§ 24 Verlust der Beamtenrechte
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 204
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 06.10.2016 – 1 B 227/16Zitiert von 3
- VG Braunschweig, 06.11.2024 – 7 A 285/20Zitiert von 1
- OVG Saarland, 10.10.2018 – 1 A 504/17Zitiert von 1
- BVerwG, 05.12.2023 – 2 B 3/23 · Dienstentfernung wegen BestechlichkeitZitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 20.01.2020 – 7 K 167/18Zitiert von 2
- VG Wiesbaden, 21.03.2022 – 28 K 1262/20.WI.D
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.06.2026 – 2 StR 516/24
- VG Ansbach, 18.05.2026 – AN 13b D 24.1173
- VGH Bayern, 13.05.2026 – 16a DS 26.327
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/24#abs-1 (1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/24#abs-2 (2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.