Gesetze / Die Verfassung des Deutschen Reichs
WRVArt 141
Stand: 10.06.2019
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu Art 141 WRV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 02.06.2026 – 2 StR 516/24Rechtsbeugung durch Richterin: Freispruch vom Vorwurf der Rechtsbeugung bei unbewusster Missachtung des gesetzlichen Richterausschlusses wegen Verwandtschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerfG, 25.10.1977 – 1 BvR 323/75Angabe der Konfessionszugehörigkeit bei der Aufnahme in ein Städtisches Krankenhaus
- BVerfG, 12.05.2009 – 2 BvR 890/06Verfassungsrechtliche Anforderungen bei der Gewährung staatlicher Mittel an ReligionsgesellschaftenZitiert von 45
- BVerfG, 28.10.2008 – 1 BvR 462/06Zur Wissenschaftsfreiheit von Hochschullehrern der Theologie an staatlichen HochschulenZitiert von 35
- BVerwG, 23.02.2005 – 6 C 2.04Zitiert von 19
- VG Wiesbaden, 02.07.2025 – 7 K 723/24.WI
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 141 WRV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.