüsse vom 14. September 2017 - 4 StR 274/16, BGHSt 62, 312, 316 Rn. 20; vom 15. August 2018 - 2 StR 474/17, NJW 2019, 789, 791 f. Rn. 20; vom 29. November 2022 - 4 StR 149/22, NStZ 2023, 738, 739 Rn. 15, und vom 18. April 2024 - 6 StR 386/23, NStZ 2024, 683, 684 Rn. 20).
bb) Zugunsten oder zum Nachteil eines Verfahrensbeteiligten wirkt sich eine Beugung des Rechts nach § 339 StGB aus, wenn sie den Beteiligten besser oder schlechter stellt, als er bei richtiger Rechtsanwendung stünde. Da Rechtsbeugung auch durch eine Verletzung von Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften möglich ist (vgl. § 339 StGB: „bei der Leitung einer Rechtssache“), diesbezügliche Verstöße aber für das Ergebnis indifferent sein können, ist hier nicht erforderlich, dass ein konkret fassbarer Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Entscheidungsträger durch die Verletzung von Verfahrens- oder Zuständigkeitsvorschriften die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet (BGH, Urteile vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 351; vom 11. April 2013 - 5 StR 261/12, NStZ 2013, 648, 651 Rn. 39, und vom 18. August 2021 - 5 StR 39/21, NStZ-RR 2021, 378, 379). Mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der Benachteiligung kommt es demnach nicht entscheidend auf die materielle Richtigkeit der „Endentscheidung“ an; eine Benachteiligung kann auch in der Verschlechterung der prozessualen Situation der Verfahrensbeteiligten liegen (BGH, Urteile vom 18. Juli 2013 - 4 StR 84/13, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 8 Rn. 21, und vom 20. November 2024 - 2 StR 54/24, FamRZ 2025, 639, 642 Rn. 33).
Hierfür genügt jedoch die bewusste Inanspruchnahme einer nicht bestehenden Zuständigkeit allein noch nicht aus, selbst dann nicht, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt nachvollziehbar ist und deshalb objektiv willkürlich erfolgte. Denn auch in diesen Fällen (z.B., wenn die Zuständigkeitsübernahme selbst Gefälligkeit sein soll, etwa um einen Kollegen zu entlasten oder das Verfahren für einen befreundeten Rechtsanwalt zu beschleunigen) bleibt die für das Entscheidungsergebnis bestehende Gefahr noch eine abstrakte, weil auch der unzuständige Richter nach Annahme seiner Zuständigkeit für das weitere Verfahren denselben Rechtsregeln unterworfen ist. Erst wenn der Richter sich von ihnen abwendet, weil er mit der Zuständigkeitsanmaßung weitergehende Ziele verfolgt, besteht eine konkrete Gefahr für die richtige Rechtsanwendung (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 346, 353 f., und vom 20. September 2000 - 2 StR 276/00, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6). Maßgeblich ist daher, dass der Entscheidungsträger die Zuständigkeit in der Absicht an sich gezogen hat, um auf ein von ihm bereits vorgefasstes Ergebnis hinzuwirken (BGH, Urteile vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 350, und vom 20. November 2024 - 2 StR 54/24, FamRZ 2025, 639, 642 Rn. 40).
Hiervon ist ohne Weiteres etwa dann auszugehen, wenn das Tätigwerden dazu dient, ein mit Verfahrensbeteiligten zuvor abgesprochenes Ergebnis zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 354). Aber auch Absprachen, die das Prozessverhalten einer Partei bewusst so gestalten, dass der Richter anstelle des eigentlich zuständigen über den Verfahrensgegenstand entscheiden kann, deuten auf eine sachfremde Motivation hin. Gleichfalls kann auch das aktive Hinwirken des Richters auf die Initiierung eines Verfahrens dafür sprechen, dass er es in seine Zuständigkeit bekommen möchte, um es seiner vorgefassten Absicht entsprechend entscheiden zu können (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2024 - 2 StR 54/24, FamRZ 2025, 639, 642 f. Rn. 37 ff.).
cc) In subjektiver Hinsicht wird eine „Beugung des Rechts“ nicht schon durch jede (bedingt) vorsätzlich begangene Rechtsverletzung verwirklicht. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der Richter sich bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Der Täter des § 339 StGB muss also einerseits die Unvertretbarkeit seiner Rechtsansicht für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben; andererseits muss er sich der grundlegenden Bedeutung der verletzten Rechtsregel für die Verwirklichung von Recht und Gesetz bewusst gewesen sein (BGH, Urteile vom 22. Januar 2014 - 2 StR 479/13, BGHSt 59, 144, 147 Rn. 9; vom 15. März 2023 - 2 StR 217/22, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 15 Rn. 28, und vom 20. November 2024 - 2 StR 54/24, FamRZ 2025, 639, 642 Rn. 34). Dabei schließt allein der Wunsch oder die Vorstellung des Richters, „gerecht“ zu handeln oder „das Richtige“ zu tun, eine Rechtsbeugung nicht aus (vgl. BGH, Urteile vom 23. Mai 1984 - 3 StR 102/84, BGHSt 32, 357, 360 f., und vom 22. Januar 2014 - 2 StR 479/13, BGHSt 59, 144, 148 Rn. 11). Daneben muss der Täter für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass seine fehlerhafte Entscheidung zur Bevorzugung oder Benachteiligung eines Verfahrensbeteiligten führt.
b) Gemessen an diesen Anforderungen tragen die Feststellungen eine Verurteilung der Angeklagten wegen Rechtsbeugung im Sinne des § 339 StGB nicht.
