Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 17

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund1.526 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/17#abs-1 (1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/17#abs-2 (2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

§ 16 § 17a