§ 936 Anwendung der Arrestvorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.015
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Nach Gewicht
- KG, 24.09.2020 – 2 U 93/19 .EnWG, 2 U 93/19 EnWG
- OLG Düsseldorf, 26.09.2017 – I-15 U 68/17
- LG Karlsruhe, 07.01.2005 – 2 O 574/04Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 21.04.2015 – I-20 U 181/14
- BVerfG, 14.04.2026 – 1 BvR 2490/24Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend eine behauptete Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ bei unterbliebener Äußerungsmöglichkeit - Unzulässigkeit mangels hinreichender Darlegung eines fortdauernden RechtsschutzbedürfnissesZitiert von 1
- KG, 18.04.2019 – 4 U 42/19
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 936 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.