aa) Zwar war der Erlass der einstweiligen Verfügung durch die Angeklagte verfahrensfehlerhaft, weil sie mit dem Antragsteller in gerader Linie verwandt (vgl. Art. 51 EGBGB i.V.m. § 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist und deshalb gemäß § 41 Nr. 3, § 47 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen war. Dies stellt auch - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - einen objektiv schwerwiegenden Rechtsfehler dar. Der in allen Verfahrensordnungen geregelte Ausschluss naher Verwandter ist einfachgesetzliche Ausprägung der in Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, Art. 92, 97 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wurzelnden Garantie richterlicher Unparteilichkeit (BVerfG, Beschluss vom 9. März 2022 - 2 BvR 91/22, NJW 2022, 1236, 1237 Rn. 39) und dient als solcher der Gewährleistung von Objektivität und Sachlichkeit der zur Entscheidung berufenen Richter, auf die jeder Bürger in besonderem Maße vertraut (vgl. BGH, Urteile vom 20. September 2000 - 2 StR 276/00, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6, und vom 20. November 2024 - 2 StR 54/24, FamRZ 2025, 639, 642 Rn. 38; ebenso LK/Hilgendorf, 13. Aufl., § 339 Rn. 71; MüKo-StGB/Uebele, 4. Aufl., § 339 Rn. 48).
bb) Die Feststellungen belegen aber nicht das Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsbeugung. Insbesondere tragen sie nicht die Annahme der Strafkammer, die Angeklagte habe sich durch bewusste Missachtung des gesetzlichen Ausschlusses eine Zuständigkeit angemaßt, um damit weitergehende Ziele zu verfolgen.
(1) Zutreffend hat das Landgericht dabei noch erkannt, dass bereits der Verstoß gegen eine gesetzliche Ausschlussbestimmung selbst gewichtiges Indiz einer tatbestandsmäßigen sachwidrigen Motivation ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2000 - 2 StR 276/00, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6) und eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Rechtsbeugung deshalb auch unabhängig von dem nicht festgestellten kollusiven Zusammenwirken mit ihrem Vater in Betracht kam. Denn mit Blick auf deren o.g. Zweck, Amtsträger, denen es im Einzelfall an der nötigen Distanz und Unvoreingenommenheit fehlt, von der Entscheidungsfindung auszuschließen, liegt es sehr nahe, dass durch den Verstoß eine Entscheidungszuständigkeit bewusst dazu angemaßt wird, um sachfremden Einflüssen zur Geltung zu verhelfen, von welchen der Ausschlusstatbestand die Entscheidung gerade freihalten soll.
(2) Ob eine gesetzeswidrige Zuständigkeitsausübung tatsächlich auf einer solchen Voreingenommenheit des Entscheidungsträgers beruht, hat das Tatgericht indes auch in diesem Fall aufgrund sämtlicher Umstände des Einzelfalls festzustellen. Dem ist das Landgericht nicht gerecht geworden. Die von ihm herangezogenen Gesichtspunkte tragen die Wertung einer bewusst zur Verfolgung sachwidriger Motive angemaßten Zuständigkeit nicht.
(a) Die Feststellungen belegen bereits nicht, dass sich die Angeklagte vorsätzlich über ihren gesetzlichen Ausschluss hinweggesetzt hat.
Soweit das Landgericht seine Überzeugung von dem Wissen der Angeklagten um ihren Ausschluss darauf gestützt hat, dass sie sich aufgrund der Erörterung ihrer Befangenheit entschlossen habe, den Beschluss zu begründen, um - demnach erkannte - Zweifel an ihrer Neutralität und Objektivität nicht aufkommen zu lassen, erweist sich dies als nicht tragfähig. Mit dieser Erwägung hat das Landgericht unzulässig von dem hierin lediglich zum Ausdruck kommenden Problembewusstsein der Angeklagten auf deren Kenntnis des Mitwirkungsausschlusses geschlossen. Die Angeklagte hat nicht behauptet, dass ihr der Konflikt zwischen dem Gebot der Neutralität und Objektivität und dem Verwandtschaftsverhältnis mit dem Antragsteller verborgen geblieben sei. Der mit ihrer Einlassung erhobene Einwand geht vielmehr dahin, sich gerade über die für seine Auflösung geltenden Maßstäbe geirrt und ihre Entscheidungsbefugnis anstelle des zwingend zu ihrem Ausschluss führenden § 41 Nr. 3 ZPO irrtümlich an dem wertungsoffeneren Maßstab (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. März 2022 - II ZR 97/21, Rn. 8; Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 42 Rn. 9) der Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO gemessen zu haben, der gleichermaßen der Wahrung von Neutralität und Objektivität des Gerichts dient (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07, NVwZ-RR 2008, 289, 290; Göertz in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl., vor § 41 Rn. 3; Bork in: Stein, ZPO, 24. Aufl., vor § 41 Rn. 3).
Mit dieser Einlassung hätte sich das Landgericht näher auseinandersetzen und untersuchen müssen, ob sie durch die festgestellten Umstände bestätigt oder entkräftet wird. Ihm hätte dann nicht verborgen bleiben können, dass der behauptete Rechtsirrtum in dem Telefonat mit ihrem Vater Niederschlag gefunden hat. Schon der Umstand, dass in dem Gespräch lediglich die Frage einer Befangenheit erörtert wurde, legt nahe, dass die Angeklagte die Möglichkeit ihres gesetzlichen Ausschlusses nicht in Betracht zog. Vor allem jedoch ist ihren festgestellten Erklärungen unmittelbar zu entnehmen, dass sie nicht davon ausging, aufgrund ihrer Verwandtschaft mit dem Antragsteller von der Mitwirkung a priori ausgeschlossen zu sein. Vielmehr sah sie sich weiter zur Entscheidung befugt und nicht in ihrer Neutralität beeinträchtigt, weil es aus ihrer Sicht nicht um eine Privatangelegenheit ihres Vaters, sondern ein dienstliches Anliegen in dessen Eigenschaft als Pfarrer ging. Diese Überlegung zeigt, dass die Angeklagte gerade meinte, ihre Mitwirkungsbefugnis sei von einer wertenden Betrachtung der Gesamtumstände abhängig, bei der ihre Verwandtschaft nur einer von mehreren Aspekten sei, der in der Abwägung nicht durchgreife, weil eine dienstliche Angelegenheit ihres Vaters betroffen sei.
