Rechtsprechung / LG Köln / 1. große Strafkammer / 2014
LG Köln Urteil vom 27.01.2014 – 101 KLs 1/13
1. große Strafkammer · ECLI:DE:LGK:2014:0127.101KLS1.13.00
StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Strafrecht findenVolltext
Tenor§
Es sind schuldig:
1. der Angeklagte U S der Körperverletzung und der versuchten Körperverletzung in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen;
2. der Angeklagte K S der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer und in einem weiteren Fall der Volksverhetzung;
3. der Angeklagte E L der Sachbeschädigung sowie der gefährlichen Körperverletzung jeweils in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung;
4. der Angeklagte N E1 der Nötigung sowie in zwei Fällen der gefährlichen Körperverletzung jeweils in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung;
5. der Angeklagte T F I der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung;
6. der Angeklagte K1 E2 T1 der Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie der versuchten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung jeweils in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung;
7. der Angeklagte E3 L1 der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung.
Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.
Es werden verurteilt:
1. der Angeklagte U S zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25,- €;
2. der Angeklagte K S zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten;
3. der Angeklagte E L zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr;
4. der Angeklagte N E1 zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten;
5. der Angeklagte T F I zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten;
6. der Angeklagte K1 E2 T1 zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr;
7. der Angeklagte E3 L1 unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 10.9.2012 (30 Cs 287/12) und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten.
Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten E L , N E1 , T F I und K1 E2 T1 verhängten Jugendstrafen und die gegen den Angeklagten E3 L1 verhängte Freiheitsstrafe werden zur Bewährung ausgesetzt.
Von einer Entscheidung des Adhäsionsantrages des Nebenklägers S1 wird abgesehen.
Die Angeklagten U S und E3 L1 tragen die Kosten des Verfahrens soweit sie verurteilt werden. Im Übrigen trägt die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten U S und E3 L1 entstandenen notwendigen Auslagen die Staatskasse.
Von einer Auferlegung der Kosten und Auslagen des Verfahrens auf die Angeklagten K S , E L , N E1 , T F I und K1 E2 T1 wird abgesehen. Soweit die Angeklagten freigesprochen werden, trägt die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten K S , E L , N E1 , T F I und K1 E2 T1 .
Folgende Gegenstände werden eingezogen: der bei dem Angeklagten K S am 25.04.2012 sichergestellte PC Tower „CSL 00/00000/00“ (lfd. Nr. 7 des Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokolls des KHK M vom 25.04.2012),
der bei dem Angeklagten E L am 17.01.2012 sichergestellte PC ohne Herstellerangabe (lfd. Nr. 1 des Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokolls des KHK S2 vom 17.01.2012),
der bei dem Angeklagten L1 am 25.04.2012 sichergestellte PC „Centurion“ nebst beiden Festplatten (lfd. Nr. 3 des Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokolls des KHK Q vom 25.04.2012), und
das bei dem Angeklagten L1 am 25.04.2012 sichergestellte Mobiltelefon Apple iPhone 4, IMEI 01 0000000 0 (lfd. Nr. 1 des Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokolls des KHK Q vom 25.04.2012).
Angewandte Vorschriften:
Gründe§
(teilweise abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 Satz 2 StPO
A. Feststellungen zur Person
I.
Der Angeklagte U S wurde am 00.00.0000 in S3 geboren. Er wuchs gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder, dem Angeklagten K S , bei den Eltern auf. Der Vater war als Industriemeister, die Mutter beim Arbeitsamt tätig. Die Eltern trennten sich als der Angeklagte 12 Jahre alt war. Er lebte sodann zunächst bei der Mutter, zog aber im Alter von 16 Jahren zum Vater. Dort lebte er bis er sich mit 19 Jahren eine erste eigene Wohnung suchte.
Nach dem Kindergarten und der Grundschule besuchte der Angeklagte die Realschule. Sein Versuch, das Abitur nachzumachen, schlug fehl. Er betreibt nun selbstständig ein Umzugsunternehmen, aus dem er Einkünfte von durchschnittlich zwischen 800,00 und 1.000,00 EUR netto pro Monat erzielt. In diesem beschäftigt er zwei fest angestellte Mitarbeiter sowie fünf 400-Euro-Kräfte. Ferner verfügt das Unternehmen über einen Sprinter, einen Seitenaufzug und eine angemietete Lagerhalle. Ein weiterer Sprinter ist derzeit defekt. Aufgrund seiner Selbstständigkeit hat der Angeklagte knapp 10.000,00 EUR Schulden bei seinem Vater und seinen Großeltern, auf die er zur Zeit keine Rückzahlungen leistet.
Er lebt seit 5 Jahren in einer festen Beziehung. Mit seiner Freundin lebt er seit dem 01.02.2013 zusammen in einer gemeinsamen Wohnung. An der monatlichen Gesamtwarmmiete von 800,00 EUR beteiligt sich der Angeklagte U S in Höhe von 400,00 EUR. Seine Freundin studiert Sport an der Sporthochschule Köln.
Der Angeklagte U S treibt in seiner Freizeit viel Sport; besonders spielt er gerne Fußball und betätigt sich im Triathlon.
Der Angeklagte U S war Mitglied in der Partei Q1 und ließ sich für diese Partei in den Stadtrat von S3 wählen. Nach der bei ihm am 25.04.2012 durchgeführten Hausdurchsuchung wurde er jedoch aus der Partei ausgeschlossen. Er hat angegeben, Demonstrationen von Q1 besucht zu haben; an Demonstrationen von Rechtsextremen habe er hingegen nie teilgenommen. Jetzt engagiert er sich nicht mehr politisch, sondern steckt seine gesamte Energie in sein Umzugsunternehmen.
Der Angeklagte U S trinkt nur gelegentlich in geringem Umfang Alkohol und konsumiert keine Drogen.
Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1.
Am 21.04.2006 sah die Staatsanwaltschaft Köln (Az. 173 Js 6/06) von der Verfolgung eines Verstoßes gegen das Waffengesetz in 2 Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 45 Abs. 2 JGG ab. Dem Ermittlungsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Der Beschuldigte U S wurde mit zur PW S3 verbracht und durch seine Mutter von dort abgeholt. Zwei Wollmützen mit ausgeschnittenen Augen, ein Totschläger und eine Soft Air Waffe(GAMO, Typ V3 mit leerem Magazin), eine Dose mit Metallkugeln Ca. 4,5 wurden sichergestellt.“
2.
Am 01.06.2006 sah die Staatsanwaltschaft (Az. 162 Js 688/06) von der Verfolgung einer Sachbeschädigung gemäß § 45 Abs. 1 JGG ab.
II.
Der Angeklagte K S wurde am 00.00.0000 in S3 geboren. Dort wuchs er auch auf, wobei er gemeinsam mit seinem älteren Bruder, dem Angeklagten US , bei den Eltern lebte. Nach deren Trennung lebte er mit seiner Mutter und zunächst auch mit seinem älteren Bruder in einem Haushalt.
Nach der Grundschulzeit besuchte der Angeklagte K S zunächst bis zur 6. Klasse die Realschule, wechselte dann aber auf eine Hauptschule, wo er nach der 10. Klasse einen nicht qualifizierten Abschluss erzielte. Nach der Schule arbeitete er zunächst ein Jahr lang in einem Altenheim und begann dann eine Ausbildung zum Altenpfleger. Diese musste er nach 2 Jahren abbrechen, nachdem seine politische Gesinnung dort bekannt und nicht geduldet wurde. Die Suche nach einer neuen Ausbildungsstelle gestaltete sich schwierig, da seine politische Gesinnung auch bereits im Internet publik gemacht worden war und potentielle Ausbilder hiervon Kenntnis erlangten. Schließlich fand er im August 2012 eine Ausbildungsstelle zum Forstwirt, dort befindet er sich nunmehr im 2. Lehrjahr. Die Ausbildungsstelle befindet sich etwa 50 km von seinem Wohnort entfernt im Ruhrgebiet. Aufgrund dieser langen Anfahrt zur Ausbildungsstelle benötigt der Angeklagte K S 300,00 EUR Benzingeld pro Monat. Er erhält eine Ausbildungsvergütung von 580,00 EUR pro Monat, wovon er 200,00 EUR für die gemeinsame Wohnung mit seiner Freundin aufwendet. Nach eigenen Angaben liegt ihm die Altenpflege zwar mehr, er arbeitet aber lieber als Forstwirt als gar keine Ausbildung zu absolvieren. Mittlerweile bereitet ihm die Arbeit im Wald auch Freude.
Seit dem Februar 2012 ist der Angeklagte K S mit der Zeugin K2 liiert, mit der er ebenfalls 2012 in eine gemeinsame Wohnung bezog. An der monatlichen Miete hierfür beteiligt er sich in Höhe von 200,00 EUR. Sie ist 19 Jahre alt und absolvierte eine Ausbildung zur Kinderpflegerin. Am 06.08.2013 wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren. Seitdem ist die Zeugin K2 Hausfrau und bezieht Sozialleistungen.
Sein aktueller Ausbilder hat Kenntnis von dem hier gegenständlichen Strafverfahren. Der Angeklagte K S hat angegeben, dass dieser nun einen Vorwand suche, das Ausbildungsverhältnis zu beenden. So erhalte er nun ständig Ermahnungen, während es vorher keine Probleme gegeben habe. Von seiner nationalsozialistischen Gesinnung hat sich der Angeklagte K S zu keinem Zeitpunkt, auch nicht in der Hauptverhandlung, distanziert.
In seiner Freizeit angelt der Angeklagte gerne und widmet sich dem Fußballspiel.
Der Angeklagte K S trank zum ersten Mal mit 16 Jahren Alkohol. Seitdem bis zu der bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung trank er regelmäßig am Wochenende auf Partys, vor allem Bier. Dass es dabei regelmäßig zu körperlichen Ausfallerscheinungen kam, konnte die Kammer nicht feststellen. In seinem alltäglichen Leben hat der Alkoholkonsum ihn jedoch nicht beeinträchtigt und er hat bislang keine gesundheitlichen Schäden davon getragen. Vielmehr konnte er unter der Woche seiner Arbeit geregelt nachgehen. Seit der Hausdurchsuchung am 25.04.2012 hat er nach eigenen Angaben etwa 6-7 Mal Alkohol getrunken.
Der Angeklagte K S ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1.
Am 13.10.2010 verwarnte ihn das Amtsgericht Wipperfürth (Az. 4 Ls 276/10 – 174 Js 579/10), rechtskräftig seit dem 21.10.2010, und gab ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 15.02.2010 hielt sich der Angeklagte anlässlich des Rosenmontagszuges in der Remscheider Innenstadt auf. Im alkoholisierten Zustand kam es zu einer Rangelei zwischen dem Angeklagten, den Zeugen S4 und C und anderen Beteiligten. Der Angeklagte schubste den Zeugen S4 zu Boden und trat ihn dann mit dem beschuhten Fuß gegen die rechte Kopfseite.“
2.
Am 12.01.2011 stellte das Amtsgericht Wipperfürth (Az. 4 Ls 489/10 – 174 Js 747/10) ein Strafverfahren wegen Körperverletzung gemäß § 47 JGG ein.
3.
Am 14.09.2011 verwarnte ihn das Amtsgericht Wipperfürth (Az. 4 Ds 301/11 – 121 Js 587/10), rechtskräftig seit dem 22.09.2011, wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz und legte ihm eine Geldauflage auf. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Nachdem das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf a) der Anklageschrift vom 07.06.2011 beschränkt worden ist, ist das Gericht zu folgenden Feststellungen gelangt:
Am 01.05.2010 befand sich der Angeklagte anlässlich der Demonstration zum 01. Mai in Berlin. Er begab sich gegen 13.00 Uhr auf die Bösebrücke an der Bornholmer Straße, von wo aus portioniert durch eine Polizeikette und einen Kontrollpunkt die Zuführung der Versammlungsteilnehmer für einen Aufzug der rechten Szene in kleinen Gruppen á 50 Personen zu der Sammelstelle für den geplanten Aufzug erfolgen sollte. In diesem Bereich der Zuführung bestand bereits intensive polizeiliche Begleitung der Personenflüsse. Der Angeklagte trug einen schwarzen Kapuzenpulli, aus dessen Bauchtasche er unmittelbar vor der Polizeikette ein bis zwei pyrotechnische Gegenstände, sogenannte „Böller“, und ein Pfefferspray zog und angesichts der Polizeikontrolle auf den Boden warf.“
Die Geldauflage hat der Angeklagte K S bis zum 12.3.2012 vollständig erbracht.
III.
Der Angeklagte E L wurde am 00.00.0000 in S3 geboren. Er wuchs gemeinsam mit seiner jüngeren Schwester bei den Eltern auf, wo er bis heute in einem eigenen Zimmer wohnt. Der Vater ist als Oberflächenbeschichter, die Mutter als Hauswirtschafterin in einem Hotel beschäftigt.
Nach dem Besuch des Kindergartens, der Grundschule sowie der Realschule bis zur 8. Klasse wechselte der Angeklagte auf eine Hauptschule. Im Anschluss besuchte er ein Berufskolleg in Wermelskirchen und erlangte dort die mittlere Reife. Er befindet sich derzeit im dritten Lehrjahr zum Zerspanungsmechaniker. Seinen Abschluss wird der Angeklagte L voraussichtlich im Frühjahr 2014 machen. Dann möchte er auf die Technikerschule in Remscheid gehen. Für die Hauptverhandlung hat er Urlaub genommen und seinem Arbeitgeber den Grund für das Verfahren mitgeteilt. Er erhält eine Ausbildungsvergütung von 700,00 EUR netto pro Monat, davon zahlt er 100,00 EUR an seine Eltern zur Beteiligung am gemeinsamen Haushalt. Ein Auto besitzt er nicht. In seiner Freizeit verbringt der Angeklagte Zeit mit seiner Freundin, mit der er seit 3 Jahren eine Beziehung führt, und spielt gerne Fußball.
Der Angeklagte L trank auf Partys regelmäßig Alkohol, bevorzugt Bier und Schnaps. Nach eigenen Angaben hat er sich so auch 1 oder 2 Mal „ins Koma gesoffen“, habe aber im Anschluss immer noch zu Fuß nach Hause laufen können. Dieser Alkoholkonsum hatte bislang keinen Einfluss auf seinen schulischen, beruflichen oder sozialen Werdegang. Er hat auch durch den Alkoholkonsum keine gesundheitlichen Schäden davongetragen, sondern ist physisch und psychisch gesund.
Andere Drogen konsumiert er nicht.
Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten L weist keine Eintragung auf.
IV.
Der Angeklagte N E1 wurde am 00.00.0000 in T2 geboren. Seinen leiblichen Vater, welcher als Gartenlandschaftsbauer arbeitet, hat der Angeklagte nie kennen gelernt, dieser zahlt jedoch regelmäßig Unterhalt. Der Angeklagte wuchs gemeinsam mit seinem Halbbruder bei der Mutter und deren neuem Lebensgefährten auf.
Die Familie zog nach S3 um. Dort besuchte der Angeklagte den Kindergarten und die Grundschule sowie das Gymnasium bis zur sechsten Klasse. Der Angeklagte leidet an einer schweren Lese- und Rechtschreibschwäche, ferner wurde er bis zum Alter von etwa 16 Jahren wegen seiner Hyperaktivität mit Ritalin behandelt. Diese Medikation setzte er schließlich ab, weil er unter Nebenwirkungen in Form von Kopfschmerzen und Übelkeit litt. Ferner wurde bei dem Angeklagten eine leichte Nervenstörung diagnostiziert, wegen derer er oft an den Händen zittert. Der Angeklagte brauchte aufgrund dieser Veranlagungen viel Aufmerksamkeit, war in der Schule wibbelig und verspürte ständig den Drang aufzustehen. Er dachte meist nicht daran, die Lehrer zu siezen und konnte sich nicht soweit disziplinieren, regelmäßig morgens pünktlich aufzustehen, sich im Unterricht zu melden und zu warten bis er dran genommen wurde. Aus diesem Grund kam er auf dem Gymnasium - wo man keine Rücksicht auf seine Besonderheiten nahm - nicht mehr zurecht und wechselte schließlich auf die Realschule und besuchte diese bis zur Jahrgangsstufe 9.
Zu dieser Zeit, der Angeklagte war 14 Jahre alt, trennten sich die Mutter und deren Lebensgefährte, den der Angeklagte als seinen eigentlichen Vater ansieht. Grund war der Alkoholmissbrauch des Stiefvaters und die damit verbundenen Depressionen der Mutter, die psychologisch behandelt wurden. Auch nach der Trennung pflegt der Angeklagte weiterhin einen guten Kontakt zu seinem Stiefvater, der als Maschinentechniker tätig ist. Der Angeklagte wechselte schließlich auf die Hauptschule, die er mit einem unqualifizierten Abschluss verließ. Eine Ausbildung zum Maler/Lackierer brach er nach einem Jahr ab, weil er an diesem Beruf keine Freude fand. Er war danach übergangsweise als Lagerarbeiter tätig. Derzeit lässt der Angeklagte sich in der Ortschaft I1 zum Fleischer ausbilden. Er ist im 3. Lehrjahr. Die Zwischenprüfung absolvierte er mit gutem Ergebnis. Der Angeklagte hat Gefallen an diesem Beruf gefunden und erhält dort viel Lob.
Er lebt mit seiner Verlobten in einer gemeinsamen Wohnung. Zu seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder besteht ein regelmäßiger und guter Kontakt; so isst die Familie oft gemeinsam zu Mittag und der Angeklagte hilft seinem Bruder bei den Hausaufgaben.
Seine rechtsgerichtete Gesinnung stößt sowohl bei seiner Familie als auch seiner Verlobten auf wenig Begeisterung, wird inzwischen aber allgemein toleriert. Seiner Verlobten zuliebe hat der Angeklagte E1 alle politischen Flyer und Plakate aus der Wohnung entfernt. Sein Ausbilder weiß von seiner politischen Gesinnung und missbilligt diese auch; abseits dieser Differenzen ist das Verhältnis aber gut. Er weiß auch von dem hiesigen Verfahren.
Bereits im März 2012 ist seine nationalsozialistische Gesinnung im Internet über einschlägige linke Seiten publik gemacht worden. Daneben sind bereits Flyer mit Bezug auf seine Person in X verteilt worden.
Der Angeklagte erhält eine Ausbildungsvergütung von 550,00 EUR netto pro Monat sowie 290,00 EUR Unterhaltszahlungen von seinem leiblichen Vater. Für die Miete zahlt er monatlich 300,00 EUR.
Der Angeklagte trank früher regelmäßig Alkohol, 1 Mal pro Wochenende und bevorzugt Bier und Schnaps, vereinzelt auch Wein. Hiervon hatte er gelegentlich auch Ausfallerscheinungen, jedoch nicht regelmäßig. Seit der Hausdurchsuchung am 25.04.2012 trinkt er nicht mehr so oft, da er jetzt oft Auto fährt. Der Alkoholkonsum hat den Angeklagten aber in seinem schulischen oder beruflichen Fortkommen nicht beeinträchtig.
Andere Drogen konsumiert er nicht.
Physisch ist der Angeklagte E1 gesund. Er leidet jedoch an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD10: F90.0) der milden Verlaufsform, die sich in den oben geschilderten Symptomen äußert.
Der Angeklagte N E1 ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Am 29.06.2011 sah die Staatsanwaltschaft Köln (Az. 174 Js 715/11) von der Verfolgung einer Urkundenfälschung gemäß § 45 Abs. 1 JGG ab. Dem Ermittlungsverfahren lag folgende Strafanzeige zugrunde:
„Am 30.04.2011, gegen 23:00 Uhr, befuhren PHK Q2 , POK V und der Unterzeichner die Gstraße in S3 E4. Vor dem dortigen Kiosk hielt ein PKW VW Golf, mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000. Aus diesem PKW stieg der Beschuldigte aus und entfernte sich in Richtung I2straße.
Der Beschuldigte trug eine schwarze Mütze und einen schwarzen Pulli mit roter Aufschrift Pitbull. Im Rahmen einer Personenkontrolle wurde er angesprochen. Er gab an keinen Personalausweis mitzuführen.
Der Beschuldigte hatte weiterhin einen schwarzen Brustbeutel umgeschnallt. Darauf stand die Abkürzung A.C.A.B. Bei der Durchsuchung zur Auffindung von Ausweispapieren wurden in der Tasche gefütterte Lederhandschuhe, ein ledernes Schlagwerkzeug mit Schnalle und ein Schülerausweis gefunden, welcher handschriftlich verändert wurde. Das Geburtsjahr wurde von 1993 in 1992 überschrieben.“
V.
Der Angeklagte I wurde am 00.00.0000 in S5 geboren. Er wuchs in X -Beyendorf auf einem Bauernhof auf. Dort lebte er mit seinem Vater, einem Gas-/Wasserinstallateur, und seiner Mutter, einer Hausfrau, sowie seinem Bruder. Die Eltern trennten sich schließlich, lebten aber weiterhin im gleichen Haus. Der Angeklagte hat zwei jüngere Halbschwestern, je eine von Vater und Mutter, welche jetzt 11 bzw. 12 Jahre alt sind.
Nach der Schule absolvierte er eine Lehre zum Metallbauer/Kunstschmied und war dann 2 Jahre lang fest in einem Metallbetrieb angestellt. Diese Beschäftigung gab er wegen der Entfernung zum Arbeitsplatz (50 km) auf. Jetzt hat er eine neue Anstellung als Küchenmonteur, wo er monatlich durchschnittlich netto zwischen 1.100,00 und 1.200,00 EUR verdient.
Seit nunmehr 3 Jahren ist der Angeklagte mit seiner Freundin, Frau H , zusammen, seit 2 Jahren wohnen sie in einer gemeinsamen Wohnung. Die Miete für diese Wohnung beträgt 425,00 EUR warm. Seine Freundin 21 Jahre alt und befindet sich noch etwa 1,5 Jahre in der Ausbildung zur Raumausstatterin. Dort verdient sie 300,00 EUR, wovon sie sich auch an der Miete beteiligt.
In seiner Freizeit trainiert der Angeklagte 2 Mal die Woche im Fußballverein und besucht 3 Mal die Woche ein Fitnessstudio. Außerdem fährt er gern Mountainbike und geht am Wochenende in Erftstadt angeln. Hierfür hat er einen Jahresangelschein. Meist fährt er dann von Freitag bis Sonntag, seine Freundin begleitete ihn in der Regel. Die beiden planen, nach dem Ende der Ausbildung der Freundin mit einem VW-Bus durch die Republik zu fahren, um zu gucken wo es ihnen am besten gefällt. Dort wollten sie sich dann niederlassen. Insbesondere Thüringen sei - so der Angeklagte - sehr schön und eine Option für das Paar. Dort will er sich mit seiner Freundin ein altes Fachwerkhaus kaufen und renovieren.
Der Angeklagte I ist auch nicht von seiner nationalsozialistischen Gesinnung abgerückt.
Der Angeklagte I trank erstmals mit 16 Jahren Alkohol. Seit seinem 18. Lebensjahr trank er regelmäßig am Wochenende, wovon er gelegentlich auch Ausfallerscheinungen davon trug. So trank er auch gemeinsam mit seinen Vereinsfreunden aus dem Fischereiverein. Er konnte aber seit seinem Schulabgang durchgehend einer Arbeitstätigkeit nachgegen und führt mit seiner Freundin eine stabile Beziehung mit gemeinsamen Zukunftsplänen. Auch hat er keine gesundheitlichen Schäden durch den Alkoholkonsum davongetragen.
Andere Drogen konsumiert er nicht.
Physisch ist er gesund.
Der Angeklagte I ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1.
Am 02.12.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal (Az. 83 Ls 325 Js 643/10 – 50/10), rechtskräftig seit dem 10.12.2010, wegen gefährlicher Körperverletzung zu 2 Wochen Jugendarrest, den er im Juli 2011 verbüßte. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Die Angeklagten N, S6, I und der gesondert verfolgte T, dessen Verfahren im Rahmen der Hauptverhandlung nach der Vorschrift des § 154 StPO eingestellt worden ist, hatten sich am 20.2.2009 am frühen Abend in der Wohnung des Angeklagten S6 getroffen und dort in erheblichem Umfang alkoholische Getränke, unter anderem Bier und auch Schnaps konsumiert.
Hinzugestoßen waren unter anderem die Zeugen P, C1, C2 und auch F1 . Mit der Zeugin F1 war der Angeklagte N befreundet gewesen und hatte an diesem Tag mit ihr Schluss gemacht. Hierüber entspann sich zwischen dem Angeklagten N und dem Zeugen P in der Wohnung des Zeugen S6 eine Diskussion, in deren Verlauf es auch zu Handgreiflichkeiten kam. Insbesondere wurde der Angeklagte N von dem Zeugen ins Gesicht geschlagen. Nachdem die Zeugen die Wohnung verlassen hatten, unter Mitnahme alkoholischer Getränke entschlossen sich die Angeklagten N , S6 , I und T3 den Zeugen P wegen seines Verhaltens zur Rede zu stellen und ihm eine entsprechende, auch körperliche Lektion zu erteilen. Da sich diese vier Angeklagten gegenüber dem Zeugen P , von dem sie wussten, dass er sich mit den Zeugen C2 und C1 in der Wohnung der Zeugin F1 aufhalten würde, möglicherweise ihr Vorhaben alleine nicht umsetzen konnten – denn bei den Zeugen handelt es sich um schlagkräftige Männer – versicherten sie sich der Unterstützung der Zeugen C3 und E4 , die sie telefonisch informierten und sich mit ihnen auf den Weg zur Wohnung der Zeugin F1 , wo sie wussten, dass die Zeugen sich aufhielten, trafen.
Der Angeklagte C3 hatte bereits einen mit Sand gefüllten Handschuh mitgenommen, weil er befürchtete, dass es möglicherweise auch zu Handgreiflichkeiten kommen würde und er, wie auch die anderen Angeklagten, davon ausging, dass man in der Wohnung der Zeugin F1 ggf. auf Widerstand stoßen könnte.
Die Angeklagten C3 und E4 hatten die Aufgabe, den vier anderen Angeklagten es zu ermöglichen, dem Zeugen P zu verprügeln. Sie selber sollten die Zeugen C2 und C1 in der Zeit in Schach halten, damit diese sich nicht einmischen würden.
In Umsetzung des gemeinsamen Tatentschlusses begaben sich sodann die Angeklagten zu der Wohnung der Zeugin F1 , wo sie zunächst klingelten. Die Zeugin F1 , die bereits befürchtete, dass sie, weil sie Stimmen gehört hatte, es zu Unzuträglichkeiten kommen könnte, ging zur Haustüre und öffnete diese. Nachdem sie die Haustür geöffnet hatte, stürmten alle Angeklagten an ihr vorbei in ihre Wohnung hinein. Während die Angeklagten E4 und C3 die Zeugen C1 und C2 in Schach hielten, unter anderem indem der Angeklagte C3 ihnen den mit Sand gefüllten Handschuh drohend vorhielt und die beiden Zeugen in die Küche abdrängten, stürzten sich die übrigen vier Angeklagten auf den Zeugen P , der schlafend auf dem Bett der Zeugin F1 lag.
Der Tatbeitrag des Angeklagten T3 konnte nicht sicher festgestellt werden, denn bei ihm ist davon auszugehen, dass er durch eine umherfliegende Glasflasche, von der nicht genau geklärt werden konnte, wer sie geworfen hatte, getroffen wurde bzw. durch einen Splitter der Flasche im Gesicht verletzt wurde und sich sodann sogleich zu Beginn der Schlägerei in das Badezimmer bzw. die Küche der Wohnung begab, um die Blutung zu stillen.
Die Angeklagten N , I und S6 schlugen auf den auf dem Bett liegenden Zeugen ein, wobei der Angeklagte N mit beiden Füßen mindestens zweimal auf den Zeugen sprang, der Angeklagte S6 mit einem Baseballschläger und der Angeklagte I mit einem Besenstiel ebenfalls auf den Zeugen einschlugen.
Der Zeuge wurde durch diese Tat erheblich verletzt. Er erlitt Prellungen und Blutergüsse am gesamten Körper. Er hatte ein zugeschwollenes Auge und erlitt erhebliche Rippenprellungen, unter denen er dann in der Folgezeit noch mehrere Wochen lang litt.“
2.
Am 24.01.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal (Az. 50 Js 278/11 83 Ds 270/11), rechtskräftig seit dem 01.02.2012, wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 EUR. Der Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Angeklagte I am 02.07.2011 gegen 02:30 Uhr anlässlich einer durch die Zeugen POK B und PK T4 durchgeführten polizeilichen Maßnahme die Parole „Sieg Heil“ skandierte (vgl. hierzu auch Ziff. B. III. 6.). Hinsichtlich der Zahlung der Geldstrafe ist eine Ratenzahlung mit der Staatsanwaltschaft Wuppertal vereinbart. Der Angeklagte hat lediglich am 05.11.12 einen Teilbetrag von 90,-€ gezahlt.
VI.
Der Angeklagte K1 E2 T1 wurde am 00.00.0000 in X geboren. Er wuchs gemeinsam mit seinen beiden älteren Schwestern bei den Eltern auf.
Der Angeklagte wurde altersgerecht eingeschult, nach der Grundschule, in der er die 3. Klasse wiederholen musste, besuchte er zunächst 1 Jahr lang die Hauptschule und wechselte sodann auf eine Fördererschule. Der Angeklagte verfügt über ein Abgangszeugnis nach der 9. Klasse. Sein Versuch, den Realschulabschluss im Wege der Abendschule nachzuholen, scheiterte, weil er der Schule verwiesen wurde. Grund waren sowohl die Tatsache, dass er die Schule nicht regelmäßig besuchte, als auch der Umstand dass seine rechte Gesinnung dort bekannt geworden ist. Ab dem Jahr 2011 durchlief er verschiedene Maßnahmen von Jobcentern. So absolvierte er zunächst 3 Monate in einem Schweißbetrieb und hatte zeitgleich Unterricht. Nachdem er dort keine Anstellung erhielt, war er 6 Monate lang im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung bei einem Gas- und Wasserinstallateur beschäftigt. Seit dem 03.09.2013 absolviert er eine Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur. Diesen Ausbildungsplatz fand er über einen Freund seiner Schwester. Er wurde eingestellt unter der Bedingung, dass er regelmäßig Nachhilfeunterricht nehme. Der Ausbilder weiß von der hiesigen Anklage und kennt auch den konkreten Tatvorwurf. Er hat dem Angeklagten aufgegeben, keine rechten Demonstrationen mehr zu besuchen.
Am 17.01.2009 verstarb die Mutter des Angeklagten nach schwerer Krankheit. Der Vater des Angeklagten, der Zeuge B1 T1 , hatte Schwierigkeiten mit diesem Verlust umzugehen und begann im Übermaß Alkohol zu konsumieren. Der Vater ist ausgebildeter Sandstrahler, aufgrund von Rücken und Knieproblemen ist er jedoch seit ca. 4-5 Jahren nicht mehr arbeitsfähig. Seit nunmehr 10 Jahren passt er aus Gefälligkeit auf ein Wasserkraftwerk in S3 auf und darf dafür dort in einer Halle wohnen. Er zieht diese Lösung einer richtigen Wohnung vor, weil er dort keine Rücksicht auf etwaige Nachbarn nehmen muss und seine Musik so laut abspielen kann, wie es ihm gefällt. Aus diesem Grund waren er und seine beiden Kinder zwar in G1 gemeldet, wohnten faktisch aber seit 6 Jahren in besagtem Wasserkraftwerk.
Da der Angeklagte T1 zunehmend Auseinandersetzungen mit seinem Vater hatte, und nach der Durchsuchung in hiesiger Sache im April 2012 einen Neuanfang beginnen wollte, suchte er sich im Alter von 18 Jahren eine eigene Wohnung. Dort fühlt er sich sehr wohl. Er hat weiterhin Kontakt sowohl zu seinem Vater als auch zu seinen beiden Schwestern. Die eine Schwester ist nun 24 Jahre alt und wohnt in Erkrath. Die andere ist 21 Jahre alt und arbeitet als Altenpflegerin. Beide leben selbstständig und haben regelmäßig Kontakt zur Familie.
Der Angeklagte hat eine Freundin, die sich derzeit im 2. Ausbildungsjahr zur Gießerin befindet. Aus der Beziehung mit einer Ex-Freundin hat der Angeklagte ein Kind. Dieses war zu Beginn der hiesigen Hauptverhandlung 1 Monat alt. Ein Vaterschaftsanerkennungsverfahren läuft. Der Angeklagte hat zur Zeit zu dem Kind keinen Kontakt.
In seiner Freizeit unternimmt der Angeklagte viel mit seiner Freundin, er besucht regelmäßig einen Fitnessclub, geht Joggen und fährt Fahrrad.
In Berührung mit dem nationalsozialistischen Gedankengut kam er zum einen über seinen Vater, den Zeugen B1 T1 , der ebenfalls einer nationalsozialistischen Überzeugung anhängt, zum anderen auch über seine Freunde, die Mitangeklagten, welche er 2008/2009 kennen lernte. Diese Gesinnung des Angeklagten T1 ist bereits öffentlich gemacht worden, so z. B. an seiner ehemaligen Schule und in seinem unmittelbaren Wohnumfeld. Von dieser hat er sich bislang nicht distanziert.
Der Angeklagte T1 begann mit 16 Jahren Alkohol zu trinken. Seitdem trinkt er bei Gelegenheiten, wie etwa Geburtstagsfeiern; mit seinem Vater, welcher regelmäßig größere Mengen Alkohol konsumiert, trinkt er nur gelegentlich. Ab Anfang oder Mitte 2012 konsumierte er mehr, sodass es auch zu Ausfallerscheinungen bis zu Gedächtnisverlust kam. Inzwischen trinkt er nur noch 3 bis 4 Mal im Monat in Maßen.
Andere Drogen konsumiert er laut eigenen Angaben nicht.
Der Angeklagte T1 ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1.
Am 08.12.2009 sah die Staatsanwaltschaft Wuppertal (Az. 325 Js 5562/09) von der Verfolgung des Angeklagten T1 wegen einer Sachbeschädigung gemäß § 45 Abs. 2 JGG ab.
2.
Am 12.08.2010 sah die Staatsanwaltschaft Wuppertal (Az. 325 Js 3286/10) von der Verfolgung des Angeklagten T1 wegen einer Beleidigung gemäß § 45 Abs. 1 JGG ab.
3.
Am 06.12.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal (Az. 83 Ds 325 Js 2643/11 – 211/11), rechtskräftig seit dem 14.12.2011, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in 2 Fällen und erteilte ihm die richterliche Weisung, an einem Verkehrskurs teilzunehmen, Kontakt zu einer Suchtberatungsstelle aufzunehmen und dort mindestens drei Beratungsgespräche zu führen sowie 40 Stunden gemeinnützige Arbeit zu verrichten. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Der Angeschuldigte befuhr am 28.08.2011 gegen 05.52 Uhr mit einem Motorroller, welcher, wie ihm bewusst war, kein gültiges Versicherungskennzeichen aufwies, in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand u.a. die X straße in S3 . Zum Führen es Fahrzeugs war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt keine Fahrerlaubnis besaß.
Der Angeschuldigte beabsichtigte, der Zeugin S7 , die auf der X straße einen Verkehrsunfall mit ihrem Roller erlitten und ihn um Hilfe gebeten hatte, dabei zu helfen, deren Roller aus einem Graben ziehen. Nachdem er der Zeugin geholfen und dann bemerkt hatte, dass eine andere Zeugin wegen des Unfalles die Polizei gerufen hatte, stieg er erneut auf das bereits zuvor von ihm geführte Fahrzeug und fuhr u.a. über die X straße in S3 weg.
Die Untersuchung der dem Angeschuldigten am 28.08.2011 um 08.07 Uhr und 08.37 Uhr entnommenen Blutproben haben Blutalkoholkonzentrationen von 1,74 ‰ und 1,61 ‰ ergeben.
Diese Blutalkoholkonzentrationen bewirken in jedem Falle Fahruntüchtigkeit. Die Fahruntüchtigkeit war ihm bewusst.“
4.
Am 28.02.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal (Az. 83 Ds 50 Js 246/11 – 16/12), rechtskräftig seit dem 07.03.2012, wegen gefährlicher Körperverletzung zu 2 Freizeitarresten. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am Tattag [dem 20.04.2011] gegen 21:20 Uhr umstellte der Angeschuldigte gemeinsam mit mindestens vier weiteren Personen auf der X1straße in Wipperfürth einen dort abgeparkten PKW. Dessen Insassen - die Zeugen C4 , G2 und I3 – wurden durch die mit Stöcken und Steinen bewaffnete Gruppe mit den Worten ‚Verpisst euch ihr linken Säue‘ angepöbelt. Der PKW wurde aus der Gruppe heraus mit Steinen beworfen, wobei der Angeschuldigte einen faustgroßen Stein durch das geöffnete Fahrerfenster nach dem auf dem Fahrersitz befindlichen Zeugen C4 warf. Dieser wurde an der Brust getroffen, wodurch er Schmerzen und eine Hautrötung erlitt.“
Die auferlegten Freizeitarreste wurden in der Zeit vom 5.5. bis 12.5.12 verbüßt.
5.
Am 22.05.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal (Az. 83 Ds 326 Js 979/12 – 58/12), rechtskräftig seit dem 30.05.212, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit zu 2 Wochen Jugendarrest und erteilte ihm außerdem die richterliche Weisung, nach Weisung der Jugendgerichtshilfe 40 Stunden gemeinnützige Arbeit zu verrichten und an einem Verkehrskurs teilzunehmen. In diese Verurteilung war die Verurteilung zu Ziff. I.3. vom 6.12.2011 (325 Js 2643/11) einbezogen. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Er [der Angeklagte T1 ] befuhr am 08.01.2012 gegen 2.55 Uhr mit einem Kleinkraftrad mit dem Kennzeichen 000 XXX in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand und ohne zum Führen des Fahrzeugs berechtig zu sein u.a. die S7straße in Remscheid. Zum Führen des Fahrzeugs war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.
Die Untersuchung der ihm am 08.01.2012 um 4.03 Uhr entnommenen Blutprobe hat eine Blutalkoholkonzentration von 1.91 ‰ ergeben.
Diese Blutalkoholkonzentration bewirkt in jedem Falle Fahruntüchtigkeit. Die Fahruntüchtigkeit war ihm bewusst.“
Den Dauerarrest hat der Angeklagte in der Zeit vom 13.8.12 bis 27.8.12 verbüßt. Den Weisungen ist der Angeklagte bis zum 5.2.2013 vollständig nachgekommen.
VII.
Der Angeklagte L1 wurde am 00.00.0000 in B2/H1 geboren. Seine Großmutter lebte dort mit ihrem englischen Lebensgefährten. Seine Mutter besuchte diese geentfernt , als der Angeklagte dort zur Welt kam, ohne dass dies so geplant war. Der Angeklagte verbrachte seine ersten 3 Lebensjahre bei der Großmutter, während seine Mutter in X lebte. Die Mutter hatte zur damaligen Zeit Probleme, den Angeklagten selbst zu betreuen. Seinen Vater hat er nie kennengelernt. Schließlich zog seine Großmutter mit ihm ebenfalls zurück nach Deutschland, wo die Familie zunächst gemeinsam in X lebte. Als der Angeklagte 4 Jahre alt war, zog er mit seiner Mutter nach S3 .
Der Angeklagte besuchte den Kindergarten und wurde altersgerecht eingeschult. Zunächst hatte er, der englischsprachig aufgewachsen war, Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache. Dies besserte sich jedoch im Laufe der Schulzeit. Nach 1 Jahr auf der Förderschule besuchte er die Hauptschule bis zur 10. Klasse. Dann holte er an der Abendschule im Alter von 20 Jahren seinen Realschulabschluss nach. Währenddessen arbeitete er tagsüber in der Küche eines Altenheims. Derzeit absolviert er eine Ausbildung zum Lageristen. Dort arbeitet er täglich bis 16:30 Uhr, danach treibt er gelegentlich Sport.
Seit seinem 18. Lebensjahr wohnt der Angeklagte nicht mehr bei seiner Mutter. Derzeit lebt er mit einem Freund und seiner Verlobten, der Zeugin E5 , in einer Wohngemeinschaft. Er verdient 550,00 EUR netto Ausbildungsvergütung im Monat, sein Anteil an der Miete beträgt 280,00 EUR warm. Seine Verlobte absolviert eine Ausbildung zur Krankenpflegerin. Die Hochzeit ist für den Sommer 2014 geplant.
Von seiner nationalsozialistischen Gesinnung hat sich der Angeklagte L1 nicht distanziert.
Der Angeklagte L1 führte von 2004 an eine sechs Jahre währende Beziehung. Als seine damalige Freundin sich im Januar 2010 von ihm trennte, hat ihn das emotional sehr berührt. Er vermochte die Trennung nicht zu verkraften und fühlte sich sehr einsam. Seine Stimmungslage verschlechterte sich zusehends, bis sie Ende 2010 ihren der Tiefpunkt erreichte und sich in Form einer Phase depressiver Verstimmung äußerte, die bis März/April 2011 andauerte. Zu dieser Zeit trank der Angeklagte häufiger, manchmal auch täglich Alkohol. Er arbeitete nicht, sondern bezog Leistungen nach Hartz IV. Nach etwa einem halben Jahr entschloss der Angeklagte sich, nur noch am Wochenende Alkohol zu trinken, weil sein Arzt und seine Familie ihre Besorgnis geäußert hatten. Sie rieten ihm, den Alkoholkonsum zu reduzieren, da seine depressive Stimmung sich dadurch verschlechtere. Dabei fiel es ihm nicht schwer, auf den Alkohol zu verzichten. Dann trank er nur noch am Wochenende und nicht übermäßig. Nach der Hausdurchsuchung konsumuiert er nur noch in unregelmäßigen Abständen Alkohol.
Drogen hat der Angeklagte nie konsumiert.
Physisch ist er gesund.
Der Angeklagte L1 ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Am 10.09.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Eschweiler (Az. 1 Js 348/12 30 Cs 287/12), rechtskräftig seit dem 28.9.2012, wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie wegen Volksverhetzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20,- €. In dem Strafbefehl hieß es:
„Am 09.04.2011 nahmen Sie an einer Demonstration der rechten politischen Szene in Stolberg teil, die u.a. dadurch gekennzeichnet war, dass die zahlreichen Versammlungsteilnehmer überwiegend dunkel gekleidet und „vermummt“ oder auch im Übrigen teilweise durch ihr äußeres Erscheinungsbild – wie beispielsweise kurzgeschorene Haare – erkennbar dem gewalttätigen rechtsextremen Lager zuzuordnen waren. Hierbei riefen Sie, als Sie mit anderen in der ersten Reihe des Zuges das großflächige Transparent „Multikultur tötet“ trugen, mit andren Demonstranten lauthals die Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus!“. Anschließend sangen Sie gemeinsam mit Gesinnungsgenossen das Lied „Ein junges Volk steht auf“, bei dem es sich um eine bekannte Hymne der Hitlerjugend handelt. Wie Ihnen bewusst war, konnten die Ausrufe und der Gesang von einer Vielzahl von Passanten im dortigen Bereich als Bekenntnis zum Nationalsozialismus wahrgenommen werden. Sie waren im Kontext mit der bedrohlich wirkenden Gesamtsituation zudem geeignet, eine aggressive Stimmung gegen die in Deutschland lebenden ausländischen Mitbürger zu erzeugen, denen in ihrer Gesamtheit das Recht abgesprochen wurde, als gleichwertige Persönlichkeiten innerhalb der staatlichen Gemeinschaft zu leben.“
Als Einzelstrafe für die Volksverhetzung setzte das Amtsgericht eine Einzelgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20,00 EUR und für das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen eine Einzelgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 EUR fest.
Die Geldstrafe ist bislang nicht gezahlt.
B. Feststellungen zur Sache
I. Organisatorischer Zusammenschluss
1. Treffen in der Garage
Im Jahr 2010 begannen die Angeklagten K S , L , T1 , E1 , I und L1 sowie weitere Personen – u. a. J, S8 und T5 K3 –, regelmäßig an Treffen in einer Garage in S3 teilzunehmen, deren genauer Ort nicht ermittelt werden konnte. Der Innenraum war für die Treffen mit einem dunklen zweisitzigen Sofa, einem Tisch, mehreren Sitzbänken und einer Vitrine mit Flaschen möbliert, und mit einer Fahne mit dem Adler des Deutschen Kaiserreiches dekoriert. Der Innenraum konnte von außen nicht eingesehen werden, da der Angeklagte I gemeinsam mit einer unbekannten männlichen Person die Fenster mit dunkler, blickdichter Folie abgeklebt hatte.
Wenn ein solches Treffen in der genannten Garage stattfand, erfuhren die ausgewählten Teilnehmer dies durch Rund-SMS. Den Personen, welche zum ersten Mal an solch einem Treffen teilnahmen, wurde der genaue Ort der Garage zunächst nicht mitgeteilt.
