Gesetze / Die Verfassung des Deutschen Reichs

WRV

Art 141

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

Art 139