Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 133 Auslegung einer Willenserklärung

Stand: 10.06.2019

Bund13.364 Entscheidungen

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

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