Auf diesen Treffen tauschten sich die Teilnehmer über die gemeinsame rechtsextreme, national-rechts geprägte Gesinnung aus. Diese drückte sich in einer aggressiven Feindschaft gegen Angehörige des linken politischen Spektrums, Andersdenkende sowie Personen mit Migrationshintergrund aus und einer Verherrlichung der nationalsozialistischen Vergangenheit und ihrer handelnden Personen. Das gesamte öffentliche Auftreten und die innere Haltung gegenüber diesen Personenkreisen waren geprägt durch Intoleranz und Menschenverachtung. Die freiheitlich demokratische Grundordnung lehnten die Teilnehmer ab.
2. Freizeitaktivitäten und politische Aktivitäten der Gruppe
Bei den Zusammenkünften wurden zudem organisatorische Dinge besprochen, wie die künftige Teilnahme an Demonstrationen und die An- und Rückreise. Gemeinsam besuchten die Angeklagten K S , L , I , T1 , E1 und L1 sowie die übrigen Teilnehmer der „Garagentreffen“ politische Demonstrationen und Kundgebungen, welche ihrer Gesinnung entsprachen. So waren die Themen dieser Demonstrationen regelmäßig die drohende Überfremdung durch Einwanderung und die durch „Multi-Kulti“ bestehende Gefahr. Zudem ging es bei Veranstaltungen um das Gedenken an die Gefallenen der Weltkriege. An- und Rückreise wurden zentral bei den gemeinsamen Treffen in der Garage organisiert. So verabredete man sich an einem Treffpunkt, um dann gemeinsam zum Demonstrationsort zu fahren und traf sich auch im Anschluss in der oben erwähnten Garage, um das Erlebte ausklingen und Revue passieren zu lassen. Über kurzfristig stattfindende Veranstaltungen, an denen man teilnehmen wollte, informierte man sich gegenseitig per Rund-SMS, die von einem Mitglied zum anderen weitergeleitet wurden. Unter den Mitgliedern bestand die Meinung, die Teilnahme an solchen Veranstaltungen sei verpflichtend.
Die Gruppenmitglieder besuchten auch gemeinsam Konzerte von Musikgruppen, deren Texte ihrer Gesinnung entsprachen. Hierfür fuhren sie auch ins grenznahe Ausland, so nach Polen. Über diese Konzertbesuche verfassten sie auch sog. „Konzertberichte“, welche sie in eine eigene Rubrik auf ihrer Internetpräsenz stellten.
Durch gemeinsame Boxtrainings in der beschriebenen Garage sollte der Gruppenzusammenhalt gefördert werden.
3. Anwerbung neuer Mitglieder
Gleichzeitig war es ein Ziel der Gruppe, „neue Rekruten“ für die eigene rechtsextreme Bewegung anzuwerben, wobei man vorwiegend auf die S3 Jugendlichen abzielte. Dabei gingen sie planvoll vor, um diese nicht sofort durch die Extremität ihrer Gesinnung zu verschrecken, sondern langsam an diese heranzuführen. Zu diesem Zweck dienten gesellige Beisammensein, wie Grillzusammenkünfte und der gemeinsame Konsum von Alkohol.
Die Anwerbung und Betreuung war dabei eine Hauptaufgabe des Angeklagten E1 , die er nach den Anweisungen des Angeklagten K S ausführte.
4. Name Freundeskreises Entfernt
Spätestens ab April 2011 nannten sich die Teilnehmer dieser regelmäßigen Treffen „Freundeskreis Entfernt “, wobei der Begriff „Freundeskreis“ historische Bedeutung hat, da es zur Zeit des Nationalsozialismus nach 1933 den „Freundeskreis Reichsführer SS“ gab, der aus einer Gruppe von Industriellen hervorging, welche regelmäßig größere Geldbeträge an den Reichsführer-SS I4 spendeten und so die SS unterstützten. Es konnte allerdings nicht festgestellt werden, dass diese historische Bedeutung tatsächlich von den Mitgliedern auch der Namensgebung des Freundeskreises Entfernt zugrunde gelegt wurde, da zu der Namensfindung in der Hauptverhandlung keine näheren Feststellungen getroffen werden konnten.
Spätestens ab dem 20.04.2011 verfügte der Freundeskreis Entfernt über eine eigene Internetseite, die unter der Adresse www.entfernt.blogspot.com erreichbar war.
5. Weitere Kommunikationsplattformen der Gruppe
Neben dieser eigenen Internetseite war die Gruppe auch bei den Internetportalen Facebook, Twitter und dem Bloghoster logr.org vertreten. Ein Facebook-Account, der auf den Namen „entfernt“ mit der Kontaktadresse entfernt @gmx.de registriert und der auch auf der eigenen Internetseite unter „Kontakte“ angegeben war, wurde am 30.11.2011 „reaktiviert“. Am 05.12.2011 wurde ein Account auf dem Internetportal logr.org für den „entfernt“ freigeschaltet. Spätestens ab dem 22.02.2012 war auf der Internetseite www.entfernt.blogspot.com ein Link zum Twitter-Account der Gruppe installiert.
6. Kontakte zu anderen Gruppierungen
Die bereits genannten e-Mail-Adresse entfert@gmx.de wurde auch zur Kontakthaltung mit der gleichgesinnten Gruppe entfernt benutzt, welche dieselbe national-rechte Gesinnung wie der entfernt verfolgte.
Zum anderen fanden sich 7 Internetlinks zu den Seiten „entfernt.info“, „entfernt Wuppertal“, entfernt Essen“, „entfernt Rhein Kreis Neuss“, entfnert Rheinland“, „entfernt Leverkusen“ und „entfernt P3 “.
7 .Behandlung von Aussteigern
Die Mitglieder des Freundeskreise entfernt fühlten sich so fest in ihrer Gruppe einander und der gemeinsamen gesinnungsbedingten Zielsetzung verbunden, dass ein Ausscheren aus der gegenseitigen Verpflichtung von anderen Gruppenmitgliedern scharf kritisiert wurde. Personen, die Anstalten machten, sich ganz von dieser Zielsetzung oder ihrer Gesinnung zu lösen, wurden als Verräter gebrandmarkt und für ihr Abweichen von der gemeinsamen Linie von der Gruppierung oder ihrem Umfeld bedroht und bestraft, so die Zeugen J , S8 und T5 K3 . So wurde der Zeuge J , nachdem er sich von der Gruppe losgesagt hatte, im Dezember 2011 in nächtlichen Anrufen mit unterdrückter sowie SMS bedroht, in welchen er als Verräter, Heuchler und Lügner bezeichnet wurde. Der Zeuge S8 K3 wurde nach seinem Ausstieg aus der Szene und der Tat zu Ziff. B. VII. 1. (Stausee Beyenburg). von dem Zeugen N1 , der ebenfalls der rechtsextremen Szene zuzuordnen war und enge Kontakte zum Freundeskreis Entfernt pflegte, durch SMS bedroht, in denen es sinngemäß hieß: „Wir wissen, wo du wohnst!“ Nachdem sich der Zeuge T5 K3 unmittelbar nach der zu Ziff. B. VII. 1. (Stausee Beyenburg) geschilderten Tat von seiner rechten Gesinnung und den Mitgliedern des Freundeskreises Entfernt losgesagt hatte, wurde er im Mai 2011 von 4 Personen vor seiner Wohnungstür abgefangen und verprügelt; dabei riefen die Angreifer rechte Parolen.
II. Ziele des Freundeskreises Entfernt ab spätestens April 2011
Spätestens im April 2011 entschlossen sich die Teilnehmer der Treffen, Personen mit Migrationshintergrund und Andersdenkende, z.B. (vermeintliche) Angehörige des linken politischen Spektrums oder solche, die sich gegen „rechte Gewalt“ engagierten, aus ihrem näheren Umfeld, nämlich S3 und die angrenzenden Ortschaften – z. B. X -Beyenburg –, zu vertreiben oder zumindest erheblich einzuschüchtern. Sie sahen die Stadt S3 als „ihr Revier“ an, das es zu verteidigen galt. Die Mitglieder des Freundeskreises Entfernt fühlten sich gegenseitig verpflichtet, sich an den gemeinsamen Aktionen und Treffen zu beteiligten und erwarteten dies auch untereinander von den anderen Mitgliedern. Sie waren auch der Auffassung, dass die gemeinsamen „höheren“ Ziele absoluten Vorrang haben. Andere Belange, insbesondere persönliche Abneigungen, hätten hinten anzustehen.
1. Einzeltaten ab April 2011
Ihre Ziele wollten sie dadurch erreichen, dass sie die vorgenannten „Gegner“ im öffentlichen Raum so bedrohten, einschüchterten und misshandelten, dass diese in ihrem Sicherheitsgefühl erheblich gestört würden. Zu diesen im Einzelnen noch zu erörternden Gelegenheiten wollten sie sich auch durch Vermummung unkenntlich machen, um sich gezielt vor Strafverfolgung zu schützen. Um die Drohungen zu unterstreichen, wollten sie sich zusätzlich bewaffnen, u. a. mit mit Sand oder Quarz gefüllten Schlaghandschuhen, Teleskopschlagstöcken und Pfefferspray und waren auch gewillt, diese Waffen gegen Andersdenkende einzusetzen.
2. Internetauftritte ab April 2011
Mittels des Internetauftrittes wollten die Mitglieder des Freundeskreises Entfernt Werbung für sich und ihre Ziele machen, eine aggressive Stimmung gegen Ausländer, Andersdenkende und „Linke“ erzeugen und über Veranstaltungen berichten, die ihrer Gesinnung entsprachen. Die Internetseite des Freundeskreises Entfernt war systematisch aufgebaut und bestand im Kern aus einem Hauptteil, in den bis zum April 2012 verschiedene redaktionelle Beiträge eingestellt wurden. Daneben gab es die Rubriken „Über uns“, „Kontakt“, „Verweise“, „Propaganda“ und „Konzertberichte“. Die Überschriften auf der Seite waren weit überwiegend in einer altdeutschen Schriftart gestaltet. Den Kopf der Internetseite bildete spätestens ab November 2011 ein über die gesamte Seitenbreite gehendes Banner, welches der Angeklagte L gestaltet hatte. Dieses zeigte ein Foto von 6 vermummten, dunkel gekleideten Personen, die vor einem Graffiti-Schriftzug „ENTFERNT “ hocken bzw. stehen. In dem Buchstaben A in „ENTFERNT “ ist eine einzelne S-Rune gesprüht. Über dieses S-Rune ist ein dünner schwarzer Balken eingefügt, der die Rune nur spärlich bedeckt und auf dem der Schriftzug „ZENSIERT“ angebracht ist. Über diesen ist der computermäßig erzeugte Schriftzug „Freundeskreis“ gesetzt, sodass sich insgesamt der Text „Freundeskreis ENTFERNT “ ergibt. Am unteren Rand des Banners befand sich zumindest ab dem 03.11.2011 der Schriftzug „Und werden die Zeiten härter, gehen wir in den Untergrund!“. In der rechten oberen Ecke des Banners befand sich das Logo der Gruppe, das 2 Personen darstellt: Eine Person steht mit einer Mistgabel über einer zweiten am Boden liegenden Person, die einen fünfzackigen Stern bzw. Pentagramm auf der Brust trägt; die erste Person ist gerade im Begriff mit einer Mistgabel auf die am Boden liegende Person einzustechen. Das Logo ist mit dem Schriftzug „Freundeskreis S3 “ umzogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Bl. 1 d. SH „Inhalt www.entfernt blogspotcom“ (im Folgenden SH freundeskreis) Bezug genommen. Dieses Logo verwandten die Mitglieder des Freundeskreises Entfernt nicht nur auf ihrer Internetseite, sondern auch auf von ihnen selbst gestalteten Aufklebern. Das Banner in seinen verschiedenen Formen wurde von dem Angeklagten L erstellt. Spätestens ab Februar 2012 war auf der Internetseite eine leicht abgeänderte Form des vorbeschriebenen Banners eingestellt, nämlich mit der neuen Bildunterschrift „Ihr Hass wächst unermesslich, denn sie fürchten unser Wort“.
In der Rubrik „Über uns“ stellte sich die Gruppe ihren Lesern vor. So hieß es:
„Mit unserer Weltnetzseite wollen wir euch unseren Weg als lohnende Alternative vorstellen. Wir sind der Ansicht, dass es noch immer zu viele gutgläubige und systemverdummte Menschen gibt, die nicht sehen, vor welchem Abgrund unser Deutschland steht. Diese Menschen wollen wir ansprechen und ihnen mit unserer Arbeit die Augen öffnen.
Der Freundeskreis S3 er Nationalisten besteht vorwiegend aus jungen Menschen. Wir kommen aus S3 und Umgebung. Dieser Zusammenschluss von Jugendlichen hat sich zum Ziel gesetzt, Aufklärungsarbeit in Form von Informationsblättern und anderen Mitteln die zur Aufklärung dienen, zu betreiben. Wir denken noch selber, statt Meinungen und Feindbilder aus den Medien zu übernehmen.“
Spätestens ab dem 22.02.2012 war zwischen diesen beiden Textblöcken außerdem ein Foto mit mehreren vermummten Personen eingefügt, die ein Transparent hielten, auf dem in Farbe gesprüht „Wir haben Bock auf Deutschland“ stand. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 6 d. SB Datenauswertung Bd.20 HomepageFreundeskreis Entfernt Bezug genommen.
Unter der Rubrik „Kontakt“ war die e-Mail-Adresse entfernt @gmx.de aufgeführt. Darunter fand sich u.a. der Schriftzug „Über Vorschläge zur Verbesserung unseres Weltnetzauftrittes würden wir uns sehr freuen. Kontaktieren könnt Ihr uns über die obengenannte Kontaktadresse.“.
Unter der Rubrik „Verweise“ fand sich zum einen das auch auf der Hauptseite angebrachte Logo des Freundeskreises Entfernt , nämlich die zwei schwarzweißen Männchen, von denen eines mit einer Mistgabel auf das andere einsticht mit der roten Unterschrift „Widerstand im Hinterland“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abbildung Bl. 76 d. SH freundeskreis Bezug genommen.
Unter der Rubrik „Propaganda“ befanden sich jedenfalls am 03.11.2011, Schablonen, die als Vorlagen für Sprühereien eingestellt waren. Diese bestanden aus Grafiken kombiniert mit kurzen Schriftzügen mit rechtsradikalem und nationalsozialistischen Inhalten, z. B. „Nationaler Sozialismus“, „Die Demokraten bringen uns den Volkstod!“, „Nationaler Sozialismus ist der Sieg“ Arbeit – Freiheit – Menschlichkeit“, „Intifada Israel stoppen!“, „Gegen Plutokratie & Kommunismus! NS jetzt!“, „Nationaler Sozialismus JA!“, „Gegen Armut! Für Sicherheit & Menschlichkeit Nationaler Sozialismus jetzt!“ und „Dresden ‚45 US Bomben für: Mama Papa & Kinder Dresden war Volksmord“. Darüber hinaus fanden sich 2 Flugblätter im Miniformat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Abbildungen Bl. 79-80 d. SH freundeskreis Bezug genommen.
Jedenfalls ab dem 22.02.2012 war die Rubrik „Propaganda“ in „Propaganda/Material“ umbenannt worden war. Darunter fand sich unter der Überschrift „Neue Aufkleber eingetroffen“ ein Foto von mehreren Packen Aufkleber auf denen das Logo des „Freundeskreises Entfernt “ abgebildet und der Schriftzug „S3 ist unser Kiez!“ zu lesen war. Wegen der Einzelheiten wird auf das Lichtbild Bl. 91 SH freundeskreis Bezug genommen.
Unter der Rubrik „Konzertberichte“ befand sich jedenfalls am 3.11.2011 unter der Überschrift „Konzert in Westeuropa mit BFG, DG ertc.“ ein Bericht über den Auftritt verschiedener Bands. Es hieß auszugsweise: „Angefangen haben Jungsturm mit einem leider etwas kurzen Set, …..Sie spielten glaube ich 5 oder 6 Lieder darunter das Cover “Zerschlag Deine Ketten“. Zu dem Lied kam das erste Mal richtig Stimmung auf..Man merkte jedoch, dass längst nicht alle Arier an Bord waren…Noch immer drangen die Massen in die Halle.. …Darauf folgte die Band, auf die alle gewartet haben: Division Germania! Es wurde einiges von der „Manifest“ CD gespielt, z.b. Stein um Stein, Manifest, Unser Leichentuch, zudem Der Morgen wird unser sein, Jugend in Bewegung… Nach ich glaube 12 Jahren betraten Bound of Glory mal wieder die Bühne ….Die Menge tobte… Mit „Hate train rolling“ gings los und der Hasszug rollte unaufhaltsam!“ Unter der Überschrift „Konzert in NRW 21.5. mit NSS, Wiege des Schicksals, Path of Resistance und Libertin“ hieß es auszugsweise: „Kurz nach 21 Uhr sollte es mit n´Socialist Soundsystem losgehen und die Besucher strömten in den Saal. …War so weit ganz in Ordnung, allerdings war der Gesang zu leise. Laut einigen Aussagen gab es zum Ende sogar Applaus. Da soll nochmal einer sagen, die Nazis seien intolerant.“
Mit den redaktionellen Beiträgen auf der Seite verfolgten die Personen, welche zum Freundeskreis Entfernt gehörten verschiedene Zwecke:
Zum einen zielten sie darauf ab, Stimmung gegen Ausländer zu machen und damit eine aggressive Stimmung gegen diese zu erzeugen und diese einzuschüchtern und dadurch eine bedrohliche Atmosphäre zu schaffen.
So erschien am 20.04.2011 der Beitrag mit dem Titel „1. Mai Demonstration in Halle/Saale“, mit welchem sie gleichzeitig auf eine entsprechende Veranstaltung hinweisen wollten. Thematisiert wurde darin die ab dem 01.05.2011 in Kraft tretende Arbeitnehmerfreizügigkeit mit den EU-Staaten Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen, welche nach ihrer Darstellung zu einer „Invasion“ von Fremdarbeitern führen werde. Es hieß auszugsweise: „Das Ende der Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit wird es vielen osteuropäischen Arbeitskräften ermöglichen, eine Stelle in Deutschland anzutreten. Bei der Suche nach einem Arbeitsplatz in Deutschland behilflich sein dürften vor allem osteuropäische Unternehmen, die ihre Arbeitskräfte zu osteuropäischen Löhnen ach Deutschland entsenden werden. Das Institut für Mittelstandsforschung rechnet damit, daß jährlich 350.000 solcher Arbeitsnomaden ihre Beschäftigten nach Deutschland schicken könnten, und der Experte C5 vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung erwartet bis zu 700.000 zusätzliche Arbeitnehmer auf dem deutschen Markt. Der deutsche Arbeitnehmer wird infolge dieser Fremdarbeiterinvasion in einen Konkurrenzkampf um seinen Arbeitsplatz gedrängt werden. Da die zu Humankapital degradierten Osteuropäer in ihren Heimatländern ein im Vergleich zu Deutschland niedriges Wohlstandsniveau samt günstigeren Lebenshaltungs- und Lohnkosten gewohnt sind, ist auch ihre Bereitschaft größer, in Deutschland zu Bruttostundenlöhnen von 5 Euro und weniger zu schuften. Zwangsläufige Folgen dieses unfairen Wettbewerbs werden die Herabsenkung der Löhne und das rasante Anwachsen des Niedriglohnsektors in Deutschland sein. Viele Deutsche werden ihren Arbeitsplatz verlieren und einen Ausweg im staatlichen, maroden Sozialsystem suchen, weil sie mit derartigen Hungerslöhnen ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familien nicht mehr bestreiten können.“.
Weiter wollten sie ihren Leser auf in der Zukunft stattfindende Veranstaltungen, die ihrer national-rechten Gesinnung entsprachen, hinweisen. Dazu zählte u.a. das „Rheinwiesenlager“, in seinem Namen angelehnt an die nach 1945 von den alliierten Besatzungsmächten am Rhein eingerichteten Gefangenenlagern. Bei dem modernen Rheinwiesenlager handelt es sich um eine politische Kundgebung, deren Zweck das Gedenken an die Millionen toter Soldaten in diesen Lagern sei. In dem dazu am 31.10.2011 erschienen Beitrag mit dem Titel „Eine Million Tote rufen zur Tat!“ hieß es auszugsweise:
„Wie falsch sie mit dieser Einschätzung lagen, ist bis heute ein gerne totgeschwiegenes Thema in den Geschichtsbüchern der BRD. Der Mythos der sogenannten Befreiung, der ein Eckpfeiler des Selbstverständnisses der BRD seit ihrer Gründung ist, zieht auch nach Kriegsende eine lange Blutspur hinter sich her. Vertreibung, Raub und Massenmord an Kriegsgefangenen sind Dinge, die so gar nicht in das Bild der gütigen ‚Befreier‘ passen wollen.
In den sogenannten Rheinwiesenlagern wurden gegen Kriegsende über 3,4 Millionen deutsche Soldaten inhaftiert. Unter katastrophalen hygienischen Zuständen zusammengepfercht, starben in den Jahren 1945/46 fast eine Million dieser Gefangenen, in Zahlen ausgedrückt: 1.000.000 Gefangene! Sie verhungerten oder erlagen Seuchen in den Händen der sogenannten Befreier. Eine Million Menschen, die in den Akten der US-Streitkräfte lediglich unter der Bezeichnung ‚Other losses‘ aufgeführt wurden und deren qualvoller Tod heute einfach systematisch totgeschwiegen werden soll.
Eine Million Menschen,
… die bereit waren, ihr Leben für den Schutz unserer Heimat einzusetzen.
… über deren Verbleib man bis heute nicht offen spricht.
… die Opfer eines gezielt betriebenen Massenmordes wurden.
… die auch Dich zur Tat rufen!
Helfe auch Du, die Schweigespirale zu brechen und die Wahrheit ans Licht zu bringen. Dort, wo aus der Lüge das Fundament für die Zukunft unseres Volkes gebildet werden soll, gilt es, die Fackel der Wahrheit zu entzünden.
Dort, wo die Lüge zerbricht, wird der Grundstein für eine bessere Zukunft gelegt. Darum komm‘ auch Du am 20. November 2010 nach Remagen und zeige, daß die Lüge niemals widerstandslos hingenommen werden wird!“
In diesen Beitrag war auch ein breites Banner, auf dem im Hintergrund eine Vielzahl Soldaten zu sehen waren, die die Hände hinter den Kopf hielten, eingefügt. In dessen linken oberen Ecke befand sich der Schriftzug „Eine Million Tote rufen zur Tat!“, in der linken unteren Ecke „>> Wann? 19.11.2011 >> Wo? Remagen“ und in der rechten unteren Ecke „Rheinwiesenlager.info“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abbildung Bl. 6 SH freundeskreis Bezug genommen.
Mit dem Beitrag vom 12.03.2012 machten sie auf eine Veranstaltung in Stolberg aufmerksam. In dem Beitrag hieß es auszugsweise:
„Am 04. April 2008 wurde in Stolberg bei Aachen der 19 Jahre alte Q10 von einer Gruppe Ausländer angegriffen, zusammengeschlagen und schlußendlich von dem staatenlosen Libanesen Josef Ahmad mit mehreren Messerstichen in die Brust getötet.
Grund für die erschreckende Bluttat war nichts anderes als die Volkszugehörigkeit des Jugendlichen. Q10 war Deutscher und das allein machte ihn zum Angriffsziel in den Augen der ausländischen Gewalttäter.
So grausam, tragisch und sinnlos ein solches Verbrechen auch anmutet – es ist alles andere als ein Einzelfall! Überall in der BRD gibt es Orte, an denen ein ähnliches Verbrechen jederzeit denkbar wäre; überall in der BRD gibt es Regionen, in denen ein gefährliches Gemisch von Volksgruppen aus aller Herren Länder das Straßenbild dominiert, wo deutsches Recht nicht das Papier wert ist, auf dem es geschrieben steht. Und überall in der BRD gibt es täglich Opfer von deutschenfeindlichen Übergriffen.
Diese Übergriffe könnten mühelos verhindert werden, wenn die Verantwortlichen in Politik und Gesellschaft nicht ständig den Versuch unternehmen würden, die Fehlentwicklungen der sich zusehend katastrophal auswirkenden Einwanderungs- und Integrationspolitik zu verschleiern, um weiterhin an der schon längst gescheiterten Utopie einer multikulturellen Gesellschaft festhalten zu können. Doch nach wie vor versucht keiner der Verantwortlichen das Problem in den Griff zu bekommen!
Im Gegenteil. Die etablierte Politik hat seit Jahrzehnten zunehmend jede Form von deutschem Nationalstolz geächtet und abgewertet und dabei gleichzeitig alles Fremde als überlegen und fördernswert dargestellt. Das führte unweigerlich zu einem Klima der Deutschenfeindlichkeit, in dem die ethnisch ausgerichtete Kriminalität gegen Deutsche nur das zwangsläufige Ergebnis darstellt. Unser Volk ist derart kriminalisiert worden, dass es in den Augen vieler Ausländer jederzeit verbal und auch körperlich angegriffen werden darf.
Weshalb auch nicht? Wenn nicht einmal die gewählten Volksvertreter selbst die Lebensinteressen unseres Volkes respektieren, wie kann man es dann von artfremden Ausländern erwarten, die in unserem Land Parallelgesellschaften bilden? Und wenn es der deutschen Rechtspraxis entspricht, deutschenfeindliche Übergriffe, wenn überhaupt, nur äußerst milde zu ahnden, wer kann es den Verbrechern dann verdenken, wenn sie die ihnen gebotenen Freiräume auch schamlos ausnutzen?
Wohin das alles führt, zeigt uns der Mord an Q10 . Dessen Tod ist kein tragisches Einzelschicksal, sondern steht stellvertretend für das Schicksal von Vielen. Wir dürfen und wollen es deshalb nicht weiter hinnehmen, daß in unserer Gesellschaft Menschen geduldet werden, für die unsere Gesetze nicht zählen und für die unsere Jugend nur Freiwild ist!
Auch in diesem Jahr gehen wir wieder auf die Straße, um den Opfern antideutscher Gewalt zu gedenken und gleichzeitig vor den tödlichen Folgen der Überfremdung unserer Heimat zu warnen!
Komm auch Du am 04. und 07. April 2012 nach Stolberg und zeige was Du von der deutschenfeindlichen Politik dieses Staates hältst, damit die Trauer und Wut zu Widerstand werden!“
Zudem wurde auf der Seite Stimmung gegen Angehörige des linken politischen Spektrums, also ihren politischen Gegner, gemacht und zur Verübung von Gewalttaten gegen diese animiert. Ihre Gegnerschaft zu diesen trugen sie in den Beiträgen offen zu Tage. Am 21.4.2011 erschien auf der Internetseite der Beitrag „Asoziale Sprühereien in Entfernt “ Darin hieß es: „Sie beschmieren Bushaltestellen, Hausfassaden und Verkehrsschilder. Die Rede ist von Asozialen Linksextremisten. In S3 zeigen sich die LINKEN wieder von ihrer besten Seite. Sie rufen offen zur Gewalt auf indem sie Anarchistische Symbole und Menschenverachtende Parolen an Häuser und Bushaltestellen schmieren. Wir als Nationalisten und Bürger der Stadt S3 fühlen uns verpflichtet diese kriminellen Machenschaften offen zu legen und die Bewohner der Stadt durch Aktionen und Informationen aufzuklären.“ Unter diesem Text waren insgesamt 9 Fotos angeordnet, von denen 6 sich auch als Bilddatei auf der Festplatte des bei dem Angeklagten L1 sichergestellten PC befanden.
Am 16.05.2011 erschien auf der Internetseite der Beitrag „Feiger Angriff auf Kameraden aus X …“. Darin hieß es auszugsweise:
„Desweiteren möchten wir sagen das auch Wir es nicht dulden wenn Kameraden feige angegriffen werden.
Deswegen könnt ihr Euch sicher sein das so ein Angriff nicht unbeantwortet bleiben wird! Denn wo einer von Uns angegriffen wird da werden Wir alle Angegriffen.
In diesem Sinne Rotfront verrecke…
…
Die lokale AntiFa kann sich sicher sein, dass dieser Überfall nicht unbeantwortet bleiben wird und dass es in nächster Zeit, wie so oft, wieder Beine in die Hand nehmen‘ heißt.
Antifa verrecke!“
Weiter erschien am 19.10.2011 der Betrag unter der Überschrift „V1 der Multikulti Fascho“. Dieser bestand in wesentlichen aus einem Foto, dass auch den Zeugen V1 zeigt. Der Zeuge V1 engagierte sich maßgeblich in einer Initiative in S3 , dem „Runden Tisch gegen Rechts S3 “, die aufgrund der Aktivitäten des Freundeskreises Entfernt gegründet wurde. Auf dem Foto halten der V1 und 3 weitere Personen eine schwarz-rot-goldene Fahne mit einem weißen Halbmond und rechts daneben einem weißen Stern; offenkundig handelte es sich um eine Kombination der bundesdeutschen und der türkischen Nationalflaggen. Links neben der die Fahne haltenden Gruppe steht eine weitere männliche Person, die ein Mikrofon in der Hand hält. Die Bildunterschrift des Fotos lautet: „Hier sieht man wieder mal ganz klar, wer hier der Volksfeind ist. Nicht mit Uns! Multikulti ist gescheitert!“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Lichtbild Bl. 1 SH freundeskreis Bezug genommen. Unter dem 19.10.2011 erstattete der Zeuge V1 wegen dieses Internetbeitrages Strafanzeige wegen Beleidigung und Verleumdung.
Am 25.11.2011 erschien auf der Internetseite des Freundeskreises Entfernt der Beitrag „‚Eckiger Tisch der Demenzkranken‘ lädt zu Picobello-Aktion ein.“. Darin hieß es:
„Am Samstag, dem 26. November lädt der sogenannte ‚Runde Tisch gegen Rechts‘ zu einer Picobello-Aktion in S3 ein.
Die Linksfaschisten, Gutmenschen und Demenz kranken Rentner, des neulich gegründten Vereins wollen mit ihrer Aufräum-Aktion sämtliche ‚rechten schmierereien‘ und Aufkleber aus der Innenstadt entfernen.
Ob der Rentner Verein dazu überhaupt phyisisch in der Lage ist stellen wir jetzt mal aussen vor…
Die Schar um Frauenschläger V1 und Gutmensch S9 lädt am kommenden Samstag um 16 Uhr ‚alle Bürger‘ in S3 ein sich Ihnen anzuschließen.
Dies werden WIR, die jungen Nationalen BÜRGER der Stadt S3 uns nicht entgehen lassen.
Selbstverständlich werden wir uns Ihnen nicht anschließen, sondern werden ihnen zusehen, wie Sie sich an nicht vorhandenen ‚rechten Schmierereien‘ abrackern…“
Im Nachgang dazu erschien am 28.11.2011 der Beitrag „Demenz erkranktes Gutmenschenpack macht sich lächerlich!“. Der Text des Beitrages lautete:
„Am 26. November traf sich um 16 Uhr ein kleines Häufchen von scheinbar Demenz erkrankten auf dem Marktplatz in S3 . Unter Leitung des Frauenschlägers V1 (der auch gerne Beamte als Faschisten ‚beleidigt‘) kam ein Grüppchen alter, verfalteter, grauhaariger und im Durchschnittsalter allemal altersheimwürdiger Gutmenschen zusammen.
Nach eigenen Angeben folgten ca. 30 dem Aufruf des moppeligen V1.
Nach Angaben der geläufigen Presse waren es lediglich möchtegern Putzfrauen.“
Am 24.11.11 erschien auf der Homepage ein Internetbeitrag „Nationale Graffitis“ entdeckt, der entsprechend der Gesinnung der Mitglieder des Freundeskreises auf nationalsozialistische Sprühereien aufmerksam machte. Dort heißt es: „Wir haben gestern Abend gegen 18.00 Uhr Nationale Graffitis in S3 entdeckt. Diese möchten wir euch natürlich nicht vorenthalten, viel Spaß…“ Darunter ist ein von K S stammende Foto eingefügt, dass die gesprühten Buchstaben „NS“ auf einer grauen Betonwand zeigt. Die Buchstaben selbst sind rot mit einem weißen Rand. Rechts unten von dem Schriftzug ist ein schwarzes Herz gesprüht und ebenfalls mit einem weißen Rahmen versehen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abbildung Bl. 1 (mittig) SB Datenauswertung Bd.20 Homepage Freundeskreis Bezug genommen. Dasselbe Foto befand sich auch auf der Festplatte des bei dem Angeklagten K S sichergestellten PC.
Ebenfalls mit Graffitis, allerdings der Beseitigung durch die Mitglieder des Freundeskreises Entfernt , beschäftigt sich der Internetbeitrag „Schöner Leben!“, welcher der Angeklagte I eingestellt hatte. In dem Beitrag werden u.a. drei in einer Reihe angeordnete Lichtbilder veröffentlicht: Das linke Bild zeigt ein auf eine helle Wand gesprühtes Graffiti, das den Buchstaben „A“ in einem Kreis zeigt. Schräg darunter ist „LEFT ART“ gesprüht. Die Fotos in der Mitte und rechts zeigen eine Person, die einen schwarzen Kapuzenpulli und ein Tuch vor dem Gesicht trägt, wie sie das auch auf dem linken Bild gezeigte Graffiti wegwischt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Fotos Bl. 23 (obere Reihe) SH freundeskreis Bezug genommen.
Neben diesen eigenen Beiträgen machte sich der Freundeskreis Entfernt unter seinem Banner und Logo auch Beiträge aus anderen Quellen, wie „entfernt.de“ zu eigen, in denen aggressiv gegen Ausländer und demokratische Werte Stimmung gemacht und zu Aktionen gegen die demokratisch verfasste Grundordnung aufgerufen wurde. So hieß es am 6.6.11 auf der Internetseite in dem Beitrag „Werde Unsterblich“ auszugsweise: „Die Unsterblichen sind junge Deutsche, die sich bundesweit auf öffentlichen Plätzen zusammenfinden, um auf das Schandwerk der Demokraten aufmerksam zu machen…Worin dieses Schandwerk besteht? All den skandalösen, lächerlichen, peinlichen und unsinnigen Taten der Demokraten, die wir alle täglich erfahren und erahnen, ist eine Sache gemein: Sie führen in ihrer Gesamtheit zum Tod des deutschen Volkes. Du denkst, das stimmt nicht? Allein die Statistik belegt es. So haben deutsche Frauen im Durchschnitt 1,3 Kinder. Da ein Kind durch Mann und Frau entsteht, hinterlassen zwei Deutsche also durchschnittlich 1,3 Deutsche – was dazu führt, dass sich unser Volk von Generation zu Generation um etwa ein Drittel verringert….. Weiter wird dann in dem Beitrag dazu aufgefordert mit Masken vermummt an illegalen Aktionen teilzunehmen, wobei Tipps gegeben werden, wie man sich der Strafverfolgung wirksam entziehen kann: „Du hast Angst, dass Du Ärger bekommst, wenn Du gegen die Demokraten aktiv wirst? Diese Angst ist nicht ganz unberechtigt. Viele Deutsche sitzen im Gefängnis, weil sie sich gegen die Demokraten betätigt haben. Nicht etwa nur Gewaltdelikte, sondern allein geäußerte Meinungen, gesungene Lieder oder geschriebene Bücher können dazu führen, für viele Jahre eingesperrt zu werden. DIE UNSTERBLICHEN wissen das. Deshalb nutzen sie Masken. Solche Masken kann sich jeder über das Internet oder in Kaufhäusern besorgen. Dazu kann man –je nach Aktion- weiße Baumwollhandschuhe tragen, wie sie es günstig in Apotheken zu kaufen gibt. So hinterlassen Die UNSTERBLICHEN nicht einmal Fingerabdrücke, geschweige denn ihre Gesichter auf Fotos der interessierten Beobacher. Bei Aktionenunter der Beteiligung vieler UNSTERBLICHER führen diese Masken dazu, dass am Ende nicht festgestellt werden kann, wer was gemacht oder gesagt hat, sollten nach einer Aktion doch einmal Personalien durch die Polizei festgestellt werden. Neben dieser Anonymität haben die Masken einen recht hohen Wiedererkennungswert. Wer einmal von den UNSTERBLICHEN gehört hat, dem wird bei künftigen Aktionen sofort einfallen, worum es hier wohl gehen mag – egal wo, und egal wer gerade als UNSTERBLICHER das Schandwerk der Demokraten ins Licht der Öffentlichkeit rückt. ….Besorg Dir einfach eine Maske, wie Du sie auf den Bildern und dem Video auf dieser Seite siehst. Denkt Dir eine lustige, beeindruckende, vielleicht nie da gewesene Aktion aus und setzt sie einfach in die Tat um! Erzähl Deinen Freunden von uns und beziehe sie mit ein! Stell Fotos und/oder Videos der Aktionen ins Internet und sorge so dafür, DIE UNSTERBLICHEN überall zu verbreiten, damit noch mehr Deutsche endlich wieder unsterblich werden wollen, wie sie es schon über Jahrtausende gewesen sind! Vor den Demokraten musst Du dabei keine Angst haben. Du bestimmst, wann, wo und mit wem was gemacht wird. Schon durch die Masken und irgendeinen Hinweis auf die UNSTERBLICHEN sorgst Du dafür, dass jeder interessierte mitbekommt, worum es Dir geht – auch wenn mal gar nichts klappt. Und was klappt, das machen andere nach, so wie auch Du alle Aktionen gern in Deiner Gegend umsetzen kannst von denen Du im Internet liest…“
Am 12.03.2012 erschienen die letzten Beiträge auf der Internetseite des Freundeskreises Entfernt . Diese trugen die Titel „Die Demonstration in Eschweiler am 31.03. entfällt! – Auf nach Dortmund!“ und „Stolberg 2012 – Wir alle sind gefragt!“. Diese befassten sich beide mit noch stattfindenden Demonstrationen, welche der Gesinnung der Mitglieder des Freundeskreises Entfernt entsprachen.u.a. T6 undS10 .
Für die Pflege der Internetseite waren die Angeklagten L und K S maßgeblich verantwortlich, wobei sie von den Angeklagten I und L1 unterstützt wurden. Der Angeklagte L gestaltete die eingestellten Grafiken. Die Angeklagten K S , I und L1 arbeiteten mit ihm eng zusammen, indem sie eigenes Bildmaterial für die eigens gestalteten Beiträge beschafften und ihm zur Verfügung stellten.
Zur Pflege der Internetseite nutzte der Angeklagte E L seinen PC ohne Herstellerangabe (lfd. Nr. 1 des Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokolls des KHK S2 vom 17.1.2012) welcher am 17.1.2012 bei ihm sichergestellt wurde. Dieser hat einen Wert von ca. 300,-€. Der Angeklagte K S nutzte dafür seinen am 25.4.2012 bei ihm sichergestellten PC Tower „CSL 00/00000/00“ (lfd. Nr. 7 des Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokolls des KHK M vom 25.4.2012), der einen Wert von ca. 120,-€ hat. Der Angeklagte E3 L1 hat für die Herstellung der Bilder seinen PC „Centurion“ (lfd. Nr. 3 des Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokolls des KHK Q vom 25.04.2012), in dem zwei Festplatten verbaut waren, sowie sein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone, IMEI 00000000 (lfd. Nr. 1 des Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokolls des KHK Q vom 25.4.2012) benutzt. Beide Geräte wurden am 25.4.2012 bei ihm sichergestellt. Der PC hat einen Wert von ca. 360,-€ und das Handy hat einen Wert von ca. 120,-€.
3. Plakataktionen und Aufkleberaktionen
Bei den „Garagentreffen“, aber auch an anderen Orten wurde von den Mitgliedern des Freundeskreises Entfernt spätestens ab August 2011 die Beschaffung, Organisation und Herstellung von eigenem Propagandamaterial besprochen und entsprechend gestaltet und hergestellt, um im öffentlichen Raum Werbung für den Freundeskreis Entfernt und die Gesinnung der Mitglieder zu betreiben und gegen Ausländer und Andersdenkende zu hetzen und die andersdenkende Bevölkerung einzuschüchtern.
So wurden am PC Plakate in DIN A4 und Schwarz-Weiß hergestellt, die jeweils im Zentrum eine Fahne schwenkende Person sowie zwei emporgestreckte Fäuste zeigten. Darüber stand in großer Schrift „Deutschland retten Überfremdung stoppen“, darunter in kleinerer Schrift „Volksgemeinschaft statt Multikultur!!!“. Am linken Bildrand stand „www.entfernt .blogspot.com“, die Adresse der Internetpräsenz des Freundeskreises Entfernt . Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das sichergestellte Plakat Hülle Bl. 7 FA12 Bezug genommen.
Weiterhin gestalteten die Mitglieder des Freundeskreises Entfernt Plakate der Größe DIN A4 in Schwarz-Weiß, an deren linken Bildrand sich die Internetadresse des Freundeskreises Entfernt befand. Am oberen rechten Bildrand war außerdem die Adresse „www.entfernt.org“ aufgebracht. Auf der oberen Bildhälfte stand „Nein zum Krieg der Imperialisten“ und „Fuck the USA“ In der linken Bildmitte stand „Für den Frieden jederzeit ein Ja, für die Aberkennung deutscher Ehre stets ein Nein!!!“ „München, 24.02.1935“. In der rechten Bildmitte stand: „Ein Zeichen gegen Krieg und Kapitalismus setzen, darum komm auch du! am 3. September 2011 Aufmarsch in Dortmund“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sichergestellte Plakat Hülle Bl. 60 FA12 Bezug genommen.
Weitere hergestellte Plakate zeigten ein Porträtfoto den Schulleiters Q3, dessen Gesicht sich in einem Fadenkreuz befand. Darüber befand sich der Schriftzug „WANTED“, darunter die Internetadresse des Freundeskreises Entfernt . Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 12 (unten links) FA14 Bezug genommen.
Ein weiterer Plakattyp zeigte zwei als Piktogramm gestaltete Männchen: Das rechte Männchen, welches ein Hakenkreuz auf dem Oberarm trägt, hält dem linken, welches das Logo der „Antifaschistischen Aktion“ auf der Brust trägt, eine Pistole an den Kopf. Darunter befinden sich die Schriftzüge „Hasta la vista AnifascHista“ und die Internetadresse des Freundeskreises Entfernt . Links neben der Internetadresse war das Logo des Freundeskreises Entfernt aufgebracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das sichergestellte Plakat Hülle Bl. 38 FA14 Bezug genommen.
Weitere Plakate bestanden nur aus schwarzem Text vor weißem Hintergrund: „Lasst euch nicht einwickeln von Q3 und Konsorten! Der Volkstod schreitet voran! Seht euch in euren Klassen um wieviele Deutsche ihr seid!“ Darunter befand sich die Internetadresse des Freundeskreises Entfernt , links davon das Logo des Freundeskreises Entfernt . Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abbildung Bl. 13 (rechts unten) FA14 Bezug genommen.
Weitere Plakate hatten folgenden Text: „Werde aktiv! Massenarbeitslosigkeit Perspektivlosigkeit Raubtierkapitalismus Überfremdung Imperialismus Wir sagen: Es reicht! Reih dich ein bei der nationalen Widerstandsbewegung in deiner Region und kämpfe mit uns gegen das Unrecht! Wir haben gelernt, dass Reden ohne Handeln unrecht ist!‘ www.entfernt .blogspot.com“. Neben der Internetadresse war wiederum das eingangs beschriebene Logo des Freundeskreises Entfernt aufgebracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das sichergestellte Plakat Hülle Bl. 38 FA14 Bezug genommen.
Zudem fertigten Angeklagte auch Transparente, indem sie Decken oder Bettlaken mit Farbe beschrifteten oder bemalten. So trafen sich die Angeklagten K S , L1 , E1 und T1 am 15.08.2011 in der Garage des K S – wobei es sich nicht um die eingangs genannte Garage handelte –, um gemeinsam eine weiße Decke mit schwarzer und roter Farbe zu besprühen. Der Text lautete: „Athen London und dann S3 ?“, Eine Freundin des Angeklagten K S , N2 , war ebenfalls anwesend. Nachdem sie fertig waren, fuhren die vorgenannten Angeklagten gemeinsam mit Frau N2 zu einem Aschesportplatz, wo sie einen Eimer mit Kleister verbrannten. Dort posierten sie stolz vor dem von ihnen angefertigten Transparent und ließen sich von Frau N2 mit dem Mobiltelefon fotografieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Lichtbild Bl. 53 FA14 Bezug genommen.
Zu einem nicht näher aufklärbaren Datum in 2011 fertigten einer oder mehrere der Angeklagten insgesamt drei Transparente an. Auf einem solchen Bettlaken stand „Sarrazin hat Recht!“, auf einem weiteren „Multikultur = Volkstod“ und auf einem weiteren „Wir haben Bock auf Deutschland!“. Am 22.03.2012 trafen sich die Angeklagten E1 und T1 , um gemeinsam zwei Transparente herzustellen, ein mit der Aufschrift „Volkstod stoppen“ und eines mit der Aufschrift „Deutschland uns Deutschen“.
