Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1589 Verwandtschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 169
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Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 20.03.2015 – I-7 U 55/14
- BVerfG, 08.12.1976 – 1 BvR 810/70, 1 BvR 57/73, 1 BvR 147/76Geltung des alten vor der Reform des Nichtehelichenrechts geltenden Erbrechts für vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche KinderZitiert von 23
- BGH, 12.07.2017 – IV ZB 6/15Erbrecht vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder: Teleologische Erweiterung einer Bestimmung des Zweiten ErbrechtsgleichstellungsgesetzesZitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 19.10.2004 – 1 S 681/04Rechtmäßige Heranziehung eines nichtehelichen Kindes zu den Bestattungskosten des Vaters trotz Erbschaftsausschlagung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- OLG Hamm, 21.11.2024 – 10 U 28/24
- FG Saarland, 11.03.2008 – 2 K 1183/06
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.06.2026 – 2 StR 516/24
- VG Berlin, 09.03.2026 – 8 K 620/25
- VG Berlin, 12.11.2025 – 18 K 402/24 V
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1589 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1589#abs-1 (1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1589#abs-2 (2) (weggefallen)