§ 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 235
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.07.2023 – IX ZB 7/22Zwischenstreit über Zeugnisverweigerungsrecht aus Verwandt- oder SchwägerschaftZitiert von 5
- BGH, 21.10.2015 – I ZR 51/12Auskunftsanspruch gegen Bank bei Zahlungsverkehr aus offensichtlichen Markenverletzungen - Davidoff Hot Water IIZitiert von 8
- BGH, 29.09.2015 – XI ZB 6/15Zeugnisverweigerungsrecht des geschiedenen Ehegatten des Vertretungsorgans einer juristischen Person
- BGH, 17.10.2013 – I ZR 51/12Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union: Vereinbarkeit eines nationalen Auskunftsverweigerungrechts eines Bankinstituts hinsichtlich des Inhabers eines zur Abwicklung von Internet-Käufen gefälschten Markenparfums verwendeten Kontos mit Gemeinschaftsrecht - Davidoff Hot WaterZitiert von 2
- BGH, 04.12.2012 – VI ZB 2/12Zeugnisverweigerungsrecht eines Pressevertreters: Aussage als Zeuge in einem Rechtsstreit und Verweigerung der Zeugenaussage zu den gleichen Beweisfragen in einem nachfolgenden ZivilrechtsstreitZitiert von 7
- OLG Karlsruhe, 21.02.2025 – 14 W 95/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 7/25 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 8/25 (V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 383 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/383#abs-1 (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/383#abs-2 (2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/383#abs-3 (3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.