Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 28 Schutzmaßnahmen
Stand: 24.09.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/28#abs-1 (1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 28a, 28b und 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/28#abs-2 (2) Wird festgestellt, dass eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung an Masern erkrankt, dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, kann die zuständige Behörde Personen, die weder einen Impfschutz, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, noch eine Immunität gegen Masern durch ärztliches Zeugnis nachweisen können, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürchten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/28#abs-3 (3) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 16 Abs. 5 bis 8, für ihre Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entsprechend.
Wird zitiert von 1.646 Entscheidungen zu § 28 IfSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 01.03.2021 – 18/20
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 – 1 S 926/20Rechtmäßigkeit der Schließung von Fitnessstudios zur Bekämpfung der Corona-Pandemie Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 – 1 S 1079/20Infektionsschutzrecht: Rechtmäßigkeit der vorübergehenden Schließung von Parfümerien zur Bekämpfung der Corona-Pandemie Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 – 1 S 1067/20Rechtmäßigkeit der Schließung von Gaststätten durch die Corona-Verordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
- OVG Schleswig, 23.05.2025 – 3 KN 2/20Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 09.02.2022 – 4 U 28/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 28.07.2026 – 3 BN 8.25Infektionsschutzrechtliche Betriebsuntersagungen: Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich gesetzlicher Entschädigungsansprüche für Hotelbetriebe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2026 – OVG 5 A 9/22
- BVerwG, 10.04.2026 – 3 BN 10.24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.09.2022 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1b 1. 10. 2022 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I 1454)
BGBl. 2022 I S. 1454
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906)
BGBl. 2021 I S. 4906
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18.11.2020 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 2 1. 4. 2021 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I 2397)
BGBl. 2020 I S. 2397
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 28 neu gefasst durch Artikel 3 1. 4. 2021 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 587)
BGBl. 2020 I S. 587
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10.02.2020 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I 148)
BGBl. 2020 I S. 148
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 14b des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646 166)
BGBl. 2019 I S. 646
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 28 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1368)
BGBl. 2015 I S. 1368
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.