Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 328 Vertrag zugunsten Dritter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.085
Nach Gewicht
- BAG, 22.09.2020 – 3 AZR 303/18Doppeltreuhand - Insolvenz - RentenanpassungsbedarfZitiert von 17
- FG Köln, 15.07.2009 – 5 K 683/06Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 31.08.2023 – 2 U 110/22
- OLG Düsseldorf, 29.04.2008 – I-4 U 105/07
- BAG, 21.02.2017 – 3 AZR 455/15Betriebsrentenanpassung - aktive latente SteuernZitiert von 64
- BAG, 02.09.2014 – 3 AZR 441/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.06.2026 – III ZR 111/25Schadensersatz eines Beteiligten einer Fondsgesellschaft - Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
- BGH, 18.06.2026 – III ZR 118/25
- BGH, 18.06.2026 – III ZR 122/25
1.085 Entscheidungen zu § 328 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 328 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/328#abs-1 (1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/328#abs-2 (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.