Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 42 Ablehnung eines Richters

Stand: 10.06.2019

Bund1.424 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/42#abs-1 (1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/42#abs-2 (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/42#abs-3 (3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

§ 41 § 43