Tatsachen, die den Rechtsirrtum der Angeklagten in Frage stellen könnten, hat das Landgericht nicht festgestellt. Insbesondere bieten auch die übrigen von ihm herangezogenen Umstände hierfür keine Grundlage. Weder die generelle normative Erwartung der Kenntnis grundlegender Rechtsnormen durch eine Richterin noch eine besondere Sensibilisierung für das - eine gänzlich andere Fallgestaltung betreffende - Neutralitätsgebot durch den Vizepräsidenten des Landgerichts G. sind geeignet, den Irrtum der Angeklagten zu widerlegen. Auch dass - nach Auffassung des Landgerichts - mit Blick auf den qualitativen und quantitativen Arbeitsanfall keine außergewöhnliche Belastungssituation vorlag, schließt nicht den Irrtum an sich aus, sondern lediglich, dass er in diesen Umständen begründet lag. Ebenso ist auch das Unterbleiben von Recherchen zur Mitwirkungsbefugnis mit einem Irrtum vereinbar; Anlass hierzu hätte lediglich bestanden, wenn die Angeklagte hierüber im Unklaren gewesen wäre.
(b) Auch die Annahme der Strafkammer, die Angeklagte habe sich ihre Zuständigkeit zur Verfolgung weitergehender Ziele angemaßt, namentlich um empfundener Empathie zur Geltung zu verhelfen und ihrem Vater damit einen Gefallen zu erweisen, wird von den Feststellungen nicht getragen.
Der Umstand, dass Empathie übergeordneter Leitgedanke des der Angeklagten in der Erziehung vermittelten Wertgefüges war, lässt bereits für sich allein nicht darauf schließen, dass die Angeklagte das Wertemodell ihres Vaters auch zur Maxime ihrer konkreten Entscheidung machte. Ebenso ist die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe durch Umsetzung des Wertesystems ihres Vaters dessen Anerkennung finden wollen, nicht durch tatsächliche Umstände belegt. Sie steht zudem in unaufgelöstem Spannungsverhältnis zu dem vom Vater bekundeten „Entsetzen“ über die im Beschluss enthaltene Androhung von Zwangsmitteln, die er als „nicht seine Form des Umgangs“ bewertete.
Eine entsprechende Ausrichtung der Entscheidung ist auch aus dem Reflexionsvermögen der Angeklagten, das durch die Nähe zu einer Partei bedingte Neutralitätsdefizit zu erkennen, nicht zu schließen. Dem steht entgegen, dass die Angeklagte die erkannten Neutralitätsbedenken zum Anlass nahm, ihre Entscheidung „in jedem Fall“ (zur Möglichkeit des Absehens im Fall der Stattgabe vgl. § 922 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 936 ZPO; BeckOK-ZPO/Elzer, 60. Ed., § 922 Rn. 87 f.; Bruns in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 922 Rn. 5; MüKo-ZPO/Drescher, 7. Aufl., § 922 Rn. 11; einschränkend [zumindest Beifügung der Antragsschrift erforderlich] Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 922 Rn. 12) zu begründen, „um eine inhaltliche Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit zu ermöglichen und damit eventuellen Bedenken bezüglich [ihrer] Neutralität zu begegnen sowie zu zeigen, dass [sie] eine neutrale rechtliche Auseinandersetzung angestellt habe“. Bereits die Einlassung, die die Strafkammer ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, offenbart, dass sich die Angeklagte gerade nicht von Recht und Gesetz entfernen wollte. Darüber hinaus zeigen die Erklärungen der Angeklagten im Telefonat mit ihrem Vater, dass der „Ausgang des Verfahrens offen“ und der Antrag „auch abzulehnen sein“ könnte, weiterhin, dass sie gerade nicht bereit war, sich bei der Entscheidung nach den Vorstellungen ihres Vaters zu richten. Hiermit korrespondieren auch die während der Antragsbearbeitung vorgenommenen Internetsuchen nach Art. 12 und 14 GG, die für das Abfassen einer vorgefassten Entscheidung nicht erforderlich gewesen wären. Gleiches gilt für ihre Versuche, sich nach dem Vorliegen einer Schutzschrift zu erkundigen, die im Erfolgsfall einen zusätzlichen Begründungsaufwand bedingt hätten. Nicht nachvollziehbar ist deshalb auch, weshalb die Strafkammer in den in den Tagen zuvor durchgeführten Recherchen zur objektiven Rechtslage einen Hinweis darauf erkennen will, die Angeklagte habe sich von dieser entfernen wollen.
