§ 24 Verlust der Beamtenrechte
Stand: 01.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/24#abs-1 (1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/24#abs-2 (2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
Wird zitiert von 218 Entscheidungen zu § 24 BeamtStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 06.10.2016 – 1 B 227/16Zitiert von 3
- VG Braunschweig, 06.11.2024 – 7 A 285/20Zitiert von 1
- OVG Saarland, 10.10.2018 – 1 A 504/17Zitiert von 1
- BVerwG, 05.12.2023 – 2 B 3/23 · Dienstentfernung wegen BestechlichkeitZitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 20.01.2020 – 7 K 167/18Zitiert von 2
- VG Wiesbaden, 21.03.2022 – 28 K 1262/20.WI.D
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.06.2026 – 2 StR 516/24Rechtsbeugung durch Richterin: Freispruch vom Vorwurf der Rechtsbeugung bei unbewusster Missachtung des gesetzlichen Richterausschlusses wegen Verwandtschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Ansbach, 18.05.2026 – AN 13b D 24.1173
- VGH Bayern, 13.05.2026 – 16a DS 26.327
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.05.2023 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 140)
BGBl. 2023 I Nr. 140
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.