Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 6
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/6#abs-1 (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/6#abs-2 (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/6#abs-3 (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/6#abs-4 (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GG/6#abs-5 (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Wird zitiert von 10.440 Entscheidungen zu Art 6 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 09.04.2024 – 1 BvR 2017/21 · VaterschaftsanfechtungZitiert von 12
- BVerfG, 12.05.1987 – 2 BvR 1226/83, 2 BvR 101/84, 2 BvR 313/84Wartezeiten für Nachzug von Ausländern (Türken und Jugoslawen) zu ihren im Bundesgebiet lebenden FamilienangehörigenZitiert von 379
- BVerfG, 09.04.2003 – 1 BvR 1493/96Zur Rechtsstellung des (mutmaßlichen) leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters - zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 1600, 1685 BGB, § 1711 BGB a. F.Zitiert von 34
- BVerfG, 01.02.2023 – 1 BvL 7/18 · KindereheZitiert von 15
- BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01Verfassungsrechtliche Prüfung: Vereinbarkeit des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften mit dem Grundgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 97
- VGH Baden-Württemberg, 17.07.2015 – 11 S 164/15Kein eigener Anspruch von Familienangehörigen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ausländische Verwandte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.09.2026 – VI ZR 402/24Persönlichkeitsrecht: Kein Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Anfertigung und Weitergabe von Bildaufnahmen einer prominenten Person durch einen Pressefotografen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Sachsen, 21.09.2026 – 2 B 264/26Zulassung zum lehramtlichen Vorbereitungsdienst; Rechtmäßigkeit der Rücknahme wegen begründeter Zweifel an der Verfassungstreue Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerfG, 16.09.2026 – 2 BvR 1426/26Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Sanktionierung der "Punkteübernahme" gem §§ 4c, 23 Abs 2 StVG - Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten (ua Übermaßverbot, fehlendes "Angehörigenprivileg") nicht hinreichend dargelegt
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 6 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.