Gesetze / Die Verfassung des Deutschen Reichs
WRVArt 141
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art 141 WRV →
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- BGH, 02.06.2026 – 2 StR 516/24Zitiert von 1
- BVerfG, 25.10.1977 – 1 BvR 323/75Angabe der Konfessionszugehörigkeit bei der Aufnahme in ein Städtisches Krankenhaus
- BVerfG, 12.05.2009 – 2 BvR 890/06Verfassungsrechtliche Anforderungen bei der Gewährung staatlicher Mittel an ReligionsgesellschaftenZitiert von 43
- BVerfG, 28.10.2008 – 1 BvR 462/06Zur Wissenschaftsfreiheit von Hochschullehrern der Theologie an staatlichen HochschulenZitiert von 33
- VG Wiesbaden, 02.07.2025 – 7 K 723/24.WI
- OVG NRW, 19.09.2005 – 8 B 1607/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.