Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 51
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BGH, 27.08.2025 – 4 StR 80/25Strafverfahren wegen Totschlags: Nebenklagebefugnis des leiblichen Vaters bzw. der leiblichen Halbschwester
- BGH, 02.06.2026 – 2 StR 516/24
- BGH, 30.11.2021 – 6 StR 421/21Strafverurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.: Unterlassene Belehrung der Nebenklägerin über das ZeugnisverweigerungsrechtZitiert von 2
- BGH, 13.01.2011 – I ZR 111/08Wettbewerbsverstoß durch Ärzte: Verbot der Verweisung an bestimmte Hilfsmittelerbringer; Verbot der Zuweisung von Patienten gegen Gewährung eines Vorteils - Hörgeräteversorgung IIZitiert von 18
- BGH, 13.01.2011 – I ZR 112/08Ärztliches Berufsrecht: Verweisung eines Patienten an einen Hilfsmittelanbieter ohne hinreichenden sachlichen Grund im Falle der Empfehlung eines bestimmten Hörgeräteakustikers bei gesellschaftsrechtlicher Beteiligung des Arztes; Bestimmtheit des UnterlassungsantragsZitiert von 7
- BGH, 03.05.2006 – 4 StR 40/06Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu Art 51 BGBEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 51 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit in dem Gerichtsverfassungsgesetz, der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung, der Insolvenzordnung und in dem Anfechtungsgesetz an die Verwandtschaft oder die Schwägerschaft rechtliche Folgen geknüpft sind, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Lebenspartnerschaftsgesetzes über Verwandtschaft oder Schwägerschaft Anwendung.