Die Verfolgung sachfremder Ziele wird auch nicht durch die „Heimlichkeit des Vorgehens“ gestützt. Verdunkelungshandlungen können zwar Schuldindiz sein. Solche hat die Strafkammer jedoch nicht festgestellt. Die unterbliebene Offenlegung des Verwandtschaftsverhältnisses in den Akten belegt keinen Verschleierungswillen. Die Angeklagte gab - angesichts der langjährigen Bekanntheit der Familie durch die Stellung des Vaters und das Aufwachsen der Angeklagten in der Region nachvollziehbar - an, von einer weitgehenden Kenntnis der familiären Verbindung ausgegangen zu sein, und benannte darüber hinaus gerade den Präsidialrichter des Landgerichts G., dem die Entgegennahme der - ordnungsgemäß ausgefüllten und eingereichten - Bereitschaftsliste oblag, als Kollegen, der sie in ihrer Dienstzeit dort noch unter ihrem Mädchennamen kennengelernt habe. Aus Sicht der Angeklagten genügte das bloße Unterlassen eines Vermerks zur Verheimlichung der Verhältnisse damit nicht; hierfür hätte es vielmehr weitergehender, auf Verdunkelung gerichteter Handlungen bedurft. Dagegen hat die Angeklagte nicht nur sämtliche Unterlagen ordnungsgemäß ausgefüllt und weitergeleitet, sondern sich mit dem Anrufversuch beim Direktor des Amtsgerichts A. ohne Not einem weiteren „Entdeckungsrisiko“ ausgesetzt, weil diesem sowohl ihr Mädchenname als auch ihre Herkunft aus einem Pfarrershaushalt aus privaten Gesprächen mit ihr bekannt waren. Unbeschadet des durch die Wahl eines nichtöffentlichen Übergabeorts nicht spürbaren Gewinns für die Verdeckung des Verstoßes gegen § 41 Nr. 3, § 47 ZPO kann aus der Aushändigung des Beschlusses an der Privatanschrift der Angeklagten schließlich auch deshalb nicht auf ein heimliches Vorgehen geschlossen werden, weil hierin die einfachste Abwicklungsmöglichkeit bestand, auf die aufgrund der Ausstattung mit einem nur am Landgericht J. zur Verfügung stehenden Faxgerät auch von anderen Bereitschaftsrichtern gelegentlich zurückgegriffen wurde.
cc) Auch aus der Verfahrensführung und -entscheidung ist eine tatbestandliche Rechtsbeugung der Angeklagten nicht zu erkennen. Soweit ihr hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind, begründen diese weder einen elementaren Rechtsverstoß noch lassen sie eine sachwidrige Motivation der Angeklagten erkennen.
(1) Das Absehen von der Anhörung der Antragsgegnerin sowie die Annahme besonderer Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO offenbaren keine schwerwiegende Entfernung der Angeklagten von Recht und Gesetz.
(a) Zwar kann die Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht nur ein Indiz für die Verfolgung vorgefasster Ziele sein, sondern auch für sich gesehen einen schwerwiegenden Rechtsverstoß begründen (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2024 - 2 StR 54/24, FamRZ 2025, 639, 643 Rn. 45 ff.; Beschlüsse vom 24. Juni 2009 - 1 StR 201/09, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 7, und vom 18. April 2024 - 6 StR 386/23, NStZ 2024, 683, 684 Rn. 22). Insbesondere darf von der Gewährung wenigstens kurzfristiger Äußerungsmöglichkeiten, wenn damit - wie hier - eine Gefährdung des Verfahrenszwecks nicht verbunden ist (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juni 1985 - 2 BvR 414/84, BVerfGE 70, 180, 188 f., und vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17, NJW 2018, 3631, 3632 Rn. 15), auch nur dann ganz abgesehen werden, wenn eine vorprozessuale Erklärungsmöglichkeit bestand und gewährleistet ist, dass etwaiges vorprozessuales Verteidigungsvorbringen dem Gericht vollständig vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22, NJW 2023, 759, 760 f. Rn. 21 mwN). Selbst soweit die Angeklagte nach diesen Maßstäben das Recht auf rechtliches Gehör und den Grundsatz der Waffengleichheit formal verletzt haben sollte, weil die Vollständigkeit vorprozessualen Vorbringens in der Antragsschrift nicht vollauf gewährleistet war, käme in einem solchen Verstoß hier keine schwerwiegende Rechtsverletzung zum Ausdruck. Ungeachtet der von der Angeklagten unternommenen Erkundigungen nach einer Schutzschrift hat die unterbliebene Beteiligung der Antragsgegnerin erhebliches Verteidigungsvorbringen nicht vereitelt. Jedenfalls das wesentliche Vorbringen der Antragsgegnerin war schon der Antragsschrift zu entnehmen; sämtliche darin mitgeteilten Gesichtspunkte haben die Beschlussgründe auch aufgegriffen und erörtert. Dass die Antragsgegnerin über die Berufung auf den Infektionsschutz sowie die Hinweise auf das eigene psychosoziale Betreuungsangebot und die Ermöglichung der Seelsorge in der unmittelbaren Sterbephase hinaus bei ihrer Beteiligung noch weitere möglicherweise entscheidungserhebliche Einwände hätte vorbringen wollen, ist nicht anzunehmen. Die Einrichtung, deren damalige Leiterin zur Begründung ihrer Entscheidung in der Hauptverhandlung auf die strikte Weisung des Gesundheitsamts J., niemanden ins Heim zu lassen, verwies, hat gegen die Entscheidung keinen Widerspruch (§ 924 i.V.m. § 936 ZPO) erhoben.
(b) Schon aufgrund dieser Erwägungen stellt sich auch das Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht als grob verfahrensfehlerhaft dar. Eine gravierende Verkürzung der Verfahrensposition war hiermit darüber hinaus auch deshalb nicht verbunden, weil das Verfahren lediglich Rechtsfragen zum Gegenstand hatte.
Überdies hat die Angeklagte die Annahme der besonderen Dringlichkeit (§ 937 Abs. 2 ZPO) auch mit sachlichen Erwägungen begründet, denen sie mit dem unheilbaren Zustand der Betroffenen und der Unvorhersehbarkeit des weiteren Sterbeprozesses eine zutreffende Tatsachenbasis zugrunde gelegt hat. Hierbei hat sie sich von allgemein anerkannten Grundsätzen auch nicht dadurch entfernt, dass die Dringlichkeit neben der Schwere des Verstoßes auch mit der Dauer seines Anhaltens begründet wurde. Der bis zum Rechtsschutzbegehren verstrichenen Zeit kam hier nicht der ihr üblicherweise zuzuerkennende Indizwert für das Fehlen besonderer Dringlichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22, NJW 2023, 759, 761 Rn. 22 mwN; KG, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 5 W 168/25, Rn. 8; Becker in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl., § 937 Rn. 11; Braun in: Musielak/Voit, ZPO, 23. Aufl., § 937 Rn. 4) zu. Von dem Zuwarten des Antragstellers kann nicht auf eine geringere Dringlichkeit der Beseitigung des Besuchsverbots geschlossen werden, weil die Folgen in erster Linie die Betroffene trafen, die zur eigenen Rechtsverfolgung nicht in der Lage war.
