Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 23 Grundsatz

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Der Gefangene hat das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren. Der Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt ist zu fördern.

§ 22 § 24