Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 17
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/17#abs-1 (1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/17#abs-2 (2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
Wird zitiert von 1.655 Entscheidungen zu § 17 GVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 06.02.2008 – L 5 KR 316/08 BZitiert von 3
- BGH, 27.11.2013 – III ZB 59/13Rechtswegeröffnung: Verweigerung der Einsicht in BAFin-Akten und des Informationszugangs nach dem Informationsfreiheitsgesetz; rechtswegüberschreitende EntscheidungskompetenzZitiert von 53
- BFH, 09.04.2002 – VII B 73/01Aufrechnung im Finanzprozess: Umfang der Entscheidungsbefugnis des Finanzgerichts bei einer rechtswegfremden Gegenforderung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BFH, 25.11.1997 – VII B 146/97Zitiert von 6
- FG Köln, 01.12.2006 – 5 K 2566/04
- OVG Niedersachsen, 26.05.2004 – 4 LC 408/02Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 09.09.2026 – 1 L 2148/26Einstweiliger Rechtsschutz; kein Anspruch auf Überlassung von Wasserzeiten in Schwimmbädern nach außerordentlicher Kündigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 14.08.2026 – 5 E 524/26Zuweisung von Amtshaftungsansprüchen auf Erstattung von Abschleppkosten an die ordentliche Gerichtsbarkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Gelsenkirchen, 23.07.2026 – 16 L 787/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.