Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 936 Anwendung der Arrestvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund1.015 Entscheidungen

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

§ 935 § 937