(2) Auch die Annahme des Zivilrechtswegs (§ 13 GVG) lässt eine grundlegende Abkehr von Recht und Gesetz nicht erkennen. Zwar ist die Annahme, § 30 Abs. 4 IfSG als öffentlich-rechtliche Norm könne einen zivilrechtlichen Anspruch begründen, widersprüchlich und geht auch im Ergebnis fehl, weil ein solcher als Kehrseite des durch § 30 Abs. 1 bis 3 IfSG begründeten öffentlich-rechtlichen Verbots der Kontaktaufnahme dessen Rechtsnatur teilt. Der Fehler stellt sich mit Blick auf die Beteiligung ausschließlich Privater und den Umstand, dass sicheres Fachwissen auf dem bis zum Tatzeitpunkt praktisch weitgehend bedeutungslosen Rechtsgebiet nicht vorauszusetzen, durch die zuvor angestellten Aufrufe der bloßen Gesetzestexte nicht begründet und unter den gegebenen Verhältnissen des Bereitschaftsdiensts auch nicht zu erlangen war, aber bloß als einfacher Rechtsirrtum dar.
Des Weiteren hat sich der Fehler auch im Ergebnis nicht ausgewirkt. Eine Verweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht hätte jedenfalls schon deshalb nicht erfolgen dürfen, weil der beschrittene Rechtsweg für den Klageanspruch nicht mit allen in Betracht kommenden Klagegründen schlechthin unzulässig war. Da für den geltend gemachten Anspruch jedenfalls auch eine in Betracht kommende zivilrechtliche Anspruchsgrundlage (s. dazu sogleich (3) (b)) bestand, hatte das angerufene Gericht den Rechtsstreit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG vielmehr unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten ohne Rücksicht darauf zu entscheiden, welchem Rechtsgebiet ggf. weiterhin in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen angehörten (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1992 - 5 B 144.91, NVwZ 1993, 358, 359, und vom 30. April 2002 - 4 B 72.01, NJW 2002, 2894, 2895; Vogt-Beheim in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl., § 17a GVG Rn. 15; Jacobs in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 17 GVG Rn. 15).
(3) Schließlich beinhaltet auch die von der Angeklagten getroffene Sachentscheidung keine an sachfremden Maßstäben ausgerichtete Abkehr von Recht und Gesetz.
(a) Die entsprechende Anwendung des § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG auf nicht abgesonderte Personen war zwar rechtsfehlerhaft, da es sich um eine nicht analogiefähige Ausnahmevorschrift handelt.
Als Ausnahme von der Absonderung setzt § 30 Abs. 4 IfSG die infektionsbedingte Isolation des Betroffenen voraus und normiert damit nur für die spezielle infektionsschutzrechtliche Standardmaßnahme der Quarantäne - und nicht auch bei allen anderen Infektionsschutzmaßnahmen - den absoluten Vorrang des Kontakts mit den dort genannten Personen. Dass der Gesetzgeber bei der Vorschrift nur die besondere Situation des Abgesonderten vor Augen hatte, der nicht nur Kranker, Krankheits-, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider einer erheblichen (vgl. zum Erfordernis Greve in: Sangs/Eibenstein, IfSG, § 28 Rn. 18 mwN; Kießling, IfSG, 3. Aufl., § 28 Rn. 18) übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3 IfSG), sondern zudem auch noch vom Rest der Bevölkerung räumlich getrennt ist, folgt aus der Gesetzeshistorie. § 30 Abs. 4 IfSG geht zurück (vgl. BT-Drucks. 14/2530, S. 75) auf § 37 Abs. 4 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz - BSeuchG) vom 18. Juli 1961 (BGBl. I, S. 1012), der seinen historischen Vorläufer (vgl. BT-Drucks. 3/1888, S. 26) in § 14 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten (Reichsseuchengesetz) vom 30. Juni 1900 (RGBl. S. 306) findet. Sowohl das Reichs- als auch das Bundesseuchengesetz enthielten zunächst noch keine Vorschriften, die Kontaktbeschränkungen im Verhältnis von Nichtstörern vorsahen (vgl. zur Entstehungsgeschichte des BSeuchG insoweit BVerwG, Urteile vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21, BVerwGE 177, 60, 66 ff. Rn. 23 ff., und vom 19. Februar 2025 - 3 CN 5.23, BVerwGE 185, 1, 8 Rn. 22), sodass insoweit kein Bedürfnis für Ausnahmeregelungen bestand. Die dies ermöglichende Generalklausel wurde erst durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesseuchengesetzes vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I, S. 2248) eingeführt (vgl. zur Begründung BT-Drucks. 8/2468, S. 27 f.). Wenn ein umfassender Vorrang des seelsorgerischen Umgangs hätte etabliert werden sollen, hätte es nahe gelegen, die Regelung aus dem Kontext der Quarantäne als spezieller Infektionsschutzmaßnahme zu verlagern. Nach ihrer Stellung in § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG ist die Regelung demnach als Ausnahmevorschrift keiner entsprechenden Anwendung zugänglich.
