Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
Stand: 15.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/305#abs-1 (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/305#abs-2 (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/305#abs-3 (3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.