Der Angeklagte L gestaltete auch einen Aufkleber für den Freundeskreis Entfernt auf seinem am 17.01.2012 sichergestellten PC ohne Herstellerangabe (lfd. Nr. 1 des Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokolls des KHK S2 vom 17.1.2012). Dieser ist wie folgt beschaffen: Auf einem schwarz-roten Hintergrund befindet sich am oberen Rand der Schriftzug „S3 ist unser Kiez!“. Im Zentrum des Aufklebers steht das über die halbe Breite des Aufklebers aufgedruckte schwarz-weiße Logo des Freundeskreises Entfernt mit den zwei Männchen, von denen eines mit der Mistgabel auf das am Boden liegende einsticht, wobei die am Boden liegende Person mit dem Stern den politischen Gegner, die Linken, symbolisiert. Daneben befindet sich der Text: „Schluss mit:Multi-Kulti-Wahn, Volkstod, Werteverfall, Pressehetze, Antideutsche Normalitaet“. Am unteren Rand ist neben einem Wappen der Schriftzug „www.Entfernt .blogspot.com“, die Adresse der Internetpräsenz der Freundeskreises Entfernt , aufgebracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abbildung Bl. 26 SH E-Mails U S Ordner 2 Bezug genommen. Von diesem Aufkleber bestellte der Angeklagte am 07.12.2011 5.000 Stück unter Verwendung der e-Mail-Adresse entfernt @gmx.de bei einer Druckerei mit Onlineservice. Bei der Bestellung verwandte er seinen Vor- und Zunamen, als Rechnungs- und Lieferadresse gab er seine eigene Wohnadresse, nämlich S11Straße 00 in S3 , an.
III. Die Auflösungsphase des Freundeskreises Entfernt nach den Verhaftungen zum sog. „Braunen Haus“
Anfang April 2012 brachte der Angeklagte L1 in der Gruppe die Idee auf, dass man sich künftig ein Mal in der Woche in einer Gaststätte in S3 , dem C6 Grill, treffen solle, um den Auseinanderfall der Gruppe zu verhindern. Dies wurde von den übrigen Gruppenmitgliedern aufgenommen und beschlossen sich zukünftig immer mittwochs zu treffen, wobei die Treffen in einem Hinterzimmer stattfinden sollten, um sich vor potentiellen „Verrätern“ oder V-Leuten der Ermittlungsbehörden zu schützen. Das erste und feststellbar einzige Treffen fand dann am 18.4.12 statt.
Zu dieser Zeit hatten allerdings die Verhaftungen im März 2012 einer Vielzahl von Beschuldigten in dem Verfahren gegen das sogenannte „Braune Haus“ in Koblenz, unter denen namhafte Größen der Neonaziszene wie T6 undS10 waren, die Mitglieder des Freundeskreises Entfernt verschreckt und panische Reaktionen ausgelöst. Man war sich der Illegalität des eigenen Handelns durchaus bewusst und fürchtete nun ebenfalls Ermittlungsmaßnahmen und Verhaftungen gegen den Freundeskreis Entfernt . Aus diesem Grund entschlossen sich die Mitglieder dazu, ihre Aktivitäten nun zu verlagern und mit öffentlichkeitswirksamen Aktionen zu warten, bis die Lage sich beruhigt hatte. Daher wurde die Internetseite abgeschaltet und auf die Seite der entfernt verlinkt. Die Mitglieder des Freundeskreises Entfernt hatten aber keineswegs vor, ihre Aktivitäten dauerhaft einzustellen; vielmehr sollte vorübergehend die Vermeidung von strafrechtlichen Sanktionen im Vordergrund stehen.
Aufgrund der Durchführung von Hausdurchsuchungen bei den Angeklagten und weiteren Personen aus ihrem Umkreis am 25.04.2012 ist der Freundeskreis Entfernt dann nicht mehr aktiv geworden.
IV. Gesinnung der Angeklagten
Der Angeklagte K S hat bereits seit dem Jahr 2007 eine national-rechte, den Nationalsozialismus verherrlichende Gesinnung. So empfand er eine aggressive Feindschaft gegen Personen mit Migrationshintergrund, welche auf seine rassistische und antisemitische Überzeugung zurückzuführen ist. Auch Anhänger des linken politischen Spektrums lehnte er aggressiv ab. Spätestens seit 2010 verfolgte er seine rechtsextreme Überzeugung auch durch den Besuch von einschlägigen Demonstrationen. Der Angeklagte K S hat sich auch nach der Hausdurchsuchung nicht von der rechtsradikalen Szene abgewandt
Der Angeklagte L hat spätestens seit Anfang 2011 eine national-rechts geprägte Überzeugung, welche neben der Verherrlichung der Zeit des Nationalsozialismus in Deutschland eine feindselige Haltung gegenüber Personen mit Migrationshintergrund und Linke beinhaltet. Von seiner Gesinnung hat sich der Angeklagte E L zu keinem Zeitpunkt distanziert.
Der Angeklagte E1 hatte ebenfalls eine national-rechts geprägte Überzeugung, welche von Menschenverachtung und Intoleranz geprägt ist. Er bewundert die Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft und den Holocaust, was mit seiner antisemitischen Überzeugung korrespondiert. Er wünscht sich die Errichtung eines ähnlichen Systems statt der Bundesrepublik. Er nimmt eine aggressive Haltung gegenüber Personen mit Migrationshintergrund ein. Auch nach der Hausdurchsuchung hat sich der Angeklagte E1 nicht von seiner Gesinnung gelöst. Lediglich aufgrund der Ermittlungen gegen ihn und den Freundeskreis Entfernt nahm er sich hinsichtlich der Ausübung seiner Gesinnung zurück, um dann „wieder dabei“ zu sein. Er besuchte weiterhin der rechten Szene zuzuordnende Demonstrationen und Kundgebungen. So nahm er am 18.08.2012 gemeinsam mit dem Angeklagten K S und dem Zeugen N1 an einer Demonstration anlässlich des Prozessauftaktes zum „Braunen Haus“ in Koblenz sowie im Juni 2013 an der Veranstaltung „Deutsche Jugend braucht Zukunft“, wobei es sich ebenfalls um eine nationalsozialistische Veranstaltung handelt, teil.
Der Angeklagte I hat die den Freundeskreis Entfernt verbindende national-rechts geprägte Gesinnung mindestens seit 2009. So empfand er eine aggressive Feindschaft zu Angehörigen des linken politischen Spektrums und bezeichnete sich selbst als „Nazi“. Auch er hat sich nicht von seiner Gesinnung gelöst.
Der Angeklagte E3 L1 hat seit mindestens Anfang 2011 eine national-rechte Gesinnung. Diese drückte sich in seiner Verehrung für die Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft sowie einer aggressiven Haltung gegenüber Personen mit Migrationshintergrund aus. Auch nach der Hausdurchsuchung hat sich der Angeklagte E1 nicht von seiner Gesinnung gelöst. Lediglich aufgrund der Ermittlungen gegen ihn und den Freundeskreis Entfernt nahm er sich hinsichtlich der Ausübung seiner Gesinnung zurück, um dann „wieder dabei“ zu sein.
Der Angeklagte T1 hat seit seinem 16. Lebensjahr eine national-rechte Gesinnung, welche sich in seiner Verehrung für die Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft sowie einer aggressiven Haltung gegenüber Personen mit Migrationshintergrund und Antifa-Anhänger äußert. Aus dieser nationalsozialistischen Gesinnung machte er in seinem unmittelbaren Umfeld keinen Hehl, indem er sich selbst als Nazi bezeichnet. Nach den Hausdurchsuchungen hat er sich nicht von seiner Gesinnung gelöst.
V. Stellung der Angeklagten im Freundeskreis Entfernt
An den festgestellten Treffen des Freundeskreises Entfernt nahmen die Angeklagten K S , L , E1 , I , L1 und T1 von Beginn an, also ab Ende 2010, regelmäßig teil. Sie besuchten gemeinsam Demonstrationen. Jedenfalls Anfang April 2011 beschlossen sie die gemeinsamen Ziele unter dem Namen Freundeskreis Entfernt , nämlich die Bekämpfung von Migranten und Anhängern des linken politischen Spektrums in S3 Umgebung, zu fördern, indem man diese Personengruppen in S3 Umgebung bedroht, einschüchtert und misshandelt. An den Aktionen nahmen die Angeklagten in der festgestellten Weise teil. Keiner der genannten Angeklagten hatte dabei eine nach seiner Beteiligung an den Aktionen und Taten des Freundeskreises Entfernt eine untergeordnete Stellung in der Gruppierung inne.
Der Angeklagte K S war Führungskraft und geistiger Kopf der Gruppe. Er koordinierte Aktionen der Gruppe und war der Ansprechpartner und Berater für die einzelnen Mitglieder, insbesondere die Angeklagten L und E1 . Weiter gestaltete er auch selbst an seinem heimischen Computer Plakate für den Freundeskreis Entfernt und vervielfältigte diese teilweise im Anschluss auf dem Kopierer der Ratsfraktion von proNRW, der sein Bruder – der Angeklagte U S – angehörte. Zu den Fraktionsräumen hatte er einen Schlüssel. Mindestens ein Mal brachte er diese auch selbst gemeinsam mit anderen Mitgliedern oder Unterstützern im öffentlichen Raum von S3 an. Er kümmerte sich auch selbst um die Beschaffung von neuem Propagandamaterial. So bei der Fertigung des Transparents mit der Aufschrift „Athen London und dann S3 ?“. Er bereitete auch selbst Flugblätter vor. Er besaß selbst eine Anzahl des gruppeneigenen Aufklebers „S3 ist unser Kiez!“. Bei ihm wurden noch bei der Hausdurchsuchung am 25.04.2012 18 Exemplare dieses Aufklebers sichergestellt. Der Angeklagte K S koordinierte als Anführer der Gruppe den Rückzug aus der Öffentlichkeit als Reaktion auf die Ermittlungen gegen das „Braune Haus“. Er veranlasste den Angeklagten L die Internetseite vom Netz zu nehmen.
Der Angeklagte L war für die Pflege der gemeinsamen Internetpräsenz unter der Adresse www.entfernt .blogspot.com zuständig. So gestaltete er die darin eingestellten Grafiken, wofür er erheblichen Aufwand betrieb. So beschaffte er sich die als Basis dienenden Fotografien des gesprayten Schriftzuges „ENTFERNT “ mit den davor hockenden Personen für das Headbanner in mehreren Versionen, wovon er dann eine für seine weitere Arbeit auswählte. Bei dieser Aufgabe arbeitete er auch mit den Angeklagten K S , T F I und E3 L1 eng zusammen, indem diese ihm Bildmaterial für die eigens gestalteten Beiträge beschafften und ihm zur Verfügung stellten. Im März 2012 nahm er die Seite auf Geheiß des Angeklagten K S vom Netz und installierte stattdessen weisungsgemäß einen Link zu der befreundeten Gruppierung „entfernt“. Er bestellte Anfang Dezember 2011 den gruppeneigenen Aufkleber „S3 ist unser Kiez!“ und ließ diesen an seine Wohnadresse schicken. Er beteiligte sich an der weiteren Fertigung von Propagandamaterial, nämlich Transparenten.
Die Aufgabe des Angeklagten E1 innerhalb der Gruppe war es, neue Mitglieder anzuwerben und zu betreuen. Körperliche Übergriffe auf seine Feinde plante er zielgerichtet, indem er sich hierfür Verstärkung von seinen gleichgesinnten Freunden organisierte und sich bewaffnete, u.a. mit Pfefferspray, Teleskopschlagstöcken und mit Sand oder Quarz gefüllten Schlaghandschuhen. Mindestens seit August 2011 fertigte er gemeinsam mit anderen Gruppenmitgliedern, konkret den Angeklagten K S , T1 und L1 , Propagandamaterialien wie Transparente an.
Der Angeklagte I beteiligte sich maßgeblich an der Herrichtung der Garage für die geplanten gemeinsamen konspirativen Treffen. Er nahm neben den Angeklagten K S und E3 L1 aktiv an der Planung und Durchführung der im April 2012 beginnenden Treffen im C6 Grill teil. Er besprach mit dem Angeklagten K S zunächst, dass man sich überhaupt künftig regelmäßig treffen würde. Innerhalb der Gruppe unterstützte der Angeklagte I die Gestaltung der gemeinsamen Internetpräsenz, indem er hierfür Fotos zur Veröffentlichung beschaffte und zur Verfügung stellte. Zuweilen stellte er auch selbst Beiträge in die Seite ein. Weiter warb er für die Gruppe Kontakte zu anderen potentiellen Mitgliedern, u. a. über seine Mitgliedschaft im Fußballverein und im Bergischen Fischereiverein. Auf diesem Wege stellte er den Kontakt zu den Zeugen S8 und T5 K3 her, welche er jeweils über seinen Fußballverein kennenlernte und mit den übrigen Angeklagten bekannt machte.
Der Angeklagte L1 unterbreitete den Vorschlag sich künftig regelmäßig im C6 Grill zu treffen. Innerhalb des Gruppengefüges des Freundeskreises Entfernt unterstützte er den Angeklagten L bei der Gestaltung der gruppeneigenen Internetseite, indem er hierfür mehrere Fotos zur Veröffentlichung beschaffte und zur Verfügung stellte.
Der Angeklagte T1 hatte keine besondere Aufgabe innerhalb der Gruppe, war allerdings an den Taten und Aktionen wie festgestellt in erheblichen Umfang beteiligt.
VI. Fall 2 der Anklageschrift
Die Öffentlichkeit wurde erstmals auf eine in S3 bestehende nationalsozialistisch gesinnte Szene aufmerksam durch einen Übergriff auf einen Kioskbesitzer mit Migrationshintergrund sowie dessen Sohn. An diesem waren auch die Angeklagten K1 E2 T1 sowie Tobias und K S beteiligt.
In der Nacht vom 26. auf den 27.02.2011 feierte der Angeklagte K1 E2 T1 eine Party in dem von ihm und seinem Vater bewohnten Teil des Wasserkraftwerks. Die Räumlichkeiten waren mit diW Fahnen des Deutschen Reiches sowie Reichskriegsflaggen und mit Waffenattrappen – darunter eine Kanone – geschmückt. In dem von K1 E2 T1 bewohnten Raum befand sich neben weiteren Reichskriegsflaggen eine Hakenkreuzfahne. Anwesend waren u.a. die Angeklagten K und U S, N E1 und die Zeugen X2 , C7 , X3 und N2 . Nach Mitternacht kam es zu einem ersten Polizeieinsatz wegen Ruhestörung durch die Feier. Die Polizeibeamten stellten die Personalien einiger Gäste fest und verbrachten eine minderjährige Person ob deren starker Alkoholisierung zur Wache. Viele der anderen Gäste ärgerten sich über die polizeiliche Maßnahme und wollten eine weitere Störung der Party verhindern. Daher begannen sie, die Zufahrtswege zum Wasserkraftwerk, das auf einem Industriegelände gelegen ist, mit Zaunresten und Schrott, der auf dem Gelände herumlag, zu verbarrikadieren.
Im weiteren Verlauf der Nacht begaben sich der Angeklagte T1 , der gesondert verfolgte Zeuge X2 und eine weitere Person zu dem Kiosk des Zeugen T7 B3 . Dieses befindet sich im Erdgeschoss desselben Gebäudes, in dem die Familie B3 auch wohnt. Einer trug einen Motoradhelm, ein anderer eine Sturmhaube, der Angeklagte T1 hingegen war unmaskiert. Dort schlugen sie mit einer Bierflasche auf die Scheibe der Eingangstüre ein. Der Zeuge E6 B3 , der Sohn des Kioskbetreibers, wurde durch die entstehenden Geräusche auf das Geschehen aufmerksam, alarmierte seinen bereits schlafenden Vater und lief nach unten zum Ladenlokal. Unten angekommen konnte er nur noch sehen, wie die Täter in Richtung Industriegebiet flüchteten. Inzwischen war auch der Zeuge T7 B3 , nachdem er sich schnell angezogen hatte, nach unten geeilt. Gemeinsam verfolgten die Zeugen die Gruppe um den Angeklagten T1 mit dem Auto, um die vermeintlichen Einbrecher zu stellen und der Polizei zuzuführen. Der Zeuge E6 B3 führte einen Baseballschläger mit sich, um sich notfalls verteidigen zu können. Als zwei der Flüchtenden anhielten und versuchten, sich an einer Mauer zu verstecken, stiegen Vater und Sohn B3 aus dem Auto, hielten die beiden fest und wollten sie zur Rede stellen. Die dritte Person flüchtete. Kurz darauf kamen der Angeklagte U S und etwas später etwa 8 weitere Personen, unter ihnen der Angeklagte K S , hinzu. Diese Gruppe war zum Teil mit Eisenstangen, einem Baseballschläger und einer Holzlatte bewaffnet, einige hatten sich mit roten Tüchern vermummt. Der Angeklagte U S, dem der Hintergrund der Auseinandersetzung zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, forderte den Zeugen E6 B3 auf, den X2 loszulassen, was der Zeuge ablehnte. Daraufhin zog der U S den Zeugen E6 B3 zu Boden und befreite den X2 auf diese Weise, da er glaubte, dieser würde zu Unrecht festgehalten. Eine unbekannte Person aus der Gruppe kniete sich sodann auf den Rücken des Zeugen. Dann traten den am Boden liegenden Zeugen E6 B3 mehrere, nicht konkret zuzuordnende Personen in die Rippen. E6 B3 umklammerte seinen Baseballschläger und versuchte am Boden kauernd mit den Händen seinen Kopf zu schützen. Dabei rief er laut nach seinem Vater um Hilfe. Als der Zeuge T7 B3 sich daraufhin seinem Sohn zuwandte, schlugen ihm unbekannt gebliebene Mittäter mit einem Baseballschläger ins Gesicht, wodurch die Lippe des Zeugen aufplatzte. Während er versuchte seinen Sohn zu befreien, erhielt er von anderen Tätern Schläge auf den Rücken und auf den Oberschenkel. Zeitgleich demolierten vermummte Personen den Pkw des Zeugen T7 B3 mit Eisenstangen. Währenddessen wurde sinngemäß mehrmals geschrien, alle „Kanacken“ müssten raus und man werde den Kiosk für immer platt machen. Der Angeklagte U S einige Jahre älter war als die übrigen Mitglieder seiner Gruppe, beteiligte sich an dieser Auseinandersetzung nicht, sondern forderte diese auf ruhig zu bleiben, woraufhin diese sich letztendlich auch zurückzogen. Die Geschädigten B3 nutzten diese Gelegenheit, um sich in das Auto zu flüchten und zurück zum Kiosk zu fahren. Dort traf kurze Zeit später die Polizei ein, die zwischenzeitlich von der Ehefrau des Zeugen T7 B3 verständigt worden war.
Ein von der Polizei bei dem Angeklagten T1 durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,56 mg/l, eine später um 05:55 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,13 ‰.
Der Zeuge E6 B3 erlitt Prellungen im Bereich des Brustkorbs, sowie Schürfwunden. Er hatte ca. 2-3 Tage lang deswegen Schmerzen. Er litt noch etwa 2 Monate nach dem Vorfall unter Alpträumen und hatte Angst sich in der Nähe des Industriegebiets aufzuhalten. Der Zeuge T7 B3 erlitt Prellungen an der Oberlippe, der rechten Flanke, dem rechten Oberschenkel und dem linken Ringfinger. Das Fahrzeug war stark beschädigt. In der Scheibe der Eingangstür des Kiosks entstand durch die Schläge mit der Bierflasche ein Riss.
In der Tatnacht klebten Unbekannte Aufkleber mit der Aufschrift „Entfernt Jugend gegen Multi-Kulti!!! Die Revolution beginnt bei DIR. Werde aktiv und rette Deine Heimat – Bergische Jugend“ auf die Tür des Kiosks.
Es konnte nicht sicher festgestellt werden, dass schon diese Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Freundeskreis Entfernt standen und diesem auch zugeordnet werden können.
Hinsichtlich des Angeklagten T1 hat das Amtsgericht Wipperfürth (Az. 4 Ds-121 Js 113/11-72/12) auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Beschluss vom 26.04.2013 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
VII. Die Delikte und Einzelakte des Freundeskreises Entfernt
In Ausübung der Ziele des Freundeskreises Entfernt kam es dann zu folgenden Delikten und Einzelakten der Mitglieder und Unterstützer:
1. Fälle 1 (11) und 3 der Anklage
a.
Am 16.04.2011 gegen 14:45 Uhr begaben sich die Zwillingsbrüder T5 und S8 K3 mit den Angeklagten E1 und T1 sowie dem vormals Mitangeklagten T8 auf eine Wiese am Stausee in Beyenburg. Sie hatten dort eine Gruppe Jugendliche mit ausländischen Wurzeln, u.a. die Zeugen C8 , O , B4 und B5 ausgemacht, welche sich zum gemeinsamen Grillen versammelt hatten. Die Gruppe um die Angeklagten war der Ansicht, die ausländischen Jugendlichen hätten wegen ihres Migrationshintergrundes in „ihrem Revier“ nichts zu suchen und beschlossen daher, sie durch Drohungen mit Gewalt zu vertreiben oder sie zumindest zu einer körperlichen Auseinandersetzung zu provozieren. Sie stellten sich in einiger Entfernung zu der Gruppe grillender Jugendlicher phalanxmäßig auf und starrten diese in auffälliger Weise an. M Einige vermummten sich, indem sie ihre Pullover oder Halstücher hochzogen. Die grillenden Jugendlichen fühlten sich durch dieses Verhalten bedroht und bekamen es mit der Angst zu tun, wie es die Gruppe um die Angeklagten auch beabsichtigt hatte. Die Jugendlichen am Ufer warnten telefonisch ihre Freunde, nämlich den Zeugen S12 , dessen damalige Freundin, die Zeugin T9 , sowie die Zeugen B7 und B6 , die sich noch auf dem Weg zum Grillplatz befanden. Nachdem die Nachzügler eingetroffen waren, beschloss die nun etwa 15-20 köpfige Gruppe, unter der sich auch Kinder befanden, sich sicherheitshalber zu entfernen, da sie eine gewalttätige Auseinandersetzung fürchtete und durch das martialische Auftreten der Gruppe um die Angeklagten in große Angst und Schrecken versetzt worden waren. Sie warfen das bereits auf dem Grill liegende Grillgut fort, packten zusammen und machten sich auf den Weg. Auf dem Feldweg zurück zur Straße stellten sich die Brüder K3 , T8 sowie die Angeklagten T1 und E1 ihnen bedrohlichen in den Weg. Bewaffnet mit Schlaghandschuhen, welche mit Quarzsand gefüllt waren, sowie mindestens einer Eisenstange und einem Messer erklärten sie ihnen, sie wollten keine Ausländer in Beyenburg, dies sei ihr Revier. Aus der Gruppe waren zudem „Scheiß-Ausländer“-Rufe zu hören. Die Jugendlichen passierten die Gruppe daraufhin fluchtartig. Die zahlenmäßig weit unterlegenen Provokateure ließen sie ziehen und filmten die davoneilende Gruppe dabei mit dem Handy. Schließlich folgten sie den fliehenden Jugendlichen mit einigem Abstand bis zu einer nahe gelegenen Eisdiele.
Auf dem Weg dorthin hatte die Gruppe Jugendlicher bereits die Polizei verständigt, die an der vorgenannten Eisdiele auf die beiden Gruppen traf. Die Zeugen PK’in M1 und PK H2 kontrollierten die Personalien der Anwesenden. Den Angeklagten E1 ließen sie wegen seiner Minderjährigkeit auf die Polizeiwache bringen, wo er von seinen Erziehungsberechtigten abgeholt werden sollte. Im Übrigen sprachen sie Platzverweise gegen den Angeklagten T1 und seine Mitstreiter aus.
Während dieses Polizeieinsatzes hielt sich der Angeklagte I in Sichtweite hierzu auf und telefonierte aufgeregt mit seinem Mobiltelefon. Es konnte jedoch nicht sicher festgestellt werden, dass er mit den anderen Beteiligten kommunizierte.
b.
Zur etwa gleichen Zeit wie die zu Ziff. a. geschilderte Tat hielt sich der Angeklagte K S gerade bei dem Zeugen W , mit dem er seit langem befreundet war, in S3 auf. Er erhielt einen Anruf aus der Gruppe um die Zeugen S8 und T5 K3 , in dem er um Unterstützung gebeten wurde. Der Angeklagte K S beschloss daraufhin, seinen Freunden umgehend zu helfen. Er bat den Zeugen W , der über ein eigenes Auto verfügte, ihn nach Beyenburg zum Stausee zu fahren; jemand hätte da unten ein Problem. Unterwegs sollte er auch noch den Angeklagten L auflesen und mitnehmen. Der Zeuge W stimmte zu ohne weiter nachzufragen. Auf dem Weg nach Beyenburg nahmen sie den Angeklagten L , der bereits vom Angeklagten K S verständigt auf der Straße wartete, auf. Am Stausee in Beyenburg angekommen wies der Angeklagte S den Zeugen W an zu warten, da man später noch den Angeklagten I abholen wolle. Die Angeklagten S und L verschwanden daraufhin in Richtung des Sees und kehrten etwa 10-15 Minuten später mit den Zeugen K3 zurück. Die Zwillinge hatten Rucksäcke dabei, einer trug auch eine Eisenstange mit sich. Sie deponierten die vorgenannten Gegenstände im Kofferraum sowie ein Butterflymesser in der Fahrerkabine hinter der Handbremse. Sodann fuhr der Zeuge W die Angeklagten S und L anweisungsgemäß zu dem Angeklagten I .
Auf dem Weg dorthin fuhr der Zeuge W an einer Bushaltestelle in Beyenburg vorbei, an der sich Jugendliche aus der Gruppe vom Stausee aufhielten, nämlich die Zeugen S12 , B7 , C8 , O , B4 , T9 sowie B6 und B5 . Die Zeugen gingen davon aus, dass die Polizei ihre Angreifer vom Stausee weggeschickt hatte und sich diese nun nicht mehr in der Nähe aufhielten. Dementsprechend waren sie entspannt und erwarteten keinen Angriff. So hatte sich der Zeuge S12 auf dem Boden gesetzt und sang, um sich die Zeit zu vertreiben. Die vorbeifahrenden Angeklagten und die Zeugen K3 hingegen beschlossen beim Anblick der Zeugen, diesen eine Lehre zu erteilen, weil sie statt zu fliehen die Polizei verständigt hatten. Sie wiesen den Zeugen W an, anzuhalten und sie aussteigen zu lassen. Er sollte woanders parken und sie später wieder mit nach S3 nehmen. Der Zeuge W hielt deshalb unterhalb einer Blitzeranlage in Sichtweite der Bushaltestelle und ließ die Angeklagten S und L sowie die Zeugen K3 aussteigen. Dann fuhr er weiter in Richtung der Wohnung des Angeklagten I .
Die Angeklagten K S und L sowie die Zeugen K3 griffen, nachdem sie aus dem Fahrzeug des Zeugen W ausgestiegen waren, zunächst die Zeugen B5 sowie B6 gemäß ihres Planes unvermittelt und ohne Vorwarnung mit Schlägen und Tritten gegen Kopf und Brust an. Der Zeuge B7 entfernte sich daraufhin mit der Zeugin T9 , um diese zu schützen. Kurz darauf kamen 2 bis 3 der Mittäter vom Stausee hinzu und schlugen ebenfalls auf die Gruppe ein. In der sich anschließenden Schlägerei wurde auch der Zeuge B4 von einem der Angreifer mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Als sich Polizeibeamte näherten, ergriffen die Angeklagten S und L sowie ihre Mittäter die Flucht.
B5 trug eine geschwollene Wange davon. Das T-Shirt des Zeugen B6 wurde zerrissen. Der Zeuge B4 erlitt durch den Faustschlag ein Hämatom im Gesicht.
Der Zeuge W hatte unterdessen im Hof vor der Wohnung des Angeklagten I geparkt und wartete darauf, dass die Angeklagten zurückkämen. Diese waren jedoch bereits auf der Flucht vor der an der Bushaltestelle eintreffenden Polizei. Lediglich der Angeklagte L rannte einige Zeit später am Zeugen W vorbei und informierte ihn im Vorübereilen darüber, dass es eine Schlägerei gegeben habe. Kurz darauf näherten sich zwei Polizeibeamte, kontrollierten den Zeugen W und durchsuchten dessen Auto. Dabei stellten sie die Eisenstange im Kofferraum und das Butterflymesser in der Fahrerkabine sicher. Außerdem stellten sie eine weitere, kürzere Eisenstange sowie ein defektes Einhandmesser, das dem Zeugen W gehörte, sicher; einen Bezug der beiden zuletzt genannten Gegenstände zu den vorangegangenen Taten konnte die Kammer nicht feststellen.
2. Fall 4 der Anklage
Am 20.04.2011 trafen sich die Angeklagten K S , N E1 , K1 E2 T1 , I und E3 L1 sowie der T8 gemeinsam mit weiteren Personen am Flussufer in der Nähe der Brücke an der X4straße in S3 , um dort gemeinsam zu grillen und auf diese Weise den Jahrestag von Adolf Hitlers Geburtstag zu begehen. Es wurde auch Bier und möglicherweise Schnaps getrunken.
Als gegen 21:15 Uhr ein Auto oberhalb der Böschung auf der Straße anhielt, zog sich eine Person aus der Gruppe ein schwarzes Halstuch über das Gesicht und begab sich auf den Weg, das Fahrzeug und seine Insassen auszukundschaften. In dem Pkw saßen die Zeugen C4 , G2 und I3 . Sie wollten sich an diesem Tag mit ihren Freunden M2 und T10 treffen, welche sich in der nahegelegenen Wohnung des Zeugen M2 aufhielten, und warteten, dass die beiden zu ihnen herunterkämen. Die vermummte Person fragte die inzwischen ausgestiegenen Insassen des Fahrzeugs, ob sie „Linke“ seien. Als diese verneinten, betonte sie, das sei auch besser so, denn sonst würden sie Ärger bekommen. Die vermummte Person ging dann zurück zur Gruppe am Flussufer und berichtete den übrigen von ihren Erkenntnissen. Dort kam man zu dem Schluss, dass es sich bei den drei Zeugen, die den etwa gleichaltrigen Angeklagten aus der Schulzeit, der Nachbarschaft und dem Fußballverein in S3 bekannt waren, sehr wohl um „Linke“ handele und beschloss, sie aus ihrem Revier zu vertreiben. Eine Teilgruppe bestehend aus den Angeklagten T1 , I , E1 sowie J , T11 und X3 und einigen anderen Personen rüstete sich hierzu mit Baseballschlägern und Steinen aus und begab sich zu dem oberhalb parkenden Pkw. Einige vermummten sich durch Hochziehen ihrer Kleidung. In diesem Moment sah der Zeuge M2 zufällig aus dem Fenster seiner Wohnung und erschrak, als er die sich seinen Freunden nähernde Meute erblickte. Sogleich griff er zum Mobiltelefon und warnte die am Auto stehenden Zeugen C4 , G2 und I3 , die sich die Wartezeit rauchend um das Auto vertrieben. Just in dem Moment, als die Meute den Pkw erreichte, konnten sich die gewarnten Zeugen in das Auto flüchten: Während der Zeuge C4 auf dem Fahrer- und der Zeuge G2 auf dem Beifahrersitz Platz nahmen, flüchtete sich der Zeuge I3 in den Kofferraum. Als er die Kofferraumklappe über sich schloss, schlug etwa 20 cm von seinem Kopf entfernt der erste Stein auf das Auto auf. Die Gruppe der Angreifer umzingelte das Auto und hob drohend die Schlagstöcke. Sie riefen „Verpisst euch, ihr Linken“ und „was wollt ihr hier, ihr Scheiß-Linken“. Der Angeklagte T1 warf einen faustgroßen Stein durch das noch heruntergekurbelte Beifahrerfenster, da es den Zeugen nicht schnell genug gelang alle Fenster und Türen zu schließen. Der Zeuge C4 wurde von diesem Stein schmerzhaft an der linken Brust getroffen. Ein weiterer aus der Gruppe geworfener Stein traf das Auto des Zeugen C4 an der Heckklappe und verursachte dort eine Beule. Der Zeuge C4 gab daraufhin Gas und fuhr sein Auto an, wobei er noch fast den Angeklagten I angefahren hätte. Sodann flüchteten die Zeugen mit dem Auto vom Tatort.
Durch den Steinwurf erlitt der Zeuge C4 eine Hautrötung, die am nächsten Tag bereits verschwunden war; behandeln ließ er sich nicht. Die durch den geworfenen Stein verursachte Beule an der Heckklappe ließ er aufgrund des schon fortgeschrittenen Alters seines Fahrzeuges nicht reparieren.
Der Angeklagte K1 E2 T1 wurde wegen dieser Tat bereits mit Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth rechtskräftig verurteilt (vgl. Ziff. I. 6. d).
Das wegen dieser Tat gegen den Angeklagten I geführte Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Wuppertal (Az. 50 Js 246/11) mit Verfügung vom 04.01.2012 gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die zu erwartende Strafe aus dem Verfahren der StA Wuppertal zum 50 Js 285/11 vorläufig ein.
3. Fall 5 der Anklage
Am 01.05.2011 fand die alljährliche Maifeier in S3 in einem großen Festzelt statt. Diese Feier besuchten auch die Angeklagten L1 , K und U S gemeinsam mit den Zeugen G3 , , L2 , René J und T12 . Der Angeklagte E1 hatte ebenfalls vor, das Fest zu besuchen. An diesem Tag trug er eine Bauchtasche mit dem Schriftzug I5 „ACAB“, mit Sand gefüllte Schlaghandschuhe sowie einen Ledergegenstand, der zur Stabilisierung der Faust während einer Schlägerei genutzt wird, bei sich. Auf dem Weg zum Festplatz wurde er dann von den Zeugen PHK D und PHK Q2 kontrolliert und von diesen ob seiner Bewaffnung und der Tatsache, dass er einen verfälschten Schülerausweis bei sich trug (vgl. Ziff. A. IV.), die Zufahrt zum Festgelände verwehrt.
Als der türkischstämmige Zeuge L3 gegen 03:45 Uhr das Festzelt verließ, um nach Hause zu gehen, passierte er auf der Wiese vor dem Zelt eine etwa 15-20 Mann starke Gruppe, die lautstark ausländerfeindliche Parolen wie „Deutschland den Deutschen“, „Ausländer raus“, „Scheiß-Türken“ in seine Richtung skandierte. Die Angeklagten U und K S sowie E3 L1 waren Teil dieser Gruppe. Der Zeuge ließ sich davon nicht beirren und setzte seinen Weg ohne eine Reaktion zu zeigen fort. Daraufhin wurde er von 2 Mädchen angesprochen und nach einer Zigarette gefragt. Eines dieser Mädchen war die Zeugin X3 , die das Fest gemeinsam mit den Angeklagten K und U S besuchte. Noch während des Gespräches mit den Mädchen erhielt der Zeuge L3 von hinten einen Schlag und wurde in eine nahe gelegene Böschung abgedrängt. Unter den Angreifern befand sich auch der Angeklagte L1 . Der Zeuge L3 wurde zu Boden geworfen, dann schlugen und traten die Angreifer entsprechend ihres spätestens jetzt zumindest konkludent gefassten Entschlusses auf ihn ein. Der Zeuge L3 begab sich in eine zusammengekauerte Schutzhaltung und rief laut um Hilfe. Aus der Angreifergruppe waren weiterhin fremdenfeindliche Äußerungen, u.a. „Scheiß-Türken, die sollen verschwinden“ „Bald ist Deutschland wieder uns“, „Deutschland den Deutschen“, „Ausländer raus“ und „Sieg heil“, zu hören. Der Angeklagte L1 rief: „Raus mit euch Pack!“ Erst als sich die auf das Geschehend aufmerksam gewordenen Zeugen POK L4 und PK J1 näherten, ließ die Gruppe von dem Geschädigten ab. Einigen Tätern gelang die Flucht, andere, u.a. der Angeklagte L1 , wurden von der Polizei in Gewahrsam genommen. Der Zeuge L5 , der zufällig vorbeikam, begleitete den Geschädigten zu einem Krankenwagen. Die Zeugin X3 gab dem Geschädigten L3 ihre Handynummer.
Der Zeuge L3 erlitt mehrere Orbitabodenfrakturen und sah nur noch verschwommen. Die Fraktur musste operativ in einer Augenklinik behandelt werden, weshalb der Zeuge 4-5 Tage stationär aufgenommen war. Zudem erlitt er durch die Tritte und Schläge zahlreiche Hämatome am ganzen Körper. Danach war er etwa 3-4 Wochen krankgeschrieben. Seine Verletzungen heilten folgenlos aus.
Ein bei dem Angeklagten L1 durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,13 mg/l. Er hatte jedoch keine körperlichen Ausfallerscheinungen.
4. Fall 6 der Anklage
Am 11.06.2011 trafen sich die Angeklagten K1 E2 T1 , Sascha I , E L und E3 L1 zusammen mit den gesondert Verfolgten J und I6 genannt K4 sowie weiteren Personen in einem stillgelegten Tunnel in einem Waldstück in S3 , um dort zu feiern. Sie schmückten den Tunnel mit Fahnen, u.a. hängten sie eine große Hakenkreuzfahne über dem Tunneleingang.
Am Abend dieses Tages gegen 22.00 Uhr waren die Zeugen M2 und M4 , I3 , T10 und G2 zufällig in diesem Waldstück spazieren. Als sie laute Musik hörten, näherten sie sich dem Bahntunnel, der öfters für private Feiern von Jugendlichen genutzt wird, neugierig über die stillgelegten Gleise. Plötzlich tauchten der Angeklagte T1 sowie die Zeugen J und I6 genannt K4 , welcher ein T-Shirt mit der Aufschrift „AntiAntifa W1 “ trug, vor ihnen auf. Die drei forderten die Zeugen auf, umgehend zu verschwinden, sonst gebe es Ärger. Um diese Drohung zu unterstreichen, nahmen sie faustgroße Steine aus dem Gleisbett auf. Die Zeugen, die wegen ihrer Erfahrungen am 20.04.2011 an derX5 straße (vgl. Ziff. B. VII. 3.) eine Auseinandersetzung fürchteten, drehten sich daraufhin um und entfernten sich. Der Angeklagte T1 und der gesondert verfolgte I6 genannt K4 warfen daraufhin mit Steinen nach ihnen. Der Zeuge M4 wurde von einem der Steine aus wenigen Metern Distanz getroffen. Da dieser jedoch am Schultergurt seines Rucksacks abprallte, wurde er nicht verletzt. Die anderen Steine verfehlten die Zeugen.
Der gesondert verfolgte J beteiligte sich an den Steinwürfen nicht, vielmehr ging er den flüchtenden Zeugen nach und entschuldigte sich bei diesen für seine Freunde. Er erklärte, man feiere in dem Tunnel und zeigte auf seinem Handy Aufnahmen von der Feier. Er bat die Zeugen darum, nicht die Polizei zu verständigen. Außerdem wies er den Zeugen M2 darauf hin, dass er sich vorsehen solle; die anderen sännen auf Rache, weil er dem Zeugen T11 im Wege der Selbstjustiz etwa 2 Wochen nach dem 20.04.2011 eine Ohrfeige verpasst hatte.
5. Fall 7 der Anklage
Am 02.07.2011 gegen 02:30 Uhr begaben sich die Angeklagten K S und T F I zu der Bushaltestelle in Höhe der F2 Str. 00 in S3 , um nach Hause zu fahren. Dort trafen sie auf die Zeugen B8 , B9 , C9 , T13 und T14 , die nach dem Besuch einer Geburtstagsfeier auf den Bus warteten. Der Angeklagte K S setzte sich auf die Bank, auf der bereits der Zeuge B8 saß. Zunächst unterhielt man sich in entspannter Atmosphäre miteinander. Der Angeklagte S bot der Zeugin C9 auch seinen Platz an, diese lehnte jedoch ab und blieb stehen. Plötzlich erhob sich der Angeklagte S und begann den weiterhin sitzenden Zeugen B8 anzustarren. Dabei näherte er sich dem Zeugen. Dieser fühlte sich durch die körperliche Nähe bedrängt und forderte den S auf, sich wieder zu entfernen. Daraufhin äußerte dieser gegenüber dem asiatisch aussehenden Zeugen B8 sinngemäß: „Schlitzauge, wir sind hier nicht in Fidschiland.“ Außerdem behauptete der Angeklagte S , er habe in S3 das Sagen und er sei hier der „King“. Der Zeuge B8 fühlte sich dadurch provoziert und wurde aggressiv. Er erhob sich ebenfalls und die beiden Männer begannen miteinander zu rangeln und sich gegenseitig zu schubsen. Es konnte jedoch nicht geklärt werden, wer mit diesen Tätlichkeiten begonnen hat. Der Zeuge B9 wollte seinem Freund zu Hilfe kommen und in das Geschehen eingreifen. Da näherte sich der bislang unbeteiligte Angeklagte I und es entspann sich parallel eine körperliche Auseinandersetzung zwischen I und B9 . Der Zeuge B8 rutschte während des kurzen tumultartigen Geschehens aus und fiel hin. Am Boden liegend bekam er das Knie eines der rangelnden Männer gegen den Kopf.
Eine zufällig vorbeifahrende Polizeistreife mit den Beamten POK T4 und B bemerkte die Rangelei und beschloss, einzugreifen. Sie schalteten kurz die Sirenen an, um auf sich aufmerksam zu machen, was die Angeklagten und die Zeugen schon dazu veranlasste, auseinanderzugehen. Die polizeilichen Zeugen befragten die fünfköpfige Gruppe um den Zeugen B8 und forderte sie dann auf, die Örtlichkeit zu verlassen. Nachdem sie sich entfernt hatten, hob der Angeklagte I die rechte Hand zum sogenannten Hitlergruß und rief „Sieg Heil!“, weswegen er bereits am 24.01.2012 vom Amtsgericht Wuppertal rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. Ziff. A. V. 2.).
Der Zeuge B8 hatte nach dem Vorfall leichte Kopfschmerzen und die Bänder am Fuß schmerzten ihn, infolge seines Sturzes. Der Zeuge B9 erlitt durch den Vorfall keine Verletzungen und verspürte keine Schmerzen. Einen Strafantrag wollten sowohl der Zeuge B9 als auch der Zeuge B8 ausdrücklich nicht stellen.
Der Angeklagte S wies um 02:43 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 0,85 ml/l auf. Er wirkte leicht angetrunken, zeigte aber keinerlei körperliche Ausfallerscheinungen.
6. Fall 1 (2) der Anklage
Am 16.08.2011 um 01:00 Uhr morgens begaben sich 5 bis 6 vermummte und dunkel gekleidete Mitglieder oder dem Freundeskreises Entfernt nahestehende Personen zu dem leer stehenden Ladenlokal N4 00 in der Innenstadt von S3 , in der zuvor ein Supermarkt der Kette REWE betrieben worden war. Dabei führten sie einen Eimer mit Kleister und einen Pinsel mit sich. Hiermit klebten sie 13 von den Mitgliedern wie schon ausgeführt hergestellte Plakate an die Schaufensterscheibe des Supermarktes mit den Aufschriften „Deutschland retten Überfremdung stoppen“, darunter in kleinerer Schrift „Volksgemeinschaft statt Multikultur!!!“. Am linken Bildrand stand „www.entfernt“. Außerdem klebten sie an die Scheiben desselben Ladenlokals 6 Plakate des Typs, welches auf einen am 07.09.2011 in Dortmund stattfindenden Aufmarsch aufmerksam machte, welcher unter dem Motto „7. nationaler Antikriegstag gegen Krieg und Kapitalismus“ standfinden werde. Zwei weitere Exemplare des Plakates „Antikriegstag“ klebten sie an die Fensterscheibe des in Sichtweite vom ehemaligen REWE-Markt gelegenen Bürgerbüros der XXX, N4 1 in S3 . Weitere 21 Exemplare des Plakates „Deutschland retten Überfremdung stoppen“ klebten sie an ein Bushaltestellenhäuschen. All diese Plakate konnten die von der Anwohnerin L6 herbeigerufenen Polizeibeamten PK’in E6 und PK C10 gänzlich entfernen, da der Kleister noch nicht getrocknet war; es blieben allenfalls Kleisterreste zurück. In der gleichen Zeit klebten Mitglieder oder Unterstützers des Freundeskreises Entfernt ein weiteres Exemplar des Plakates „Deutschland retten Überfremdung stoppen“ auf ein Briefdepot der Deutschen Post. Dieses Plakat konnte nicht ohne Weiteres entfernt werden, da der Kleister bei Entdeckung am 17.08.2011 bereits getrocknet war. Die POK’in V2 verständigte deshalb die Stadt S3 , welche das Plakat durch ihren Bauhof entfernen ließ.
7. Fall 1 (3) der Anklage
Am 19.08.2011 gegen 01:00 Uhr morgens klebten zwei vermummte Mitglieder oder dem Freundeskreis Entfernt nahestehende Personen 16 Plakate erneut an das Schaufenster des ehemaligen REWE-Marktes in S3 sowie 9 weitere an das nahe gelegene XXX-Bürgerbüro. Die aufgeklebten Plakate waren wiederum von dem Mitglieder des Freundeskreises Entfernt selbst am PC gestaltet, hatten die Größe DIN A4 und waren in Schwarz-Weiß gedruckt. Am linken Bildrand befand sich die Internetadresse des Freundeskreises Entfernt , am oberen rechten Bildrand war außerdem die Adresse „www.entfernt.org“ aufgebracht. Auf der oberen Bildhälfte stand „Nein zum Krieg der Imperialisten“ und „Fuck the USA“ In der linken Bildmitte stand „Für den Frieden jederzeit ein Ja, für die Aberkennung deutscher Ehre stets ein Nein!!!“ „München, 24.02.1935“. In der rechten Bildmitte stand: „Ein Zeichen gegen Krieg und Kapitalismus setzen, darum komm auch du! am 3. September 2011 Aufmarsch in Dortmund“.
