Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 823 Schadensersatzpflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15.743
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Nach Gewicht
- BGH, 26.06.2023 – VIa ZR 335/21Schadensersatzanspruch gegen Fahrzeughersteller bei Kauf eines Fahrzeugs mit unzulässiger AbschalteinrichtungZitiert von 1.651
- OLG Karlsruhe, 13.12.2023 – 6 U 233/21Zitiert von 25
- OLG Karlsruhe, 13.12.2023 – 6 U 198/20Abgasskandal: Darlegungs- und Beweislast des Fahrzeugkäufers für das Bewusstsein der Unzulässigkeit eines Thermofensters; Differenzschaden wegen unzulässiger Abschalteinrichtung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 59
- OLG Rostock, 20.12.2024 – 8 U 7/22
- LG Duisburg, 21.02.2025 – 1 O 249/19
- OLG Karlsruhe, 24.01.2024 – 6 U 10/21Abgasmanipulation: Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Erwerbers wegen des Einbaus eines Thermofensters in ein Dieselkraftfahrzeug KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 823 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/823#abs-1 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/823#abs-2 (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.