§ 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.561
Nach Gewicht
- KG, 02.12.2011 – 1 Ws 82/11, 1 Ws 82/11 - 2 AR 117/01Zitiert von 1
- OLG Hamm, 02.10.1996 – III-3 Ws 496/96
- OLG Thüringen, 11.10.2010 – 1 Ws 397/10
- OLG Celle, 05.06.2007 – 1 Ws 191 - 193/07
- BVerfG, 13.10.2015 – 2 BvR 2436/14Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots durch schlechthin unvertretbare Auferlegung von Kosten und Auslagen im OWi-Verfahren nach Verfahrenseinstellung - an sich unanfechtbare Kostenentscheidung im OWi-Verfahren kann im Anhörungsrügeverfahren (§§ 33a StPO, 46 Abs 1 OWiG) abgeändert werden - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 14
- BVerfG, 29.05.1990 – 2 BvR 254/88, 2 BvR 1343/88Verletzung der Unschuldsvermutung bei Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO; Unschuldsvermutung und Auslagenentscheidung nach § 467 Abs. 4 StPOZitiert von 28
Zuletzt entschieden
- LG Hagen, 08.07.2026 – 62 StVK 35/26 Vollz
- BGH, 29.06.2026 – 2 StR 120/26Kinderpornografische Inhalte: Wiederaufleben des Besitztatbestands bei Verjährung des Sichverschaffens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 29.06.2026 – 2 StR 460/25
2.561 Entscheidungen zu § 467 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 467 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/467#abs-1 (1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/467#abs-2 (2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/467#abs-3 (3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/467#abs-4 (4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/467#abs-5 (5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.