§ 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4.298
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Nach Gewicht
- LG Potsdam, 26.11.2014 – 22 KLs 14/13Zitiert von 1
- BVerfG, 07.01.2004 – 2 BvR 1704/01Zitiert von 5
- OLG Stuttgart, 05.10.2020 – 1 Ws 105/20Zitiert von 2
- BVerfG, 14.06.2007 – 2 BvR 1447/05Zu den Möglichkeiten und Grenzen einer Rechtsfolgenentscheidung des Revisionsgerichts auf der Grundlage des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPOZitiert von 49
- OLG Köln, 16.02.2016 – 1 RVs 17/16
- BGH, 14.11.2024 – 3 StR 289/23Revision im Strafverfahren: Beruhen des Urteils auf verfahrensfehlerhafter Anordnung des SelbstleseverfahrensZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.07.2026 – 1 StR 523/25
- BGH, 22.07.2026 – 6 StR 600/25Einziehung des Wertes von Taterträgen: Umfang der Anordnung bei nicht festgestellter Erlangung in Aussicht gestellter Geldbeträge KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 21.07.2026 – 6 StR 226/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 354 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/354#abs-1 (1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/StPO/354#abs-1a (1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/StPO/354#abs-1b (1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/354#abs-2 (2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/354#abs-3 (3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.