8. Fall 1 (4) der Anklage
In der Nacht vom 15. auf den 16.09.2011 klebten Mitglieder oder dem Freundeskreis Entfernt nahestehende Personen diverse Plakate im Bereich des Schulzentrums in S3 . Zuvor hatte der Schulleiter der Geschwister-Scholl-Schule, Herr Q3 , eine Veranstaltung „gegen Rechts“ an seiner Schule abgehalten, in der es um die Problematik der in der vergangenen Zeit aufgetauchten rechtsextremen Tendenzen in S3 ging und in der der Schulleiter Q3 federführend war. Über diese Veranstaltung war auch am 15.09.2011 in einem Artikel einer lokalen Zeitung berichtet worden. Wie schon ausgeführt, hatten sämtliche Plakate das Format DIN A4 und waren schwarz-weiß gedruckt. Eine mehrfach verklebte Sorte Plakat zeigte ein Portrait des Schulleiters Q3 in einem Fadenkreuz. Darüber befand sich der Schriftzug „WANTED“, darunter die Internetadresse des Freundeskreises Entfernt . Ein weiterer Plakattyp zeigte zwei als Piktogramm gestaltete Männchen: Das rechte Männchen, welches ein Hakenkreuz auf dem Oberarm trägt, hält dem linken, welches das Logo der „Antifaschistischen Aktion“ auf der Brust trägt, eine Pistole an den Kopf. Darunter befinden sich die Schriftzüge „Hasta la vista Anifascista“ und die Internetadresse des Freundeskreises Entfernt . Links neben der Internetadresse war das Logo des Freundeskreises Entfernt aufgebracht. Ein weiteres Plakat bestand nur aus schwarzem Text vor weißem Hintergrund: „Lasst euch nicht einwickeln von Q3 und Konsorten! Der Volkstod schreitet voran! Seht euch in euren Klassen um wieviele Deutsche ihr seid!“ Darunter befand sich die Internetadresse des Freundeskreises entfernt , links davon das Logo des Freundeskreises Entfernt . Ein weiteres Plakat, das bei dieser Gelegenheit verklebt wurde, hatte folgenden Text:
„Werde aktiv!
Massenarbeitslosigkeit
Perspektivlosigkeit
Raubtierkapitalismus
Überfremdung
Imperialismus
Wir sagen:
Es reicht!
Reih dich ein bei der nationalen Widerstandsbewegung in deiner Region und kämpfe mit uns gegen das Unrecht!
‚Wir haben gelernt, dass Reden ohne Handeln unrecht ist!‘
www.freundeskreisentfernt .blogspot.com“
Neben der Internetadresse war wiederum das eingangs beschriebene Logo des Freundeskreises Entfernt aufgebracht.
Jedes einzelne der vorgenannten Plakatvarianten wurde mehrfach im Bereich des Schulkomplexes verklebt, sowohl an die Wände der Schulgebäude als auch an Bushaltestellenhäuschen. Insgesamt verklebte der Freundeskreis Entfernt etwa 40 Plakate. Die meisten davon konnten spurenlos entfernt werden. Diese Plakataktion löste unter den Schülern große Unsicherheit und Angst aus, insbesondere bei denen mit Migrationshintergrund.
Der Freundeskreis Entfernt stellte zu dieser Plakataktion am 16.09.2011 einen Beitrag unter dem Titel „Werde aktiv Kampagne“ in das Internet ein. Darin hieß es auszugsweise: „Gestern Nacht haben eine Hand voll nationaler Aktivisten aus dem Bergischen Land den Bereich um die weiterführenden Schulen zum Thema ‚Werde Aktiv –Unrechtszustände bekämpfen“ plakatiert. … Wir sind junge und national engagierte Menschen, die unsere Lebenskonditionen und die leeren Versprechungen der Bundespolitiker nicht mehr länger hinnehmen wollen.“
9. Fall 8 der Anklage
Am 01.10.2011 verbrachten die Angeklagten K S und E3 L1 den Abend mit ihren Freunden T12 und C7 in der Kneipe „X6 Treff“ am N4platz in S3 in Höhe der L7 straße 106. Im Laufe des Abends begaben K S und T12 sich nach draußen vor die Tür, um sich dort zu unterhalten. Als die Zeugen C11 , P1 sowie die schwangere Lebensgefährtin des P1 ihr Auto gegen 00:20 Uhr in der gleichen Straße in Sichtweite der Kneipe parkten und der Zeuge C11 ausstieg, beschimpfte der Angeklagte ihn sofort grundlos mit dem Wort „Scheißtürke!“. Der Zeuge C11 , der schon zuvor von dem Angeklagten S in ähnlicher Weise beschimpft worden war, ging daraufhin auf die beiden Männer zu, um mit ihnen zu reden und die Sache auszuräumen. Es begann eine verbale Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Zeuge T12 den Zeugen C11 in den Schwitzkasten nahm. Der Angeklagte K S wandte sich dem hilflosen Zeugen C11 nun schlagbereit zu. Dies sah der sich nähernde Zeuge P1 , der daraufhin zum Fahrzeug zurück eilte, ein Pfefferspray holte und die Dreiergruppe, bestehend aus dem Angeklagten S und den Zeugen T12 und C11 , damit besprühte, um eine weitere Eskalation zu verhindern. Alle drei wurden von dem Nebel erfasst und litten unter tränenden Augen. Der Zeuge P1 führte den Zeugen C11 weg vom X6 Treff in eine nahe gelegene Spielhalle, damit dieser sich dort die Augen auswaschen konnte. Zwischenzeitlich hatte sich draußen eine Gruppe von etwa 20 Mann gebildet. Es handelte sich etwa zu gleichen Teilen um Freunde des Angeklagten K S und um türkischstämmige Freunde der Zeugen C11 und P1 , die von dem Vorfall gehört und aus einem nahe gelegenen Café hinzu geeilt waren. Die beiden Gruppen rangelten bereits miteinander, als die Zeugen C11 und P1 aus der Spielhalle zurückkehrten.
Der Angeklagte S und T12 hatten inzwischen die Örtlichkeit verlassen, um weitere Helfer zu mobilisieren und sich zu bewaffnen. Die gegen 00:40 Uhr eintreffenden Polizeibeamten PK T4 und PK L8 trennten die Gruppen voneinander und nahmen den Sachverhalt auf. Dann leiteten sie eine Nahbereichsfahndung nach dem Angeklagten S und dem Zeugen T12 ein. Während diese Fahndung lief, kehrten beide Gruppen, die sich zunehmend vergrößerten an den Ort der Rangelei zurück und es entspann sich erneut eine tumultartige und vollkommen unübersichtliche Auseinandersetzung. Auch der Angeklagte S und der gesondert verfolgte T12 kamen an den Tatort zurück, wobei sie Holzlatten bei sich führten, die mit herausstehenden Nägeln versehen waren. Sie näherten sich der Gruppe um die Zeugen C11 und P1 drohend und riefen: „Komm doch!“ Zeitgleich trafen weitere herbeigerufene Polizeibeamten ein und konnten einen Einsatz der Latten verhindern, indem sie diese sicherstellten. Während der Festnahme grölte der Angeklagte K S weiterhin „Kanacken“ und „Scheißtürken“. Er und der Zeuge T12 wurden daraufhin in Polizeigewahrsam genommen.
Der Angeklagte K S war zwar alkoholisiert, zeigte jedoch keinerlei Ausfallerscheinungen. Eine um 02:45 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 1,3 ‰.
10. Fall 9 der Anklage
Am 25.11.2011 näherte sich gegen 23:00 Uhr eine etwa 4-5 köpfige Gruppe junger Männer mit rechter Gesinnung – unter ihnen N1 , K1 E2 T1 , I und U S – dem Außenbereich der Filiale des Schnellrestaurants McDonald`s am Bahnhof X, in dem sich ca. 4 oder 5 ausländisch aussehende Männer zum Essen aufhielten. Die herannahende Gruppe fragte zwei ebenfalls vor der Filiale sitzende deutsche Frauen unvermittelt und ohne Grund, ob sie von „den Ausländern“ belästigt worden seien. Obwohl diese verneinten, entspann sich im Anschluss daran eine verbale Auseinandersetzung zwischen den beiden Männergruppen, die schließlich in eine heftige Schlägerei mündete. Die Zeugin S11 , eine Mitarbeiterin des Schnellrestaurants, die draußen versuchte, die Männer zur Vernunft zu bringen wurde verletzt, als einer der Männer gegen die Türe schlug oder trat und diese dann gegen die Hand der Zeugin S11 prallte. Sie lief daraufhin hinein und verständigte die Polizei.
Kurze Zeit nach ihr betrat der Angeklagte U S ebenfalls das Schnellrestaurant und verlangte lautstark, jemand solle die Polizei rufen. Dabei hielt er sich die Hand wie einen Telefonhörer ans Ohr. Der Filialleiter, der Zeuge N5 , erklärte dem S , die Polizei sei bereits verständigt worden. Dieser war aber weiterhin aufgebracht und redete wild gestikulierend weiter. Als er den Zeugen S8 K3 erblickte, den er aus S3 kannte und der zufällig zur gleichen Zeit mit seiner Freundin – der Zeugin T16 – bei McDonald‘s aß, forderte er ihn laut und deutlich auf, mit hinaus zu kommen und die „Scheißtürken“ zu schlagen. Dieser reagierte jedoch nicht. Der Zeuge N5 versuchte, den Angeklagten S zu beschwichtigen und ihn zu überreden, in der Filiale zu bleiben, bis die Polizei eintraf. Zugleich hielt er seinen aufgebrachten Kollegen, den Zeugen N6 , davon ab, sich körperlich mit dem Angeklagten S anzulegen. Als der Zeuge N5 bemerkte, dass die Männer draußen alle flohen und der Angeklagte S daraufhin ebenfalls die Filiale verlassen wollte, versuchte er diesen am Arm zurückzuhalten, da er einen Zeugen vor Ort haben wollte, wenn die Polizei eintraf. Der Angeklagte U S riss sich jedoch los und rannte zur Tür. Als der Zeuge N5 ihm folgte, drehte er sich vor der Tür um, versetzte dem Zeugen einen Schlag mit der Faust ins Gesicht und floh dann schnell vom Tatort. Als die Zeugen PHM G4 und PKin T17 schließlich eintrafen, war niemand der an der Schlägerei beteiligten Personen mehr vor Ort. Die Beamten nahmen die Aussagen der Zeugen auf. In diesem Zusammenhang benannte der Zeuge S8 K3 den U S bereits als denjenigen, der in der Filiale gewesen sei und den Zeugen N5 geschlagen habe.
Die Geschädigten S11 und N5 begaben sich nach dem Vorfall wegen ihrer Verletzungen ins Krankenhaus. Die Zeugin S11 war eine Woche lang krankgeschrieben, der Zeuge N5 konnte wegen seines zugeschwollenen, schmerzenden Auges zwei Wochen lang nicht arbeiten.
Derweil trafen sich der Angeklagte U S den Zeugen N1 in einer nahe gelegenen Kneipe wieder. Man trank gemeinsam noch einige Biere. Dann begab man sich auf den Weg zum Bahnhof, um den Heimweg anzutreten. Auf dem Weg dorthin geriet man in Streit. Spätestens da stieß der Angeklagte T1 zu ihnen und begleitete sie. An der Berliner Straße wurden sie u. a. von dem Zeugen PHK van der M5 gegen 01:30 Uhr angetroffen und ihre Personalien kontrolliert. Der N1 führte einen Flyer mit sich auf dem ein Hakenkreuz abgebildet war und auf dem der Spruch „Die Juden sind unser Unglück!“ abgedruckt war. Daraufhin wurden der Angeklagte U S und der Zeuge N1 in Polizeigewahrsam genommen.
Drei Tage nach dem Vorfall bekam der Zeuge K3 anonyme Drohanrufe aus dem Kreis der Mitglieder oder Unterstützer des Freundeskreises Entfernt , in denen er aufgefordert wurde, nichts bei der Polizei zu erzählen, sonst würde ihm etwas Schlimmes passieren. Ferner wurde behauptet, man würde ihn beobachten.
11. Fall 10 der Anklage
Am 31.12.2011 gegen 04:40 Uhr trafen die Angeklagten T1 und E1 gemeinsam mit der Zeugin L9 auf dem Bahnsteig des Hauptbahnhofs in X auf den ihnen unbekannten Zeugen X7 . Der Angeklagte T1 und seine Freunde wollten nach einem gemeinsam verbrachten Abend in X nach Hause fahren. Der Zeuge X7 , der damals als Betriebselektriker im Schichtdienst beschäftigt war, befand sich auf dem Weg zur Arbeit.
Schon auf dem Bahnsteig versuchte der Angeklagte T1 vergeblich, den Zeugen in ein Gespräch zu verwickeln. Als die S-Bahn von X in Richtung Düsseldorf eingefahren war, folgte er gemeinsam mit dem Angeklagten E1 und der Zeugin L9 dem Zeugen X7 und setzte sich in dem fast leeren Abteil neben den Zeugen. Die Zeugin L9 nahm dem Angeklagten T1 gegenüber, der Angeklagte E1 auf einer benachbarten Vierersitzgruppe Platz. Der Angeklagte T1 versuchte erneut, den Zeugen X7 in ein politisches Gespräch zu verwickeln: So fragte er ihn, welche politische Einstellung er habe und was er von Adolf Hitler halte. Dabei zog er eine Anstecknadel mit einem Bild Hitlers und einem Hakenkreuz aus der Tasche und zeigte es dem Zeugen. Der Zeuge X7 hingegen war ein Gespräch über die ihm fernliegende rechte Gesinnung des Angeklagten T1 nicht interessiert. Um einen Streit zu vermeiden, ignorierte er den Angeklagten T1 in der Hoffnung, dieser würde von ihm ablassen und schaute demonstrativ aus dem Fenster.
Als die S-Bahn nach mehreren Minuten Fahrt an der Haltestelle W1 ankam, standen die Angeklagten T1 und E1 sowie die Zeugin L9 auf, um auszusteigen. Schon stehend drehte sich der Angeklagte T1 zu dem Zeugen X7 um und schlug ihm unvermittelt mit der rechten Faust ins Gesicht. Daraufhin stand auch der Zeuge X7 auf und fragte den T1 , was das solle. Dabei folgte er ihm in den Aussteigebereich der S-Bahn. Der Angeklagte T1 stieß in von sich weg und es kam im Ausstiegsbereich zu einer Rangelei, in deren Verlauf der Angeklagte T1 dem Zeugen einen erneuten Schlag mit der rechten Faust versetzte. Der T1 machte daraufhin Anstalten, aus der S-Bahn auszusteigen, wobei der Zeuge X7 ihm noch kurz nachsetzte. Daraufhin kam der Angeklagte T1 schnell in die S-Bahn zurück und trat mit seinem rechte Fuß nach dem Zeugen. Es entstand eine erneute Rangelei. Erst als zwei unbeteiligte Männer dem Zeugen zur Hilfe kamen, ließ der Angeklagte T1 von dem Zeugen ab und verließ gemeinsam mit dem Angeklagten E1 die S-Bahn.
Die Kammer konnte nicht mit Sicherheit ausschließen, dass der Angeklagte E1 während der beiden Rangeleien versuchte, den Angeklagten T1 und den Zeugen X7 voneinander zu trennen.
Der Geschädigte erlitt Prellungen im Gesicht und am kleinen Finger. Ihm schmerzte etwa 2-3 Tage der Kiefer, der Finger bereitete ihm mehrere Wochen Schmerzen, was der Angeklagte T1 zumindest billigend bei seinen Misshandlungen in Kauf nahm.
12. Fälle 1 (10) und 11 der Anklage
a. Fall 1(10)
Am frühen Morgen des 14.01.2012 gegen 05:30 Uhr befanden sich der Angeklagte L und ein Mittäter, möglicherweise der Angeklagte E1 , auf dem Parkdeck des Hallenbades „entfernt“ in S3 . Eine der beiden Personen – welche konnte die Kammer nicht sicher feststellen – stand an der grauen Betonwand und sprühte den Schriftzug „www.fk-entfernt .com“ großflächig mit Lackfarbe auf diese auf, wobei der Schriftzug so groß war, dass er sich über die gesamte Höhe der Wand, nämlich 1,5 m, erstreckte. Das so hergestellte Graffiti war ca. 8 m breit. Dabei waren die Buchstaben großflächig mit roter Lackfarbe gesprüht und mit einem weißen Rand versehen. Die andere Person stand absichernd dahinter. Als der Zeuge L10 , der sich um 05:30 Uhr auf dem Weg zur Arbeit befand, von dem Parkdeck das typische Klackern von gescIelten Spraydosen hörte und in der Dunkelheit zwei Personen wahrnahm, benachrichtigte er die Polizei.
Um kurz vor 06:00 Uhr waren der Angeklagte E L und sein Mittäter immer noch dabei, dass vorgenannte Graffiti auf die Wand zu sprühen. Als sie jedoch sagen, dass die von dem Zeugen L10 herbeigerufenen S1 und PK S12 mit ihrem Funkstreifenwagen auf das Parkdeck kamen, ergriffen die beiden Täter die Flucht, wobei einer den auf dem Boden abgestellten Rucksack mitnahm. Die von ihnen benutzten Farbspraydosen ließen sie auf dem Parkdeck zurück.
Das großflächige mit Lackfarbe aufgesprühte Graffiti konnte nicht ohne einen größeren Aufwand entfernt werden.
Die Eigentümerin des Parkdecks, die Bäder S3 GmbH, stellte form- und fristgerecht Strafantrag.
b. Fall 11
Die Zeugen POK S1 und PK S12 verfolgten daraufhin den Angeklagten L und seinen Mittäter zunächst mit dem Streifenwagen. Als dies aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht mehr möglich war, stieg der Zeuge POK S1 aus dem Wagen aus und setzte die Verfolgung zu Fuß fort. Nach einiger Zeit riefen sich der Angeklagte L und sein Mittäter im Laufen etwas zu und trennten sich dann. Der Zeuge POK S1 lief demjenigen hinterher, den er für den Unsportlicheren der beiden hielt, und lief diesem über einen Kinderspielplatz hinterher. Ob er so den Angeklagten L oder dessen Mittäter verfolgte, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Dabei rief er immer wieder: „Halt Polizei!“ Als er den Weglaufenden zu fassen bekam, warf dieser ihm seinen Rucksack vor die Füße. Der Zeuge setzte jedoch die Verfolgung fort, bis beide in die Ritter-von-Halt-Straße kamen. Als der Zeuge POK S1 den Flüchtenden zu fassen bekam, drehte dieser sich um und sprühte dem Zeugen unvermittelt mittels einer Sprayflasche Pfefferspray oder CS-Gas ins Gesicht. Die Augen des Zeugen schlossen sich krampfhaft und er hockte sich aufgrund des brennenden Schmerzes in den Augen auf den Boden, was es dem Täter ermöglichte zu flüchten. Schließlich traf der Zeuge PK S12 mit dem Streifenwagen bei dem Zeugen POK S1 ein und gab diesem eine Flasche Mineralwasser, damit dieser sich die Augen ausspülen konnte. Der Zeuge S1 machte den PK S12 auch auf den weggeworfenen Rucksack aufmerksam, welchen dieser dann an sich nahm. Der später gemeinsam mit dem Zeugen PHK V eintreffende Zeuge PHK Q2 stellte diesen Rucksack samt Inhalt, u. a. einen Schlüsselbund, sicher. Einer der Schlüssel an dem Schlüsselbund passte auf die Wohnungstür des Angeklagten L . Die Zeugen PHK V und PHK Q2 fuhren dann zum Parkdeck zurück und stellten dort 4 vor der Wand stehen gebliebene Farbspraydosen sicher.
Durch die Tat erlitt der Zeuge S1 eine Hornhautläsion (ICD-10: T.26.6) sowie Schürfwunden an der Hand und am Knie. In den ersten 2 Tagen nach der Tat hatte der Zeuge POK S1 Schmerzen in den Augen und konnte diese auch nicht komplett öffnen. Seine Sehkraft war auch eingeschränkt; er sah nur wie durch einen milchigen Schleier. Deshalb musste eine wenige Stunden nach der Tat durchgeführte Wahllichtbildvorlage mit dem Zeugen POK S1 abgebrochen werden. Auch seine Atmung war für 1-2 Tage eingeschränkt, was auf das Einatmen des Reizgases zurückzuführen war. Die Augenverletzung wurde konservativ mit Cortison für etwa 1 Woche behandelt. Alle Verletzungen verheilten folgenlos.
Nach dem Vorfall wurden die polizeilichen Kontrollen in S3 verstärkt, um nach der Verletzung des POK S1 Präsenz zu zeigen.
13. Fall 1 (6) der Anklage
Am 30.01.2012 gegen 22:00 Uhr klebten 2 bis 3 nicht identifizierte, dunkel gekleidete Mitglieder oder dem Freundeskreis Entfernt nahestehende Personen im Bereich F2 Straße 73 in S3 die Aufkleber „S3 ist unser Kiez!“ auf Laternen und Stromkästen. Auch beklebten sie die dortige Bushaltestelle und eine Telefonzelle. Außerdem verklebten sie einen roten Aufkleber mit dem weißen Schriftzug „RHEINWIESENLAGER“, darunter der schwarze Schriftzug „Eine Million Tote Rufen Zur Tat“ und der aufgedruckten Internetadresse „www.entfernt.info“. Die Anwohnerin Krampe beobachtete dies und verständigte die Polizei. Als daraufhin der PK C10 mit einem Kollegen eintraf, hatten sich die Täter bereits entfernt. Die Aufkleber ließen sich problemlos entfernen. Am Folgetag, dem 31.01.2012, gegen 19:00 Uhr stellten die zur Nachschau eingesetzten POK T17 und POK X8 in der Kreuzstrafe in S3 insgesamt 7 identische Aufkleber fest, u.a. auf einer Leitbarke (Verkehrszeichen 605). 6 der 7 Aufkleber ließen sich spurenlos entfernen.
14. Fall 1 (9) der Anklage
Zu einem nicht mehr näher aufklärbaren Zeitpunkt beklebten ein oder mehrere Mitglieder oder dem Freundeskreis Entfernt nahestehende Personen außerdem den Eingangsbereich der Polizeiwache auf der L7 straße in S3 mit Aufklebern. Die Aufkleber waren selbstklebend und schwer zu entfernen. An die Eingangstür wurde der bereits beschriebene Aufkleber „S3 ist unser Kiez!“ des Freundeskreises Entfernt geklebt. Auf das Glaselement rechts neben der Tür wurde unterhalb der aufgedruckten Telenummer der ebenfalls bereits beschriebene Aufkleber „RHEINWIESENLAGER“ geklebt, der auf die bereits erwähnte Veranstaltung Rheinwiesenlager in Remagen hinwies. Rechts darunter wurde ein weiterer Aufkleber geklebt, der im Hintergrund eine Hausfassade darstellt, vor dem mehrere Personen ein Transparent mit dem Schriftzug „R135 bleibt“ hielten. In der oberen Hälfte des Aufklebers befand sich darüber hinaus der Schriftzug „R135 bleibt!“, darunter in kleinerer Schrift „Wir bleiben, unsere Idee bleibt, nur wir, ihr müsst gehen!“. Dieser Aufkleber gehört zu der Kampagne, die der Freundeskreis Entfernt auch mit ihrem Internetbeitrag vom 05.03.2012 bewarb. Die Aufkleber wurden von den auf der Polizeiwache Dienst tuenden Beamten, u.a. der PK‘in E6 , am 11.03.2012 um 21:20 Uhr festgestellt. Eine im Anschluss von 02:00 Uhr bis 03:00 Uhr durchgeführte Nahbereichsfahndung ergab, dass auch im Bereich des Schlossmacherplatzes, am Jungendzentrum Poststraße und an einem Geschäft in der L7 straße ebenfalls Aufkleber auf Glasflächen geklebt worden waren. Die Trägerpapiere der Aufkleber hatten die unbekannt gebliebenen Personenteilweise auch zurückgelassen.
15. Fall 12 der Anklage
In der Nacht vom 16. auf den 17.03.2012 befand der Angeklagte E1 sich gemeinsam mit dem F2 , C12 genannt „H3 “ sowie „G4“ in Essen. Der Angeklagte E1 trug eine kurze Hose, die die Tätowierung „ACAB“, was gemeinhin als Abkürzung für „all cops are bastards“ (Übers.: Alle Bullen sind Bastarde) auf seiner Wade deutlich sehen ließ und ein T-Shirt mit der Aufschrift „Masterrace“ (Übers.: Herrenrasse). Die Gruppe traf auf der Straße vor dem Hauptbahnhof in Essen zufällig auf die ihr unbekannten Zeugen U2 , S13 und eine Person namens „Pat“, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach von dem Angeklagten und seinen Begleitern der linken Szene zuzuordnen wurden. Die Gruppe um den Angeklagten E1 herum begann, die Zeugen grundlos als „Scheiß-Linke“ zu beschimpfen. Daraufhin fragte der Zeuge U2 den Angeklagten E1 , ob er die Aufschrift auf seinem T-Shirt ernst meine. Dieser bejahte die Frage. Der Angeklagte und seine Mitstreiter, die die vermeintlich linke Gesinnung der Zeugen missbilligten und sich über die Kritik des Zeugen U2 bezüglich des T-Shirts ärgerten, beschlossen gemeinsam die Zeugen dafür zu bestrafen. Sie gaben vor, sich in den Bahnhof zu entfernen, um nach Hause zu fahren. Tatsächlich aber sammelten sie sich absprachegemäß auf der Empore des Hauptbahnhofs. Dort legten einige ihren eigens für eine solche Auseinandersetzung mitgeführten Mundschutz ein, vermummten sich mit Schals und verschafften sich leere Flaschen als Waffen. Der Angeklagte E1 bewaffnete sich mit mindestens einer leeren gläsernen Whiskyflasche. Als sie sahen, dass die arglosen Zeugen gegen 00:50 Uhr das Bahnhofsgebäude betraten, stürmten sie in einer Phalanx nach unten auf die drei jungen Männer zu. Diese wurden von dem Angriff völlig überrascht und wichen rückwärts zurück. Die Angreifer stürmten auf den Zeugen U2 zu, zogen ihm seine Kapuze über den Kopf, um ihn wehrlos zu machen, drängten ihn gegen ein Ladenlokal und schlugen mit Fäusten auf seinen Kopf ein. Als der Zeuge S13 einige Schritte in ihre Richtung machte, erblickte ihn der Angeklagte E1 , stürmte auf ihn zu, drängte ihn in die am Ausgang des Bahnhofs gelegene Filiale des Schnellrestaurants McDonalds und warf ihm mit Wucht und gezielt aus ca. 2 Metern Entfernung die Glasflasche auf den Kopf. Der Zeuge S13 erlitt dadurch eine etwa 1,5 cm lange Platzwunde auf dem Kopf, die später geklammert werden musste. Die Angreifergruppe um den Angeklagten E1 verfolgte ihre Opfer auch nach draußen auf den Bahnhofsvorplatz, schlug mit Flaschen auf sie ein und trieb sie wieder zurück ins Gebäudeinnere. Leere Bierflaschen wurden mit Reizgas gefüllt und in die McDonald‘s-Filiale geworfen, wo sie am Boden zerschellten. Dadurch wurde das zuvor eingefüllte Gas freigesetzt, was alle Gäste des Schnellrestaurants veranlasste, fluchtartig den Raum zu verlassen.
Durch das Geschrei wurden die Zeugen N7 und X9 , die für den Sicherheitsdienst der Deutschen Bahn tätig waren, auf das Geschehen aufmerksam. Sie näherten sich in ihren Dienstuniformen riefen „Stop“, „Aufhören“. Daraufhin ergriffen die Angreifer in unterschiedliche Richtungen die Flucht. Die Zeugen N7 und X9 , die den Flaschenwurf des Angeklagten E1 aus der Distanz beobachtet hatten, entschlossen sich ihn wegen dieses Verhaltens zu verfolgen und konnten den Angeklagten E1 gemeinsam mit dem F2 schließlich auf der Empore stellen. Der Zeuge X9 wollte den flüchtenden Angeklagten E1 festhalten, dabei verhakte sich sein Finger in dessen Gürtel. Der Angeklagte E1 bewegte sich ruckartig, um sich loszureißen, wobei er dem Zeugen den in seinem Gürtel eingehakten Finger brach. Der Zeuge X9 musste am nächsten Tag operiert werden und war 7-8 Wochen arbeitsunfähig. Die Knochenteile wuchsen in der Folge nicht mehr richtig zusammen und er verspürt bis heute Schmerzen beim Tragen von Tüten.
Der Angeklagte E1 selbst war am Handrücken verletzt und klagte über Sehbeeinträchtigungen wegen des Reizgases. Er war aggressiv und wurde in Polizeigewahrsam verbracht. Er war leicht alkoholisiert, konnte sich jedoch sicher bewegen und sprach ohne Auffälligkeiten.
16. Fälle 1 (7) und 1 (9) der Anklage
Zu einem weiteren nicht mehr aufklärbaren Zeitpunkt, jedenfalls zwischen dem 29.12.2011 und dem 19.03.2012 klebten ein oder mehrere unbekannte Mitglieder oder dem Freundeskreis Entfernt nahestehende Personen zwei der bereits beschriebenen Aufkleber „S3 ist unser Kiez!“ auf die reflektierende Folie einer Verkehrsbarke der Kölner Straße, unmittelbar vor dem Kreisverkehr F2 Straße in S3 . Dies stellte der POK A am 19.03.2012 fest. Bei dem Versuch, diese Aufkleber zu entfernen, zerrissen diese; es blieben Klebereste auf der reflektierenden Folie der Barke zurück. Daneben wurden weitere Exemplare des Aufklebers „S3 ist unser Kiez!“ auf diverse weitere Verkehrsschilder geklebt, u. a. auf eine Verkehrsbarke in der Fontanestraße in S3 .
Soweit die Aufkleber und Plakate im öffentlichen Raum verklebt waren, entfernte der Bauhof der Stadt S3 diese. Handelte es sich um privaten Grundbesitz, so benachrichtigte das Ordnungsamt den jeweiligen Eigentümer.
Mehrere Exemplare des Aufklebers „S3 ist unser Kiez!“ wurden anlässlich der Hausdurchsuchungen am 25.04.2012 bei den Angeklagten K S , T1 und L1 sichergestellt.
VIII. Fall 15 der Anklage
Am 01.05.2011 besuchte der Angeklagte U S gemeinsam mit seinem Bruder, dem Angeklagten K S und der Zeugin X3 , die Maifeier auf dem P2 in S3 . Zwischen 03:00 Uhr und 04:00 Uhr morgens begegnete der Zeuge L11 dem Angeklagten U S , der in der Nähe des Bierwagens plötzlich angerannt kam und lauthals „Sieg Heil“ schrie. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich noch Besucher auf dem Festplatz. Auch die Security des Festes war noch vor Ort. Als der Zeuge L11 den U S deswegen zur Rede stellen wollte, rief dieser erneut „Sieg Heil“ und schlug dem Zeugen mit der flachen Hand die Brille aus dem Gesicht, ohne ihm dabei Schmerzen zuzufügen oder die Brille zu beschädigen. Sodann rannte der Angeklagte U S weg und sprang dabei über einen Koppelzaun. Andere Jugendliche taten es ihm gleich.
Einen Zusammenhang dieser Tat mit dem Freundeskreis Entfernt konnte die Kammer nicht feststellen.
IX. Fall 14 der Anklage
Am 09.07.2011 war der Angeklagte K S mit seinen Freundinnen T18 , C13 und C14 unterwegs, um zu feiern. Im Laufe des Abends trank der Angeklagte K S 3-4 Gläser Bier à 0,2 l.
Gegen 03:00 Uhr beschloss die Gruppe, nach Hause zu fahren. Zunächst fuhr die Zeugin T18 , die an dem Abend das Auto fuhr, die Gruppe zur Wohnung der Zeugin C14 in der Burgstraße in S3 . Die Zeugin T18 begleitete die Zeugin C14 zunächst nach oben in deren Wohnung, um sich eine Kopfschmerztablette gegen zu lassen. Währenddessen waren mehrere türkischstämmige Männer, u. a. der Zeuge V3 , aus einem etwa 20 m entfernten Café gekommen. Der Angeklagte K S wandte sich diesen zu und hob seinen rechten Arm in deren Richtung; die Kammer konnte nicht feststellen, ob er die Hand normal zum Gruß hob oder den sogenannten Hitlergruß zeigte. Die Männer kamen auf den Angeklagten und die Zeugin T18 , die inzwischen wieder aus der Wohnung der Zeugin C14 herunter gekommen war, zu und es entspann sich eine nicht näher aufzuklärende Auseinandersetzung, die verbal begann und dann in Tätlichkeiten ausuferte. Die Zeugin C13 , die den Hergang aus dem Auto heraus beobachtet hatte, und die Zeugin C14 , die den Vorfall vom Fenster aus mit verfolgt hatte, liefen zu ihren Freunden, um diesen zu helfen. Im weiteren Verlauf des Geschehens traten die Männer auf die am Boden liegende Zeugin T18 ein. Schließlich zog einer der Männer aus dem Lokal seinen Gürtel aus der Hose, fasste ihn an einem Ende und benutzte ihn ähnlich einer Peitsche, um auf den Angeklagten S und die Zeuginnen einzuschlagen. Die Zeugin C14 , die versuchte die Zeugin T18 von dem Angreifer wegzuziehen, wurde von der Gürtelschnalle im Gesicht getroffen. Sie erlitt ein schmerzhaftes Hämatom am Auge. Die Zeugin T18 erlitt zahlreiche Blutergüsse und verspürte vier Wochen lang Schmerzen. Sie begibt sich bis heute nicht mehr nach S3 . Die Zeugin C13 trug eine Gehirnerschütterung davon.
Schließlich traf die Polizei ein und trennte die Gruppen voneinander. Die Zeuginnen und der Angeklagte K S waren ebenso wie die gegnerische Gruppe sehr aufgebracht. Die Zeugin T18 rief: „Scheiß-Türken“ Die Gruppe junger Männer auf der Gegenseite rief: „Scheiß-Nazis“ Beide Seiten wollten weiter aufeinander losgehen und die Polizisten hatten große Mühe, sie auseinander zu halten. Da aus dem türkischen Café weiter Leute hinzukamen, forderten die Beamten Verstärkung an. Der Angeklagte K S rief in Anwesenheit der Polizeibeamten immer wieder lauthals in Richtung der gegnerischen Gruppe: „Deutschland den Deutschen!“, „Ausländer raus!“, „Das sind alles Minusmenschen: Kanaken, Türken, Nigger – alles Hurensöhne!“, „Früher hätte man so Leute wie euch erschossen! Das war auch gut so!“, „Schade, dass ich kein Messer dabei gehabt habe, ich hätte euch alle abgestochen, wie es sich gehört!“, „Das lasse ich mir nicht gefallen! Heute nicht! Wir holen noch mehr Leute und dann machen wir sie kaputt!“, „Wir stellen euch an die Wand und erschießen euch!“ und „Ihr Pisser von Ausländer! Keine Ehre!“. Zudem stimmte er die erste Strophe der deutschen Nationalhymne an. Auf die Aufforderung des POK T4 , diese Äußerungen zu unterlassen, erwiderte der Angeklagte, dass er dies nicht tun werde. Der Polizeibeamte solle ihn ruhig anzeigen, er könne ja mitschreiben. Er stehe zu dem, was er sage. Dann fuhr er fort die gegnerische Gruppe mit den oben aufgeführten Äußerungen zu beschimpfen. Schließlich stieg er zu den Zeuginnen T18 und C13 in den Pkw und die drei Freunde fuhren weg.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass zwischen dieser Tat und der Mitgliedschaft des Angeklagten K S im Freundeskreis Entfernt ein innerer Zusammenhang bestand bzw. der Angeklagte S diese als Betätigung seiner Mitgliedschaft im Freundeskreis Entfernt beging.
X. Schuldfähigkeit
Bei den zuvor genannten Taten war keiner der Angeklagten in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert oder gar aufgehoben, auch nicht aufgrund von Alkoholkonsum.
XI. Verfahrensgang
Wegen der zu Ziff. B. VI. geschilderten Tat vom 27.02.2011 zum Nachteil des T7 und des E6 B3 wurde die Polizei erstmals auf ausländerfeindliche Gewalt in S3 aufmerksam. Am 19.10.2011 stellte der V1 zudem Strafanzeige wegen des am selben Tag auf der Homepage des Freundeskreises Entfernt veröffentlichten Beitrages, in dem er als „Multikulti Fascho“ bezeichnet worden war.
Nach der zu Ziff. B. VII. 10. dargestellten Tat und der damit einhergehenden Verletzung des POK S1 intensivierte die Polizei Köln die Ermittlungen gegen den Freundeskreis Entfernt . Im unmittelbaren Nachgang zu dieser Tat wurde eine Besondere Aufbauorganisation eingerichtet.
Sodann beantragte die Staatsanwaltschaft Köln am 02.03.2012 die Überwachung der Telefonanschlüsse der Angeklagten K S , N E1 und K1 E2 T1 anzuordnen. Auf diese Anträge hin erließ das Amtsgericht Köln antragsgemäß die Beschlüsse, den Anschluss 00000 des Angeklagten K S (Az. 502 Gs 772/12), den Anschluss 00000 des Angeklagte U S (Az. 502 Gs 777/12), den Anschluss 00000 des Angeklagten N E1 (Az. 502 Gs 770/12) und den Anschluss 00000 des Angeklagten T1 (Az. 502 Gs 783/12). Diese Beschlüsse wurden jeweils am 14.03.2012 durch das Amtsgericht dahingehend ergänzt, dass die Überwachungsmaßnahme jeweils am 12.03.2012 beginne. Am 12.03.2012 begann die polizeiliche Überwachung der Telekommunikation der Angeklagten U S , K S , E1 und T1 . Mit Beschluss vom 16.03.2012 (Az. 502 Gs 930/12) ordnete das Amtsgericht Köln darüber hinaus die Überwachung des Anschlusses 00000 des Angeklagten I an, welche noch am selben Tag begann und mit Beschluss vom 16.5.2012 (Az. 502 Gs 1701/12) die Auswertung des der in dem E-Mail-Account: S qgmx.de. Inhaber: K S gespeicherten e-mails.
Mit seinen Beschlüssen vom 13.04.2012 ordnete das Amtsgericht Köln die Durchsuchung der Wohnräume der Angeklagten U S (Az. 505 Gs 671/12), K S (Az. 505 Gs 670/12), L (Az. 505 Gs 675/12), E1 (Az. 505 Gs 672/12), T1 (Az. 505 Gs 673/12), I (Az. 505 Gs 674/12) und L1 (Az. 505 Gs 676/12) einschließlich aller Nebenräume, der Person, Sachen und Kraftfahrzeuge an. Zudem wurde die Durchsuchung des Ratsfraktionsbüros sowie der anderen der Fraktion genutzten Räumlichkeiten von Q1 in S3 (Az. 505 Gs 688-690/12, zu denen auch der Angeklagte U S Zugang hatte, an Diese Beschlüsse wurden sämtlichst am 25.04.2012 umgesetzt.
Die Internetpräsenz des Freundeskreises Entfernt wurde erstmals am 03.11.2012 durch die Ermittlungsbehörden ausgedruckt und zur hiesigen Akte genommen. Weiter wurde im Zeitraum vom 21.02.2012 bis 27.03.2012 der Inhalt der Internetseite www.freundeskreisentfernt .blogspot.com auf einer Festplatte und auf einer CD gesichert. Aufgrund der Servereinstellung des Providers der Homepage konnte die vollständige Seite jedoch nur am 22.02.2012 und am 15.03.2012 gespeichert werden.
Mit weiterem Beschluss vom 16.05.2012 gestattete das Amtsgericht Köln es der Staatsanwaltschaft, die im Account fk.entfernt @gmx.de gespeicherten e-Mails durchzusehen und auszuwerten. Mit Beschluss vom 20.09.2012 ordnete es sodann die Beschlagnahme der dort gespeicherten e-Mails an. Diesen Beschluss vom 20.09.2012 bestätigte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 24.10.2012, nachdem der Angeklagte U S hiergegen Beschwerde eingelegt hatte.
Hinsichtlich des ehemaligen Mitangeklagten T8 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 JGG in der Hauptverhandlung vorläufig eingestellt.
C. Beweiswürdigung zur Person
Die Feststellungen zu Ziff. A. I. zur Person des Angeklagten U S folgen aus seiner Einlassung zur Person, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Grund zu zweifeln hat. Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen beruhen auf dem nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 05.03.2013 nebst den dazu verlesenen Urkunden aus den beigezogenen Vorstrafenakten.
Die Feststellungen zu Ziff. A. II. zur Person des Angeklagten K S folgen aus seiner Einlassung zur Person. Seine Angaben zu seinem Alkoholkonsum werden bestätigt durch die Bekundungen des Zeugen S8 K3 , mit dem der Angeklagte von 2010 bis Mitte 2011 für 2-3 Jahre enger befreundet war und mit dem er auch zusammen getrunken hat. Danach habe man zwar gelegentlich am Wochenende, wenn man sich traf, zusammen getrunken, aber nie bis zum Vollrausch. Man habe immer gewusst, wer und wo man sei. Dies deckt sich auch mit den Angaben der Zeugin N2 , mit der der Angeklagte K S im Sommer 2011 enger befreundet war. Diese hat bekundet, der Angeklagte K S sei nicht alkoholabhängig und habe nur auf Partys getrunken. Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen beruhen auf dem nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 05.03.2013 nebst den dazu verlesenen Urkunden aus den beigezogenen Vorstrafenakten.
Die Feststellungen zu Ziff. A. III. zur Person des Angeklagten L beruhen auf seiner Einlassung zur Person, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass zu zweifeln hat. Die Feststellung, dass er bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 05.03.2013.
Die Feststellungen zu Ziff. A. IV. zur Person des Angeklagten E1 beruhen auf seiner Einlassung zur Person, an deren Richtigkeit kein Grund zu zweifeln besteht. Zum Alkoholkonsum werden die Angaben des Angeklagten ergänzend gestützt durch die Angaben des Zeugen S8 K3 , der glaubhaft bekundet hat, dass er in der Zeit von 2010 bis Mitte 2011 auch viel Zeit mit dem Angeklagten E1 verbracht habe und dieser dabei nach seinem Eindruck nur in Maßen Alkohol konsumiert habe. Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 05.03.2013 nebst den nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Urkunden aus den beigezogenen Vorstrafenakten.
Die Feststellungen zu Ziff. A. V. zur Person des Angeklagten I beruhen auf dessen Einlassung zu seiner Person, an deren Richtigkeit nicht gezweifelt werden kann. Die Feststellungen zu seinem regelmäßigen Alkoholkonsum werden bestätigt durch die Bekundungen des Zeugen S8 K3 , der in der vorgenannten Zeit 2010 bis Mitte 2011 ebenfalls mit den Angeklagten I befreundet war. Auch dieser habe zwar regelmäßig bei gemeinsamen Treffen getrunken, jedoch nie im Übermaß. Die Feststellung, dass der Angeklagte auch mit seinen Vereinskameraden gemeinsam trank, beruht auf den Bekundungen des Zeugen X10 , der den Angeklagten von klein auf über dessen Vater und Großvater kennt und ebenfalls im Bergischen Fischereiverein aktiv ist. Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 05.03.2013 nebst den nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Urkunden aus den beigezogenen Vorstrafenakten sowie seinen Angaben dazu.
Die Feststellungen zu Ziff. A. VI. zur Person den Angeklagten T1 beruhen auf dessen Einlassung zur Person, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Grund zu zweifeln hat. Seine Angaben zum Alkoholkonsum werden gestützt durch die Angaben des Zeugen S8 K3 , mit dem sich der Angeklagte T1 regelmäßig auf Demonstrationen und anlässlich der bereits erwähnten Garagentreffen getroffen hatte. Dieser hat bekundet, seine Freunde, also auch der T1 , hätten zwar Alkohol getrunken, aber nicht im Übermaß; sie seien immer noch zeitlich und örtlich orientiert gewesen. Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 05.03.2013 nebst den nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Urkunden aus den beigezogenen Vorstrafenakten sowie seinen Angaben dazu.
Die Feststellungen zu Ziff. A. VII. zur Person des Angeklagten L1 beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung zur Person in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 05.03.2013 nebst den nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Urkunden aus den beigezogenen Vorstrafenakten.
D Beweiswürdigung zur Sache
I. Organisatorischer Zusammenschluss
1. Treffen in der Garage
Die Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung zum Freundeskreis Entfernt und ihrer Mitgliedschaft nicht eingelassen.
