Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 17
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.526
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 06.02.2008 – L 5 KR 316/08 BZitiert von 3
- BGH, 27.11.2013 – III ZB 59/13Rechtswegeröffnung: Verweigerung der Einsicht in BAFin-Akten und des Informationszugangs nach dem Informationsfreiheitsgesetz; rechtswegüberschreitende EntscheidungskompetenzZitiert von 48
- BFH, 09.04.2002 – VII B 73/01Zitiert von 19
- FG Köln, 01.12.2006 – 5 K 2566/04
- OVG Niedersachsen, 26.05.2004 – 4 LC 408/02Zitiert von 6
- BGH, 10.12.2002 – X ARZ 208/02Gerichtsstand der unerlaubten Handlung: Umfang der Entscheidungszuständigkeit des nach § 32 ZPO örtlich zuständigen Gerichts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 54
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 23.07.2026 – 16 L 787/26
- LAG Düsseldorf, 03.06.2026 – 3 Ta 89/26
- BGH, 02.06.2026 – 2 StR 516/24
1.526 Entscheidungen zu § 17 GVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/17#abs-1 (1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/17#abs-2 (2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.