Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 133 Auslegung einer Willenserklärung
Stand: 10.06.2019
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Wird zitiert von 13.364 Entscheidungen zu § 133 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 24.01.2023 – 27 U 154/21
- LG Frankfurt am Main, 25.02.2022 – 2-02 O 213/21
- BSG, 13.12.2018 – B 5 RE 1/18 RRentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht eines Bauingenieurs - Formularbescheide eines bundesweit zuständigen Versicherungsträgers unterliegen umfassender revisionsgerichtlicher Auslegungsbefugnis - Befreiungsbescheid bezieht sich auf die konkret ausgeübte BeschäftigungZitiert von 41
- LAG Baden-Württemberg, 21.07.2004 – 20 Sa 8/04Zitiert von 1
- VG Gießen, 06.06.2023 – 5 K 384/22.GIZitiert von 3
- BVerwG, 30.10.2013 – 2 C 23/12Widerspruch in beamtenrechtlichen Streitigkeiten; Schadensersatzanspruch; Auslegung von Erklärungen; Entbehrlichkeit des WiderspruchsverfahrensZitiert von 256
Zuletzt entschieden
- EuGH, 24.09.2026 – C-900/24Verbraucherschutz: Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG bei unwirksamen Preisänderungsklauseln in langjährigen Energielieferungsverträgen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 23.09.2026 – 13 A 240/26Erneute Anforderung eines Nachweises über einen Masernschutz durch das Gesundheitsamt nach § 20 Abs. 12 IfSG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 22.09.2026 – 7 A 2589/24Bauordnungsrecht: Auslegen von Kunstrasen als keine Begrünung einer nicht überbauten Grundstücksfläche Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 133 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.