Lediglich der Angeklagte T1 hat bekundet, er habe seine Freunde, die Mitangeklagten, kennengelernt, als er 15 oder 16 Jahre alt gewesen sei, also 2008/2009. Diese seien aus der rechten Szene gewesen, wobei er „rechts“ als gegen Linke und gegen Ausländer verstehe. Linke seien für ihn „gegen Deutschland“. Man habe sich dann oft getroffen und zusammen gefeiert. Er sei auch mit auf rechte Demonstrationen nach X gefahren. Dort seien viele Gegendemonstranten zugegen gewesen. Aufgrund der Hausdurchsuchungen vom 25.04.2012 nehme er nicht mehr an Aktivitäten der rechten Szene teil und treffe sich nicht mehr mit den Mitangeklagten. Der Angeklagte T1 hat zudem im Ermittlungsverfahren bei der polizeilichen Vernehmung vom 25.4.12 durch die KHKín T19, die hiervon glaubhaft berichtet hat, angegeben, dass er mit Ausländern schlechte Erfahrungen gemacht und sich daraufhin immer mehr mit dem Angeklagten K S angefreundet habe.
Der Zeuge S8 K3 hat glaubhaft zu den Treffen in der Garage bekundet und angegeben, dass es Treffen in einer mit einem dunklen, zweisitzigen Sofa, einem Tisch und einer Vitrine mit Flaschen ausgestatteten Garage in S3 gegeben hat. Er habe zunächst den Angeklagten I im Fußballverein kennengelernt. Man habe die gleiche ablehnende Gesinnung gegenüber Ausländern und Linken gehabt und sich deshalb gut verstanden. Über ihn sei er in die rechte Szene gekommen und zu einem dieser Treffen eingeladen worden und habe dort auch die übrigen Angeklagten kennengelernt. Teilnehmer der Treffen seien die Angeklagten K S , I , T1 , E1 und L1 und weitere Personen gewesen. Er sei wie festgestellt per SMS eingeladen und bei seiner ersten Teilnahme, Ende 2010, zusammen mit seinem Bruder an der Bushaltestelle abgeholt worden, weil man ihnen die genaue Adresse nicht nennen wollte. Es sei auch vorgekommen, dass man, wenn man vorher unterwegs gewesen sei, z.B. bei Demonstrationen der Neo-Nazi Szene, hinterher noch zur Garage gegangen sei. Einmal seien alle Angeklagten außer U S , bei K S sei er nicht ganz sicher, vorher durch S3 marschiert. Die Gruppe sei nicht völlig zwanglos gewesen, sondern von oben organisiert. Wer das oben gewesen sei, wisse er aber nicht. Die Gespräche in der Garage hätten sich gegen Ausländer und Linke gerichtet. Zudem seien dort der Besuch von Demonstrationen der Szene und die Verteilung von Aufklebern und Flyern besprochen worden. Er sei länger, ca. 2 bis 3 Jahre in der rechten Szene mit den Angeklagten unterwegs gewesen. „Freundeskreis Entfernt “ sei ein fester Name gewesen, den es schon vor seiner Zeit gegeben habe. Teilweise vertrete er die Meinung der rechten Szene immer noch. Er gehe jetzt aber nicht mehr zu Demonstrationen und verabredeten Schlägereien.
Diese Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Zwar hat der Zeuge im Rahmen seiner beiden Vernehmungen in der Hauptverhandlung immer wieder versucht, die Bedeutung seiner Aussage abzuschwächen, in dem er angab, er sei nur bei zwei Treffen dabei gewesen, es seien vornehmlich auch Witze erzählt worden und um Organisatorisches sei es gar nicht gegangen. Dieses Aussageverhalten war erkennbar veranlasst durch das Bestreben des Zeugen, die Angeklagten zu entlasten. Diese Entlastungstendenz durchzieht auch sonst die Aussagen des Zeugen in der Hauptverhandlung. So hat er in seiner ersten Vernehmung in der Hauptverhandlung am 10.10.2013 auch nach Vorhalt seiner polizeilichen Angaben zu der Tat vom 25.11.11 angeben, er sei nicht am Tatort gewesen, die polizeiliche Aussage könne er sich nicht erklären. Erst in seiner erneuten Vernehmung in der Hauptverhandlung vom 22.11.13 hat er eingeräumt, doch vor Ort gewesen zu sein. Allerdings hat er sich dann auf Erinnerungslücken berufen, soweit er dadurch einen der Angeklagten belastet hätte. Diese Entlastungstendenz ist zum einen erklärbar durch die Einstellung des Zeugen. Dieser hat nämlich angegeben, er hege immer noch Sympathien für die Ansichten der Angeklagten. Andererseits hat er aber auch Anlass, aus Angst vor den Angeklagten und ihrem Umfeld nicht gegen die Angeklagten auszusagen. So ist der Zeuge nach seinen glaubhaften Angaben, nachdem er im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen nach der Tat am Stausee Beyenburg und der Tat vom 25.11.11 ausgesagt und auch Angeklagte belastet hat, durch den den Angeklagten nahe stehenden N1 mit einer SMS „ich weiß wo Du bist“ und nach der Tat vom 25.11.11 aus der rechten Szene um die Angeklagten bedroht worden. Die so begründete Angst des Zeugen ist auch in der Hauptverhandlung deutlich geworden. Während seiner Aussage schaute er sich immer wieder sorgenvoll zu den Angeklagten um und beobachtete, ob diese Reaktionen zeigten. Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Zeuge S8 K3 , der erkennbar bemüht war, die Angeklagten in einem guten Licht dastehen zu lassen, die Wahrheit gesagt hat, soweit er belastende Angaben gemacht hat.
Der Zeuge T5 K3 hat die Angaben seines Bruders bestätigt und in der Hauptverhandlung angegeben, bei einem Treffen dabei gewesen zu sein. Den Kontakt habe er über den Fußballverein und dort den Angeklagten I bekommen. Informiert worden über das Treffen sei er über eine Kettennachricht. Handykontakt habe er zu dem Angeklagten T1 gehabt. Zu dem Inhalt des Treffens konnte oder wollte der Zeuge keine genauen Angaben machen. Er hat den Inhalt lediglich allgemein so beschrieben, dass nur Bier getrunken und geredet wurde, aber ohne „so was mit extremistischer Politik“. Auch der Zeuge T5 K3 hat allerdings angegeben nach der Tat am Stausee in Beyenburg und nachdem er versucht habe sich aus der rechten Szene zu lösen, von Unbekannten, die rechte Parolen gebrüllt hätten, zusammen geschlagen worden zu sein. Danach besteht auch bei ihm Anlass zu der Besorgnis, nach eine die Angeklagten belastenden Aussage Sanktionen ausgesetzt zu sein, was das Aussageverhalten des Zeugen erklärt.
Bestätigt werden die Angaben der Zeugen durch die Aussage des Zeugen J in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 25.4.12, über deren Inhalt die KHKín M3 ausführlich und glaubhaft in der Hauptverhandlung berichtet hat. Der Zeuge J selbst hat in der Hauptverhandlung zu Recht in vollem Umfang von seinem Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht, da gegen ihn –wie auch gegen I5 , L2 und T12 - wegen der Beteiligung an den Straftaten der Angeklagten vom 1.5.11 und 1.10.2011 Anklage durch die Staatsanwaltschaft Köln erhoben worden und das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, was der Zeuge auf Vorhalt der entsprechenden Anklage bestätigt hat. Gegenüber der KHKín M3 hat der Zeuge J angegeben, es sei zu Treffen in der Garage seit Ende 2010 bis April 2011 gekommen, welche vorher persönlich oder per SMS abgesprochen worden seien. Organisiert worden sei alles von den Angeklagten K S und I , aber auch dem Angeklagten L . Die hätten das Sagen und die Kontakte gehabt und über alle Informationen verfügt. Die Angeklagten K S und L hätten auch die Internetseite des Freundeskreises Entfernt hauptsächlich gestaltet. Auch I habe mal etwas eingestellt. Nachdem er sich von der Gruppe losgesagt habe, sei er bedrängt worden und habe SMS wie z.B.“Verräter“ bekommen. Er sei davon ausgegangen, dass diese „von denen“ gestammt hätten.
Auf dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen mit einer Handykamera gedrehte Videofilm „FILE0086.mov“, welcher sich auf der Festplatte des bei dem Angeklagten K S sichergestellten PCs befand, sind zudem die Angeklagten K S , I und L1 und zwei weitere Personen in einem geschlossenen Raum zu sehen. Der Angeklagte I klebt zusammen mit einer der unbekannt gebliebenen Personen die Fenster mit Folie zu. Der Raum hat den einer Garage entsprechenden rechteckigen Grundriss, ein hölzernes über die gesamte Raumbreite und -höhe gehendes Tor und unverputzte Wände. An der einen Längswand ist ein zweisitziges dunkles Sofa zu erkennen, wie es auch der Zeuge S8 K3 beschrieben hat.
Weiterhin wurde auf dem PC des Angeklagten L1 zwei Fotos sichergestellt, welche als Datei mit den Namen 1123f44e7c39c895.jpg und 6c6f3fec37676155.jpg dort gespeichert waren. Beide in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Fotos zeigen die Angeklagten E3 L1 und K1 E2 T1 auf dem beschriebenen Sofa sitzend; im Hintergrund sind neben der rot-weißen Reichskriegsflagge, welche auch auf dem vorgenannten VideocM5 „FILE0086.mov“ zu sehen ist, die mit dunkler Folie abgeklebten Fenster im hölzernen Eingangstor zu erkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Bl. 96 (rechts oben und links unten) SB Datenauswertung Bd.11 E3 L1 Bezug genommen.
Dass es die regelmäßigen festgestellten Treffen gab, ergibt sich zudem daraus, dass die Gruppe nach den Verhaftungen zum sog. „braunen Haus“ Bedarf für einen neuen regelmäßigen Treffpunkt sah, um die Gruppe nicht auseinanderfallen zu lassen. Dies ist ein Beleg dafür, dass die Angeklagten mit solchen Treffen weiter machen wollten.
Die Feststellungen, dass die angeklagten Mitglieder des Freundeskreises Entfernt während der laufenden Telefonüberwachung im April 2012 planten, sich künftig regelmäßig in der Kneipe C6 Grill zu treffen und der Angeklagte L1 die Idee dazu hatte, ergibt sich aus einem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten SMS-Wechsel zwischen dem Angeklagten K S und dem gesondert verfolgten X11 f (überwachter Anschluss K S , TKÜ Maßnahme: St2_000_000_S _K_01, überwachter Anschluss 00000;00000). So schreibt X11 am 09.04.2012 um 18:48:02 Uhr eine SMS, in der es heißt: „Alles klar ;-) und coco hatte gestern noch ne idee mit sich regelmäßig im C6 imbiss zu treffen…“ Hierauf antwortete der K S um 18:56:37 Uhr: „Ja koennten wa eig machen mit wen denkste denn so?“ Die Antwortet des X11 um 18:57:54 Uhr lautete: „Ka [Keine Ahnung] müssen wir mal gucken wer dafür in frage kommen würde. Und wer dann auch wirklich regelmäßig kommen würde“ Daraufhin schrieb der K S um 19:05:16 Uhr: „Ja genau muessen wa wal zusammen quatschen“. Die weitere konkrete Planung dieser Treffen ergibt sich dies aus mehreren durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonaten zwischen den Angeklagten K S , N E1 , K1 E2 T1 und Sascha I .
Dass die Angeklagten die Telefonate der Telefonüberwachung führten, ergibt sich aus der ausdrücklichen Nennung ihrer Namen in den Gespräche, dem Umstand, dass es sich um überwachte Anschlüsse der jeweiligen Angeklagten gehandelt hat und die Angeklagten auch anhand ihrer unverwechselbaren Stimmen als Sprecher eindeutig zu erkennen sind.
In einem überwachten Gespräch des Angeklagten N E1 vom 16.4.2012, um 14:34:39 Uhr über seinen überwachten Anschluss (überwachter Anschluss N E1 , TKÜ Maßnahme: St2_00000_00000_E1 _N_01überwachter Anschluss 00000; 00000) mit dem Angeklagten K1 E2 T1 fragt der E1 den T1 : „Und wir treffen uns jetzt immer Mittwochs im C6 Grill?“, was dieser bejahte. Wegen dieser Mittwochstreffen spricht er am gleichen Tag über denselben Anschluss um 15:17:38 Uhr mit dem Angeklagten T I , wobei dieser dem E1 erzählt: „Wir treffen uns jetzt immer am Mittwoch, um wahrscheinlich 19:00 damit wir alle mal zusammensitzen“, wobei er die Wahl der Örtlichkeit damit begründet, dass die Gaststätte von einigen Leuten vorgeschlagen worden sei, da sie über einen separaten Raum verfüge. Der Angeklagte E1 äußert dann in dem weiteren Gespräch über den genannten Anschluss die Sorge, dass es trotzdem die Möglichkeit gäbe, dass die Gespräche der Gruppe zu hören seien. In einem weiteren Gespräch vom selben Tag um 15:40:15 Uhr des Angeklagten E1 über seinen oben genannten Anschluss mit dem Angeklagten K S , äußert dieser, dass die Treffen notwendig seien, damit sich nicht alles „auseinanderdividiert“. Aus diesem Telefonat ergibt sich auch, dass der Angeklagte L zum Teilnehmerkreis gehört, der Angeklagte K S allerdings annimmt, dass dieser nicht kommen werde. Zudem telefoniert K S am gleichen Tag um 16:43:34 Uhr mit dem K1 E2 T1 (überwachter Anschluss K1 E2 T1 , TKÜ Maßnahme St2_00000_00000_T1 _K1_E2_01 überwachter Anschluss 00000;00000) und erinnert diesen an die Teilnahme an dem Treffen am Mittwoch.
2. Freizeitaktivitäten und politische Aktivitäten der Gruppe
Die Feststellungen zu dem gemeinsamen Planung und Besuch von Demonstrationen mit den entsprechenden Inhalten, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen S8 K3 . Dass wie von dem Zeugen angegeben, ein fester Treffpunkt für die Hinfahrt vereinbart wurde, wird dadurch gestützt, dass diese Praxis während der Zeit der Telefonüberwachung vom 12.03.2012 bis 25.04.2012 fortgeführt wurde. Zudem ergibt sich aus diW SMS, welche die angeklagten Mitglieder des Freundeskreises Entfernt untereinander ausgetauscht hatten und die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, die Einstellung der Angeklagten, dass die Teilnahme als verpflichtend angesehen wurde. So erhielt der Angeklagte K1 E2 T1 am 15.03.2012 um 16:20:56 Uhr über seinen oben genannten überwachten Anschluss von dem N1 eine Nachricht in zwei aufeinanderfolgenden SMS. Der gesamte Text lautete: „Sonntag (25.03.2012) 16 Uhr in der Lounge Deluxe. Soli-und Informationsveranstaltung zur aktuellen Lage im Rheinland. Kommt zahlreich! Solidarität mit den Gefangenen!Intern!+++Bitte weiterleiten!+++Intern!!!“ Diese Nachricht leitete der K1 E2 T1 um 16:26:16 Uhr an den Angeklagten K S , um 16:27:00 Uhr an den Angeklagten E L und um 16:27:18 Uhr an den Angeklagten N E1 weiter. Der Angeklagte L antwortete daraufhin um 16:28:20 Uhr: „Sehr wichtig müssen wir hin !“ sowie um 16:29:32 Uhr: „Ist pflicht“ Zudem erhielt der Angeklagte N E1 am 21.04.2012 um 10:40:49 Uhr über seinen oben genannte Anschluss von einem unbekannt gebliebenen Sender eine SMS mit dem Text: „Heute um 15Uhr an der Ohligsmühle, für alle Leute die Bock auf Antifa Sponti haben. Danach Cocktails trinken! ;-) -bitte weiterleiten-“ „Sponti“ ist eine gängige Abkürzung für Spontandemonstration. Diese SMS leitete der Angeklagte E1 um 10:44:55 Uhr an den Angeklagten K1 E2 T1 und um 10:34:01 Uhr an den Angeklagten K S sowie an 5 weitere Personen weiter. Auf der Internetseite des Freundeskreis Entfernt wird entsprechend über Demonstrationen berichtet, so in dem verlesenen festgestellten Beitrag vom 20.4.11 zur 1. Mai Demonstration in Halle/Saale und am 23.1.12 über einen Trauermarsch in Magdeburg zur Erinnerung an die Bombardierung im 2. Weltkrieg und in dem Beitrag vom 5.3.12 über „R135 bleibt!“ zu dem Verbleib eines nationalen Zentrums in Dortmund. Auch aus den Gesprächen der Telefonüberwachung ergibt sich, dass die Angeklagten an Demonstrationen teilnahmen. So führten N E1 und T F I am 23.03.2012 über den genannten überwachten Anschluss des Angeklagten E1 um 08:43:25 Uhr ein Gespräch. Darin erzählte der I , er sei „beim Tag der deutschen Zukunft“ gemeinsam mit „Oi“ – dem N1 – und dem „L5 “ ganz vorne gewesen; er habe „die“ noch voll lange durch den Garten gejagt und sei dann von der Polizei festgenommen worden. Der N E1 seinerseits erzählte, er sei ebenfalls vorne gewesen mit dem N. Dabei kann es sich nur um die Veranstaltung Tag der deutschen Zukunft im Jahr 2011 gehandelt haben. Zudem besuchten die Angeklagten K S , N E1 , E3 L1 und K1 E2 T1 gemeinsam mit dem N1 am 07.04.2012 eine Kundgebung in Stolberg, was sich aus den Telefonaten über den genannten überwachten Anschluss des Angeklagten T1 vom 07.04.2012 um 09:15:25 Uhr und um 16:45:42 Uhr ergibt. Thema der Kundgebung am 07.04.2012 war das Gedenken an den am 04.04.2008 von einem Migranten getöteten Q10 , was sich aus dem festgestellten Text des Internetbeitrages vom 12.03.2012 „Zum Gedenken an Q10 und alle Opfer antideutscher Gewalt!“ ergibt. In dem eingangs erwähnten Telefonat um 09:15:25 Uhr schilderte der T1 gegenüber einer unbekannten weiblichen Person, er fahre zu einer Demonstration, wobei auch „Coco“ – also der Angeklagte E3 L1 – und der N E1 mitkämen. Hierbei kann es sich nur um die Demonstration in Stolberg handeln, da diese am selben Tag wie das Telefonat stattfand. Im weiteren Gespräch um 16:45:42 Uhr sprach der Angeklagte K1 E2 T1 mit dem Angeklagten K S : Beide waren auf derselben Demonstration und suchten einander, konnten sich aber nicht finden. Auf zwei elektronisch gespeicherten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Fotos ist zudem der E L gemeinsam mit den Angeklagten K1 E2 T1 und E3 L1 auf einer Demonstration zu sehen. Beide Fotos waren auf dem PC des Angeklagten L1 unter den Namen „Demo3.jpg“ – welches auch den N1 zeigt – und „Demo5.jpg“ gespeichert; der übergeordnete Dateiordner hieß „Demo Fotos Wir =D“. Das Foto „Demo3.jpg“ war darüber hinaus auf dem bei dem Angeklagten L1 sichergestellten Mobiltelefon Apple iPhone gespeichert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Bl. 87 und Bl. 154 SB Datenauswertung Bd.11 E3 L1 Bezug genommen.
Die Feststellungen zu den gemeinsamen Konzertbesuchen ergeben sich aus den wie festgestellt und in der Hauptverhandlung verlesenen auf der Homepage eingestellten Konzertberichten. Aus der Verwendung der Wörter „ich“ und „wir“ ergibt sich das der Autor selber anwesend war. Zudem werden persönliche Eindrücke und Wertungen geschildert. Dass die Angeklagten K S , T F I , E L und E3 L1 im Jahr 2011 gemeinsam ein Rockkonzert in Polen besuchten, ergibt sich aus einem selbst zusammengeschnittenen Videofilm. Dieser Film war sowohl auf der Festplatte des bei dem Angeklagten K S am 25.04.2012 sichergestellten PCs unter dem Dateinamen Weinachten K E 44306.wmv als auch auf der des bei dem Angeklagten E3 L1 am gleichen Tag sichergestellten PCs unter dem Dateinamen Weinachten K-E.wmv. Dass es sich um den gleichen Film handelte, hat die Kammer in eigener Wahrnehmung festgestellt, da sie die beiden vorgenannten Dateien von den entsprechenden Daten-CDs in Augenschein genommen hat. Nach seiner Aufmachung beinhaltet der Film einen Jahresrückblick. Er wird mit einem stilisierten Adler mit einem kunstvoll gestalteten Hakenkreuz, sowie den Schriftzügen „2011“ und „Danke Für ein Tolles Jahr“ eingeleitet. Sodann folgt ein Zusammenschnitt aus mehreren mit einer Handykamera aufgenommenen Videoclips. Zunächst sind die Angeklagten K S , T F I , E L und E3 L1 sowie eine weitere männliche Person auf einer Autofahrt und an Rastplätzen zu sehen. In einer Szene im Auto sagt einer der Mitfahrenden, man höre „bösen Nazi-Rock“ und drehte an einem Knopf des Autoradios. In einer weiteren Szene sagt einer der Beteiligten, man sei auf dem Weg nach Polen. Der vorletzte der Videoclips zeigt dann den Mitschnitt eines Rockkonzertes. Im letzten Clip sagte der K S dazu: „Nun ist es wieder soweit, Konzert beendet. Und in der alten Reichshauptstadt S3 wieder heimgekehrt. … Wir melden uns dann beim nächsten Konzert. Heil unserem Führer!“
Die Feststellungen zu den gemeinsamen Boxtrainings in der Garage ergeben sich zum einen aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videofilmen „FILE0101.mov“, „FILE0102.mov“, „FILE0103.mov“ und „FILE0104.mov“, welche ebenfalls auf der Festplatte des bei dem Angeklagten K S sichergestellten PCs festgestellt worden sind. Dass die Filme auf der Festplatte des S gespeichert waren, ergibt sich aus dem DV-Auswertungsbericht PK MP vom 05.07.2012, welchen die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Film „FILE0101.mov“ zeigt, wie die Angeklagten K und U S sich augenscheinlich auf einen Boxkampf vorbereiten. Sie tragen Sportkleidung, Mundschutz und Boxhandschuhe. Das Video „FILE0102.mov“ zeigt dann den eigentlichen Boxkampf zwischen den Brüdern, da diese die gleiche Kleidung tragen wie im zuerst genannten Video. Dass es sich dabei um die Garage aus dem Film „FILE0086.mov“ handelt, ist zum einen an dem im Hintergrund erkennbaren Holztor mit verklebten Fenstern zu erkennen sowie an den auf dem vor dem Tor erkennbaren, auf den Betonboden mit roter und grüner Farbe aufgemalten Rechtecken. Das Video „FILE0103.mov“ zeigt die Angeklagten L1 und I in der gleichen Szenerie boxen. Auf diesem Video sind wiederum die vorbeschriebenen Merkmale der Garage zu erkennen. Aus dem Hintergrund werden die Kämpfenden auch mit den Namen „Coco“ – nach den Bekundungen der Zeugin N2 der Spitzname des Angeklagten L1 – und „T“ angeredet. Der Angeklagte I ist darüber hinaus – auch wenn er einen boxtypischen Kopfschutz trägt – an seiner Statur zu erkennen, welche der Kammer aus eigener Anschauung in der Hauptverhandlung bekannt ist. Das Video „FILE0104.mov“ zeigt schließlich die Angeklagten K S und I beim gemeinsamen Boxen.
3. Anwerbung neuer Mitglieder
Die Feststellungen zum planmäßigen Vorgehen bei der Anwerbung von neuen Anhängern und Mitgliedern ihrer Bewegung beruhen zunächst auf den Bekundungen der Zeugen S8 und T5 K3 , die übereinstimmend angegeben haben, dass die Treffen in der Garage auch dem geselligen Beisammensein mit Bier gedient hätten. Weiterhin hat die Gruppe gezielt Werbung durch die Inhalte der Internetseite betrieben, wodurch sich Personen mit rechtsextremem Hintergrund angesprochen fühlten. So ein S14 , der in einem im Wege des Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten e-Mail-Wechsel zwischen der Adresse der Gruppe, fk.entfernt @gmx.de und „S14 “ anfragt, worum es genauer beim „Freundschaftskreis Entfernt “ geht. In der Antwortmail, unterzeichnet mit „Ortsgruppe S3 “ von der Adresse fk.entfernt @gmx.de wurde am 24.04.2011 um 20:42 Uhr geantwortet und eine Selbstdefinition der Gruppe gegeben, die im Wesentlichen darauf abstellt, nicht als Hauptziel politische Themen und Thesen zu vermitteln, sondern Gemeinschaft und Freundschaft untereinander zu pflegen, durch Freizeitaktivitäten wie Wandern, Sport – Fußball, Boxen, Joggen, Klettern, Feiern und Konzertbesuche, Grill- und Musikabende, Schwimmen gehen, Kartfahren u.v.m..
Aus den überwachten Telefonaten, welches der Angeklagte E1 am 06.04.2012 um 14:19:32 Uhr über seinen genannten überwachten Anschluss mit dem Angeklagten K S führte, berichtete E1 , dass er einen Neuen, den 17-jährigen „Alex“ kennengelernt habe, den er mitbringen will. Der Angeklagte K S erklärt dem Angeklagten E1 daraufhin, dass Neue nicht direkt „verheizt“ werden dürften, indem man sie auf „radikale Demos“ mitnehme. Man müsse sich erst mal mit den Neuen treffen, etwas trinken gehen, diskutieren. Auch in einem überwachten Telefonat vom 22.03.2012 um 15:06:03 Uhr über den selben Anschluss erklärt der Angeklagte E1 einer männlichen Person, welche er mit „Kamerad“ anredete, dass auch die Freundinnen in die gemeinsame Gesinnung eingebunden werden sollen. Man solle sie zum Grillen mitbringen, um sie „zu festigen“. Dass man dabei vorwiegend auf die in S3 lebenden Jugendlichen abzielte, ergibt aus der bereits zitierten E-Mail von der Adresse fk.entfernt @gmx.de vom 24.04.2011 um 20:42 Uhr an S14 . Darin schrieb der Absender: „Wir sind eine Gruppe von Jungen hauptsächlich aus S3 stammenden Jugendlichen…“. Der Angeklagte N E1 berichtet in dem bereits erwähnten Telefonat vom 06.04.2012 um 14:19:32 Uhr über seinen überwachten Anschluss dem Angeklagten K S , er habe den 17-jährigen Alex kennengelernt und wolle den „morgen“ mitbringen. Auch im Gespräch vom 14.03.2012 um 18:02:54 Uhr über seinen genannten überwachten Anschluss berichtete der Angeklagte N E1 einer weiblichen Person namens Meike von einem Jungen, der auch seine Einstellung habe. Diesbezüglich sagt er wörtlich: „Das ist einfach so ein Junge, der hat unsere Einstellung, … der ist auch für Hitler.“ Dass der Angeklagte E1 für die Anwerbung neuer Gruppenmitglieder zuständig war und dies auch von anderen Mitgliedern des Freundeskreises Entfernt so gesehen wurde, ergibt sich aus einem Telefonat vom 13.03.2012 um 18:16:49 Uhr zwischen den Angeklagten K S und T F I über den genannten überwachten Anschluss des K S , indem der Angeklagte K S äußert, der „N ist an sich voll das Schlüsselstück nach außen, der macht voll die Kontakte klar.“ Die Bedenken des I , dass der Angeklagte E1 zuviel sprechen und auch „dumm sei“, teilt der Angeklagte K S nicht, nach seiner Auffassung reiche es wenn der E1 die Leute „ran hole“, mehr brauche der nicht zu machen.
4. Name Freundeskreis Entfernt
Die Feststellung, dass sich die Angeklagten K S , E L , T F I , K1 E2 T1 und E3 L1 spätestens ab April 2011 „Freundeskreis Entfernt “ nannten, beruht darauf, dass sie spätestens ab dem 20.4.2011 als solcher in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten. Denn an diesem Tag wurde auf der Internetseite www.freundeskreisentfernt .blogspot.com der erste sicher feststellbare Beitrag eingestellt, nämlich „1. Mai Demonstration in Halle/Saale“. Dass der Beitrag an diesem Datum eingestellt wurde, ergibt sich aus der Datumsüberschrift über dem Titel und dem eigentlichen Beitragstext, welchen die Kammer ebenso wie den übrigen Text in der Hauptverhandlung verlesen hat.
Die Feststellung zu der historischen Bedeutung des Begriffes „Freundeskreis“ ist allgemeinkundig.
5. Weitere Kommunikationsplattformen des Freundeskreises Entfernt
Dass der Freundeskreis Entfernt auch auf den Internetportalen Facebook, Twitter und logr.org jeweils eine eigene Präsenz hatte, ergibt sich aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten e-Mails vom 30.11.2011 und 05.12.2011 sowie der in Augenschein genommenen und verlesenen Internetseite „Kontakte“ vom 22.02.2012. So erhielt der Freundeskreis Entfernt über die Adresse fk.entfernt @gmx.de am 30.11.2011 um 17:03 Uhr eine e-Mail von „Facebook“ zum Betreff „Willkommen zurück auf Facebook“. Der darin enthaltene Text lautete auszugsweise: „Das Facebook-Konto, welches mit fk.entfernt @gmx.de verbunden ist, wurde vor Kurzem reaktiviert. … Grüße Das Facebook-Team“ Daraus kann nur geschlossen werden, dass es bereits vor dem 30.11.2011 einen Account auf dem Sozialen Netzwerk Facebook gab, welches für den Freundeskreis Entfernt eingerichtet war, und dieses dann wieder auf aktiv gestellt wurde. Dass der Freundeskreis Entfernt auch einen eigenen Twitter-Account hatte, ergibt sich aus dem Inhalt der auf der Homepage enthaltenen Unterseite „Kontakt“, wie sie am 22.02.2012 gesichert wurde und die Kammer sie in Augenschein genommen und verlesen hat. Darauf war eine Bilddatei mit dem Logo des Internetdienstes Twitter eingestellt. Darunter befand sich der Text: „Hier geht es zu unserem Twitter Account!“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abbildungen Bl. 11 SB Datenauswertung Bd. 20 homepage freundeskreis Entfernt Bezug genommen. Zudem verfügte der Freundeskreis Entfernt über einen Account auf dem Portal logr.org, was sich aus der im Selbstleseverfahren eingeführten e-Mail vom 05.12.2011, 22:11 Uhr, von „logr.org“ an fk.entfernt @gmx.de mit dem Betreff „New logr.org Site: Freundeskreis Entfernt “ ergibt. Darin hieß es auszugsweise: „Dear User, Your new logr.org blog has been successfully set up at: http://logr.org/freundeskreisentfernt / … We hope you enjoy your new blog. Thanks! -- The happy logr.org Team” (Übers.: Lieber Benutzer, Dein neuer logr.org Blog ist erfolgreich eingerichtet worden unter: http://logr.org/freundeskreisentfernt / … Wir hoffen, Dir gefällt dein neuer Blog. Danke! – Dein glückliches logr.org Team).
6. Kontakte zu anderen Gruppierungen
Die Feststellungen zur Kontakthaltung des Freundeskreises Entfernt zu anderen gleichgesinnten Gruppen über die e-Mail-Adresse fk.entfernt @gmx.de ergibt sich aus mehreren im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten e-Mails. So meldete sich am 10.08.2011 um 14:39 Uhr die Gruppe „Freie Kräfte P3 “ per e-Mail bei der e-Mail-Adresse fk.entfernt @gmx.de. Die Adresszeile „undisclosed-recipients“ bedeutet allgemeinbekannt, dass der oder die Empfänger nur in das Adressfeld Blindkopie (bcc) eingetragen wurde. Jedoch wurde die e-Mail im Postfach der Adresse fk.entfernt @gmx.de sichergestellt und auch der Text selbst nimmt eindeutig Bezug auf den Freundeskreis Entfernt , woraus zu schließen ist, dass dieser auch der Empfänger war. Der Text lautete: „Grüsse euch, Haben bei einer Veranstaltung gehört, dass es in S3 eine Gruppierung gibt! Freundeskreis Entfernt ! Bei frage: Die Info von euch haben wir von jemanden aus X ! Wir die Freien Kräfte P3 würden uns freuen wenn wir ein Treffen organisieren könnten MKG FKO“
Die Feststellung zu den Internetlinks ergibt sich aus der Verlesung der Rubrik Kontakte in der Hauptverhandlung.
7. Behandlung von Aussteigern
Die Feststellungen, welche die Kammer hinsichtlich der Behandlung von Aussteigern aus der Gruppe gemacht hat, beruhen zunächst auf den Bekundungen der Zeugen S8 und T5 K3 sowie den Angaben, welche der René J gegenüber der Zeugin KHK’in M3 gemacht hat. Aus diW abgespielten Telefonaten ergibt sich zudem, die feindliche Haltung gegen über Personen, die sich von der rechten Szene abwenden wollen. So rief der Angeklagte E L den Angeklagten K S (oben genannter überwachter Anschluss K S ) am 09.04.2012 um 13:26:05 Uhr an, um ihm mitzuteilen, dass der Angeklagte E1 seit neuestem immer mit einem C15 abhänge. Zudem habe er entfernt auf Indymedia gelesen: „Nazi-Outing C15 , Ex-Antifa“ Beide sind sich darüber einig, dass sie nichts davon halten und dem C15 misstrauen. Der Angeklagte K S mutmaßte auch, dass der C15 nur darauf aus sei, Informationen zu bekommen. Im weiteren Telefonat am 10.04.2012 um 15:14:01 Uhr (Überwachter Anschluss T F I , TKÜ Maßnahme St2_0000_00000_I _T_01, überwachter Anschluss 00000; 00000) teilte er dies auch dem Angeklagten T I mit. Beide missbilligten den Kontakt des Angeklagten E1 mit dem C15 . In diesem Gespräch äußerte auch der Angeklagte T I seine Missbilligung von Aussteigern; so sagte er in einem abfälligen Ton: „Enno ist ja sowieso Aussteiger, Pelle auch. Und der E4 ist einfach total unkameradschaftlich, wenn er sich daran beteiligt. … Hurensohn E4 .“ Hinsichtlich des C15 äußerte der K S auch noch: „Ich hab N gesagt, dass ich dem Braten nicht so ganz trauen kann. Der N hat den jetzt so aufgenommen gemeinsam mit Tim und Marie zusammen. So die Abgestoßenen der Szene vereinen sich. Und ich hab dann zu N gesagt, der war damals schon, der hat sich schon damals wie ne Fahne im Wind gedreht.“ Zum Schluss will er den E1 darauf „ordentlich“ hinweisen, „über sie die Klappe zu halten“. Weiter äußerte der Angeklagte T1 in einem Telefonat über seinen oben genannten überwachten Anschluss mit dem C12 am 11.04.2012 um 16:06:24 Uhr, der J , welcher sich von der Szene gelöst hatte, sei ein „Hurensohn“, ein „Spasti“ und ein „Aussteiger“.
Zudem veröffentlichte der der Freundeskreis Entfernt am 04.12.2011 auf seiner Internetseite einen in der Hauptverhandlung verlesenen Beitrag mit dem Titel „K. im Gespräch mit einer Antifaschistischen Zeitung?“. In diesem heißt es auszugsweise:
„Gestern Abend (15.12.2011) kam es zu einem Zusammenstoß zwischen Aktivisten und Antifaschisten in einem Leverkusener Lokal, Nähe Marktplatz Opladen. Ebenfalls beteiligt, K., der vor einigen Wochen wegen seines nicht tragbaren Verhaltens von unseren Zusammenschlüssen ausgeschlossen wurde. Es war kurz nach 19.00 Uhr als 2 Aktivisten an einem Lokal in Leverkusen-Opladen vorbeigingen und in die Fenster schauten. Sie sahen 4 Personen in der gutbürgerlichen Einrichtung, beim ersten Hinsehen nichts Außergewöhnliches, alles schien normal. Doch auf den zweiten Blick dann das Unfassbare. 3 Antifaschisten, an einem Tisch mit einem alten Bekannten, K.! K. erhielt Anfang der Woche einen per Hand geschriebenen Zettel, auf dem er eingeladen wurde, an solch einem Gespräch teilzunehmen, so jedenfalls die Aussage eines Freundes von K. Natürlich nahm K. diese Einladung an und traf sich mit den benannten Personen. Es wird vermutet, dass das Gespräch einer linken Zeitung dient, da alle Beteiligten dieses Gespräch schriftlich dokumentierten. Alle Antifaschisten reisten aus unterschiedlichen Städten an, sodass wir fast ausschließen können, dass die Unterhaltung den „normalen“ Recherchezweck erfüllen sollte. Nach kurzer Überlegung betraten beide Aktivisten das Lokal und wollten am selben Tisch Platz nehmen. Einem der Antifaschisten passte dies so gar nicht und griff einen der Aktivisten noch an, bevor er saß. Als er nun auch auf einen anderen Kameraden losgehen wollte, setzte dieser zur Verteidigung Reizgas ein. Die Polizei hatte schon vor ihrem Eintreffen die Schuldigen ausgemacht, selbstverständlich und wie nicht anders zu erwarten, waren ab sofort die Aktivisten die Hauptbeschuldigten. Ein Kamerad musste bis aufs Weitere mit auf das Polizeipräsidium in Köln-Kalk, welches er aber inzwischen wieder verlassen durfte. Außerdem wurde uns mitgeteilt, dass der Verfassungsschutz noch am selben Abend mit uns sprechen wolle, während die Linksextremisten munter mit den Staatsorganen kooperierten, lehnten wir diese Gespräche ab. Etwas kurios, Demonstrierten doch zeitgleich ihre Genossen in X gegen die Zusammenarbeit mit Staatsorganen und keine 40 Kilometer weiter tun sie genau das!“
II. Ziele des Freundeskreises Entfernt ab spätestens April 2011
Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagten sich spätestens im April 2011 entschlossen und auch zu dem Zweck zusammen fanden, Personen mit Migrationshintergrund und Andersdenkende aus ihrem näheren Umfeld, nämlich S3 und den angrenzenden Ortschaften zu vertreiben oder diese zumindest erheblich einzuschüchtern, ergeben sich aus den Aktivitäten des Freundeskreises Entfernt in Verbindung mit der bestehenden ausländer- und rechtsfeindlichen Gesinnung der Angeklagten, die auch in den diW auf der Homepage des Freundeskreises Entfernt eingestellten Beiträgen zum Ausdruck kommt.
1. Einzeltaten
Der Zeuge S8 K3 hat in der Hauptverhandlung zu der Tat am Stausee in Beyenburg bekundet, dass Anlass der Auseinandersetzung war, dass es sich um Ausländer – Türken – handelte, die man am Stausee „entdeckt“ hatte. In Zusammenhang mit dem festgestellten äußeren Tatablauf – dem Bewaffnen, dem Vermummen, dem provozierenden und formierten Auftreten, den Rufen, dem aktiven Aufsuchen des Tatortes durch weitere Angeklagte nach telefonischer Anforderung- ergibt sich schon aus der Tat selbst, dass die beteiligten Angeklagten die Auseinandersetzung aus ausländerfeindlichen Motiven mit dem Ziel die gegnerische Gruppe zu vertreiben versucht haben. Dieses Motiv kommt auch bei der vier Tage später folgenden Tat vom 20.4.2011 zum Tragen, wobei in diesem Fall vermeintlich Linke, d.h. Andersdenkende Personen vertrieben wurden. Dies hat auch der Angeklagte K1 E2 T1 in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, wovon die Zeugin KHK’in T19 in der Hauptverhandlung berichtet hat. Der Angeklagte hat bekundet, zu der Tat sei es gekommen, weil irgendjemand gesagt habe, das seien Linke. Gleiches geschah bei der Tat vom 11.6.2011. Auch die Gewalttätigkeiten anlässlich der Maifeier in P2 waren allein motiviert durch den Umstand, dass es sich bei dem Opfer um einen Ausländer handelte. Auch die Auseinandersetzungen vom 2.7.11, 1.10.11, 25.11.11, 1.1.12 und 17.3.12 hatten wie oben festgestellt diesen Hintergrund. Allen Taten und Vorfällen ist dabei gemein, dass die Reaktionen der Betroffenen, die letztlich nach Provokationen auch aggressiv werden können, eingeplant und als willkommener Anlass genommen wurden, um Tätlichkeiten einzuleiten und zu intensivieren.
Die Feststellung zur Revierbildung wird auch dadurch gestützt, dass der Angeklagte K S nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen B8 , am frühen Morgen des 02.07.2011 als der King in Entfernt bezeichnete; er habe hier das Sagen. Auch der Zeuge T10 hat in der Hauptverhandlung angegeben, dass die Angeklagten, wobei er sie als „Faschos“ bezeichnet, zu dritt oder zu viert durch das Dorf patroulliert wären, wodurch die Bevölkerung eingeschüchtert gewesen sei. Dann hätten er und seine Freunde immer gesagt: „Die gehen Patrouille.“
2. Internetauftritte ab April 2011
Die Inhalte der Internetseite www.freundeskreisentfernt .blogspot.com sowie die dazugehörigen Unterseiten hat die Kammer durch Verlesung der Texte in die Hauptverhandlung eingeführt. Zudem wurde die Aufmachung der einzelnen Seiten sowie die darin eingestellten Grafiken und Fotografien in Augenschein genommen. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass sich auf den Speichermedien, welche bei den Angeklagten sichergestellt worden sind entsprechende Grafiken und Fotografien befanden, so hat sie diese im Wege des Augenscheins in der Hauptverhandlung der hierzu angefertigten Bildberichte der PK MP und POK L12, die dazugehörigen und ebenfalls in Bildberichten enthaltenen Metadaten ergänzend im Wege des Selbstleseverfahrens der jeweiligen Bildberichte eingeführt. Dabei lagen die Daten als HTML-Datei auf den asservierten Festplatten vor und waren in ausgedruckter Form auch Gegenstand der Akte. Diese werden ergänzt durch die ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten „DV-Auswertungsberichte“ und Sicherungsberichte. Dass diese Dateien auf den jeweiligen Computern und Mobiltelefonen der Angeklagten festgestellt worden sind, ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugen PK MP und PK O1, welche zur Art und Weise der Auswertung der Speichermedien wie nachfolgend bekundet haben, sowie dem Asservatenauswertungsbericht des PK MP vom 21.09.2012. Diese Bekundungen werden ergänzt durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Datensicherungsberichte und den „DV-Auswertungsberichten“. Danach wurden die sichergestellten Speichermedien, insbesondere die Festplatten der Computer, zunächst „gespiegelt“, d. h. es wurde mittels der forensischen Software „X-Ways Forensics“ eine 1:1-Kopie des gesamten Speichers (sog. Image) hergestellt und gespeichert. Im Folgenden wurden die Images auf externen Festplatten gesichert. Diese Images wurden dann durch die Zeugen PK MP und KOK L12 ausgewertet, ohne dass die Beamten den Datenbestand hätten verändern können. In die Auswertung flossen dabei auch solche Dateien mit ein, welche der jeweilige Computerbenutzer zuvor gelöscht hatte, da diese mittels der Software „X-Ways Forensics“ wiederhergestellt werden konnten. Die Auswertung der gefundenen Dateien erfolgte nach einer elektronischen Vorfilterung anhand des jeweiligen Hashwertes und sodann die Kategorisierung anhand von Schlagworten, welche man zuvor innerhalb der Ermittlungsgruppe festgelegt hatte. Die so erstellten Bildberichte wurden als Datei im HTML-Format auf den bereits erwähnten Festplatten gespeichert und asserviert. Zudem wurden die Berichte mit den Bild- und Textdateien ausgedruckt und zur Papierakte genommen. Auf gleiche Art und Weise wurden auch die Speicher der bei den Angeklagten sichergestellten Mobiltelefonen mittels X-Ways gespiegelt und im Anschluss durch die KK’in G6 händisch ausgewertet, was sich aus den Bekundungen des Zeugen KOK O1 deren im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Handy-Auswertungsberichten ergibt. Dabei wurden insbesondere die Kontaktlisten, gespeicherte Nachrichten und eventuell vorhandene und verfahrensrelevante Bilddateien ausgedruckt.
Die Internetseite ist eindeutig der Gruppe um die Angeklagten K S , E L und T F I zuzuordnen. Dies ergibt sich zum einen aus der polizeilichen Vernehmung des J , welcher nach eigener Bekundung ebenfalls zu dieser Gruppe gehörte und der wie oben ausgeführt bekundet hat, dass die Internetseite „freundeskreisentfernt “ von den Angeklagten K S und E L maßgeblich gepflegt und auch von T F I etwas dort veröffentlicht wurde. Dies ergibt sich aber auch daraus, dass der Angeklagte K S und auch der Angeklagte E L auf die E-Mail-Adresse fk.entfernt @gmx.de, die auf der Seite als Kontaktadresse angegeben war, Zugriff nahm. Für den Angeklagten K S ergibt sich dies aus der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Auskunft der Fa. H4 vom 23.11.2011, nach der auf den entsprechenden e-Mail-Account damals zuletzt am 23.11.2011 um 15:51:25 Uhr zugegriffen von der IP-Adresse 0000 wurde. Dass diese IP-Adresse zu dem vorgenannten Zeitpunkt von dem Internetprovider dem Anschluss der S , der Mutter der Angeklagten K und U S , zugeordnet war, ergibt sich aus der ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Auskunft der Fa. Telefónica Germany GmbH & Co. OHG vom 25.11.2011. Der Zeuge KHK S2 , bei dem es sich um den die Ermittlungen leitenden Beamten handelt, hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass nach seinen Ermittlungen, die sich auch mit den Angaben der Angeklagten Tobias und K S zu ihrer persönlichen Verhältnissen decken, im November 2011 nur der Angeklagte K S neben seiner Mutter S in der L13straße 0in S3 wohnte. Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter des Angeklagten Zugriff auf die Internetseite genommen hätte oder irgendein Bezug zum Freundeskreis Entfernt hatte, bestehen nicht.
