Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Stand: 10.06.2019

Bund5.061 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1004#abs-1 (1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1004#abs-2 (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

§ 1003 § 1005