Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 823 Schadensersatzpflicht

Stand: 10.06.2019

Bund15.743 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/823#abs-1 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/823#abs-2 (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 822 § 824