§ 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 397
Nach Gewicht
- SG München, 07.07.2023 – S 31 SF 159/23 AB
- BGH, 15.09.2016 – III ZR 461/15Nichtigkeitsklage: Mitwirkung eines noch nicht abgelehnten Richters an der Entscheidung; Verstoß gegen die WartepflichtZitiert von 9
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2022 – OVG 4 N 64/20Zitiert von 3
- BFH, 28.02.2023 – VII R 29/18Haftung eines Steuerberaters und WirtschaftsprüfersZitiert von 14
- BGH, 26.04.2016 – VIII ZB 47/15Richterablehnung: Verlust des Ablehnungsrechts bei Weiterverhandeln nach Anbringung des AblehnungsgesuchsZitiert von 14
- OVG Schleswig, 26.07.2023 – 2 LA 36/20
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.06.2026 – 2 StR 516/24
- BFH, 12.05.2026 – IX B 112/25Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmängel
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 11 EK 12/25
397 Entscheidungen zu § 47 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/47#abs-1 (1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/47#abs-2 (2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.