Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 6
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9.862
Nach Gewicht
- BVerfG, 09.04.2024 – 1 BvR 2017/21 · VaterschaftsanfechtungZitiert von 9
- BVerfG, 12.05.1987 – 2 BvR 1226/83, 2 BvR 101/84, 2 BvR 313/84Wartezeiten für Nachzug von Ausländern (Türken und Jugoslawen) zu ihren im Bundesgebiet lebenden FamilienangehörigenZitiert von 370
- BVerfG, 09.04.2003 – 1 BvR 1493/96Zur Rechtsstellung des (mutmaßlichen) leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters - zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 1600, 1685 BGB, § 1711 BGB a. F.Zitiert von 34
- BVerfG, 01.02.2023 – 1 BvL 7/18 · KindereheZitiert von 15
- BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01Verfassungsrechtliche Prüfung: Vereinbarkeit des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften mit dem Grundgesetz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 95
- VGH Baden-Württemberg, 17.07.2015 – 11 S 164/15Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 10.08.2026 – 10 A 2040/26.A
- OVG NRW, 29.07.2026 – 6 B 854/26
- VG Düsseldorf, 28.07.2026 – 29 L 2150/26.A
9.862 Entscheidungen zu Art 6 GG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 6 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/6#abs-1 (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/6#abs-2 (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/6#abs-3 (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/6#abs-4 (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GG/6#abs-5 (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.