Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.695
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 20.10.2023 – 5 U 217/21Zitiert von 1
- BAG, 21.03.2018 – 10 AZR 560/16Beschäftigungsanspruch - VollstreckungsabwehrklageZitiert von 33
- BGH, 19.12.2012 – VIII ZR 96/12Gewährleistung beim Kaufvertrag: Pflicht des Käufers zur Einräumung der Möglichkeit zur Überprüfung der Mängelrüge durch den Verkäufer im Rahmen des Nacherfüllungsverlangens; Rücktrittsrecht des Gläubigers bei so genannter wirtschaftlicher UnmöglichkeitZitiert von 31
- OLG Frankfurt am Main, 10.01.2024 – 17 U 90/22
- OLG Nürnberg, 24.03.2022 – 13 U 2076/17
- LG Berlin, 25.02.2020 – 63 S 189/18
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.06.2026 – 2 StR 516/24
- OLG Köln, 28.05.2026 – 8 U 14/25
- BAG, 20.05.2026 – 10 AZR 88/25Variable Vergütung - verspätete Zielvorgabe - Schadensersatz - materielle Präklusionswirkung eines Vorprozesses über den Erfüllungsanspruch
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 275 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/275#abs-1 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/275#abs-2 (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/275#abs-3 (3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/275#abs-4 (4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
* Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).