Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 24 Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- LG Hagen, 06.05.2024 – 41 KLs 10/23
- VGH Hessen, 01.06.2021 – 1 B 219/21Zitiert von 1
- BGH, 02.06.2026 – 2 StR 516/24
- BGH, 20.11.2024 – 2 StR 54/24Beurteilung der Rechtsbeugung durch Familienrichter im Zusammenhang mit der Maskenpflicht an Schulen im Rahmen der COVID-19-SchutzmaßnahmenZitiert von 3
- BGH, 29.11.2022 – 4 StR 149/22Rechtsbeugung seitens eines mit Straf- und Familiensachen befassten Amtsrichters durch Unterlassen: Nichtabsetzen eines Strafurteils; Nichtentscheidung über einen Verfahrenskostenhilfeantrag und eine Verfahrensübernahme im SorgerechtsverfahrenZitiert von 8
- BGH, 18.08.2021 – 5 StR 39/21Rechtsbeugung: Verstöße eines Staatsanwalts gegen Verfahrensvorschriften im Rahmen der Notveräußerung wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz beschlagnahmter TiereZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LG Erfurt, 23.08.2023 – 2 KLs 542 Js 11498/21
- LG Karlsruhe, 10.01.2023 – 4 KLs 730 Js 21302/17
- BGH, 21.01.2021 – 4 StR 83/20Rechtsbeugung durch einen Strafrichter: Zugrundelegung sachfremder Erwägungen bei der Aufhebung von BewährungsauflagenZitiert von 16
20 Entscheidungen zu § 24 DRiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkannt auf
1.
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat,
1a.
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Tat, die nach § 130 des Strafgesetzbuchs (Volksverhetzung) strafbar ist,
2.
Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist,
3.
Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder
4.
Verwirkung eines Grundrechts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes,
so endet das Richterverhältnis mit der Rechtskraft dieses Urteils, ohne daß es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf.