Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1589 Verwandtschaft

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund169 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1589#abs-1 (1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1589#abs-2 (2) (weggefallen)

§ 1588 § 1590