Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 922 Arresturteil und Arrestbeschluss

Stand: 10.06.2019

Bund190 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/922#abs-1 (1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/922#abs-2 (2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/922#abs-3 (3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.

§ 921 § 923