Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 6

Stand: 10.06.2019

Bund9.862 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/6#abs-1 (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/6#abs-2 (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/6#abs-3 (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/6#abs-4 (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GG/6#abs-5 (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

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