Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 41 Auflösung des Vereins
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
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Nach Gewicht
- BVerfG, 05.02.1991 – 2 BvR 263/86Berücksichtigung der Religionsfreiheit bei Auslegung und Anwendung vereinsrechtlicher Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Eintragung des Geistigen Rats der Bahâ'i im Vereinsregister)Zitiert von 26
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.12.2013 – L 29 AL 88/13Zitiert von 1
- BAG, 27.06.2000 – 1 ABR 31/99Zitiert von 7
- LG Hannover, 07.08.2017 – 1 O 154/17
- FG Düsseldorf, 05.10.2005 – 4 K 4929/03 Erb
- FG Düsseldorf, 05.10.2005 – 4 K 4933/03 Erb
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 19.04.2024 – 15 K 4314/23Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 24.10.2023 – 2 U 5/23
- OLG Düsseldorf, 01.02.2023 – 1 U (Kart) 7/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.