Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 2

Stand: 10.06.2019

Bund17.075 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/2#abs-1 (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/2#abs-2 (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Art 1 Art 3