§ 339 Rechtsbeugung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 118
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Nach Gewicht
- BGH, 29.11.2022 – 4 StR 149/22Rechtsbeugung seitens eines mit Straf- und Familiensachen befassten Amtsrichters durch Unterlassen: Nichtabsetzen eines Strafurteils; Nichtentscheidung über einen Verfahrenskostenhilfeantrag und eine Verfahrensübernahme im SorgerechtsverfahrenZitiert von 8
- LG Frankfurt (Oder), 06.08.2014 – 23 Kls 13/14
- LG Erfurt, 23.08.2023 – 2 KLs 542 Js 11498/21
- BGH, 14.09.2017 – 4 StR 274/16Rechtsbeugung: Nichtbetreiben von anklagereifen Ermittlungsverfahren durch einen StaatsanwaltZitiert von 12
- BGH, 02.06.2026 – 2 StR 516/24
- BGH, 20.11.2024 – 2 StR 54/24Beurteilung der Rechtsbeugung durch Familienrichter im Zusammenhang mit der Maskenpflicht an Schulen im Rahmen der COVID-19-SchutzmaßnahmenZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 19.02.2026 – 12 A 261/26Zitiert von 1
- VG Bremen, 09.09.2025 – 6 K 1204/23Zitiert von 3
- VG Würzburg, 07.08.2025 – W 7 S 25.33387
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 339 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.