§ 42 Ablehnung eines Richters
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/42#abs-1 (1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/42#abs-2 (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/42#abs-3 (3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
Wird zitiert von 1.556 Entscheidungen zu § 42 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Naumburg, 16.10.2012 – 10 W 53/12 (Abl), 10 W 53/12
- OVG Niedersachsen, 25.03.2026 – 8 LA 8/26
- OLG Köln, 24.04.2015 – 19 W 15/15
- LAG Schleswig-Holstein, 06.11.2006 – AR 57/06
- OLG Frankfurt am Main, 04.03.2021 – 11 W 10/21 (Kart)
- VG Karlsruhe, 10.07.2020 – 2 K 7650/19Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.09.2026 – 4 B 11.25Besorgnis der Befangenheit wegen außergerichtlicher Erläuterung des Berufungsurteils gegenüber einer Bekannten einer Partei Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 09.09.2026 – X B 16/25Befangenheit des Richters im zweiten Rechtsgang
- BGH, 13.08.2026 – VI ZR 73/25Richterablehnung: Keine Besorgnis der Befangenheit wegen Zurückweisung eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.