§ 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
Stand: 10.06.2019
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.
Wird zitiert von 476 Entscheidungen zu § 41 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 RÜberlanges Gerichtsverfahren - Ausschluss eines Richters - Mitwirkung am Ausgangsverfahren - tatsächliche Befassung mit der Sache - Zugehörigkeit zum Spruchkörper nicht ausreichend - Entschädigungspauschale - Abweichung wegen Unbilligkeit - rein subjektive Kriterien nicht relevant - Bedeutung des Verfahrens - keine Pflicht zur Aufklärung der subjektiven Betroffenheit - sozialgerichtliches Verfahren - Zuordnung von Warte- und Bearbeitungszeiten zu Aktivitäts- und Inaktivitätszeiten - Zeiten der Erstellung eines Gutachtens - Sachstandsanfrage - Einsatz von Zwangsmitteln - Übersendung und Weiterleitung von Schriftsätzen bzw Gutachten - Möglichkeit der Stellungnahme - Warten auf angeforderte Akten - kurzfristige Überlassung der Akten an die Vorinstanz - Zeit zwischen Verkündung und Zustellung - Gebot der Verfahrensbeschleunigung - verfahrensfördernde Maßnahmen - Ex-ante-Beurteilung der richterlichen VerfahrensleitungZitiert von 86
- LAG Baden-Württemberg, 15.03.2017 – 9a Sa 16/17
- BGH, 13.12.2016 – VI ZB 1/16Ablehnung eines Sachverständigen: Mitwirkung in derselben Sache in einem Verfahren der außergerichtlichen KonfliktbeilegungZitiert von 5
- BFH, 09.05.2018 – X B 143/17Ausschließung oder Ablehnung eines Richters, über dessen früheres Verhalten im Prozess Beweis erhoben wirdZitiert von 8
- VG Würzburg, 30.03.2023 – W 3 K 20.620
- BGH, 09.01.2025 – I ZB 40/24Vorlage des Bundesgerichtshofs beim Bundesarbeitsgericht wegen abweichender Rechtsauffassung: Ausschluss eines Richters im Falle der Mitwirkung am in der Vorinstanz ergangenen ersten Versäumnisurteil bei Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils ohne Mitwirkung des Richters
Zuletzt entschieden
- BFH, 09.09.2026 – X B 16/25Befangenheit des Richters im zweiten Rechtsgang
- BGH, 26.08.2026 – V ZR 205/25Anhörungsrüge: Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt; Ablehnungsgesuch gegen eine Rechtspflegerin Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 05.08.2026 – 4 VR 1.26, 4 VR 1.26 (4 CN 1.26)Einstweiliger Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO: Ablehnung des Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.