Dass der Angeklagte E L das der Internetseite insgesamt übergeordnete Banner gestaltete, ergibt sich aus der Inaugenscheinnahme der Bildberichte „Graffiti“ und „Freundeskreis Entfernt “ zu dem bei dem Angeklagten L am 17.01.2012 sichergestellten PC. Darin fand sich zum einen das – zum Zeitpunkt der Sicherstellung bereits gelöschte – „Ursprungsfoto“ des Banners, nämlich der Graffiti-Schriftzug „ENTFERNT “ mit den sechs davor hockenden bzw. stehenden vermummten Personen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Lichtbild Bl. 31(unten mittig) SB Datenauswertung Bd. 19 E L (im folgenden SB 19). Dieses war gespeichert unter dem Dateinamen ghjghkhgkghkhg.jpg. Mit dem Namen deine mama.jpg war eine weitere ebenfalls zum Zeitpunkt der Sicherstellung bereits gelöschte Datei gespeichert, wobei es sich um das vorgenannte Ursprungsfoto, in das bereits der computermäßig eingefügte Schriftzug „FREUNDESKREIS“ eingefügt war. In der Datei ENTFERNT .jpg, welche ebenfalls bereits zum Zeitpunkt der Sicherstellung gelöscht worden war, war dann in die vorgenannte Grafik zusätzlich das Logo des Freundeskreises Entfernt die obere rechte Ecke eingefügt. Das Logo für sich war zusätzlich in der Datei hhhh.jpg gespeichert, zum Zeitpunkt der Sicherstellung jedoch bereits wieder gelöscht. Die „Endfassung“ des Banners, wie es im November 2011 auf der Seite fand, nämlich mit der Bildunterschrift „Und werden die Zeiten härter, gehen wir in den Untergrund, war mit dem Dateinamen „2222222222222222222.jpg“ gespeichert; zum Zeitpunkt der Sicherstellung war auch diese Datei bereits von der Festplatte gelöscht worden. Weiter fanden sich 2 weitere – ebenfalls gelöschte – Fotos, die die sechs vermummten Personen vor dem gleichen Schriftzug darstellten, jedoch aus anderen Perspektiven. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Lichtbilder Bl. 31 (oben links und unten mittig)SB Datenauswertung Bd. 19 E L . Diese waren unter den Namen dfgfhjdfhjdf.jpg und DSCF2878.jpg gespeichert. Weiter fanden sich 2 weitere Fotos, die allein den gesprühten Schriftzug „ENTFERNT “ ohne die Personen zeigten, mit den Dateinamen FinePix S2950 2011-01-14 23:29:27.jpg und FinePix S2950 2011-01-14 23:29:24.jpg. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Lichtbilder Bl.32 (links unten und rechts unten) SB.19. Auch die leicht abgeänderte Form des Banners, wie sie bei der Sicherung der Homepage am 22.02.2012 auf der Internetseite eingestellt war, nämlich mit der Bildunterschrift „Ihr Hass wächst unermesslich, denn sie fürchten unser Wort“ fand sich in bereits gelöschte Dateiform auf dem PC des Angeklagten E L , nämlich gespeichert unter dem Dateinamen !!!!!!!!!!!!!.jpg. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Abbildung Bl. 38 (unten rechts) SB.19.
Dass der Angeklagte L die Internetseite des Freundeskreises Entfernt auch maßgeblich pflegte, geht daraus hervor, dass auf der Festplatte des bei ihm am 17.01.2012 sichergestellten PCs eine Vielzahl von Grafikdateien in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden, welche auch auf der in verlesenen und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Internetseite www.freundeskreisentfernt .blogspot.com veröffentlicht worden waren. Bei der Datei „kijgkjk.jpg“ handelt es sich um ein Foto von mehreren vermummten Gestalten, welche ein Transparent mit der Aufschrift „Wir haben Bock auf Deutschland“; dasselbe Foto war unter der Rubrik „Kontakt“ auf der Internetseite des Freundeskreises Entfernt veröffentlicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 28 (2.Reihe von oben links) SB 19 und Bl. 6 (mittig) SB Datenauswertung Bd.20 Homepage Freundeskreis Entfernt , Bezug genommen. Die auf der Internetseite unter der Rubrik „Propaganda“ veröffentlichte Schablone „Nationales Sozialismus – www.entfernt.info“ war auf dem PC des Angeklagten L unter dem Dateinamen „01538.jpg“ gespeichert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abbildung Bl. 28 (4.Reihe mittig)SB 19 Bezug genommen. Das im Beitrag vom 19.09.2011 „Ergänzung zu ‚Werde aktiv‘ – Wenn Denunziation zum Selbstzweck wird“ eingestellte Foto war auf dem PC des Angeklagten L in der Datei „0590Ed01.jpg“ gespeichert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abbildung Bl. 27 (oben mittig) SB 19 Bezug genommen. Die ebenfalls auf dieser Festplatte gespeicherte Datei „eingang.jpg“ entsprach dem dort eingestellten Banner „Erich Priebke Niemals aufgeben“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abbildung Bl. 27 (rechts oben) SB 19 Bezug genommen. Auch das Banner „Gedenkmarsch 13. Februar“ war als Bilddatei auf dem PC des L gespeichert, nämlich unter dem Namen „gedenkmarsch2012_1.jpg“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abbildung Bl. 27 (2.Reihe von oben links) SB 19 Bezug genommen. Das auf der Homepage unter der Rubrik „Propaganda“ eingestellte Foto von mehreren Stapeln des Aufklebers „S3 ist unser Kiez!“ war auf der Festplatte des Angeklagten L unter dem Namen „FinePix S2950 2011-01-01 00:01:22.jpg“ gespeichert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Lichtbild Bl. 28 (4. Reihe von oben rechts) SB 19 Bezug genommen. Die auf dem PC gespeicherte Datei „2011-10-03 23:33:18.jpg“ entsprach dem Banner „Wir sind alle altermedia“. Insoweit wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen auf die Abbildung Bl. 28 (letzte Reihe unten mittig) SB 19. Die auf dem PC gespeicherte Datei „remagen225.jpg“ entsprach dem Banner „Rheinwiesenlager“. Insoweit wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen auf die Abbildung Bl. 27 (rechts unten) SB 19. Die unter der Rubrik „Kontakte“ eingestellte Grafik, welche das Logo des Freundeskreises Entfernt neben dem Logo des Sozialen Netzwerkes Twitter zeigt, war auf dem PC des Angeklagten L unter dem Dateinamen „00563.jpg“ gespeichert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abbildung Bl. 40 (links unten) SB 19 Bezug genommen. Zudem wies der Angeklagte K S den E L am 23.03.2012 in einem Telefonat um 15:36:10 Uhr (oben genannter überwachter Anschluss K S ) an, die Internetseite „runterzunehmen“ und stattdessen einen Link zu den FKP3, also den Freien Kräften P3 , zu installieren; in diesem Zusammenhang äußerte er: „Aber Hauptsache dann ist komplett Freundeskreis so weg halt.“
Die Feststellung, dass der Angeklagte K S den Angeklagten L durch die Einstellung eigener Bilder unterstützt hat, ergibt sich neben den Angaben des J aus dem in Augenschein genommenen Bildbericht zu dem Beitrag „Nationale Graffitis“, der auf der Festplatte des bei dem Angeklagten sichergestellten PC`s unter dem Dateinamen „DSCF2883.JPG“ eine Bilddatei gespeichert war, welche auch auf der in der Hauptverhandlung auch in Augenschein genommenen Internetseite veröffentlicht war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Fotos Bl. 1 (mittig) SB Datenauswertung Bd. 20 Homepage Freundeskreis und Bl. 55 (unten rechts) SB Datenauswertung Bd.1 K S Bezug genommen.
Dass auch der Angeklagte I Beiträge auf die Internetseite gestellt hat, ergibt sich zusätzlich zu den Angaben des J aus dem Umstand, dass die Fotos des Beitrages vom 2.7.11 „Schöner Leben!“, auch auf dem bei ihm am 25.4.12 sichergestellten Laptop befanden, wie die Kammer durch Inaugenscheinnahme der dortigen Dateien DSC02700.jpg und DSC02723.jpg festgestellt hat. Ergänzend wird Bezug genommen auf Bl.16 (2.Reihe links und obere Reihe mittig) SB Datenauswertung Bd.6 T I .
Dass der Angeklagte E3 L1 den Angeklagten L bei der Gestaltung der Internetseite spätestens seit dem 21.4.11 unterstütze, ergibt sich daraus, dass er einige der Bilder, welche im Internetbeitrag vom 21.04.2011 „Asoziale Sprühereien in Entfernt “ lieferte. So fanden sich die Bilder auf seinem am 25.04.2012 sichergestellten PC „Centurion“. Dies ergibt sich daraus, dass die Kammer zum einen die Gestaltung der vorgenannten Internetseite und die darin eingefügten neun Fotos in Augenschein genommen hat. Sechs dieser Fotos waren ausweislich des ebenfalls in Augenschein genommenen Bildberichtes zum PC des Angeklagten L1 auch auf dessen Festplatte gespeichert, nämlich unter den Dateinamen Handy 2011 199.JPG, Handy 2011 198.JPG, Handy 2011 192.JPG, Handy 2011 201.JPG, Handy 2011 191.JPG und Handy 2011 197.JPG. Alle vorgenannten Dateien waren ausweislich der ebenfalls in dem Bildbericht angegebenen Metadaten, welche die Kammer ergänzend im Wege des Selbstleseverfahrens zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hat, im selben Ordner, nämlich \Users\Coco\Pictures\2012-01-02 Handy 2011 gespeichert. Aus der Benennung des Unterordners 2012-01-02 Handy 2011 ist zu schließen, dass der Angeklagte L1 die Fotos mit seinem sichergestellten Handy aufnahm und dann am 02.01.2012 auf seine Festplatte importierte.
Die Internetseite des Freundeskreises Entfernt weist durch ihr Titelbild mit dem Logo eine einschüchternde Selbstdarstellung auf. Das Titelbild wirkt düster und aggressiv. Im Logo wird die auf Gewalttätigkeit gegen linksorientiert denkende Menschen gerichtete Grundhaltung dargestellt. Fritz V1 , der in der Hauptverhandlung wie festgestellt seine Beteiligung an einer Initiative gegen den Freundeskreis Entfernt bekundet hat, wird offensichtlich aufgrund seiner aktiven Tätigkeit unter der Kampagne „V1 als Multikulti-Fascho“ als „Volksfeind“ bezeichnet. In den Inhalten zu der „Werde Aktiv Kampagne“ sollen die Leser für politische Aktivitäten, die von Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit geprägt sind, geworben werden. Für die kritische Presse wird die „Abschaltung“ gefordert, womit ersichtlich die Abschaffung der Pressefreiheit gemeint ist. Durch die Veröffentlichung der Seite der Unsterblichen, machen sich die Angeklagten den Inhalt zu eigen. Der Beitrag enthält eine Aufforderung zur Beteiligung und eigenständigen Veranstaltungen von Aktionen der Unsterblichen, welche beinhalten, dass eine dunkel gekleidete Personenvielzahl mit weißen Masken, also gesichtslos, durch die Straßen marschiert. Zudem wird der Hinweis gegeben, wie man sich durch Maskierung einem Strafverfahren wegen der illegalen Machenschaften entziehen kann. Auf der Internetseite wird zudem eine Identifikationsfläche zur Förderung des Zusammenhalts in der Gruppe geschaffen, so in der Werde Aktiv Kampagne und einem Bericht über einen Ausflug nach Hürtgenwald. Die Seite enthält Hinweise an Mitglieder und Interessenten über anstehende Veranstaltungen und interessierte junge Männer werden gezielt angesprochen und geworben als „politische Alternative“.
Da sich die Angeklagten zum Wert der bei ihnen sichergestellten Computer bzw. des bei dem Angeklagten L1 sichergestellten Handys nicht äußern wollten oder konnten, hat die Kammer den Wert jeweils geschätzt. Die bei den Angeklagten sichergestellten Computer sind ausweislich der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Datensicherungsberichte Eigenbau mit verschiedenen Komponenten. Ausweislich des Datensicherungsberichtes des O1 0vom 26.1.2012 war der dort zu Ziffer 1.1 genannte PC ohne Herstellerangabe des Angeklagten E L mit einem Prozessor des Models Intel Core i3 540, einer Festplatte des Models Western Digital WD5000AAKX mit 500 GB Speicherkapazität und dem Betriebssystem Microsoft Windows Home Premium ausgestattet. Für die vorgenannten Komponenten des PC des Angeklagten L ergibt daher ein Marktwert von – jeweils neu auf ebay - 50,-€ für den verbauten Prozessor Intel Core i3 540, 50,-€ für die verbaute Festplatte WD5000AAKX, 80 – 140,-€ für das Gehäuse, wobei das Alter des PC´s nicht festgestellt werden konnte, da der Angeklagte auch dazu keine Angaben gemacht hat. Zuzüglich eines pauschalen Aufschlages für Software und sonstige Komponenten in Höhe von 100,-€ und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gebrauchte PC`s der Marke Eigenbau auf ebay zwischen 50,-€ und 300,-€ erzielen, schätzt die Kammer den Wert des PC des Angeklagten L auf nicht mehr als 300,-€. Für den PC des Angeklagten K S ergibt sich ein Wert von geschätzt 120,-€ unter Berücksichtigung dessen, dass ein baugleicher Computer mit denjenigen Eigenschaften, wie sie sich aus dem Datensicherungsbericht des L14 vom 11.5.2012 ergibt – nämlich einem Prozessor AMD Athlon II X2 250, einer Festplatte mit einer Speicherkapazität von 500 GB, einem DVD-Brenner und dem Betriebssystem Micosoft Windows 7 –, auf ebay neu mit dieser Festplattenkapazität höchstens 120,-€ kostet und das auf dem PC vorhandene Betriebssystem Windows 7 von 2009 stammt. Für den PC des Angeklagten L1 ergibt sich unter Berücksichtigung des heutigen Wertes neu auf ebay für die einzelnen Komponenten ein Wert von 50,-€ für den Prozessor, von ca. 50,-€, für das Centurion-Gehäuse von 70,- - 140,-€ und für die Festplatten der Marke Samsung HD502IJ von 50,-€ pro Stück und für das DVD Laufwerk von ca. 20,-€, so dass der Gesamtwert nicht mehr als 360,-€ ergibt. Dass die vorgenannten Komponenten in dem PC des Angeklagten L1 verbaut waren, ergibt sich aus dem hierzu angefertigten Sicherungsbericht des Zollkriminalamtes vom 13.6.2012. Den Wert des bei dem Angeklagten L1 sichergestellten Mobiltelefons Apple iPhone 4 schätzt die Kammer anknüpfend an den heutigen Kaufpreis dieses I-Phones von 200,-€ und des Umstandes, dass das Display gerissen und ein Betrag von ca. 80,-€ für eine Reparatur (nach ebay) abzuziehen ist, auf 120,-€. Dass es sich dabei um ein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 4 handelte und dass das Display gerissen war, ergibt sich aus dem Vermerk des L14 vom 1.6.2012.
3. Plakataktionen und Aufkleberaktionen
Dass die Mitglieder des Freundeskreises Entfernt wie festgestellt Plakate hergestellt haben, ergibt sich zunächst aus dem Aufdruck der Adresse ihrer Internetseite, www.freundeskreisentfernt .blogspot.com auf den jeweiligen Plakaten und damit der eindeutigen Angabe des Urhebers.
Zudem hat die Zeugin N2 glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte K S Plakate an seinem heimischen PC gestaltet hat. So habe sie gesehen, wie der K S ein Plakat gestaltete, welche denen am 15./16.09.2011 in der Schule verklebten Plakaten entsprochen habe, insbesondere vom Layout und von der Schrift her. Sie habe auch beobachtet, wie der K S das Plakat noch verändert habe, indem er einen Schriftzug bewegte. Die Zeugin hat auch geschildert, dass der K S im Anschluss an die Herstellung eines solchen Plakates dieses in den Fraktionsräumen der Ratsfraktion von Q1 auf dem dortigen Kopierer vervielfältigt habe. Er habe für die Räumlichkeiten im Bürgerhaus, welches das alte Pfarrhaus in S3 gewesen sei, über einen Schlüssel verfügt. Die Zeugin hat auch glaubhaft zum Treffen der Angeklagten K S , E3 L1 , N E1 und K1 E2 T1 am 15.08.2011 wie festgestellt bekundet. Sie hat auch auf Vorhalt des Fotos eines Transparentes mit der Aufschrift „Athen London und dann S3 ?“ dieses als dasjenige identifiziert, welches die Angeklagten in ihrem Beisein angefertigt hatten und welches sie dann auf deren Geheiß hin fotografiert hat. Ihre Glaubhaftigkeit wird auch durch das originelle Detail, sie habe es erst mit ihrem eigenen Mobiltelefon versucht, jedoch sei dessen Kamera zu schwach gewesen, gestützt. Die Zeugin N2 hat, nachdem sie zunächst durch die Situation im Gerichtssaal mit einer Vielzahl von Beteiligten eingeschüchtert wirkte und nur sehr vage Angaben machte, sich im Verlauf der Vernehmung erkennbar an die Situation im Saal gewöhnt und dann konkrete und detaillierte Angaben zum verwendeten Computerprogramm, dem Bewegen der Schrift auf den Plakaten, zu dem Aussehen der Plakate und zu der Situation im Bürgerhaus gemacht. Dabei hat sie aber Erinnerungslücken eingeräumt, so dass sie sich nicht mehr an den Text des gestalteten Plakates erinnern könne. Die Zeugin hatte ersichtlich keine Belastungstendenz. So hat sie hinsichtlich der Frage nach den Plakaten, die am Schulzentrum verklebt wurden, bekundet, dass sie nicht mehr wisse, ob der K S diese gestaltet habe.
Dass die Mitglieder darüber hinaus drei weitere Plakate derselben Machart fertigten, ergibt sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern in den entsprechenden Bildberichten so der Auswertung der bei den Angeklagten K S und E3 L1 sichergestellten Computer. So waren die Fotos von allen drei Plakaten, also „Sarrazin hat Recht“, „Multikultur = Volkstod“ sowie „Wir haben Bock auf Deutschland“, in dem auf den Computern der Angeklagten K S und E3 L1 festgestellten Video „Weihnachten K E 2011“ zu sehen. Das Foto des Plakates „Multikultur = Volkstod“ war auch auf dem bei dem Angeklagten L1 sichergestellten Apple iPhone gespeichert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Lichtbild Bl. 153 (oben) SB Datenauswertung Bd.11 E3 L1 Bezug genommen. Das Foto von dem Transparent „Wir haben Bock auf Deutschland“ war zudem auf der Internetseite des Freundeskreises Entfernt unter der Rubrik „Über uns“ veröffentlicht und außerdem unter dem Namen kijgkjk.jpg auf dem PC des Angeklagten E L gespeichert, was sich aus der Inaugenscheinnahme des Bildberichtes zu seinem am 17.01.2012 sichergestellten PC ergibt. Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagten N E1 und K1 E2 T1 am 22.03.2012 gemeinsam zwei Transparente aus Bettlaken herstellten, beruht auf mehreren überwachten in der Hauptverhandlung abgespielten Telefonaten, welche die Angeklagten über ihre oben genannten überwachten Anschlüsse führten. So fragte der Angeklagte N E1 den Angeklagten Jack T1 am 21.03.2012 in dem überwachten Telefonat ab 19:52:38 Uhr über den oben genannten Anschluss N E1 , ob er morgen früh, also am 22.03.2012, gemeinsam mit ihm Transparente malen wolle. Dies wolle er „draußen auf der Straße“ oder bei sich im Keller machen. Der T1 sagt zu. In einem weiteren Gespräch über denselben Anschluss am 22.03.2012 ab 11:13:17 Uhr sagte N E1 , dass „draußen nicht das beste Wetter“ wäre. Der Angeklagte T1 fragte, wo der E1 die „Transpis“ machen wolle. E1 schlug dann vor: „Da ganz hinten, wo der Wohnwagen steht.“ Der T1 war besorgt, dass man sie dabei beobachten könnte: „Ne, wenn da einer lang fährt.“ Der E1 schlug dann vor, die Transparente auf den Eisenbahnbrücken zu machen. Am selben Tag um 13:53:56 Uhr rief der E1 dann den C12 , genannt H3 , an und berichtete diesem, dass er und der K1 T1 gerade auf der Brücke säßen. Sie hätten gerade Transparente gemalt mit den Aufschriften „Deutschland uns Deutschen“ und „Volkstod stoppen“. Im Folgenden richtete der Angeklagte E1 dem C12 noch „Schöne Grüße von K1“ aus, woraus folgt, dass auch der Angeklagte T1 zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit dem E1 auf der Brücke saß. Dies wird zusätzlich dadurch gestützt, dass anlässlich der Wohnungsdurchsuchung am 25.04.2012 bei dem Angeklagten K1 E2 T1 in seinem Zimmer ein solches Bettlaken mit der Aufschrift „Volkstod stoppen“ sichergestellt wurde. Dies ergibt sich aus dem von diesem Transparent angefertigten Lichtbild, welches die Kammer in Augenschein genommen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Lichtbild Bl. 342 Asservatenakte Bd.1. Die Sicherstellung ergibt sich aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll vom 25.04.2012 und dem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungsbericht des KOK T20 vom 25.04.2012.
Dass Gruppenmitglieder die Plakate zumindest auch selbst anbrachten, ergibt sich ebenfalls aus den Bekundungen der Zeugin N2 . Diese hat dazu angegeben, dass sie an einem Abend von den Angeklagten K S und N E1 nach Hause gebracht worden sei. Dabei habe sie gesehen, wie einige zu ihrer Gruppe gehörenden Personen Plakate geklebt hätten. Dies sei im Spätsommer/Herbst 2011 gewesesn. Ein genaues Datum könne sie nicht mehr nennen. Diese Bekundungen werden gestützt durch die Erkenntnisse aus dem überwachten Telefonat, welches der K S am 13.03.2012 um 18:16:49 Uhr über seinen oben genannten überwachten Anschluss mit dem Angeklagten T F I führte. In diesem Gespräch äußerte der I vor dem Hintergrund der Hausdurchsuchungen und Festnahmen am Vortag, dem 12.03.2012: „Also keine Angriffsfläche bieten, in keiner Hinsicht. Nix verbotenes, nicht plakatieren, nichts machen. Im Moment sind wir total angreifbar.“ Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass man zu früheren Zeiten verboten plakatiert hat.
Aus den Bekundungen der die Täter beobachtenden Anwohner L3 und G7 in der Hauptverhandlung ergibt sich, dass die in den Fällen B. VII. 6. und 7. handelnden Personen, die Plakate des Freundeskreises Entfernt nachts, vermummt im Stadtbild anbrachten und dabei zu mehreren, zu fünft oder sechst bzw. zu zweit auftraten.
Soweit die Kammer Feststellungen zu der Gestaltung der von dem Freundeskreis Entfernt gefertigten Plakate getroffen hat, so beruht dies auf deren Inaugenscheinnahme. Denn die die Plakate jeweils feststellenden Polizeibeamten, die PK’in E6 , PK C10 sowie POK B , konnten nach ihren Bekundungen diese auch noch ablösen und asservieren. In jedem Fall wurden von den verklebten Plakate und Aufkleber noch vor Ort Fotos angefertigt, welche die Kammer jeweils in Augenschein genommen hat. Die Plakate des Freundeskreises Entfernt propagieren in ihrer Aufmachung und in ihrem Inhalt Fremdenfeindlichkeit, rufen zu Gewalt auf gegen Linke und Andersdenkende und transportieren dies mit Begriffen aus der NS-Zeit. So das Plakat „Deutschland retten Überfremdung stoppen“ mit dem Begriff der „Volksgemeinschaft …“, der in der NS-Zeit zur Ausgrenzung gegen alle dem Regime nicht genehme Gruppen verwandt wurde. Das Plakat „Hasta la Vista Antifascista“, ruft zur Gewalt gegen Andersdenkende auf und verwendet dabei eine Figur mit einem Hakenkreuz auf dem Arm, welche einer anderen Person mit einem Emblem der antifaschistischen Fraktion auf der Brust, eine Pistole an den Kopf hält. In einem der am 15./16.9.11 am Schulzentrum in S3 verklebten Plakate wurde der Schulleiter Q3 offen mit dem Tode bedroht, indem sein Gesicht bildlich „ins Fadenkreuz“, also ins Ziel einer Schusswaffe, genommen wurde, wobei Hintergrund offenkundig eine zuvor abgehaltende Veranstaltung der Schule gegen „Rechts“ war, wobei auch über die Aktivitäten des Freundeskreises Entfernt aufgeklärt wurde, wie die Zeugen PK S15 und POK B in der Hauptverhandlung bekundet haben. Auch in dem Text im Internet „Ergänzung zu „Werde Aktiv“ – Wenn Denunziation zum Selbstzweck wird“ vom 19.9.2011, stellen die Angeklagten einen Bezug zu der Schulveranstaltung her und sprechen davon, dass es sich um ein „bloßstellen“ von „Aktivisten“ gehandelt habe.
Dass der Angeklagte E L die Aufkleber mit der Überschrift „S3 ist unser Kiez!“ für den Freundeskreis Entfernt gestaltete, ergibt sich aus mehreren auf seinem am 17.01.2012 sichergestellten PC gespeicherten Bilddateien, wie sie ausweislich des in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Bildberichtes „Freundeskreis Entfernt “ im Rahmen der Auswertung des Computerspeichers festgestellt wurden. So finden sich darauf mehrere „Vorstadien“ der letztlichen Endversion des Aufklebers. Unter dem Dateinamen dgfrdfgzhgffg.jpg war eine Grafik gespeichert, welche bereits den schwarz-roten Hintergrund der Endversion hatte sowie die Überschrift „S3 ist unser Kiez“ und das am linken unteren Rand eingefügte Wappen der Stadt S3 . Bei dem ebenfalls bereits eingefügten Logo mit den zwei Männchen war allerdings noch die Bildumschrift „Good Night Left Side“ eingefügt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abbildung Bl. 40 (oben) SB 19 Bezug genommen. Die Bildumschrift Freundeskreis Entfernt war dann in der Datei mit dem Namen Untitled 3.jpg eingefügt; zusätzlich war rechts neben dem Wappen der Stadt S3 die Internetadresse www.FreundeskreisEntfernt .blogspot.com eingefügt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abbildung Bl. 38 (2.Reihe von oben, mittig) SB 19 Bezug genommen. In der Grafik mit dem Dateinamen ghfhgfhfghgfhgfhgf.jpg war dann zusätzlich zu der zuletzt genannten Versionen rechts neben dem Logo der Schriftzug „Schluss mit: Multi-Kulti Volkstod“ eingefügt, wobei es sich um einen Teil des letztendlichen Textblockes rechts neben dem Logo handelte. Dieser war auch bereits so formatiert wie in der Endfassung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abbildung Bl. 38 (oben rechts) SB 19 Bezug genommen. Ein weiteres Zwischenstadium der Endfassung des Aufklebers war dann die Datei opokkopölklk.jpg: Darin waren auch der weitere Text der Endfassung Rechtsformlogo eingefügt, nämlich „Schluss mit: Multi-Kulti Volkstod Werteverfall Pressehetze antideutscher Normalität“. Der einzige Unterschied zur Endfassung war, dass vor den einzelnen Worten sich keine Aufzählungspunkte befanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abbildung Bl. 39 (oben mittig) SB19 Bezug genommen. Diese waren dann, wie in der Endfassung, in der Datei 22222222222222222222.jpg eingefügt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abbildung Bl. 39 (unten mittig) SB 19 Bezug genommen. Darauf, dass der Angeklagte L auf seiner Festplatte verschiedene auch „unfertige“ Versionen des Aufklebers gespeichert hatte, ergibt sich, dass dieser den Aufkleber in mehreren Schritten gestaltet hat, indem er immer mehr Elemente hinzufügte. Daran ändert auch nichts, dass sämtlich der zuvor genannten Dateien zum Zeitpunkt der Sicherstellung am 17.01.2012 bereits gelöscht waren.
Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte L im Dezember 2011 die Bestellung des Aufklebers „S3 ist unser Kiez!“ über die Mailadresse fk.entfernt @gmx.de organisierte, beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten e-Mails vom 07., 11., 12. und 19.12.2011 sowie die in der Hauptverhandlung verlesene e-Mail vom 17.12.2011 nebst der dazu gehörigen und in Augenschein genommenen Anlage. In der e-Mail vom 07.12.2011, 21:07 Uhr der Fa. Q5 („support@Q5.de) an „fk.entfernt @gmx.de“ hieß es auszugsweise:
„Sehr geehrter Herr L , vielen Dank für Ihre Bestellung! Wir bestätigen Ihnen den wirksamen Abschluss eines Vertrags über Herstellung und Lieferung von Druckerzeugnissen zu den nachfolgenden Bedingungen:
Bestellposition: 00000
Produkt: Aufkleber
Objektname: fkentfernt
Format: 74 x 105 mm DIN A7 (Querformat)
Papier: Haftpapier glänzend, permanent klebend
Druck. 4/0-farbig CMYK
Verarbeitung: Schneiden
Menge: 5000
…
Lieferdresse: Herr E L
entfernt
…
Rechnungsadresse: Herr E L
Entfernt
Mit der e-Mail vom 11.12.2011, 17:37 Uhr, bestätigte die Fa. Q5 den Eingang der Druckdaten. Mit der e-Mail vom 12.12.2011, 12:21 Uhr von der Adresse fk.entfernt @gmx.de erteilte der Angeklagte E L , mit dessen Name auch die e-Mail „unterschrieben“ war, die Druckfreigabe für die Bestellung. Dass dieser Mail die Datei mit dem Namen „111111111111111111111.jpg“ angehangen war, was sich aus der Kopfzeile der e-Mail ergibt. Weiter meldete sich der Angeklagte L auf demselben Wege mit seiner e-Mail vom 17.12.2011, 18:50 Uhr, in der es u.a. hieß: „An diese E-Mail ist noch einmal die Druckdatei angehängt.“ Auch dieser Mail war die Datei 111111111111111111111.jpg angehangen. Dass dieser Anhang der Aufkleber „S3 ist unser Kiez!“ war, hat die Kammer durch Inaugenscheinnahme des entsprechenden Ausdruckes festgestellt. Dieser ist danach identisch mit den Aufklebern, die anlässlich der Taten vom 30.01.2012, 29.02. bis 13.03.2012, 11.03.2012 und 19.03.2012 festgestellt worden. Mit der im Selbstleseverfahren eingeführten e-Mail vom 19.12.2011, 21:26 Uhr fragte der Angeklagte L dann bei der Fa. Q5 an, wann die Aufkleber geliefert werden würden. Diese antwortete mit e-Mail vom 19.12.2011, 22:39 Uhr, er erhalte diese voraussichtlich „am 29.12.“.
Die genannten Aufkleber transportiert mit dem Logo des Freundeskreises Entfernt , der Überschrift „S3 ist unser Kiez“ und dem weiteren Text „Schluss mit Multikulti..“, dass der Freundeskreis Entfernt auch mit Gewalt Andersdenkende und Ausländer aus ihrem Gebiet S3 vertreiben wird, um hier ungestört schalten und walten zu können. Aus der Anzahl der von dem Angeklagten L bestellten Aufkleber, auch im Verhältnis zu der Größe der Kleinstadt S3 , ergibt sich die Intensität der geplanten Kampagne.
III. Die Auflösungsphase des Freundeskreises Entfernt nach den Verhaftungen zum sog. „Braunen Haus“
Die Feststellungen zu den Hausdurchsuchungen und Verhaftungen im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren wegen des so genannten Aktionsbüros Mittelrhein oder braunes Haus einschließlich der Feststellungen zu dem vor dem Landgericht Koblenz stattfinden Prozess sind allgemein bekannt. Dass die Verhaftungen von den Angeklagten K S , T F I , E L und K1 E2 T1 mit großer Beunruhigung zur Kenntnis genommen wurden ergibt sich aus in verschiedenen Telefonaten und SMS wo dies thematisiert wurde. So informierte der T F I den K1 E2 T1 über den oben genannten überwachten Anschluss des Angeklagten T1 in seiner SMS vom 13.03.2012, 12:16:37 Uhr, zu der die Kammer das entsprechende Telekommunikationsüberwachungsprotokoll im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt hat über die Hausdurchsuchungen und „etwas mehr als 20 Festnahmen“ und eine heute dazu stattfindende Aktion in Dortmund. Ebenfalls noch am Tag der Festnahmen sprachen die Angeklagten K S und T F I im Telefonat vom 13.03.2012 um 18:16:49 Uhr, welche sie über den überwachten Anschluss der K S führten, auch darüber, dass es im Raum Köln 30 Hausdurchsuchungen gegeben habe. Der Angeklagte K S wunderte sich darüber, dass es nicht auch „welche aus S3 erwischt“ habe. Er befürchtete auch, dass es demnächst in S3 zu Hausdurchsuchungen kommen werde. Beide verabredeten, dass die Internetpräsenz des Freundeskeises Entfernt entschärft werden müsse und in Zukunft erst mal nur legale Werbung machen könne. Daraus zog man die bereits erwähnte Konsequenz, dass man zurzeit keine Angriffsfläche bieten dürfe, also nicht plakatieren, nichts Verbotenes machen. Man müsse auch das Internet harmlos machen. In diesem Zusammenhang äußerte der Angeklagten T F I auch: „Leute von uns festgenommen worden.“ Am 15.03.2012 sprachen dann die Angeklagten K S und E L in einem weiteren überwachten Telefonat über den oben genannten Anschluss des K S um 17:17:35 Uhr ebenfalls über die Festnahmen am 13.03.2012. In diesem Zusammenhang sagte der Angeklagte L , die X er hätten auf Facebook gepostet, T6 säße in Rheinland-Pfalz in der Haftanstalt. Er äußerte weiter, dass die den nach Rheinland-Pfalz geschickt hätten, sei übertrieben und äußerte die Sorge, dass man ihn „übertrieben lang in U-Haft“ lassen könne. Im Anschluss diskutierten sie eine geplante Solidaritätsveranstaltung. Ebenfalls am 15.03.2012 um 16:20:56 Uhr erhielt der Angeklagte K1 E2 T1 die bereits erwähnte SMS des N1 , mit der auch eine Solidarität- und Informationsveranstaltung am 25.03.2012 um 16:00 Uhr in der Lounge E9 aufmerksam gemacht wurde. Wie ebenfalls bereits erwähnt leitete der Angeklagte T1 diese an die Angeklagten K S , E L und N E1 weiter. Die Angeklagten K S und T F I besprachen die Festnahmen vom 13.03.2012 erneut dem Telefonat vom 22.03.2012 um 08:50:49 Uhr über den oben genannten Anschluss des K S . Dabei waren der Angeklagte I und der Angeklagte K S der Überzeugung, dass die Festgenommenen für die Angeklagten auf die Straße gehen würden und es nicht gut sei, dass sie selbst zu Hause blieben. Im Folgenden äußerte der K S auch, dass er an der Solidarität Veranstaltung am kommenden Sonntag, also dem 25.03.2012, teilnehmen werde. Der Angeklagte I besprach die Festnahmen darüber hinaus auch mit dem Angeklagten N E1 , nämlich in dem überwachten und von der Kammer in der Hauptwandlung abgespielten Telefonat vom 23.03.2012 um 08:43:25 Uhr über den oben genannten Anschluss des N E1 . In diesem äußerte der Angeklagte E1 die Hoffnung, dass man ihn nicht zu einer Haftstrafe verurteilen könne, da er noch in der Ausbildung sei. Der Angeklagte I ist allerdings der Meinung, dass bei dem Prozess in Koblenz mehrere jüngere Angeklagte in der Ausbildung seien und sich trotzdem für länger in Untersuchungshaft befinden würden.
Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte K S den E L am 23.03.2012 angeht, die Seite runter zu nehmen und stattdessen einen Link auf die Seite der freien Kräfte P3 zu installieren, beruht – wie bereits ausgeführt – auf dem in der Hauptverhandlung abgespielten Telefonat vom gleichen Tag um 15:36:10 Uhr. Dass dies eine Reaktion auf die Verhaftungen vom 13.03.2012 war ergibt sich aus dem ebenfalls bereits erwähnten überwachten Telefonat zwischen dem K S und dem T F I am 13.03.2012 um 18:16:49 Uhr. In diesem waren sich die beiden vorgenannten Angeklagten einig, dass man das „Internet harmlos machen“ müsse.
IV. Gesinnung der Angeklagten
Die Angeklagten K S , L , E1 , I , L1 und T1 haben ein national rechts geprägte politische Grundhaltung, gekennzeichnet durch extreme Äußerungen mit feindseliger Haltung gegenüber ausländischen Mitbürgern, deutschen Mitbürgern mit Migrationshintergrund und Andersdenkenden, wobei sie diese Haltung von Beginn an der festgestellten Garagentreffen einnahmen.
Dies ergibt sich dies zunächst aus der Aussage der Zeugen S8 K3 , der wie oben ausgeführt bekundet hat, dass er länger mit den Angeklagten in der rechten Szene unterwegs gewesen sei und die Angeklagten sich gegen Ausländer und Linke geäußert hätten. Auch der Zeuge C7 , bei dem es sich um einen Freund des Angeklagten K S handelt, hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, dass er alle Angeklagten kenne. Diese seien in der rechten Szene gewesen. Der Zeuge hat dabei zum Ausdruck gebracht, dass er selbst mit diesem „Mist“ nichts zu tun habe. Er teile die ausländerfeindliche Haltung der Angeklagten nicht, da er türkische Freunde und Mitarbeiter habe, mit denen er sich gut verstehe. Der Angeklagte T1 hat in der Hauptverhandlung ebenfalls angegeben, dass seit dem Jahr 2008/2009 die Mitangeklagten kenne und durch sie in Verbindung mit der rechten Szene gekommen sei. Dass der Angeklagte K S dieser Gesinnung bereits vor dem hier gegenständlichen Tatzeitraum anhing, ergibt sich zudem aus der im Selbstleseverfahren eingeführten e-Mail vom 14.05.2007. Darin bestätigte die Fa. X12.com dem Angeklagten K S die Bestellung von 1 „Button Adler-Deutsches Reich“, 1 „Schlüsselanhänger-Hart und Zäh“, 100 „Aufkleber – Kinderschänder“, 100 „Aufkleber – Multikriminell“, weiteren 100 „Aufkleber – Keinen Islam in Europa“ sowie 2 „Tischfähnchen RKF“. RKF ist die gängige Abkürzung für „Reichskriegsflagge“. Die Menge der bestellten Aufkleber, nämlich pro Variante 100 Stück, lässt auch darauf schließen, dass der Angeklagte K S diese auch unter seinen Gleichgesinnten verteilen wollte.
Nach den glaubhaften Bekundungen des KHK S2 , der als Ermittlungsführer des Staatsschutzes die rechte Szene um den Angeklagten K S und auch einschlägige Demonstrationen der Szene seit 2009 beobachtet, nahm der Angeklagte K S schon am 1.5.2010 gemeinsam mit Mitgliedern der Kameradschaft „Aachener Land“ an einer Demonstration anlässlich des Tages der Arbeit in Berlin teil. Weiter nahm er gemeinsam mit den Angeklagten L , T1 , E1 und L1 sowie dem N1 an der Demonstration in Stolberg teil, auf die in dem Internetbeitrag des Freundeskreises Entfernt vom 12.3.12 hingewiesen wird.
Die verfestigte Einstellung der Angeklagten ergibt sich desweiteren aus den abgespielten überwachten Telefonaten.
In einem Telefonat, welches der Angeklagte K S am 12.03.2012 ab 12:02:08 Uhr über seinen oben genannten überwachten Anschluss 00000 mit dem Zeugen N1 führte, nannte er den Zeugen L3 , welcher am 01.05.2012 verletzt wurde, „Kanacke“. Dass er den Zeugen L3 meinte, ergibt sich daraus, dass er im Zusammenhang mit letztes Jahr P2 meinte: „Das war etwas größeres, weil der ja komplett vermöbelt wurde. … Der hat ja irgendwie fast ein Auge verloren oder so.“ Der Zeuge L3 hatte am 01.05.2012 bei dem Angriff des Angeklagten L1 und anderer eine Orbitabogenfraktur erlitten. Im Folgenden stellt sich der Angeklagte K S für S3 Verhältnisse wie zu Zeiten der Rassentrennung in Amerika vor, nämlich dass nur die Weißen im Bus sitzen dürfen, Ausländer müssten aufstehen, „wie früher in Amerika mit den Niggern – das war geil“. Er äußerte weiter, das solle der „K“ - gemeint war offensichtlich sein Bruder, der Angeklagte U S im Stadtrat regeln. Dieser solle „die Türken“ und „die Neger“ aus der Stadt rausschmeißen. In einem weiteren Telefonat, welches der Angeklagte K S am 12.03.2012 um 13:17:25 Uhr über denselben Anschluss mit dem Angeklagten T I führte, kommt seine Feindlichkeit gegen Anhänger des linken politischen Spektrums zutage. In diesem Gespräch erzählte der I dem S , dass in „Kikis“ Wohnung jetzt „ein Linker“ einziehen würde. Zu diesem meinte der K S : „Es gibt nur einen großen mit Glatzkopf, der so behindert ist. Der ist eher total dumm anstatt links. Obwohl: Alle Linken sind dumm.“ In einem weiteren Telefonat über den oben genannten Anschluss des K S am 16.03.2012 um 17:32:18 Uhr begrüßte der Angeklagte E L den S mit den Worten „Heil dem Führer!“, worauf der S „Heil Hitler!“ erwiderte. In einem Gespräch mit dem N1 am 20.03.2012 um 11:43:34 Uhr über den gleichen Anschluss äußerte der K S : „Ich muss den Obama abziehen“ und betätigte die Toilettenspülung. In einem Telefonat des Angeklagten L mit dem Angeklagten K S vom 12.03.2012 um 19:21:10 Uhr über den oben genannten Anschluss des K S , wird deutlich, dass die beiden Angeklagten Musik mit antisemitischen Inhalten wie „SS wird die Juden vernichten“, hören, da sie sich in dem Telefonat über die Texte austauschen. Am 16.03.2012 um 17.32:18 Uhr führte der Angeklagte E L mit dem Angeklagten K S ein weiteres Telefonat über denselben Anschluss. Hierbei begrüßte der E L den S mit den Worten „Heil dem Führer!“, woraufhin der S „Heil Hitler!“ erwiderte. Der Angeklagte E1 äußerte in einem Telefonat am 25.03.2012 ab 22:07:56 Uhr über seinen oben genannten überwachten Anschluss gegenüber einer weiblichen Person namens „Mona“, er sei absolut „pro Hitler“. Auf die Äußerung von Mona, auch Juden und Türken seien Menschen, verneinte er dies. Als Mona ihre Ansichten bekräftigte, bezeichnete er sie als Gutmensch. Die Juden und Türken wolle er nicht „hier haben“. In der Volksgemeinschaft habe es keine so asozialen Leute gegeben. Sodann äußerte er vor dem Hintergrund, dass Monas Schwester herzkrank ist: „Ich find das gut, dass die damals umgebracht wurden.“ Deren Behinderung führte er allein auf die Gene der Schwester zurück. Um das zu stoppen, müsse man die Behinderten „abkapseln“. Zudem äußerte er, Juden seien „die übelsten Untermenschen“. Zur Herrschaft von Adolf Hitler über Deutschland sagte er im weiteren Verlauf des Gespräches: „Alter, der hat in Deutschland geschaffen, was es nie wieder geben kann. So revolutionär und volksgemeinschaftlich ist keine Kultur der Welt. Was willste mir erzählen? Es gab für Deutsche keine bessere Zeit wie unter Hitlers Führung. Es gab Arbeit, es gab Wohnungen, es gab Autos, es gab Autobahnen. Es gab alles, was das, was kein anderes Land für sein Volk gemacht hat. Was willste mir erzählen? Wenn du unter Hitler gelebt hättest, dann müsstest du nicht so eine Scheiße machen, wie manche heutzutage machen müssen.“ Auf Monas Einwand, dass viele Millionen Menschen gestorben wären, erwiderte der N E1 , dass diese es verdient hätten, die getöteten Kinder deshalb, weil die auch mal erwachsen würden. Er äußert weiter, dass er es „geil“ fände, wenn wieder Konzentrationslager für Juden eingerichtet werden würden. Er hätte auch kein Problem, an diesen neu eingerichteten Konzentrationslagern mitzuwirken. Dann äußert er noch, hätte er Juden in der Familie, würde er sich schämen. Sein Blut wäre rein. In einem weiteren überwachten Telefonat über seinen oben genannten überwachten Anschluss vom 19.03.2012 um 16:56:53 Uhr, äußerte er gegenüber einer weiblichen Person namens Maria, als er im Hintergrund von einem Attentat auf eine jüdische Schule in Frankreich hörte, seine Begeisterung und, dass er Juden hasse. Weiter äußerte der Angeklagte E1 in dem überwachten Telefonat vom 14.03.2012 ab 18:02:54 Uhr über denselben Anschluss gegenüber einer weiblichen Person namens Meike seine Erwartung, dass es zum „Rassenkrieg“ kommen würde. Hierfür benötige man jeden Mann, auch wenn dieser eine „hohle Frucht“ sei. Weiter bezeichnete er Angehörige des linken politischen Spektrums – insbesondere Anhänger der Antifa – stets abwertend als „Zecken“. Zuweilen nennt er diese auch „Untermenschen“, so beispielsweise im abgespielten Telefonat mit seiner Freundin Anna-Lisa vom 01.04.2012 ab 21:07:30 Uhr. Dass er daneben auch Personen mit Migrationshintergrund ablehnte, ergibt sich ebenfalls aus zwei überwachten und abgespielten Telefonaten. So nannte er in einem überwachten Telefonat, welches er mit dem ehemals Mitangeklagten T8 am 25.03.2012 ab 18:07:58 Uhr führte, diese als „Kanacken“ und schlug dem T8 in einem begeisterten Tonfall vor: „Die töten wir!“ Auch gegenüber einer weiblichen Person namens Meike am 14.03.2012 ab 18:02:54 Uhr bezeichnete er Personen mit Migrationshintergrund als „Kanacken“. In demselben Telefonat äußerte er auch gegenüber Meike seinen Hass auf „Kanacken“. Auch bewundert er den Attentäter von Oslo, Andres Breivig, welchen er in einem überwachten Telefonat vom 19.03.2012 ab 16:56:53 Uhr als „voll cool“ bezeichnete. Der Angeklagte T1 und der Angeklagte L1 begrüßten sich in dem überwachten Telefonat vom 16.03.2012 um 18:32:47 Uhr über den oben genannten überwachten Anschluss des Angeklagten T1 , gegenseitig mit „Nazi“. In einem Telefonat am 09.04.2012 ab 18:27:34 Uhr über denselben Anschluss mit einer unbekannten weiblichen Person meldete der Angeklagte T1 sich mehrfach mit den Namen „Hitler“. Am 17.04.2012 um 11:30:43 Uhr schickte er über den überwachten Anschluss des Angeklagten I (TKÜ Maßnahme St2_00000_00000_I _T_01überwachter Anschluss 00000;00000) ausweislich der ins Selbstleseverfahren genommenen entsprechenden Telekommunikationsüberwachungsprotokolle dem Angeklagten T F I eine Nachricht, bestehend aus mehreren SMS, in der es heißt: „Die faschistische Staatsidee baut auf menschliche Qualität, deswegen mißbilligt sie das Mehrheitsprinzip der Demokratie, das die Quantität über die Qualität stellt. Demokratie ist im heutigen Sinn sowieso nur eine Lüge, weil das Volk herrscht dadurch nicht, daß man seiner Meinung alle vier Jahre einmal Aufmerksamkeit schenkt.“ Zudem fragte der Angeklagte T1 in einem abgespielten Telefonat über seinen oben genannten überwachten Anschluss am 19.04.2012 um 19:12:43 Uhr bei einer unbekannten männlichen Person an, ob man am folgenden Tag gemeinsam zum „Hitlergeburtstag“ ein Bier trinken würde. In dem überwachten Telefonat vom 23.03.2012 um 20:58:51 Uhr über seinen oben genannten überwachten Anschluss erzählte der Angeklagte I dem Angeklagten K1 E2 T1 , er sei gerade „mit linksautonomen Weibern“ unterwegs und sammele Kröten ein; die würden sonst überfahren werden. Seinen Begleiterinnen habe er aber nicht erzählt, dass er „Nazi“ sei.