§ 30 Abs. 4 IfSG ist ein allgemeiner Rechtsgedanke auch nicht insoweit zu entnehmen, dass es sich um eine einfachgesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlich durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 141 WRV gewährleisteten allgemeinen Zulassungsanspruchs von Religionsgemeinschaften zu Gottesdienst und Seelsorge in öffentlichen Anstalten handelte (so aber für § 37 Abs. 4 Satz 2 BSeuchG a.F. Kästner in: Bonner Kommentar zum GG, 236. EL, Art. 140 Rn. 692 Fn. 2178). Denn der durch die Vorschrift zugelassene Personenkreis geht über Vertreter von Religionsgesellschaften hinaus; zudem ist es weder notwendig noch der Regelfall, dass die Absonderung in einer öffentlichen Anstalt erfolgt (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG: „in sonst geeigneter Weise abgesondert“; vgl. dazu auch BeckOK-InfSchR/Johann/Gabriel, 28. Ed., § 30 IfSG Rn. 21; Erbs/Kohlhaas/Lutz, 260. EL, § 30 IfSG Rn. 1a; Sangs in: Sangs/Eibenstein, IfSG, § 30 Rn. 16; Gerhardt, Infektionsschutzgesetz, 6. Aufl., § 30 Rn. 27).
Da sich die Garantie des Art. 141 WRV nicht auf private Anstalten - wie die der Antragsgegnerin - erstreckt (Kästner in: Bonner Kommentar zum GG, 236. EL, Art. 140 Rn. 693 mwN; Korioth in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 109. EL, Art. 141 WRV Rn. 5), kann der geltend gemachte Zugangsanspruch auch nicht aus dieser Vorschrift selbst abgeleitet werden.
(b) Wenngleich ein unbeschränktes Zugangsrecht analog § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG demnach nicht anzunehmen war, stehen aber die weiteren materiell-rechtlichen, an grundrechtlich verbürgten Gewährleistungen des Antragstellers und der Betroffenen ausgerichteten Erwägungen der Angeklagten der Wertung entgegen, es liege eine an sachfremden Maßstäben ausgerichtete Abkehr von Recht und Gesetz vor.
(aa) Eine solche Abkehr lag nicht in der Annahme, dem Antragsteller könne ohne Rücksicht auf die vertraglichen Beziehungen der Betroffenen zur Antragsgegnerin ein Zugangsanspruch aus eigenem Recht zustehen.
Auf der Grundlage des von der Angeklagten herangezogenen § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG war die Anerkennung eines eigenen Rechts des Antragstellers in sich folgerichtig und ergibt keinen zusätzlichen Rechtsfehler. In ihrem - wenn im konkreten Fall auch nicht eröffneten - Anwendungsbereich begründet die Vorschrift einen eigenen Rechtsanspruch des Seelsorgers. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Seelsorger das Zugangsrecht unabhängig von dem Zutun des Abgesonderten verwirklichen können. Die im ursprünglichen Gesetzgebungsverfahren zum Reichsseuchengesetz erwogene Einschränkung, dass „der Seelsorger vom Kranken herbeigewünscht“ sein müsse, hat der Gesetzgeber nicht übernommen, weil „der Kranke in einer Lage sich befinden könne, in der er einen bezüglichen Wunsch nicht mehr zu äußern vermag“, und es „unter Umständen [auch] Amtspflicht des Seelsorgers [sei], dem Kranken sich zur Verfügung zu stellen“ (RT-Drucks. 10/796).
Darüber hinaus werden besonderen Personengruppen unabhängig von Infektionsschutzlagen eigene Zugangsansprüche zugestanden. Solche hat die Rechtsprechung (KG, Beschluss vom 15. Juni 1988 - 24 W 2148/88, NJW-RR 1988, 1226, 1227; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 1991 - 5 U 279/90, FamRZ 1991, 1181; LG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 5 T 610/13, Rn. 3; AG Spaichingen, Urteil vom 13. Januar 2016 - 2 C 477/15, FamRZ 2016, 1008 f.) etwa zu Gunsten naher Angehöriger aus § 823 BGB bzw. § 1004 BGB analog i.V.m. einer durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition abgeleitet. Zum Teil sind eigene Zugangsansprüche angenommen worden, wenn der Zugang der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) diente (LG Traunstein, Urteil vom 21. Februar 1995 - 6 O 595/95, MedR 1995, 503; LG Detmold, Urteil vom 25. Mai 2011 - 10 S 25/11, NJW-RR 2011, 1238 f.). Dass aus dem Recht auf freie Religionsausübung (Art. 4 GG) ein Zugangsanspruch abzuleiten sein könne, wurde verschiedentlich (KG, Beschluss vom 15. Juni 1988 - 24 W 2148/88, NJW-RR 1988, 1226, 1227; Höfling, Hausrecht in Heimen, 2004, S. 48, 61; Heyers, KrV 2025, 133, 136; Bienwald, FamRZ 2016, 1009) ebenfalls in Betracht gezogen. Weil sich Seelsorger zur Begründung ihres Zugangs auf eine durch Art. 4 GG besonders geschützte Rechtsposition berufen können (vgl. etwa Hufen, Rechtsgutachten zur verfassungsrechtlichen Beurteilung von Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen aus Anlass der COVID-19-Pandemie, S. 18) und das Gesetz (vgl. etwa §§ 52, 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO; § 383 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ZPO; §§ 23, 25 Nr. 2, 53 Abs. 1 StVollzG) dem Schutz der Beziehung zu Seelsorgern regelmäßig einen vergleichbaren Stellenwert wie der Beziehung zu nahen Angehörigen zumisst, war die Erwägung der Angeklagten, ein zivilrechtlicher Anspruch des Antragstellers gründe sich im Sinne einer mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09, BVerfGE 148, 267, 279 ff. Rn. 32 ff.) „zusätzlich auf seine grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit aus Art. 12 GG i.V.m. Art. 4 GG“, nicht unvertretbar.
(bb) Darüber hinaus ließ sich auf der Grundlage der von der Angeklagten gegebenen Begründung auch vertreten, ein eigener Anspruch des Antragstellers folge aus dem zwischen der Betroffenen und der Antragsgegnerin geschlossenen Heimvertrag in Verbindung mit § 328 BGB.
