Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 937 Zuständiges Gericht

Stand: 10.06.2019

Bund418 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/937#abs-1 (1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/937#abs-2 (2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

§ 936 § 938