Die Gesinnung der Angeklagten wird auch anlässlich der am 25.04.2012 durchgeführten Wohnungsdurchsuchungen deutlich. So wurden bei dem Angeklagten K S ein Ansteckbutton mit der Aufschrift „Europa Juden Deportation“ vor einem Hakenkreuz sichergestellt, was sich aus dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbild des Buttons in Verbindung mit dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll des KHK M vom 25.04.2012 ergibt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Lichtbild Bl. 11 Asservatenakte Bd.1 Bezug genommen. Zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am 25.04.2012 war auch das Zimmer des Angeklagten L in der Wohnung seiner Eltern ausweislich der in Augenschein genommenen Bilddateien der aufgenommenen Lichtbilder von der Dekoration mit einer Vielzahl von Aufklebern dekoriert, welche eine aggressive Haltung gegen die Antifa, Personen mit Migrationshintergrund und den Islam demonstrierten. Weiter waren an der Tür eines Schrankes ein Aufkleber mit dem Schriftzug „HITLER“ und ein schwarz-weißes Portraitfoto von Adolf Hitler angebracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Bl. 866 bis 867 d.A. Bezug genommen. Auch das Zimmer des Angeklagten E1 war zum Zeitpunkt der Durchsuchung am 25.04.2012 mit mehreren Devotionalien aus der NS-Zeit geschmückt, was sich aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungsbericht des KHK L15 vom 25.04.2012 sowie den anlässlich der Durchsuchung angefertigten und in Augenschein genommenen Lichtbildern seiner Wohnung ergibt. Daraus ergibt sich, dass an einer Wand eine rot-weiße Fahne der NSDAP mit Hakenkreuz hing. Unter dieser waren zwei kleine „Gedenkaltäre“ aufgebaut: Auf dem einen war ein aufgeschlagenes Buch aufgestellt, welches mehrere Fotos von Adolf Hitler zeigte. Auf dem anderen lagen diverse Fotografien von Soldaten des Dritten Reiches. Beide Gedenktische waren mit jeweils zwei teilweise abgebrannten Kerzen versehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Bl. 703 d.A. Bezug genommen. Aus dem Durchsuchungsbericht vom 25.04.2012 betreffend die Wohnung des Angeklagten I , welchen die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat, wie aus den bei der Durchsuchung angefertigten Lichtbilder von seiner Wohnung ergibt sich, dass diese mit diW NS-Devotionalien dekoriert war. So war er im Besitz einer Ausgabe des Buches „Chorlieder – Buch für die Wehrmacht“ sowie eines selbst gestalteten Bilderrahmen mit diW alten Fotos von Soldaten des Dritten Reiches, einer alten Reichsmark-Banknote sowie alten Briefen in Sütterlinschrift. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Bl. 810 und 812 d.A. Bezug genommen. Auch besaß er ein T-Shirt mit der Aufschrift Schutzstaffel, auf der Rückseite war der Eid der Wehrmacht auf Adolf Hitler aufgedruckt, nämlich: „Ich schwöre dir, Adolf Hitler, als Führer und Kanzler des Reiches, Treue und Tapferkeit. Ich gelobe dir und den von dir bestimmten Vorgesetzten Gehorsam bis in den Tod, so wahr mir Gott helfe.“ Dies ergibt sich aus dem bereits erwähnten Durchsuchungsbericht und aus dem von dem T-Shirt gefertigten Lichtbild, welches die Kammer in Augenschein genommen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Lichtbild Bl. 367 Asservatenakte Bd.2 Bezug genommen.
Die Gesinnung der Angeklagten spiegelt sich auch auf den Dateien, der bei den Angeklagten im Rahmen der Hausdurchsuchungen sichergestellten PC`s, wie sie sich aus dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Bildberichten ergeben. So sind auf der Festplatte des bei dem Angeklagten K S sichergestellten PC zahlreiche Dateien festgestellt worden, welche den Nationalsozialismus verherrlichen. So fanden sich auf der Festplatte diverse Dateien, welche Hakenkreuze sowie Portraits von Adolf Hitler beinhalteten. Zudem fanden sich faschistische Symbole wie das altrömische Rutenbündel („fasces“), eiserne Kreuze, das Parteiabzeichen der NSDAP sowie mehrerer Embleme mit dem Schriftzug „White Pride World Wide“. Zudem befand sich ein unter dem Namen 152512.jpg ein aus dem Dritten Reich stammendes Plakat des Reichsparteitag in Nürnberg. Zudem fanden sich als Datei gespeichert weitere Plakate aus der NS-Zeit, z.B. unter der Datei 153941.jpg vom Sportfest der Hitlerjugend. Zudem war ein Foto von vier Händen, welche ein Hakenkreuzformen, unter dem Dateinamen Miniaturansicht.jpg gespeichert. Ausweislich der im Selbstleseverfahren eingeführten Metadaten zu dieser Datei war diese im Ordner \Users\Ronsi\Documens\K\K\Bilder\Silvester\ gespeichert. Zudem waren ausweislich des Bildberichtes „Flyer/Plakate (89 Einträge)“ auf seiner Festplatte mehrere Schablonen, welche als Vorlage für Graffiti gedacht waren. Diese bestanden wie die auf der Internetseite des Freundeskreises gerade eingestellten Schablonen aus einer Grafik in Kombination mit kurzen Texten. Diese lauteten beispielhaft „Dresden 1945 Massenmord am deutschen Volk!“, „Werde aktiv in deiner Stadt entfernt. Info“ sowie Flyer entsprechenden Inhalten gespeichert. So fand sich die Datei mit dem Namen liebeg.jpg, wobei es sich um einen Flyer mit dem Bezug auf die interessante www.entfernt.Info handelte. Auf diesem Flyer war im Hintergrund das deutsche Staatsgebiet vor 1945 zu erkennen. Davor befand sich der Schriftzug: „Wer Deutschland lebt, soll die BRD bekämpfen.“ Auf dem bei dem Angeklagten L bereits am 17.01.2012 sichergestellten PC befanden mehrere Bilddateien mit Hakenkreuzen, was sich aus dem entsprechenden in Augenschein genommenen Bildbericht ergibt. Aus diesem Bildbericht ergibt sich auch, dass auf derselben Festplatte das Emblem der „Operation Werwolf“, der Guerillaorganisation des NS-Regimes, gespeichert war. Auf der Festplatte des bei dem Angeklagten N E1 sichergestellten PCs befanden sich mehrere Bilddateien mit dem Bildnis von Adolf Hitler gespeichert. Zudem fanden sich Bilddateien mit Hakenkreuzen, darunter auch ein Parteiabzeichen der NSDAP, auf der Festplatte. Dies hat die Kammer durch in Augenscheinnahme des entsprechenden Bildberichtes festgestellt. Auch bei dem Angeklagten T1 waren ausweislich der hierzu in Augenschein genommenen Bildberichte auf den bei ihm sichergestellten Speichermedien mehrere Bilddateien mit Hakenkreuzen und Eisernen Kreuzen gespeichert. Zudem fanden sich Plakate aus der NS-Zeit, wie eines mit dem Konterfeit von Adolf Hitler im Hintergrund, einem Jungen im Vordergrund und der Überschrift „Jugend dient dem Führer“. Zudem fanden sich Bilddateien von Plakaten der SS und der Waffen-SS. Daneben fanden sich noch mehrere Bilder von Adolf Hitler. Zudem fanden sich selbst gemachte Fotos von einer schlafenden Person, der mit Filzstift auf Hakenkreuze gemalt worden waren, und von einem kleinen Hund, dem auf das weiße Fell ebenfalls ein Hakenkreuz gemalt worden war. Auf der Festplatte des bei dem Angeklagten L1 am 25.04.2012 sichergestellten PCs mehrere Bilddateien mit Hakenkreuzen, Wehrmachtssoldaten und Adolf Hitler gespeichert. Aus den in Augenschein genommenen Bildberichten zu der Auswertung des Computers des Angeklagten L1 ergibt sich, dass dieser zur Zeit der Sicherstellung am 25.04.2012 mehrerer Dateien mit Hakenkreuzen und Bildnissen von Adolf Hitler gespeichert hatte. So fanden sich auch mehrere Bilder, die ausweislich der im Bildbericht ebenfalls enthaltenen Metadaten, welche die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt hat, in einem Ordner mit dem Pfad \Users\Coco\Pictures\Nationale Wallpaper gespeichert waren. Daraus ergibt sich, dass es sich um so genanntes Wallpaper handelt, also um Bilder, welche als Hintergrundbild für eine Computeroberfläche bestimmt sind. Auf diesen Dateien sind insbesondere Hakenkreuze, Wehrmachtssoldaten, Adolf Hitler und SS Runen abgebildet. Auf einem ist auch eine schwarze Sonne, ein Symbol der SS, mit dem Bildnis von Reinhard Heydrich zu sehen. Zudem war er auf einem Foto, welches ausweislich des entsprechenden in Augenschein genommenen Bildberichtes auf der Festplatte des K1 E2 T1 unter dem Namen 29052011181.jpg gespeichert war, der Angeklagte L1 zu erkennen, wie er ein Schild mit der Aufschrift „HITLER“ hält. Dass die Datei den vorgenannten Namen hatte, ergibt sich den dazu angegeben Metadaten, welche die Kammer durch die Aufnahme des Bildberichtes in das Selbstleseverfahren eingeführt hat.
Die Gesinnung der Angeklagten K S , I , L und L1 zeigt sich auch anhand des Videozusammenschnitts Jahresrückblick von „ K und E“, der wie oben ausgeführt auf den Computern von K S und E3 L1 sichergestellt wurde und auf dem die Einleitung durch ein kunstvoll gestaltetes Hakenkreuz erfolgt und auch die von der Zeugin N2 beschriebenen Bettlaken eindeutig zu sehen sind, und in welchem – wie oben schon näher ausgeführt – der Schwerpunkt in der Selbstdarstellung in politischer Pose mit den Transparenten und offenem Feuer, andererseits aber auch in der Freizeitgestaltung, wie der schon beschriebenen Fahrt zu einem Konzert in Polen liegt.
Dass sich keiner der genannten Angeklagten bis heute von seiner Gesinnung distanziert und diese abgelegt hat, ergibt sich aus ihren Einlassungen zu den persönlichen Verhältnissen in der Hauptverhandlung. Die Angeklagten haben nämlich deutlich gemacht und dies war ihnen erkennbar auch untereinander wichtig, dass sich ihre grundsätzliche Einstellung nicht geändert hat. So haben sie alle auf die Frage nach ihrer jetzigen politischen Ausrichtung übereinstimmend betont, aufgrund der Hausdurchsuchungen den Entschluss gefasst zu haben, nur nichts Verbotenes mehr tun zu wollen. Der Angeklagte E1 hat zudem geäußert, dass er seiner Freundin zuliebe sein Zimmer nicht mehr derart dekoriere. Dies beinhaltet, dass er dies gerade nicht aus einem Gesinnungswandel heraus tat. Dass die Angeklagten lediglich aus Angst vor Strafverfolgung nicht aber aus einem Gesinnungswandel heraus, ihre Betätigung nach Außen teilweise – die Angeklagten K S und E1 haben auch nach den Hausdurchsuchungen rechte Demonstrationen besucht - eingestellt haben belegen auch die durch die Gespräche der Telefonüberwachung belegten Reaktionen nach den Verhaftungen im Zusammenhang mit dem sog. „Braunen Haus“. Danach waren die Angeklagten bestrebt, ihr illegales Tun für die Zeit der verstärkten Ermittlungen so zu verdecken, dass sie keine Angriffsfläche mehr böten, indem sie z.B. das Internet harmlos machen. Dieser Haltung entspricht die von den Angeklagten in der Hauptverhandlung gezeigte Einstellung.
V. Stellung der Angeklagten im Freundeskreis Entfernt
Die mitgliedschaftliche Beteiligung der Angeklagten K S , L , E1 , I , L1 und T1 am Freundeskreis Entfernt ergibt sich schon aus ihrer festgestellten Beteiligung an den regelmäßigen Treffen und der Beteiligung an den einzelnen festgestellten Aktionen des Freundeskreises Entfernt . Bestätigt wird dies durch die in der Hauptverhandlung gehörten Gespräche der Telefonüberwachung. Im Telefonat des K S über seinen oben genannten überwachten Anschluss am 12.03.2012 um 11:54:48 Uhr besprach dieser mit seinem Gesprächspartner, dem Zeugen N1 – genannt „Oi“ –, die Interviewanfragen eines Reporters vom WDR, welcher zu dieser Zeit für einen Beitrag über den Freundeskreis Entfernt recherchiere. Dass der Gesprächspartner des Angeklagten S der Zeuge N1 war, ergibt sich aus dem weiteren Gespräch dieser beiden Personen über denselben Anschluss vom 22.03.2012, 21:04:09 Uhr, zu dessen Beginn der Angeklagte S angab: „Ich googele gerad‘ deinen Namen hier... N1 .“ Dass es sich um denselben Gesprächspartner wie am 12.03.2012 handelte, ergibt sich aus der Identität von Stimmlage und Sprecher. In dem Gespräch vom 12.03.2012 sagte der Angeklagte K S zu dem N1 : „Ja, der E und ich wollen und können ja auch nicht vor die Kamera treten. Der verdreht das ja eh. … So nen N oder K1 können wir auch nicht dahin stellen. Und dann haben wir ja noch den Tim oder den T, aber die wollen ja auch nicht. Oder den Coco, weiste?“ Daraus ergibt sich, dass zu der Gruppe des K S auch der E L , der N E1 , der K1 E2 T1 , der T F I und auch der E3 L1 gehören. Soweit das zusätzlich zum Abspielen in der Hauptverhandlung im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte schriftliche Telekommunikationsüberwachungsprotokoll dieses Gespräches ausweist, dass die vorzitierte Passage von dem Gesprächspartner des Angeklagten K S gesprochen worden ist, so ist das Protokoll offensichtlich fehlerhaft. Der Kammer ist aus seiner Einlassung in der Hauptverhandlung sowie der übrigen abgespielten Telefonüberwachung die Stimme und die Sprechweise des Angeklagten K S bekannt, sodass fest steht, dass die vorangestellten Passagen von ihm gesprochen wurden. Zudem war diese Stimme auch in den übrigen über diesen Anschluss geführten Telefonaten zu hören. Im Telefonat über denselben Anschluss vom 13.03.2012, 18:16:49 Uhr, besprachen die Angeklagten K S und I ebenfalls die Strukturen innerhalb der Gruppe. In diesem äußerte der Angeklagte I , der Angeklagte K S sei das „Schlüsselstück“ der Gruppe, da er mit den meisten anderen Mitgliedern Kontakt habe, wörtlich: „Guck mal, du hast mit allen noch am meisten zu tun, weiste. Du hast E L , mit Coco haste noch, mit – weiß nicht – mit K1, mit N und mit mir, weiste? Guck ma: Ich hab nur mit N und dann vielleicht man mit K1, ein zwei Mal telefoniert, telefonier ich im Monat mit dem, weiste? Aber mit Coco hab ich jetzt schon, echt, den hab ich letztes mal bei dir gesehen, wo wir alle gesoffen. Oder gehört oder so. Den E L , hab ich auch – wann hab ich den zuletzt gesehen. … Aber guck ma! Du hast trotzdem telefonischen Kontakt mit dem, weiste auch, du hast auch mit allen so ein bisschen immer, weißt du.“
Die kämpferische Einstellung des Angeklagten K S und seine Zielsetzung wird auch ausweislich des ins Selbstleseverfahren genommenen entsprechenden Telekommunikationsüberwachungsprotokolls vom 21.03.2012 ab 15:36:25 Uhr in mehreren aufeinanderfolgenden SMS (oben genannte TKÜ Maßnahme K S ) an X11 deutlich. Auszugsweise heißt es dort: „Wenn der kampf noch nicht aus ist dann stehen wir hier aber nur mit einer hand voll treuen idealisten die kampfen wollen aber dennoch keine tat folgen lassen Wir muessen diese anti-menschlichen zustaende aendern Freies entfernt JETZT!!!“
Dass auch die Angeklagten T F I und E L zu der Gruppe gehörten, wird zusätzlich gestützt durch das Telefonat, welches der K1 E2 T1 über seinen oben genannten überwachten Anschluss am 11.04.2012 um 16:06:24 Uhr mit dem C12 , genannt „H3 “, führte. In diesem Gespräch bemerkte der T1 , dass T F I nichts mehr mache und E L total der Frauenheld geworden sei. Daraufhin sagte der C12: „Eure Gruppe hat sich so gespalten und ist jetzt nur noch vereinzelt unterwegs. Letzten Sommer war echt geil, total schade.“, woraufhin der T1 erwiderte: „Ja, Schade. Da waren aber auch total viele dabei, die uns nur so kennen und mal was machen wollten.“ Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass die Angeklagten E L und E3 L1 in der Vergangenheit jedenfalls zur Gruppe gehörten. Zudem ergibt sich, dass diese Gruppe insbesondere im der Telefonüberwachung vorangegangenen Jahr, also 2011, besonders aktiv war. Dies korrespondiert mit den festgestellten Aktionen und Taten des Freundeskreises Entfernt in S3 und Umgebung.
Dass der Angeklagte K S eine hervorgehobene Führungsstellung im Freundeskreises Entfernt innehatte, ergibt sich neben seiner wie oben ausgeführt maßgeblichen Rolle bei den Aktivitäten des Freundeskeises Entfernt , aus den durch Abspielen in die Hauptverhandlung eingeführten Telefonaten über seinen überwachten Anschluss. So bezeichnete der Angeklagte I den Angeklagten K S und I in einem Telefonat über den oben genannten überwachten Anschluss des K S am 13.03.2012 um 18:16:49 Uhr als „unsere Führungsperson“. Zwar wies der K dies zunächst zurück, bestätigte dann aber, dass er in der Öffentlichkeit – allerdings nicht gerne - der Führende in S3 ist. Er bekomme immer alles ab. Im weiteren Verlauf des Gespräches beharrt der Angeklagte I darauf und bezeichnet den K S als Sprecher, der auch mit allen, nämlich „E L , Coco, K1, N und dem I selber am meisten zu tun habe. Dem stimmt der K S dann auf die Aussage des I : „Du stehst so total in der Mitte von allem“ zu, indem er äußert: „Vielleicht bin ich das Schlüsselstück“. Im weiteren Verlauf dieses Gespräches schlug der I dem S vor, er solle sich in Zukunft mit dem übergeordneten Führungspersonal aus den umliegenden Städten regelmäßig treffen und die Ergebnisse dann an die anderen weitergeben. Mit diesem Gespräch korrespondiert, dass der Angeklagte K S den anderen Mitgliedern des Freundeskreises entscheidende Anweisungen gibt und den Rückzug des Freundeskreises Entfernt aus der Öffentlichkeit als Reaktion auf die Ermittlungen zum sog „braunen Haus“ koordiniert. Wie oben schon ausgeführt weist er den E L an, die Internetseite vom Netz zu nehmen und leitet den Angeklagten N E1 an, wie neue Mitglieder rekrutiert, mit ihnen Nummern austauscht und sie behutsam an die gemeinsame Gesinnung heranzuführt. Entsprechend hat auch der J in seiner polizeilichen Vernehmung den K S als einen der Organisatoren des Freundeskreises Entfernt bezeichnet.
VI. Fall 2 der Anklage
Zu dem Vorfall am 27.2.2011 hat sich keiner der Angeklagten eingelassen.
Das zu Ziffer B. III. dargestellte Tatgeschehen steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Zeugen T7 und E6 B3 fest. Die Tatsache, dass am Tattag ein Angriff gegen die Zeugen B3 stattfand, wird zudem bestätigt, durch die Angaben des Angeklagten K1 E2 T1 gegenüber der KHK´in T19 im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung, von denen diese in der Hauptverhandlung ausführlich berichtet hat und wo der Angeklagte T1 die Tat einräumte.
Die zum Kerngeschehen ergänzend getroffenen Feststellungen zu der Party des Angeklagten T1 beruhen auf den Bekundungen der Zeugen C7 , X3 und N2 , die alle Gäste auf der Party waren. Diese haben auch wie festgestellt zu den anwesenden Personen bekundet. Dass etwa um Mitternacht tumultartige Zustände in der Gegend herrschten, haben die Zeugen C7 und PK L8 wie festgestellt übereinstimmend bekundet.
VII. Einzeltaten des Freundeskreises
1.Fall 1 (11) und 3 der Anklage
a.Fall 1 (11) der Anklage
Die Angeklagten haben sich zu dem Geschehen zu Ziffer B. VII. 1. a) vom 16.04.2011 nicht eingelassen. Dass sich die Tat wie festgestellt ereignet hat, steht aber zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der geschädigten Zeugen S12 , T9 , B7 , C8 , O , B4 , B5 und B6 , die die Tat wie festgestellt geschildert haben. Die Bekundungen der Zeugen stimmen auch dahingehend überein, einige der Angreifer seien vermummt gewesen. Dies hat zudem auch der Zeuge S8 K3 , der sich in der Gruppe der Angreifer befand, bestätigt, indem er angab, dass sie sich den Pullover etwas höher ins Gesicht gezogen hätten. Die Überzeugung, dass es sich bei den mitgeführten Stöcken um Teleskopschlagstöcke handelte, zieht die Kammer aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen S12 , B4 und T9 . Der Zeuge S12 hat die Schlagstöcke konkret als Teleskopschlagstöcke bezeichnet. Der Zeuge B4 hat die Schlagstöcke detailliert beschrieben, dass man diese auseinanderziehen konnte. Die Zeugin T9 hat ebenfalls plastisch dahingehend bekundet, dass die Stöcke erst klein und dann plötzlich groß gewesen wären. Auch zu dem Vorhandensein von Schlaghandschuhen haben die Zeugen C8 und B5 glaubhaft im Sinne der Feststellungen bekundet. Die Angaben der Zeugen in der Hauptverhandlung stimmen auch überein mit ihren Angaben bei der Strafanzeige. Dies ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugen PK H2 und PK´in M1 , welche die Polizeikontrolle an der Eisdiele durchführten und die angegeben haben, dass die genannten geschädigten Zeugen auch ihnen gegenüber das Tatgeschehen schon vor Ort wie festgestellt geschildert haben.
Die Bekundungen der Zeugen S8 und T5 K3 , sie, die Angeklagten T1 und E1 sowie der ehemalige Mitangeklagte T8, seien nicht bewaffnet gewesen, nicht geeignet, Zweifel der Richtigkeit der übrigen Zeugenaussagen zu begründen. Denn dies beruht zur Überzeugung der Kammer darauf, dass die Zeugen im Vorfeld der Hauptverhandlung wie bereits beschrieben von Personen aus dem Umfeld der Angeklagten bedroht bzw. der Zeuge T5 K3 auch tätlich angegriffen wurde, wodurch die Zeugen eingeschüchtert worden sind. Zudem hat auch der mit dem Angeklagten K S befreundete Zeuge W ausgesagt, dass die Zeugen K3 jedenfalls mit einer Eisenstange bewaffnet waren, als sie nach der Tat vom Stausee kamen. Zudem hätten sie auch Rucksäcke gehabt, in denen möglicherweise weitere Gegenstände gewesen seien.
Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Angeklagten K1 E2 T1 und N E1 unter den Tätern waren. Dies folgt aus den Bekundungen der geschädigten Zeugen sowie den Zeugen S8 und T5 K3 . Dabei sind die Bekundungen der Zeugen K3 besonders glaubhaft, da sie trotz der bereits beschriebenen Einschüchterung die Angeklagten belastet haben.
Zudem haben die Zeugen C8 , S12 und B5 die Angeklagten E1 und T1 im Sitzungssaal wiedererkannt. Der C8 kannte den T1 zudem aus der Schule.
Dass der Angeklagte E1 nach der Polizeikontrolle von dem Zeugen POK I7 auf die Wache verbracht worden und dort abgeholt worden ist, ergibt sich aus dessen Bekundungen.
Dass sich der Angeklagte T F I in Sichtweite des Polizeieinsatzes aufhielt und telefonierte, beruht auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen PHK X10 . Der Zeuge kannte den I über die gemeinsame Mitgliedschaft im Bergischen Fischereiverein.
Dass die Angegriffenen durch die Tat in große Angst und Schrecken versetzt wurden ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der geschädigten Zeugen. Insbesondere die jüngeren Zeugen C8 , S12 , B7 und O , die nach ihren Angaben 16 (Zeuge C8 ) bzw. 17 Jahre alt sind, waren auch bei ihrer Aussage in der Hauptverhandlung noch sichtlich beeindruckt von dem Geschehen.
Dass Motiv der Tat die ausländerfeindliche Einstellung der Angeklagten und ihrer Mittäter war ergibt sich aus der Aussage der Zeugen S8 und T5 K3 . Diese haben übereinstimmend angegeben, dass sie „Ausländer entdeckt“ und diese nicht ganz dahin gepasst hätten. Zudem ergibt sich dies auch aus den Angaben der genannten geschädigten Zeugen, die übereinstimmend bekundet haben, dass es die ausländerfeindlichen Rufe gegeben habe.
Soweit der Zeuge S8 K3 angibt, Grund der Tat sei auch eine Belästigung eines deutschen Mädchens im Bus durch die ausländische Gruppe gewesen, ist dies als Versuch zu werten, die Tat über eine angebliche Beschützerrolle für junge deutsche Frauen zu rechtfertigen, wie es die Gruppe um die Angeklagten auch bei weiteren Taten, nämlich den Taten vom 1.5.11 und 25.11.11, versucht hat. Dass es vor der Tat einen solchen Übergriff nicht gab, ergibt sich auch eindeutig aus den Angaben des T5 K3 , der ausgesagt hat, dass es vor der Tat entgegen den Bekundungen seines Bruders gar keine gemeinsame Busfahrt gab, da er seinen Bruder erst nach seiner Arbeit am Stausee getroffen habe und auch sein Bruder nicht mit dem Bus gekommen sei.
b. Fall 3 der Anklage
Auch zur sich anschließenden Tat an der Bushaltestelle am 16.4.2011 haben sich die Angeklagten nicht eingelassen.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen ergeben sich aus den übereinstimmenden, glaubhaften und nachvollziehbaren Bekundungen der geschädigten Zeugen B6 und B5 , S12 , C8 , B4 und O die die Tat soweit ihr Erleben reicht wie festgestellt geschildert haben. Die Zeugen B5 und B6 haben auch glaubhaft zu den Folgen der Tat und den Verletzungen bekundet.
Dass die Angeklagten K S und E L sowie die Zeugen S8 und T5 K3 die geschädigten Zeugen angriffen, ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen W , einem Freund des Angeklagten K S . Dieser hat in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben, dass er die Angeklagten wie festgestellt zum See und dann zur Bushaltestelle gefahren habe. Zweifel an der Glaubhaftigkeit ergeben sich nicht. Er schilderte auch die ausgefallene Einzelheit, dass der Angeklagte E L später noch an ihm vorbeilief und im Vorübereilen etwas von einer „Klopperei“ rief. Es ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge W die Angeklagten K S und E L zu Unrecht belasten wolle, zumal er nach eigenen Angaben seit mehreren Jahren mit dem K S befreundet ist. Er hat ausdrücklich betont, nicht zu wissen, ob die Angeklagten an irgendeiner Straftat beteiligt gewesen wären. Demgegenüber sind die Bekundungen der Zeugen S8 und T5 K3 , sie seien unmittelbar nach der Polizeikontrolle nach Hause gegangen und hätten nichts von einer Schlägerei mitbekommen, nicht geeignet, Zweifel der Aussage des Zeugen W zu begründen. Denn die Zeugen K3 wurden wie bereits dargestellt im Vorfeld der Hauptverhandlung massiv eingeschüchtert, damit sie die Angeklagten nicht belasten.
2. Fall 4 der Anklage
Zu der Tat am 20.4.2011 haben sich die Angeklagten nicht eingelassen.
Die zu Ziffer B. VII. 2. getroffenen Feststellungen zum Tathergang beruhen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Zeugen C4 , G2 und I3. Diese werden gestützt durch die Bekundungen der Zeugen T10 und M2 , welche das Geschehen vom Küchenfenster der Wohnung des M2 beobachten konnten.
Der Zeuge C4 hat den Sachverhalt, soweit seine Kenntnis reicht, wie festgestellt geschildert. Der hat detailliert bekundet, wie er und seine Begleiter auf die Zeugen T10 und M2 warteten, dabei rauchten, als die vermummte Gestalt sie ansprach. Die Flucht vor dem sich nähernden Mob hat der Zeuge dann ebenfalls stimmig und übereinstimmend mit den Angaben der Zeugen G2 und Hinter bekundet. Der Zeuge war auch bemüht, die Angeklagten eher nicht zu belasten, so wenn er angibt, die durch den Stein verursachte Hautrötung sei am Nächsten Tag verschwunden gewesen. Die einzige Abweichung in der Aussage des Zeugen G2 , der Stein sei nicht durch das Beifahrer- sondern durch das Fahrerfenster geworfen worden, ist zwanglos erklärbar durch den Umstand, dass die Tat schon einige Zeit zurück liegt und der Zeuge sich insoweit nicht mehr erinnert. Die Zeugen C4 und I3 haben übereinstimmend angegeben, der Stein sei durch das Beifahrerfenster geflogen und der Zeuge I3 konnte sich noch erinnern, der G2 habe bei der Flucht vergessen, dieses hochzukurbeln.
Dass die Angaben der Zeugen zutreffen, ergibt sich auch aus den Bekundungen der Zeugen T10 und M2 , die angegeben haben, das Geschehen aus dem Fenster beobachtetet, den Mob vom See in Richtung des Fahrzeuges ihrer Freunde laufen gesehen zu haben und diese per Handy warnten. Dies fügt sich lückenlos in das Bild vom Tatgeschehen, wie es sich aus den Bekundungen der Zeugen G2 , I3 und M2 ergibt.
Dass der Angeklagte E1 neben dem Angeklagten K1 E2 T1 zu der angreifenden Gruppe gehörte, ergibt sich aus den ebenfalls glaubhaften Bekundungen der Zeugen, denen die Angeklagten wie festgestellt bekannt waren.
Der Zeuge T11, welcher ebenfalls bei dem Grillen am Wehrufer dabei war, hat zwar bekundet, er habe nicht mitbekommen, dass Steine geworfen worden seien. Diese Angabe vermag aber die Angaben der Zeugen G2 , I3 und M2 nicht zu entkräften. Im Ermittlungsverfahren als Beschuldigter vernommen, hat er eingeräumt, dass an dem Abend die Fahrzeuginsassen nach einer verbalen Auseinandersetzung mit Steinen beworfen worden seien, wovon der Vernehmungsbeamte KHK T21 in der Hauptverhandlung berichtet. Zudem hat der Zeuge T11 in der Hauptverhandlung bekundet, dass er zwei Wochen später von dem M2 auf die Steinwürfe angesprochen worden sei und dieser ihn deshalb geschlagen habe.
Dass die Gruppe am Wupperufer den Geburtstag Adolf Hitlers gefeiert hat, ergibt sich aus der Inaugenscheinnahme des überwachten Gesprächs des Angeklagten K1 E2 T1 durch Abspielen mittels Laptop, welches er am 5.4.2012 ab 15:25:28 Uhr über seinen überwachten Anschluss 00000 mit dem Angeklagten K S führte. Darin berichtete der Angeklagte T1 dem Angeklagten S , er müsse demnächst in den Freizeitarrest wegen der Körperverletzung am „Hitlergeburtstag“. Tatsächlich verbüßte der Angeklagte T1 die ihm mit Urteil vom 28.2.2012 (Ziffer A. VI. 4.) auferlegten Freizeitarreste in der Zeit vom 5.5. bis 12.5.2012.
Dass Motiv der Tat die Vertreibung (vermeintlich) Linker war, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der Zeugen G2 , C4 und I3 die auch insoweit übereinstimmend bekundeten, dass sie zunächst gefragt worden seien, ob sie Linke seien und dann später auch mit den festgestellten Rufen mit der Bezeichnung als „Linke“ vertrieben wurden. Auch hat der Zeuge T10 bekundet, dass einige aus der Gruppe um die Angeklagten vorher schon formiert durch S3 gegangen seien. Es habe auf ihn gewirkt, als wenn sie „Patrouille“ gegangen seien um festzustellen, ob ihnen unliebsame Personen anwesend sind.
3. Fall 5 der Anklage
Der Angeklagte L1 hat sich zu der Tat vom 1.5.11, B. VII 3., zunächst nicht eingelassen.
Die Feststellungen zum Tatablauf beruhen zunächst auf den glaubhaften Bekundungen des geschädigten Zeugen L3 . Dieser hat das Tatgeschehen, soweit er erdet, wie er aus einer Gruppe heraus zunächst mit den ausländerfeindlichen Rufen bedacht worden sei. Dann hätten ihn die Mädchen angesprochen und er sei von hinten wie festgestellt angegriffen worden. Er habe keinen der Täter erkennen können. Bestätigt werden die Angaben durch die Angaben der Zeugen L5 und H5, welche das Geschehen aus einiger Entfernung beobachtet haben und den Ablauf bestätigten, wobei auch sie keinen Täter identizieren konnten.
Der Zeuge L3 hat auch glaubhaft die Folgen der Tat angegeben.
Dass der Angeklagte E3 L1 sich wie festgestellt unter den Angreifern befand steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der ermittelnden Polizeibeamten PK J1 und POK L4 . Diese haben angegeben, dass sie am Tatort eingetroffen seien, als die Schlägerei noch andauerte. Von den Angreifern seien die festgestellten ausländerfeindlichen Rufe gekommen. Sie hätten die Schlägerei aufgelöst und anschließend den Angeklagten L1 in Polizeigewahrsam genommen. Der Angeklagte L1 habe sich in der Gruppe befunden die dabei war, den Zeugen L3 zu misshandeln. Er habe auch gerufen „Raus mit euch Pack“. Die beiden Zeugen haben auch die Atemalkoholkontrolle wie festgestellt bekundet.
Dagegen sprechen nicht die Bekundungen der Zeugin E5, der Freundin des Angeklagten L1 , die in der Hauptverhandlung angegeben hat, dass sie eine Auseinandersetzung wahrgenommen habe. Der Angeklagte L1 sei ihr entgegen gekommen und sie habe ihn dann mit zum Auto genommen und sie seien weggefahren. Dabei muss es sich um eine andere Auseinandersetzung gehandelt haben, da der L1 nach der Schlägerei mit dem L3 direkt in Gewahrsam kam. Entsprechend hat der Angeklagte L1 auf Nachfrage bekundet, dass die Angaben seiner Freundin richtig seien und er dann später wieder zurück zu dem Fest gekommen sei.
Die Feststellungen zu der Kontrolle des E1 beruhen auf den Angaben des Zeugen PHK D .
4. Fall 6 der Anklage
Die Angeklagten haben sich zu der Tat nicht eingelassen.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen zu Ziff. B. VII. 4. beruhen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Zeugen B10 und M2 , I3 , T10 und G2 , die wie festgestellt die Tat berichtet haben und auch bekunden konnten, dass sie auf den Handybildern die festgestellte Ausschmückung der Tunnels gesehen hätten.
5. Fall 7 der Anklage
Die Angeklagten haben sich zu dem zu Ziff. B. VII. 5. dargestellten Vorfall nicht eingelassen.
Die Feststellungen zum Geschehen am 2.7.2011 beruhen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Zeugen B8 , B9 , C9 , T13 und T14 , welche durch die Angaben der an dem nachfolgenden Einsatz beteiligten Polizeibeamten POK T4 und POK B bestätigt werden.
Die Feststellungen zur Alkoholisierung des Angeklagten K S beruhen auf der insoweit verlesenen Strafanzeige zum durchgeführten Atemalkoholtext sowie den ergänzenden Feststellungen zum Verdacht auf Drogenkonsum.
6. Fall 1 (2) der Anklage
Die Angeklagten haben zu dem Tatgeschehen zu Ziffer B. VII 6. keine Angaben gemacht.
Die dortigen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen L3 und PK C10 sowie der Inaugenscheinnahme der von dem PK C10 am Tatort angefertigten Lichtbildmappe. Die Feststellungen zu dem am 17.8.2011 entdeckten Plakat, welches auf das Briefdepot der Deutschen Post geklebt waren, beruhen auf den Bekundungen der Zeugin POK’in V2 sowie der Inaugenscheinnahme des von ihr gefertigten Lichtbildes von dem beklebten Briefdepot. Dass es sich um Mitglieder oder dem Freundeskreises Entfernt nahestehende Personen gehandelt hat, ergibt sich daraus, dass die Plakate aufgrund der Angabe der Internetadresse des Freundeskreises Entfernt und des Inhaltes eindeutig zurechenbar sind.
7. Fall 1 (3) der Anklage
Die Angeklagten haben sich zu dem Tatgeschehen nicht eingelassen. Die Feststellungen dazu, dass am 19.8.2011 gegen 1:00 Uhr morgens erneut Plakate des Freundeskreises Entfernt an den REWE-Markt und das XXX-Bürgerbüro geklebt worden waren, beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen G7 und PK’in E6 sowie der Inaugenscheinnahme der entsprechenden Lichtbildmappe vom Tatort und der dort sichergestellten Plakate.
8. Fall 1 (4) der Anklage
Die Angeklagten haben sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen. Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Zeugen POK B , PK S15 und KHK S2 , gestützt und ergänzt durch die nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls hierzu in Augenschein genommenen Lichtbilder vom Tatort sowie der Inaugenscheinnahme der von den Polizeibeamten abgelösten und asservierten Originalplakate.
Dass die Plakataktion der Organisation Freundeskreis Entfernt zuzuordnen ist, ergibt sich zum einen aus der Gestaltung der Plakate mit der Internetadresse des Freundeskreises Entfernt . Dies wird gestützt durch die Bekundungen der Zeugin N2 , welche eine der am Schulzentrum gelegenen Schulen besucht und in dieser Zeit enger mit dem Angeklagten K S und davon mit dem Angeklagten N E1 befreundet war. Diese hat glaubhaft bekundet, der Angeklagte K S habe etwa einen Monat zuvor ein vom Layout und von der Schrift ähnliches Plakat an seinem heimischen PC gestaltet. Ebenso glaubhaft sind die Bekundungen der Zeugin N2 zu den festgestellten Auswirkungen der Plakataktion auf die Schüler.
9. Fall 8 der Anklage
Die Angeklagten haben sich zum Tatgeschehen nicht eingelassen.
Die Feststellungen hinsichtlich der zu Ziffer B. VII. 9. dargestellten Tat beruhen auf den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen C11 und P1 . Die Zeugen haben wie festgestellt bekundet, wie es zu dem Pfeffersprayeinsatz durch den Zeugen P1 kam. Die Polizeibeamten POK T4 , PK L8 und PHK I8 haben zu dem an dem Abend stattfinden Polizeieinsatz bekundet, wie sie wie festgestellt die Gruppen trennten und es dann zu einer erneuten Auseinandersetzung wie festgestellt kam.
Die Zeugin W3 E10 hat zwar in der Hauptverhandlung angegeben, dass K S dem Zeugen C11 normal die Hand geben wollte und dieser dann den Streit angezettelt habe. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass diese Angaben nicht glaubhaft sind. So steht diese Schilderung zu ihren früheren Angaben im Ermittlungsverfahren im Widerspruch. In der polizeilichen Vernehmung hatte die Zeugin W3 E10 noch bekundet, was die Zeugin selbst auf Vorhalt bestätigt hat, dass der K S gegenüber dem ihm neutral entgegenkommenden Zeugen C11 sofort aggressiv geworden sei. Die Zeugin hat versucht die Abweichung damit zu erklären, ihre Schwester K6 E10 habe sie damals gebeten entsprechend bei der Polizei auszusagen, weil diese zum damaligen Zeitpunkt mit einem Türken liiert gewesen sei. Diese Behauptung hat die als Zeugin vernommenen K6 E10 nicht bestätigt. Vielmehr hat sie bekundet, sie wisse zwar, dass ihre Schwester W3E10 bei dem Vorfall anwesend gewesen sei. Über diesen oder deren Aussage bei der Polizei habe sie mit ihr jedoch nie gesprochen. Sie und ihre Schwester hätten auch keinen engen Kontakt zueinander.
Die Feststellungen zur Alkoholisierung des Angeklagten K S beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen ärztlichen Bericht vom 1.10.2011 sowie dem Blutalkohol-Untersuchungsbefund des Universitätsklinikums Bonn vom 06.10.2011.
10. Fall 9 der Anklage
Zu der zu Ziffer B. VII. 10. dargestellten Tat haben sich die Angeklagten ebenfalls nicht eingelassen.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Zeugin S11 und des Zeugen N5 , die das Geschehen wie festgestellt geschildert haben. Ihre Angaben bezüglich des Hergangs innerhalb des Lokals werden in vollem Umfang bestätigt durch das in Augenschein genommene Überwachungsvideo. Auf diesem ist der Angeklagte U S klar zu erkennen. Die Zeugin S11 hat auch die Angaben des Zeugen N5 zu dem Schlag bestätigt. Der Zeuge N5 hat glaubhaft die Folgen der Tat angegeben.
