§ 23 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Der Gefangene hat das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren. Der Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt ist zu fördern.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 23 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 07.08.2013 – 2 Ws 380/13 Vollz
- BVerfG, 21.09.2018 – 2 BvR 1649/17Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Resozialisierungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) sowie des Schutzes von Ehe und Familie (Art 6 Abs 1 GG) durch Versagung von Vollzugslockerungen (Ausführungen) sowie von Langzeitbesuchen gegenüber einem verheirateten StrafgefangenenZitiert von 24
- BVerfG, 08.12.1993 – 2 BvR 736/90Einsatz einer sogenannten Trennscheibe bei Ehegattenbesuchen eines Strafgefangenen.Zitiert von 5
- BGH, 02.06.2026 – 2 StR 516/24Rechtsbeugung durch Richterin: Freispruch vom Vorwurf der Rechtsbeugung bei unbewusster Missachtung des gesetzlichen Richterausschlusses wegen Verwandtschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BAG, 22.10.2015 – 2 AZR 381/14(Außerordentliche Kündigung - Strafhaft - Zustimmungsfiktion des § 91 Abs 3 S 2 SGB 9)Zitiert von 19
- VGH Baden-Württemberg, 27.04.2016 – 11 S 2081/15Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- LG Stendal, 08.07.2015 – 509 StVK 91/15
- OLG Naumburg, 30.01.2015 – 1 Ws (RB) 6/15Zitiert von 3
- OLG Bremen, 02.06.2014 – 1 Ws 12/14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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