Zugangsansprüche nahestehender Personen können sich unbeschadet von aus eigenen Rechtspositionen abzuleitenden Zugangsrechten auch aus dem zwischen Bewohner und Heim geschlossenen Vertrag ergeben. Ob dies der Fall ist und in welchem Umfang sich hieraus ein eigenes Forderungsrecht im Sinne eines Vertrags zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB) ergibt, bestimmt sich zwar in erster Linie nach der getroffenen Individualabrede, zu der das Landgericht keine Feststellungen getroffen hat. Aber auch dort, wo es an konkreten Regelungen fehlt, wird Heimverträgen ein Anspruch auf Ermöglichung von Besuch und sozialem Kontakt regelmäßig im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu entnehmen sein. Denn gewöhnlich ist von einem Willen der Vertragsparteien zur gesetzeskonformen Vertragsgestaltung auszugehen. Danach schuldet der Heimträger die Förderung der Selbstbestimmung der Bewohner und deren Teilhabe am Leben in Gemeinschaft und Gesellschaft nach näherer Maßgabe des Heimrechts der Länder (hier: § 8 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über betreute Wohnformen und Teilhabe - ThürWTG vom 10. Juni 2014 [GVBl. S. 161]). Mit Rücksicht auf die strukturelle Unterlegenheit des Bewohners und den Umstand, dass sein Interesse an der Durchsetzung des Zugangsanspruchs seiner Angehörigen und Vertrauenspersonen gerade dann am größten ist, wenn er selbst am wenigsten hierauf hinwirken kann, spricht die ergänzende Vertragsauslegung für einen im Heimvertrag vereinbarten eigenen Anspruch dieses Personenkreises auf der Grundlage des § 328 BGB.
(cc) Die der Entscheidung zugrundeliegende Annahme der Angeklagten, es sei der Antragsgegnerin auch nicht im Sinne eines im Zeitpunkt des Eintritts dauernden und nicht nur vorübergehenden Hindernisses gemäß § 275 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 4. Mai 2022 - XII ZR 64/21, BGHZ 233, 266, 270 ff. Rn. 16 ff., und vom 19. April 2023 - XII ZR 24/22, WM 2023, 1803, 1805 Rn. 16 mwN) rechtlich unmöglich gewesen, dem Antragsteller Zutritt zur Betroffenen zu gewähren, war ebenfalls nicht unvertretbar.
Die Angeklagte musste ein solches rechtliches Hindernis insbesondere nicht aus § 9 Abs. 2 Satz 5 der 2. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO ableiten. Zwar galt danach für stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung nach § 2 ThürWTG zum Schutz der Bewohner ein generelles Besuchsverbot. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 6 der 2. ThürSARSCoV-2-EindmaßnVO konnte die Leitung der Einrichtung in besonders begründeten Ausnahmefällen aber Ausnahmen zulassen; in diesem Fall waren die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen sicherzustellen.
Die Annahme eines solchen besonders begründeten Ausnahmefalls, der das Ermessen der Antragsgegnerin auf Zugangsgewährung auf null reduzierte und sie damit zugleich daran hinderte, gegen den Antragsteller ihr Hausrecht (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB; vgl. zur Begrenzung des Hausrechts von Heimeinrichtungen BVerfG, Beschlüsse vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2255/22, NJW 2023, 909, 910 Rn. 25, und vom 9. Februar 2024 - 2 BvR 17/24, medstra 2024, 307, 308 Rn. 9; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 1991 - 5 U 279/90, FamRZ 1991, 1181; Staudinger/Gutmann, BGB, 2025, Anhang zu §§ 305-310 Rn. D 117a; ders./Dittke, MedR 2025, 584, 588 f.; Drasdo, NZM 2017, 577, 578; Thüsing/Brohl/Fander, JZ 2025, 748, 749 f.) geltend zu machen, durfte die Angeklagte unterstellen, ohne sich dadurch grundlegend von Recht und Gesetz abzukehren.
Im Ausgangspunkt sind und waren Kontaktbeschränkungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a., BVerfGE 159, 223, 278 f.) zu § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG in der Fassung vom 22. April 2021 (BGBl. I, S. 802) nicht nur am Maßstab allgemeiner und besonderer Freiheitsgarantien, sondern auch am Maßstab des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zu messen, weil die Begegnung mit anderen Menschen überhaupt für die Persönlichkeitsentfaltung von konstituierender Bedeutung ist. Für die Rechtfertigung eines generellen Besuchsverbots stationärer Pflegeeinrichtungen galten keine geringeren Anforderungen. Die konstituierende Bedeutung persönlichen Kontakts für die Persönlichkeitsentfaltung konnte auch auf der spezifischen Relevanz einzelner Beziehungen beruhen (BVerfG, aaO, S. 320 f.), die durch § 9 Abs. 2 Satz 5 2. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO zumindest für die Heimbewohner ausgeschlossen waren, denen ein Verlassen des Heims aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands nicht mehr möglich oder zumutbar war. Der ihnen gewährte verfassungsrechtliche Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasste auch die Gewährleistung eines unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung (vgl. BVerfG Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56, BVerfGE 6, 32, 41; Beschlüsse vom 16. Juli 1969 - 1 BvL 19/63, BVerfGE 27, 1, 6, und vom 15. Januar 1970 - 1 BvR 13/68, BVerfGE 27, 344, 350 f.), in den aufgrund seines Menschenwürdekerns selbst zur Wahrung überragender Interessen der Allgemeinheit nicht eingegriffen werden durfte und der die Möglichkeit mit einschloss, innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art zum Ausdruck zu bringen. Dies umfasste den Schutz nichtöffentlicher Kommunikation mit Personen des höchstpersönlichen Vertrauens wie insbesondere nahen Angehörigen, Ärzten, Geistlichen oder engen persönlichen Freunden (BVerfG, Urteile vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 u.a., BVerfGE 109, 279, 313 f., und vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220, 276 f.; Beschluss vom 9. Dezember 2022 - 1 BvR 1345/21, BVerfGE 165, 1, 56 f.).
