§ 53 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
Stand: 13.11.2024
Wird zitiert von 270
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Nach Gewicht
- BVerfG, 19.07.1972 – 2 BvL 7/71Strafprozessrecht: Vereinbarkeit des fehlenden Zeugnisverweigerungsrechts für Sozialarbeiter mit dem Grundgesetz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Düsseldorf, 22.09.2025 – 35 K 6238/25.O
- BVerfG, 28.11.1973 – 2 BvL 42/71Strafprozessuales Aussageverweigerungsrecht von Angehörigen der Presse als Bestandteil des Beweiserhebungsrechts der Verfahrensordnungen; konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des BundesZitiert von 18
- BGH, 15.04.2010 – 4 StR 650/09Strafverfahren: Zeugnisverweigerungsrecht als Geistlicher oder Seelsorger für Angehörige der Glaubensgemeinschaft der YezidenZitiert von 1
- BGH, 07.04.2005 – 1 StR 326/04Zitiert von 4
- OLG Hamm, 27.02.2018 – 4 Ws 9/18Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)
- BGH, 02.06.2026 – 2 StR 516/24
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 8/25 (V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/53#abs-1 (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/53#abs-2 (2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung
ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.