Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 13
Stand: 10.06.2019
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Wird zitiert von 793 Entscheidungen zu § 13 GVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.11.2024 – VIII ZB 36/23Rechtswegzuständigkeit für die Klage einer Gemeinde auf Entgeltzahlung für die Unterkunft einer Person in privat betriebenen Beherbergungsstätten aus abgetretenem RechtZitiert von 3
- LAG Hamm, 26.10.2017 – 2 Ta 170/17Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 09.08.2019 – 4 W 52/19Zitiert von 1
- LAG Hamm, 16.12.2013 – 2 Ta 348/13Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 28.03.2023 – 4 W 46/22
- LG München II, 28.08.2019 – 2 T 3052/19
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 22.09.2026 – 101 AR 132/26 eGerichtsstandsbestimmung: Keine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 Nr. 9 GVG für Klagen gegen einen Krankenversicherer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 18.08.2026 – 29 K 9861/24Rechtsweg für den Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG; bürgerliche Rechtsstreitigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2026 – OVG 6 L 137/26Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs für Unterlassungsansprüche gegen private Äußerungen eines Amtsträgers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.