§ 936 Anwendung der Arrestvorschriften
Stand: 10.06.2019
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
Wird zitiert von 1.111 Entscheidungen zu § 936 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 24.09.2020 – 2 U 93/19 .EnWG, 2 U 93/19 EnWG
- OLG Düsseldorf, 26.09.2017 – I-15 U 68/17
- LG Karlsruhe, 07.01.2005 – 2 O 574/04Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 21.04.2015 – I-20 U 181/14
- BVerfG, 14.04.2026 – 1 BvR 2490/24Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend eine behauptete Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ bei unterbliebener Äußerungsmöglichkeit - Unzulässigkeit mangels hinreichender Darlegung eines fortdauernden RechtsschutzbedürfnissesZitiert von 2
- KG, 18.04.2019 – 4 U 42/19
Zuletzt entschieden
- LG Berlin, 18.08.2026 – 27 O 298/26 eVEinstweiliger Rechtsschutz im Äußerungsrecht: Rechtsschutzbedürfnis für die Verfolgung der ursprünglichen Berichterstattung nach deren nachträglicher Abänderung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 14.08.2026 – 18 W 34/26Einstweilige Verfügung: Anforderungen an den Verfügungsgrund bei Geltendmachung des Anspruchs auf Herausgabe einer widerrufenen Vollmachtsurkunde Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 15.07.2026 – 8 U 66/26GmbH-Recht: Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr. 8 GmbHG für die Geltendmachung von Wettbewerbsverboten gegen Gesellschafter im einstweiligen Rechtsschutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 936 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.