Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 17a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/17a#abs-1 (1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/17a#abs-2 (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/17a#abs-3 (3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/17a#abs-4 (4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/17a#abs-5 (5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/17a#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
Wird zitiert von 4.000 Entscheidungen zu § 17a GVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 15.02.2022 – 9 W 99/21Zitiert von 5
- BGH, 21.10.2020 – XII ZB 276/20Isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren: Verweisung an ein Gericht eines anderen RechtswegsZitiert von 21
- LSG Baden-Württemberg, 06.02.2008 – L 5 KR 316/08 BZitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 14.08.2007 – 19 W 16/07Zitiert von 9
- BGH, 10.07.2003 – III ZB 91/02Zitiert von 6
- BGH, 18.09.2008 – V ZB 40/08Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs: Bindung des Rechtsmittelgerichts an die erstinstanzlich stillschweigend bejahte Zulässigkeit bei unterbliebener Vorabentscheidung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 22.09.2026 – 4 AV 1.26Unzulässigkeit des Antrags eines Prozessbeteiligten auf Zuständigkeitsbestimmung analog § 53 VwGO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 22.09.2026 – 4 AV 2.26Unzulässigkeit des Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung bei versäumter sofortiger Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 21.09.2026 – 15 L 1523/26Anwendbarkeit von § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO bei Eilanträgen von Tarifbeschäftigten in gemischter Bewerberkonkurrenz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17a GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.