§ 922 Arresturteil und Arrestbeschluss
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/922#abs-1 (1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/922#abs-2 (2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/922#abs-3 (3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.
Wird zitiert von 200 Entscheidungen zu § 922 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 03.02.2026 – 4 W 65/25
- BGH, 07.05.2020 – V ZB 110/19(Terminsgebühr für außergerichtlichen Vergleich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren)Zitiert von 9
- LG Köln, 30.03.2023 – 39 T 104/22Zitiert von 1
- OLG Köln, 14.08.2020 – 6 U 4/20Zitiert von 23
- OLG Frankfurt am Main, 27.02.2012 – 5 UF 51/12Zitiert von 3
- LAG Hessen, 14.07.2025 – 10 Ta 500/25
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 12.06.2026 – 15 W 55/26Zitiert von 1
- OLG Köln, 30.04.2026 – 18 W 15/26
- BVerfG, 14.04.2026 – 1 BvR 2490/24Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend eine behauptete Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ bei unterbliebener Äußerungsmöglichkeit - Unzulässigkeit mangels hinreichender Darlegung eines fortdauernden RechtsschutzbedürfnissesZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 922 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.