§ 53 Seelsorge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 25.03.2024 – 1 Vollz 526/23Zitiert von 2
- OLG Hamm, 09.06.2016 – 1 Vollz(Ws) 150/16Zitiert von 2
- OLG Hamm, 25.02.2016 – 1 Vollz (Ws) 28/16Zitiert von 3
- KG, 14.09.2017 – 5 Ws 180/17 VollzStrafvollzug: Ausstattung des Haftraums mit einem künstlichen Weihnachtsbaum und einer Lichterkette; Eigenschaft als Gegenstand des religiösen Gebrauchs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 27.06.2017 – 1 Vollz(Ws) 190/17
- KG, 18.12.2014 – 2 Ws 376/14 Vollz
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.06.2026 – 2 StR 516/24
- LG Aachen, 16.08.2021 – 33a StVK 480/21
- OLG Zweibrücken, 06.10.2020 – 1 Ws 191 + 291/19 (Vollz)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/53#abs-1 (1) Dem Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf seinen Wunsch ist ihm zu helfen, mit einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/53#abs-2 (2) Der Gefangene darf grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihm nur bei grobem Mißbrauch entzogen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/53#abs-3 (3) Dem Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.