Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5.061
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Nach Gewicht
- OLG Hamm, 28.05.2025 – 5 U 15/17
- VG Düsseldorf, 25.02.2015 – 5 K 7702/14Zitiert von 5
- OLG Saarbrücken, 01.06.2004 – 4 U 5/04 - 1Golfplatzbetrieb: Kein Verfügungsanspruch auf Unterlassung von Störungen des Spielbetriebs durch Passanten auf einem öffentlichen Feldweg KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 23.03.2023 – V ZR 67/22(Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch wegen Störungen im Nachbarschaftsverhältnis: Anwendbarkeit des § 281 BGB)Zitiert von 6
- BGH, 14.03.2025 – V ZR 153/23Räumung und Herausgabe eines Grundstücks nach Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren; Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-VerhältnisZitiert von 2
- BGH, 22.02.2019 – V ZR 136/18Nachbarrecht: Verjährung des Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender ÄsteZitiert von 12
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1004 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1004#abs-1 (1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1004#abs-2 (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.