Gemessen hieran war die Annahme der Angeklagten nicht unvertretbar, das Versagen einer Ausnahme vom Besuchsverbot sei bereits für sich gesehen und unabhängig von dem herannahenden Tod der Betroffenen - wiewohl der Eintritt der Betroffenen in ihre letzte Lebensphase dem Bedürfnis nach Kontakt und Austausch mit engen Vertrauenspersonen noch zusätzliches Gewicht verlieh und einen noch stärkeren Menschenwürdebezug aufwies (vgl. dazu Hufen, Rechtsgutachten zur verfassungsrechtlichen Beurteilung von Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen aus Anlass der COVID-19-Pandemie, S. 11, 25 f.; ders., GuP 2020, 93, 96) - ermessensfehlerhaft. Denn aufgrund des gesundheitlichen Zustands der Betroffenen war das Heim der einzige Raum zur Verwirklichung einer unmittelbar personalen kommunikativen Entfaltung in höchstpersönlichen Angelegenheiten, die durch ein Beharren auf einem strikten Besuchsverbot auch engster Vertrauens- und Bezugspersonen unmöglich gemacht wurde. Von der Antragsgegnerin angeführte psychosoziale Betreuungsangebote des Heims konnten mangels gefestigter Vertrauensbeziehung keine adäquate Selbstentfaltung ermöglichen. Ebenso wenig konnte auch ein telefonischer Austausch, selbst wenn dieser - anders als hier - ohne Probleme möglich gewesen wäre, den persönlichen Umgang ersetzen.
Die Vertretbarkeit der von der Angeklagten gefundenen Entscheidung findet eine weitere Stütze in dem Umstand, dass strikten Besuchsverboten nicht nur im Schrifttum (Hufen, Rechtsgutachten zur verfassungsrechtlichen Beurteilung von Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen aus Anlass der COVID-19-Pandemie, S. 18 f., 29 ff.; ders., GuP 2020, 93, 96; Geis in: Kahl/Ludwigs, Handbuch des Verwaltungsrechts, Bd. I, 2021, § 18 Rn. 65 f.) verfassungsrechtliche Bedenken entgegengesetzt wurden. Auch die bereits wenige Tage nach der Entscheidung der Angeklagten am 18. April 2020 erlassene 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO (GVBl. S. 153) regelte ausdrückliche Ausnahmen des generellen Betretungsverbots und sah in § 9 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 2 vor, dass „die Zutrittsrechte für Seelsorger und Urkundspersonen [...] entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG zu gewährleisten“ seien. Die Rechtsprechung (BayVerfGH, Entscheidung vom 8. Mai 2020 - Vf. 34-VII-20, VerfGHE BY 73, 80, 97 Rn. 39; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. April 2020 - 13 ME 85/20, DVBl. 2020, 772, 775 Rn. 20; BayVGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 20 NE 20.1065, Rn. 37; OVG Saarlouis, Beschluss vom 6. August 2020 - 2 B 255/20, FamRZ 2020, 2031, 2033; VG Regensburg, Beschluss vom 24. November 2020 - RO 14 S 20.2760, Rn. 46; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2020 - 11 S 14/20, FamRZ 2020, 860, 861) hat regelmäßig die Zulassung von Ausnahmen für besondere Fälle als ausschlaggebend dafür angesehen, die grundsätzlichen Besuchsverbote in Heimen als noch verhältnismäßig zu werten.
(c) Die von der Angeklagten in ihrer Entscheidung ausgeführten Erwägungen decken sich mit den aufgezeigten Rechtsmaßstäben in weitem Umfang. Beide beruhen auf einem identischen Grundverständnis, nach dem generelle Besuchsverbote, die Heimbewohnern jede kommunikative Entfaltung in höchstpersönlichen Angelegenheiten unmittelbar mit engen Vertrauenspersonen vollständig unmöglich machen, wegen der darin liegenden Berührung des Menschenwürdekerns selbst durch überragende Interessen des Allgemeinwohls nicht zu rechtfertigen sind. Mit Blick auf die aus der praktischen Sicht der Betroffenen identischen Wirkung genereller Besuchsverbote mit der Absonderung lag es auch nicht fern, den Blick zunächst auf die denselben Interessengegensatz zwischen dem Kernbereich privater Lebensgestaltung und dem Schutz von Gesundheit und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) regelnde Vorschrift des § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG zu richten, zumal sich die Antragsschrift auf diese Vorschrift stützte. Damit gelangte die Angeklagte auch nicht zu einem von rechtlichen Maßstäben völlig losgelösten Ergebnis, sondern verfehlte dieses lediglich insoweit, als sie das Zugangsrecht des Antragstellers für gänzlich unbeschränkbar hielt. Dass die Angeklagte mit dieser überschießenden Tendenz rechtlich Unverzichtbares preisgab, ist jedoch schon deshalb nicht anzunehmen, weil der Verordnungsgeber sich diese Auffassung in der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO selbst zu eigen gemacht hat.
3. Die Verurteilung der Angeklagten unterliegt mithin der Aufhebung. Eine Zurückverweisung der Sache zu erneuter tatgerichtlicher Prüfung ist nicht erforderlich. Vielmehr kann der Senat durch Freispruch in der Sache selbst entscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO). Er kann ausschließen, dass bei einer Zurückverweisung in einer erneuten Hauptverhandlung ergänzende Feststellungen getroffen werden können, die einen Schuldspruch tragen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. März 1995 - 1 StR 523/94, BGHR StPO § 354 Abs. 1 Freisprechung 1; Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 354 Rn. 3). Es besteht insbesondere kein Anhalt dafür, dass die Angeklagte mit den Erklärungen im Telefonat mit ihrem Vater ihren Rechtsirrtum und Neutralitätswillen nur zum Schein vorgegeben haben könnte und ihren Vater insoweit täuschte.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.
Menges Zeng Grube Schmidt Zimmermann