Die Feststellungen zum Geschehen außerhalb des Lokals zu Beginn der Auseinadersetzung beruhen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Zeugen E11 und T22 , welche zur Tatzeit zu dem besagten Lokal kamen, um etwas zu essen. Nach ihren Angaben nahmen sie eine Schlägerei zwischen mehreren Personen wahr, ohne jedoch einen der beteiligten Personen zu erkennen oder etwas zu dem Anlass sagen zu können. Dass die Gruppe um die Angeklagten eine angebliche Belästigung der Frauen als Vorwand für den Streit nahm ergibt sich aus den Angaben der Zeugin S11 , die auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage bestätigen konnte, dass es diese Vorgeschichte gab.
Die Feststellungen zur Beteiligung der Angeklagten ergeben sich aus der Aussage des Zeugen S8 K3 . Dieser hat zwar in der Hauptverhandlung angegeben, er könne sich an die Beteiligung der Angeklagten nicht mehr erinnern. Der Zeuge hat allerdings im Ermittlungsverfahren die Angeklagten U S , K1 E2 T1 und T I sowie den Zeugen N1 als Teilnehmer der Schlägerei benannt, dies hat die Vernehmungsbeamtin,KHKín I9 in der Hauptverhandlung bekundet. Wie schon ausgeführt, ist für das Aussageverhalten des Zeugen die vorangegangen Einschüchterungen aus dem Umfeld der Angeklagten ursächlich. Dass die Angaben des Zeugen im Rahmen des Ermittlungsverfahren zutreffen ergibt sich auch aus der Inaugenscheinnahme des Überwachungsvideos. Dort ist deutlich zu erkennen, wie der Angeklagten U S den Zeugen K3 anspricht. Zudem hat auch der Zeuge PHM G4 , über den Polizeieinsatz und die Befragung des Zeugen S8 K3 direkt nach der Tat berichtet. Dieser habe ihm geschildert, er habe den U S als Person erkannt, welcher den Zeugen N5 geschlagen habe. Seine Bekundungen werden auch von den nachvollziehbaren Angaben des Zeugen PHK von der M5 – der selbst nicht am Tatort, sondern nur in der Nahbereichsfahndung eingesetzt war – bestätigt. Dieser hat bekundet, der Name U S sei ihm von den Kollegen vor Ort explizit genannt worden; allein deshalb sei dieser dann bei der sich anschließenden Kontrolle aufgefallen. Danach steht aber auch fest, dass die Angaben des Zeugen S8 K3 im Ermittlungsverfahren zutreffen, wonach auch die Angeklagten I und T1 vor Ort waren. Ein plausibler Grund, warum der Zeuge den U S im Ermittlungsverfahren zu Recht und die übrigen Angeklagten falsch belastet haben soll, ist nicht ersichtlich.
Die Feststellungen zu den Verletzungsfolgen beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen N5 , welche durch die glaubhaften Angaben der Zeugen E11 sowie der am Tattag eingesetzten Polizeibeamten PHM G4 und PK´in T17 bestätigt wird. Die letztgenannten Zeugen haben bekundet, einer der Geschädigten habe eine Rötung bzw. Schwellung im Gesicht gehabt.
Die Feststellungen zu dem weiteren Verlauf nach der Tat ergeben sich aus der Aussage des Zeugen PHK van der M5 , der ausgesagt hat, dass er die Angeklagten und den N1 wie festgestellt angetroffen habe Der N1 hat bekundet hat wie festgestellt angegeben, dass man sich noch in eine Kneipe begeben habe. Er hat auch den Besitz des Flyers wie festgestellt bestätigt. Er hat auch eingeräumt an der Schlägerei bei McDonalds beteiligt gewesen zu sein. Er Konnte oder wollte aber keine Angaben zu der Beteiligung der Angeklagten machen.
11. Fall 10 der Anklage
Der Angeklagte E1 hat sich zu der Tat zu Ziffer B. VII. 11. nicht eingelassen.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen zunächst auf den Angaben des Angeklagten T1 , der seinen Tatbeitrag vollumfänglich eingeräumt hat.
Diese geständige Einlassung wird vollumfänglich bestätigt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen X7 und das in Augenschein genommene Überwachungsvideo der S-Bahn. Auf diesem ist der Tathergang wie festgestellt deutlich zu sehen. Der Innenraum der S-Bahn ist darauf gut ausgeleuchtet und die Gesichter der Personen sind gut zu erkennen. Zudem hat der Zeuge X7 die auf dem Video zu sehenden Vorgänge dem Gericht erläutert und beschrieben, welche Personen darauf zu sehen sind.
Dass der Angeklagte N E1 den Angeklagten T1 an dem Abend begleitete, ergibt sich aus dem in Augenschein genommenen Überwachungsvideo, auf dem zur Überzeugung der Kammer der Angeklagte E1 eindeutig zu erkennen ist, auch wenn er zum damaligen Zeitpunkt sein Haar länger und darüber eine Wollmütze trug. Er ist jedoch an seiner Kopfform und Statur sowie seinen bereits damals getragenen Tunnelohrringen zu identifizieren.
Die Feststellungen zu den Verletzungsfolgen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen X7 .
12. Fälle 1 (10) der Anklage
a.Fall 1 (10)
Hinsichtlich der zu Ziffer B. VII. 12. a. dargestellten Tat haben sich die Angeklagten nicht eingelassen.
Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen beruhen auf den Bekundungen der Zeugen POK S1 , PK S12 und L10 , ergänzt durch die hierzu in Augenschein genommenen Lichtbilder. Die Zeugen POK S1 und PK S12 haben übereinstimmend bekundet, dass die Täter 15-20 cm von der Wand entfernt standen und die Sprühdose gegen die Wand hielten. Dass das Graffiti frisch war, wird zusätzlich gestützt durch die Bekundungen des PHK Q6, welcher die 4 Spraydosen auf dem Parkdeck sichergestellt hat, was sich auch aus seinem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchung-/Sicherstellungsprotokoll ergibt. Nachdem er die Dose angefasst habe, seien seine Handschuhe dreckig gewesen, woraus zu schließen ist, dass die Spraydosen mit noch nicht getrockneter Lackfarbe vernetzt waren. Hieraus zieht die Kammer den Schluss, dass diese noch kurz zuvor benutzt worden waren.
Dass der Angeklagte E L einer der Täter war, ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugen KHK S2 , ergänzt und bestätigt durch seinen im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungsbericht vom 18.1.2012. Danach fand sich in dem von dem flüchtenden Täter zurückgelassenen Rucksack ein Schlüsselbund, an dem sich unter anderem der Schlüssel für die Wohnung des Angeklagten L befand, woraus die Kammer den Schluss zieht, dass sich der Angeklagte L jedenfalls am Tatort befand und zu den Tätern gehörte. Denn es gibt keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass ein Fremder einen Schlüssel zu seiner Wohnung zu einem Tatort mitnehmen würde und nicht der Angeklagte selbst seinen Hausschlüssel. Zum Zeitpunkt der Tat wohnten ausweislich des schon angeführten Durchsuchungsberichtes in der Wohnung des Angeklagten L nur dieser gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester, für deren Tatbeteiligung es ebenfalls keinen Anhaltspunkt gibt. .
Der Strafantrag der C16 S3 GmbH ist nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden.
b. Fall 11 der Anklage
Zu der sich anschließenden Tat haben sich die Angeklagten nicht eingelassen.
Die Feststellungen zu Ziffer B. VII. 12. b. beruhen zunächst auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen POK S1 , welche bestätigt und ergänzt werden durch die Bekundungen des PK S12, der angegeben hat, wie er den Rucksack des flüchtenden Täter sicherstellte und auf den verletzten Kollegen S1 traf. Zudem werden Sie bestätigt von der Zeugin S16, welche zu der Zeit, als der POK S1 den flüchtenden Täter verfolgte, mit ihrem Auto die Carl-Diem-Straße befuhr.
Die Feststellungen dazu, dass der Täter den Zeugen POK S1 mit Pfefferspray oder mit CS-Gas besprühte, beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen Dr. D2, Assistenzärztin im Rechtsmedizinischen Institut der Universität Köln. Danach sind die von dem Zeugen beschriebenen akuten Symptome, nämlich Brennen in den Augen, krampfhafte Schließung der Augen, vermehrter Tränenfluss und Reizung der Atemwege, typische Folgen einer Behandlung mit solchen Reizgasen in Form von Aerosolen. Dies wird bestätigt von den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S17, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie.
Der Zeuge PHK D hat zu den im Nachgang des Vorfalles gemachten Kontrollen wie festgestellt bekundet.
13. Fall 1 (6) der Anklage
Hinsichtlich des Klebens des Aufklebers „S3 ist unser Kiez!“ am 30.01.2012 haben sich die Angeklagten ebenfalls nicht eingelassen.
Die Feststellungen zu Ziffer B. IV. 13. beruhen auf den übereinstimmenden glaubhaften Angaben der Zeugen L16 und PK C10 , welche ergänzt und bestätigt werden durch die in Augenschein genommenen und von dem PK C10 am Tatort aufgenommenen Lichtbildern. Die Feststellungen zum Folgetag, dem 31.1.2012, ergeben sich aus dem im Wege des Selbstleseverfahren eingeführten Aktenvermerk des POK X8 vom 31.1.2012.
14. Fall 1 (9) der Anklage
Hinsichtlich der zu Ziffer B. VII. 14. dargestellten Tat, nämlich das Kleben von Aufklebern an die Glasfassade der Polizeistation S3 und Umgebung, haben sich die Angeklagten nicht eingelassen. Die Feststellungen beruhen auf der im Wege des Selbstleseverfahrens zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Strafanzeige des Polizeibeamten KHK S2 vom 26.03.2012 sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tatort. Die Ausführungen in der vorgenannten Strafanzeige werden gestützt durch die Bekundungen der Zeugen PK’in E6 , welche die in Augenschein genommenen Lichtbilder aufgenommen hatte. Die Feststellungen zur der sich daran anschließenden Nahbereichsfahndung beruhen auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Aktenvermerk des KHK F5 vom 12.03.2012.
15. Fall 12 der Anklage
Der Angeklagte E1 hat sich auch zu der zu Ziffer B. VII. 15. geschilderten Tat nicht eingelassen.
Die Feststellungen zum Angriff auf die Gruppe um die Zeugen S13 und U2 , dem vorausgegangenen Geschehen sowie den von dem Zeugen S13 erlittenen Verletzungen beruhen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Zeugen S13 und U2 , welche die Tat des Angeklagten E1 und seiner Mittäter sowie das Vorgeschehen so geschildert haben, wie es die Kammer festgestellt hat. Ihre Bekundungen werden bestätigt und durch das in Augenschein genommenen Überwachungsvideos, auf dem das Tatgeschehen wie von ihnen bekundet zu sehen ist, sowie durch die Angaben der Zeugen C17, X13, X9 und N7 , soweit diese das Geschehen von ihren Standpunkten aus wahrnehmen konnten. Der Zeuge C17 befand sich zur Tatzeit in dem McDonald’s Lokal, welches direkt neben dem Ausgang des Essener Hauptbahnhofes gelegen ist. Der Zeuge X13 befand sich in der Bahnhofshalle. Die Zeugen X9 und N7 kamen als Mitarbeiter der Bahn Security hinzu. Eine zusätzliche Stütze finden die Bekundungen in dem ebenfalls in Augenschein genommenen Gespräch aus der Telekommunikationsüberwachung über den bereits erwähnten überwachten Anschluss des Angeklagten N E1 vom 17.03.2012 um 13:27:46 Uhr (Maßnahme ST2_00000_00000_E1 _N_01; überw. Anschluss: 00000). Darin schilderte er frei von jeglicher Zurückhaltung das Tatgeschehen wie festgestellt im unmittelbaren Anschluss an diese einer weiblichen Person namens „Alina“.
Zwar hat der Zeuge F3 bekundet, nach der ersten Begegnung mit der Gruppe um die Zeugen S13 und U2 seien er, der Angeklagte E1 und ihre Begleiter zunächst weggegangen, hätten dann aber gemerkt, dass jemand aus ihrer Gruppe fehle. Deshalb sei man zurückgegangen und dann von der Gruppe um die geschädigten Zeugen angegriffen worden. Man sei auch zu keinem Zeitpunkt vermummt gewesen. Die Kammer ist jedoch aus folgenden Gründen davon überzeugt, dass im Bekundungen falsch sind: Seine Angaben stehen in klarem Widerspruch zu den Erkenntnissen aus dem in Augenschein genommenen Überwachungsvideo, auf dem klar zu sehen ist, dass die Personen, die sich noch im Laufen auf die Gruppe von Jugendlichen, welche der Zeuge S13 glaubhaft als seine eigene identifiziert hat, stürzt und diese angreift, vermummt sind, indem sie Tücher über Mund und Nase tragen. Darüber hinaus widersprechen die Bekundungen des Zeugen F3 den Angaben des Angeklagten N E1 gegenüber „Alina“ in dem bereits erwähnten Telefonat über seinen überwachten Anschluss vom 17.03.2012 um 13:27:46 Uhr (Maßnahme ST2_00000_00000_E1 _N_01; überw. Anschluss: 00000). Darin ist zu keinem Zeitpunkt von einem zurückgelassenen Freund die Rede. Vielmehr schilderte der E1 die Tat der „Alina“ so, wie sie die Kammer festgestellt hat. Darüber hinaus hat der Zeuge F3, auch wenn er selbst wegen des rechtskräftigen Freispruches keine Strafverfolgung zu befürchten hat, aufgrund der Freundschaft zum Angeklagten E1 doch ein Motiv zur Falschaussage und zu dessen Entlastung.
Soweit das Geschehen den Wahrnehmungen der Zeugen und auch den Aufzeichnungen der Überwachungskameras entzogen war, nämlich hinsichtlich des Geschehens auf der Empore, beruhend die Feststellungen auf dem bereits erwähnten Telefonat des Angeklagten N E1 mit Alina am 17.03.2012 um 13:27:46 Uhr (Maßnahme ST2_00000_00000_E1 _N_01; überw. Anschluss: 00000).
Dass neben der eigentlichen Tat auch eine Flasche mit Reizgas gefüllt wurde, ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugin C18 und C17. Beide Zeugen saßen zum Zeitpunkt der Tat in dem bereits erwähnten McDonald’s Lokal in der Nähe des Haupteinganges.
Dass C12 ebenfalls wie festgestellt an der Tat beteiligt war, ergibt sich aus dem überwachten Telefonat, welches der Angeklagte E1 am 17.03.2012 von 15:40:22 Uhr bis 15:43:42 Uhr mit dem Angeklagten K S über dessen überwachten Anschluss führte (ST2_00000_00000_S _K_01; überw. Anschluss: 00000;00000). In diesem schildert er dem K S , er habe sich gestern mit „Afas“ geprügelt. Dabei wären neben „André“ auch der „H3“ und ein „Fabi“ gewesen. „H3“ ist der Spitzname des C12 .
Die Feststellungen zu der sich anschließenden Verfolgung durch die Zeugen N7 und X9 und der dadurch verursachten Verletzung des Zeugen X9 beruhen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen dieser beiden Zeugen.
Die Feststellungen zu den Verletzungsfolgen des Angeklagten E1 beruhen auf der im Augenscheinnahme von drei überwachten Gesprächen über seinen überwachten Anschluss (Maßnahme ST2_00000_00000_E1 _N_01; überw. Anschluss: 00000), in welchen er wie festgestellt berichtet hat, nämlich am 17.03.2012 ab 13:27:46 Uhr gegenüber einer weiblichen Person namens „Alina“ sowie gegenüber dem Angeklagten K S am selben Tag ab 15:40:22 Uhr an und am 21.03.2012 ab 14:53:52 Uhr.
16. Fall 1 (7) und 1(9)der Anklage
Hinsichtlich der zu Ziffer B. VII. 16. dargestellten Taten haben sich die Angeklagten nicht eingelassen. Die Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen L17 sowie den in Augenschein genommene Lichtbilder.
VIII. Fall 15 der Anklage
Zu der Tat zu Ziff. B. VIII. hat sich der Angeklagte U S nicht eingelassen.
Dass der Angeklagte am 01.05.2011 die festgestellte Tat begangen hat, steht zur Überzeugung der Kammer nach der Beweisaufnahme fest. So hat der Zeuge L11 glaubhaft den Schlag ins Gesicht im Sinne der Feststellungen geschildert.
Soweit sich der Zeuge L11 in der Hauptverhandlung nicht mehr daran erinnern konnte, der Angeklagte U S habe vor dem Schlag auch „Sieg Heil!“ gerufen, so beruht dies zur Überzeugung der Kammer auf einer Erinnerungslücke, welche dem Zeitablauf zwischen der Tat und der Hauptverhandlung, nahezu 2,5 Jahre, zuzuschreiben ist. Denn der Zeuge hat eingeräumt, noch am Tattag selbst gegenüber dem PHK Q2 und später in seiner polizeilichen Vernehmung ebendiese Angaben gemacht zu haben. Der PHK Q2 hat dies als Zeuge vernommen bestätigt.
IX. Fall 14 der Anklage
Der Angeklagte K S hat sich zu der zu Ziffer B. IX. geschilderten Tat nicht eingelassen.
Die Kammer ist jedoch aufgrund der Beweisaufnahme der Überzeugung, dass er die Tat wie festgestellt begangen hat. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen POK T4 , der bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung die Tat des Angeklagten im Sinne der Feststellungen geschildert hat. Hierzu hat er anschaulich bekundet, der Angeklagte habe ihn noch vor Ort aufgefordert, schön alles mitzuschreiben, woraufhin sich der Zeuge noch im Funkstreifenwagen Notizen zu den Ausrufen des Angeklagten S machte. Die Bekundungen des POK T4 werden in Randbereichen gestützt durch diejenigen des Zeugen POK X14.
Die Feststellungen zu der der Tat vorausgegangen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten K S und den türkischstämmigen Jugendlichen beruhen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen C13 , T18 und C14 , welche bestätigt werden durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder von den Verletzungen des Angeklagten K S .
Die Feststellungen zur Menge des von dem Angeklagten K S an dem Abend konsumierten Alkohols beruhen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen T18 und C14 .
X. Schuldfähigkeit
Die Feststellung, dass weder die Unrechtseinsicht noch die Fähigkeit das eigene Verhalten gemäß dieser Einsicht zu steuern aller Angeklagten in allen abgeurteilten Fällen nach § 21 StGB erheblich eingeschränkt oder gar nach § 20 StGB ausgeschlossen gewesen ist, findet seine Grundlage in den überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des sachverständigen Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie Dr. med. S17 sowie ergänzend in den Bekundungen von Zeugen.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen haben weder eine krankhafte seelische Störung noch ein anderes der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale bei einem der Angeklagten über längere Zeit im Tatzeitraum April 2011 bis März 2012 vorgelegen, so dass alle Angeklagten im Hinblick auf ihre jeweilige Verurteilung nach § 129 StGB vollumfänglich schuldfähig waren. In Betracht kämen für einen solchen mehrere Monate andauernden Zustand nach §§ 20/21 StGB insbesondere seelische Krankheitsbilder, affektive Erkrankungen, tiefgreifende Persönlichkeits- oder Bewusstseinsstörungen, Schwachsinn oder schwere seelische Abartigkeiten. Anhaltspunkte für solche Erkrankungen oder Zustände, die die Schuldfähigkeit dauerhaft beeinträchtigen könnten, liegen nach der Beweisaufnahme insbesondere aufgrund der Angaben der Angeklagten zur Person, den Zeugenaussagen und den in der Hauptverhandlung verlesenen Vorstrafenakten für keinen der Angeklagten vor.
Der Sachverständige Dr. S17 hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die Angeklagten zwar für den Tatzeitraum April 2011 bis März 2012 Alkoholkonsum am Wochenende geschildert haben, der gelegentlich zu sogenannten Filmrissen, d.h. Erinnerungslücken geführt habe, ein Alkoholmissbrauch oder eine Alkoholabhängigkeit lasse sich allein daraus jedoch nicht ableiten. Die Angeklagten haben keine für eine Suchterkrankung typischen Symptome geschildert wie etwa Entzugserscheinungen, eine depressive Stimmung oder Angst vor potentiellen Entzugserscheinungen, auch sei bei ihnen keine Persönlichkeitsveränderung eingetreten. Vielmehr zeige ihr Lebenslauf und die Angaben der Zeugen aus ihrem Freundes- und Bekanntenkreis, dass sie in der Lage waren, ein geregeltes Leben zu führen, ihrer Ausbildung nachzugehen, Beziehungen zu führen, Verpflichtungen einzugehen und nachzukommen und Freundschaften zu pflegen. Darüber hinaus seien weder der Alkoholmissbrauch noch die Alkoholabhängigkeit Krankheitsbilder, die eine grundsätzliche Beeinträchtigung nach §§ 20/21 StGB hervorrufen könnten. Entscheidend sei bei Alkoholkonsum vielmehr die einzelne Situation im berauschten Zustand. Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen an. Gestützt wird dieses Ergebnis nämlich durch den Umstand, dass sich keiner der Angeklagten – wie im Folgenden dargelegt werden wird - bei den abgeurteilten Einzeltaten und sonstigen festgestellten Geschehnissen in der Zeit von April 2011 bis März 2012 in einem Zustand befunden hat, der die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auch nur erheblich beeinträchtigen würde. Diese Einzeltaten fanden allesamt im Tatzeitraum der kriminellen Vereinigung statt, so dass diese einzelnen Taten und Vorgänge indiziell belegen, dass sich die Angeklagten nicht immer dann, wenn sie sich trafen oder gemeinsam etwas unternahmen in einem für die Frage der Schuldfähigkeit erheblichen Maße betranken. Dies wird zusätzlich durch die Angaben des Zeugen S8 K3 gestützt, der ausgesagt hat, bei den Treffen in der Garage sei zwar Bier getrunken worden, man habe sich aber nicht betrunken. Die Angeklagten hätten nur gelegentlich so am Wochenende und bei schönem Wetter und nicht bis zum Vollrausch getrunken.
Soweit der Angeklagte E1 angegeben hat, an „Hyperaktivität“ zu leiden und deshalb bis zu seinem 16. Lebensjahr Ritalin eingenommen zu haben, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass die von dem Angeklagten geschilderten Symptome während der Schulzeit (soziale Distanzminderung, weil er Lehrer nicht gesiezt hat; Missachtung von Regeln, weil er sich nicht meldete bevor er sprach; eine leichte Lese- und Rechtschreibschwäche) einhergehend mit einem schulischen Leistungsabfall während seiner Gymnasialzeit die Diagnose einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10:F90.0), umgangssprachlich als „Hyperaktivität“ bezeichnet, stützten. Die weiteren Angaben des Angeklagten E1 , dass er das Medikament Ritalin schließlich abgesetzt und seine Bewegungsunruhe erfolgreich mit sportlicher Betätigung habe beherrschen können, er überdies nie eine andauernde psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung benötigt habe und ohne spezifische Behandlung in der Lage war (und bis heute ist) seine Fleischerlehre erfolgreich zu absolvieren, belege, dass es sich allenfalls um eine milde Form der Aufmerksamkeitsstörung handele. Einen Einfluss auf Steuerungsfähigkeit und Einsichtsfähigkeit in strafbares Handeln nehme dieses konkrete Störungsbild nicht. Diesen stringenten und nachvollziehbaren Erläuterungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an, zumal dieses Ergebnis darüber hinaus durch das Verhalten des Angeklagten E1 in der Hauptverhandlung gestützt wird. Der Angeklagte vermochte über einen Zeitraum von fünf Monaten konstant der Hauptverhandlung aufmerksam zu folgen und auf jedwede Prozesssituation adäquat, wenn auch bisweilen jugendtypisch, zu reagieren.
Auch die Angaben des Angeklagten L1 zu seinem Gesundheitszustand in der Zeit von Herbst 2010 bis etwa März/April 2011 mit Höhepunkt im Januar 2011 ändern an dem Ergebnis der festgestellten Schuldfähigkeit bezüglich aller durch ihn begangenen Taten nichts. Der Angeklagte L1 litt nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Dr. S17, denen die Kammer sich anschließt, wegen der Trennung von seiner langjährigen Lebensgefährtin in der Zeit von Herbst 2010 bis März/April 2011 an einer mittelgradigen depressiven Störung in der es zu vermehrtem Alkoholkonsum kam. Eine Alkoholabhängigkeit ist für diesen Zeitraum indes nicht zu konstatieren. Der Sachverständige hat prägnant und überzeugend ausgeführt, dass es sich bei der depressiven Störung nicht lediglich um eine Anpassungsstörung handelte, da der Zustand mehrere Monate lang anhielt, der Angeklagte nach eigenen Angaben antriebsarm war, keine durchgängige Tagesstruktur hatte und häufig dem Alkohol zusprach. Andererseits habe aber, so Dr. S17 schlüssig, keine schwergradige Störung vorgelegen, da der Angeklagte keinen höheren Leidensdruck verspürte, lediglich einmal zum Hausarzt ging ohne dass ihm eine weitere Behandlung nötig erschien oder angeraten wurde und insbesondere keine Medikamenteneinnahme oder eine (teil)lstationäre Behandlung erforderlich waren. Auch den Alkoholkonsum vermochte Herr L1 jederzeit und aus eigener Kraft wieder zu reduzieren. Eine Alkoholgewöhnung hat nach seinen eigenen Angaben nicht stattgefunden, außerdem hat der Angeklagte L1 angegeben, jederzeit in der Lage gewesen zu sein, dem Alkohol zu widersagen. So hat er sein Leben nach diesem depressiven Intervall selbständig wieder in den Griff bekommen, er vermochte einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, konfliktfrei in seiner Wohngemeinschaft zu leben und eine neue stabile Beziehung zu beginnen. Eine solche mittelgradige depressive Störung ist weder allein noch kumulativ mit erhöhtem Alkoholkonsum in Form des Alkoholmissbrauchs geeignet, die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit grundsätzlich erheblich zu beeinträchtigen oder aufzuheben. Zudem klang diese Phase nach ihrem Höhepunkt im Januar 2011 bereits im März/April 2011 aus und war damit allenfalls noch zu Beginn des in Rede stehenden Tatzeitpunkts April 2011 bis März 2012 virulent. Nachwirkungen waren nicht zu erwarten. Eine grundsätzliche und dauerhafte Beeinträchtigung im Sinne der §§ 20/21 StGB ist damit für den Tatzeitraum der Bildung und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung auch für den Angeklagten L1 im Ergebnis zu verneinen.
Unabhängig davon ist die Frage zu behandeln, ob der Angeklagte L1 – oder einer der anderen Angeklagten- zu konkreten Einzeltatzeitpunkten aufgrund akuter Alkoholintoxikation in ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt waren:
Eine krankhafte seelische Störung in Form einer akuten Alkoholintoxikation lag nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen die Kammer sich nach eigener sachkundiger Prüfung anschließt, bezüglich aller Angeklagten bei keiner der vorliegend abgeurteilten Taten und Ereignisse vor:
Nach Überzeugung der Kammer war der Angeklagte K S zur Tatzeit am 9.7.2011 nicht erheblich in seiner Fähigkeit, entsprechend seiner vollständig erhaltenen Unrechtseinsicht zu handeln, eingeschränkt. Der Angeklagte hat zwar vor der Tat Alkohol getrunken. Eine die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigende Alkoholintoxikation im Sinne einer krankhaften seelischen Störung lag jedoch nicht vor. Die Kammer hat keine genauen Feststellungen zur Menge des vom Angeklagten genossenen Alkohols treffen können. Die einzigen Erkenntnisse haben sich aus den Angaben der Zeuginnen C14 und T18 ergeben. Die Zeuginnen haben insbesondere die Angaben zum Alkoholkonsum und dem Verhalten des Angeklagten gemacht. Die Zeugin C14 hat angegeben, am fraglichen Abend habe der Angeklagte höchstens 3-4 Glas Bier zu je 0,2 l getrunken. Die Zeugin T18 schätzte den Alkoholkonsum des Angeklagten auf maximal 3 Glas Bier zu 0,2 l. Das hiesige Bier hat, wie die Kammer aus eigener Sachkunde weiß, einen Alkoholgehalt von etwa 4,8 vol.%. Die Kammer hat als Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob zum Tatzeitpunkt eine erhebliche Alkoholintoxikation beim Angeklagten vorlag, die Blutalkoholkonzentration unter Zugrundelegung von zwei verschiedenen Trinkmengen nämlich einmal die von den Zeuginnen geschätzte maximale Trinkmenge von 4 Gläsern Bier zu je 0,2 l und einmal eine zugunsten des Angeklagten um 2 Gläser auf 6 Glas Bier zu je 0,2 l erhöhte Kontrolltrinkmenge, berechnet. Es ergaben sich folgende Werte:
4 Gläser zu je 0,2 l sind insgesamt 0,8 Liter Bier. Bei einem Alkoholgehalt von 4,8 vol.% entspricht dies einem Volumen von 38,4 ml Alkohol. Dieser Wert ist mit dem spezifischen Gewicht von Alkohol zu multiplizieren. Das sind 0,81 Gramm pro ml, so ergibt sich ein Wert von etwa 31 Gramm reinen Alkohols. Hiervon war das sog. Resorptionsdefizit (10 %) abzuziehen, woraus sich ein Wert von 28 Gramm errechnet. Das Gewicht des Angeklagten zur Tatzeit hat die Kammer mit etwa 85 Kilogramm angenommen. Sie schätzt dies auf der Grundlage der Fotografien und der Inaugenscheinnahme des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Der etwa mittelgroße Angeklagte, die Kammer schätzt seine Größe auf etwa 175 cm, war im Herbst 2011 auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern nicht korpulenter oder dünner als zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Das Gewicht des Angeklagten hat die Kammer um den sog. Reduktionsfaktor (0,7) vermindert, woraus sich ein Wert von 59,5 kg ergibt. Die Masse des genossenen Alkohols abzüglich Resorptionsdefizit (28 Gramm) dividiert durch 59,5 kg ergibt die Blutalkoholkonzentration von 0,47 ‰.
Von diesem Wert ist der stündliche Abbauwert von 0,1 ‰ über die Zeit von Trinkbeginn bis zur Tat abzuziehen. Da die Kammer keine Feststellungen dazu treffen konnte, wann und über welchen Zeitraum der Angeklagte die 4 Biere getrunken hat, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass der aufgenommene Alkohol noch vollständig in seinem Körper vorhanden war.
Unter Zugrundelegung einer Trinkmenge von 6 Gläsern zu je 0,2 l Kölsch ergibt sich eine Menge von 1,2 l Bier zu 4,8 vol.% Alkohol, das sind 57,6 ml reinen Alkohols. Unter Berücksichtigung der Dichte von 0,81 Gramm pro ml ergibt sich eine Menge von 46,6 Gramm genossenen Alkohols. Hiervon ist das Resorptionsdefizit (10 %) abzuziehen, so dass sich ein Wert von 41,9 Gramm ergibt. Diesen Wert hat die Kammer wiederum durch das um den Reduktionsfaktor verminderte Körpergewicht (59,5 kg) dividiert, woraus sich ein Wert von 0,84 ‰ Alkohol ergibt. Hiervon hat die Kammer zugunsten des Angeklagten wiederum keinen Abzug getätigt.
Eine Blutalkoholkonzentration zwischen 0,47 ‰ und 0,84 ‰ zur Tatzeit legt bereits keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nahe. Die Kammer hat sich bei ihrer abschließenden Beurteilung zusätzlich auf die psychodiagnostische Beweisanzeichen gestützt und sich hierbei von dem Sachverständigen Dr. S17 beraten lassen. Der Sachverständige Dr. S17 hat in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gutachten im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Aus psychiatrischer Sicht sei für die Beurteilung der Voraussetzungen der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB maßgeblich, ob ein schwerer oder zumindest mittelschwerer Alkoholrausch vorliege, der als krankhafte seelische Störung zu bewerten wäre. Dem Leistungsverhalten und anderen äußeren Symptomen, den sog. psychodiagnostischen Kriterien, komme neben der Alkoholisierung des Täters erhebliche Bedeutung zu.
Der Sachverständige hat bei seiner Beurteilung die Merkmale im Verhalten des Angeklagten zugrunde gelegt, die auch die Kammer festgestellt hat. Das sind einmal die Erkenntnisse, die die Zeugen C14 , T18 , C13 und T4 vom Verhalten und Zustand des Angeklagten insbesondere über Sprache und Bewegungen beim eigentlichen Tatgeschehen vermittelt haben.
Aus den Aussagen der Zeugen C14 , T18 , C13 und T4 , so der Sachverständige, ergäben sich keine Hinweise darauf, dass beim Täter irgendwelche Ausfallerscheinungen vorlagen. Es gab keine Anzeichen für eine Beeinträchtigung von Bewusstsein, Sprache, Gang oder Stand, wie etwa verwaschene Sprache oder Torkeln. Zwar schilderten die Zeugen, der Angeklagte sei wegen des vorangegangenen Angriffs mit dem Gürtel sehr aufgebracht und verärgert gewesen und habe sich auch nach Eintreffen der Polizei noch lautstark echauffiert, Anzeichen für eine affektive Störung oder für starke Impulskontrollverluste fanden sich so der Sachverständige indes nicht. So haben die Zeugen übereinstimmend angegeben, dass der Angeklagte K S zu jeder Zeit in der Lage war auf Ansprache zu reagieren. Insbesondere ergibt aus den Angaben des Polizeibeamten T4 , dass der Angeklagte seine wüsten Beschimpfungen und volksverhetzenden Äußerungen unterbrach, als der Zeuge T4 ihn bat, diese zu unterlassen, um ihm zu erklären, warum er dieser Aufforderung nicht folgen leisten werde und dass der Zeuge T4 seine Rufe ruhig notieren solle, damit er in der Anzeige nichts vergesse. Dieses Verhalten mag man nicht als vernünftig bezeichnen, es ist aber – so der Sachverständige – deutlicher Ausdruck dafür dass der Angeklagte sich kontrollieren, in seinem Handeln innehalten, es überdenken und dann bewusst für ein Fortsetzen der Tirade entscheiden konnte, und sich folglich der Strafbarkeit seines Tuns bewusst war und nach dieser Einsicht hätte handeln konnte.
Auch das Zusammenspiel aus (geringfügiger) Alkoholisierung und Ärger über den vorangegangenen Angriff habe, wie die Handlungsanalyse zeige, diese Fähigkeiten des Angeklagten nicht erheblich eingeschränkt. Diese Umstände, so der Sachverständige, lassen erhebliche psychopathologische Störungen ausgeschlossen erscheinen. Im Ergebnis, finden sich damit keine Hinweise auf eine Alkoholintoxikation oder einen Affekt, die den Schweregrad der krankhaften seelischen Störung oder einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erreicht.
Andere Eingangsmerkmale des § 20 StGB seien, so der Sachverständige überzeugend, nicht zu diskutieren.
Diesem Ergebnis schließt sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung an. Insbesondere der Zeuge T4 hat eindrucksvoll das Geschehen der Tat so geschildert, wie es die Kammer festgestellt hat. Dabei sind durch die Fähigkeit zum sinnhaften Zwiegespräch mit dem Zeugen während der eigentlichen Tatausführung und dem Fehlen von anderweitigen Ausfallerscheinungen als einer zu Gunsten des Angeklagten unterstellten leichtgradigen Enthemmung durch den vorangegangenen Alkoholgenuss, Umstände deutlich geworden, die in ihrer Gesamtschau zwingend für eine voll erhaltene Steuerungsfähigkeit sprechen. Der Angeklagte war nach den glaubhaften Angaben der Zeuginnen T18 , C14 und C13 örtlich, zeitlich und situativ umfassend orientiert. Er zeigte nach Angaben der vorgenannten Zeuginnen und des Polizeibeamten T4 , der bei Tatbegehung anwesend war, keine Ausfallerscheinungen wie Torkeln oder Lallen. Der POK T4 vermochte vielmehr glaubhaft und detailliert zu schildern, welche Ausrufe der Angeklagte S im Einzelnen fehlerfrei und ohne sich zu versprechen oder zu verhaspeln tätigte und dass er auch in der Lage war, die erste Strophe der Nationalhymne textsicher und melodisch zu singen. Auf die Aufforderung des POK T4 , diese Äußerungen zu unterlassen, erwiderte der Angeklagte, dass er keineswegs gewillt sei, dies zu tun, der Polizist solle die Rufe ruhig aufschreiben, um in einer Strafanzeige nichts zu vergessen, denn er stehe dazu. Dann fuhr er mit seinen Äußerungen fort. Der Angeklagte hat das Geschehen damit in seiner Bedeutung stets voll erfasst und sinnvoll hierauf reagiert.
Den errechneten BAK-Werten kommt demgegenüber keine maßgebliche, eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit indizierende Bedeutung zu. Rechnerisch ergibt sich eine Blutalkoholkonzentration in einer Bandbreite von 0,47 bis 0,84 ‰ für die Tatzeit. Ab einem Wert von 2,5 ‰ werden die Voraussetzungen des § 21 StGB in der Rechtsprechung als "naheliegend" angesehen, auch bei einer BAK unter 2 ‰ können die Voraussetzungen der Bestimmung im Einzelfall gegeben sein (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 20 Rn. 21 f. m.w.N.). Aufgrund der von dem Sachverständigen vorgenommenen Handlungsanalyse nach psychodiagnostischen Kriterien, der die Kammer mit den angeführten Erwägungen beitritt, ergibt sich zur vollen Überzeugung der Kammer, dass tatsächlich kein auch nur mittelschwerer Rausch im Sinne einer krankhaften seelischen Störung vorlag, zumal die Blutalkoholkonzentration schon im gewöhnlich "unverdächtigen" Bereich von deutlich unter 2 ‰ lag und auch die Erregung kein erhebliches Ausmaß im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung angenommen hat.
Dem Hilfsbeweisantrag des Angeklagten K S vom 21.01.2014 (Anlage 1 zum Protokoll vom 21.01.2014), durch einen „weiteren“ psychiatrischen Sachverständigen ein Gutachten erstatten zu lassen, zum Beweis der Tatsache, dass sich der zur Tatzeit unter Alkoholeinfluss stehende Angeklagte K S infolge eines hochgradigen sthenischen Affektstaus in einer die Schuld ausschließenden tiefgreifenden Bewusstseinsstörung befand, wenn die Kammer annehmen sollte, der Angeklagte K S sei bei dem ihm am 09.07.2011 vorgeworfenen Tatgeschehen schuldfähig, braucht das Gericht nicht nachzugehen. Es liegen keine gravierenden Mängel des Gutachtens vor, die die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens nach § 244 IV erforderlich machen würden. Auf der Grundlage des von dem Sachverständigen Dr. S17 in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens ist die Kammer von dem Gegenteil der von dem Angeklagten behaupteten Tatsache überzeugt. Der Sachverständige hat überzeugend und wissenschaftlich nachvollziehbar wie oben bereits erläutert dargelegt, dass der Angeklagte S weder wegen eines Alkoholrausches noch wegen anderer Eingangsmerkmale des § 20 StGB in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. Dabei hat sich der Sachverständige in seinem mündlichen Gutachten in der Hauptverhandlung auch eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich der Angeklagte K S während der Tatbegehung der Volksverhetzung in einem Erregungszustand befand und ob sich dieser auf seine Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit ausgewirkt hat. Im Ergebnis hat er dies fundiert und in jeder Hinsicht überzeugend verneint. Die Voraussetzungen des § 244 Abs.4 S.2, 2.HS. StPO liegen nicht vor. Das Gutachten weist keine gravierenden Mängel auf. Die Sachkunde des Sachverständigen ist nicht zweifelhaft. Zusätzlich zu dem bereits Ausgeführten entspricht das von dem Sachverständigen in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten den methodischen Standards für eine psychiatrische Begutachtung. So hat der Sachverständige mit den ihm zur Verfügung stehenden Quellen aus der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung eine umfassende Anamnese des Angeklagten, der sich der Exploration durch den Sachverständigen Dr. S17 verweigert hat, vorgenommen. Sodann hat der Sachverständige die Eingangsmerkmale des § 20 StGB aus psychiatrischer Sicht erläutert und erklärt welche Merkmale vorliegend zu diskutieren sind, nämlich im konkreten Fall die krankhafte seelische Störung in Form einer Alkoholintoxikation und die tiefgreifende Bewusstseinsstörung in Form eines erheblichen Erregungszustands (Affekts). Diese Merkmale hat er sodann erschöpfend psychiatrisch bewertet.
Auch hinsichtlich der festgestellten Geschehnisse am 02.07.2011 gegen 2:30 Uhr an der Bushaltestelle in Höhe der F2 Str. 00 in S3 (Fall 7), sowie am 10.11.2011 gegen 00:20 Uhr am X6 Treff in S3 (Fall 8) lag eine krankhafte seelische Störung in Form einer akuten Alkoholintoxikation nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen die Kammer sich nach eigener sachkundiger Prüfung anschließt, nicht vor. Zwar ergab eine um 02:45 Uhr entnommene Blutprobe eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 1,3 ‰. Zurückgerechnet auf den Tatzeitpunkt um 00:20 ergibt dies eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,9 ‰. Anhand der so gewonnenen Erkenntnisse kann die Frage der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht hinreichend genau geklärt werden, daher kommt dem Leistungsverhalten und anderen äußeren Symptomen, den sog. psychodiagnostischen Kriterien, neben der Alkoholisierung des Täters erhebliche Bedeutung zu. Der Sachverständige hat bei seiner Beurteilung wiederum die Merkmale im Verhalten des Angeklagten zugrunde gelegt, die auch die Kammer festgestellt hat. Sowohl die Zeugin E10, die mit dem Angeklagten befreundet ist, als auch die Zeugen C11 und P1 mit denen sich die Auseinandersetzung entspann (Fall 8) haben angegeben, dass der Angeklagte K S trotz vorherigen Alkoholgenusses keine Ausfallerscheinungen zeigte und situationsgerecht agierte. Lediglich der Zeuge C7 gab an, K S habe gelallt und seine Sätze nicht zu Ende gesprochen. Aus dieser Angabe, die im Widerspruch zu den übrigen Zeugenaussagen steht, allein kann eine erhebliche Beeinträchtigung nicht hergeleitet werden. Die Kammer geht auch nicht von dem Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung aus, weil das übrige Verhalten des K S an diesem Abend bei einer wertenden Gesamtwürdigung gegen eine solche erhebliche Beeinträchtigung spricht. So ergriff der Angeklagte K S zunächst die Flucht, als die Polizei sich näherte, um dann später mit Holzlatten bewaffnet an den Ort der Auseinandersetzung zurückzukehren und zeigte damit ein bewusstes und planvolles Vorgehen.
Auch die an dem Streit an der Bushaltestelle (Fall 7) unbeteiligten Zeuginnen C9 , T13 und T14 schilderten übereinstimmend und glaubhaft, dass der Angeklagte sich unmittelbar vor der tätlichen Auseinandersetzung ganz normal mit ihnen unterhalten und keine Ausfallerscheinungen gezeigt habe. Auch der Zeuge POK T4 gab an K S sei alkoholisiert gewesen, habe sich aber zielgerichtet verhalten, einen sicheren Gang gehabt deutlich gesprochen und sich in der 30minütigen Anzeigenaufnahme gleichbleibend verhalten. Ein Atemalkoholtest habe einen Wert von 0,85 mg/l ergeben. Die Kammer ist sich bewusst, dass ein solcher Test keine verlässlichen Ergebnisse bietet und die Frage der Schuldfähigkeit nicht auf ein solches Testergebnis gestützt werden kann. Festgehalten werden kann aber, dass das Messergebnis dem Beweisergebnis im Übrigen nicht widerspricht. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Wert von 0,85 mg/l näherungsweise 1,7 ‰ Blutalkohol entspreche. Dieser Wert steht nicht im Widerspruch zu dem durch die Zeugen geschilderten Verhalten, welches in würdigender Gesamtschau einen Erhalt der Fähigkeit Unrecht einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, belege. Dem schließt die Kammer sich an.
Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass der Angeklagte K S bei den Fällen 1 (11), 3, 4 und 5 der Anklage in seiner Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit eingeschränkt war, da keine Hinweise auf eine Alkoholintoxikation bestehen.
Die Feststellung, dass der Angeklagte U S bei der Tat am 25.11.2011 gegen 23:00 Uhr in der Filiale des McDonald-Restaurants im Bahnhof in X nicht erheblich in der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt war, stützt die Kammer auf das Video der Überwachungskamera und die Zeugenaussagen. Auf dem Video der Überwachungskamera, welches in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden ist, sieht man das Geschehen innerhalb des Schnellrestaurants. So habe der Angeklagte U S keine motorischen Ausfallerscheinungen gezeigt, sondern sich sicher im Raum bewegt und auf Ansprache reagiert. Die Zeugen N5, N1 und K3 hätten ebenfalls bekundet, dass der Angeklagte normal gesprochen habe, so dass auch keine alkoholbedingten Veränderungen der Sprache zu konstatieren seien. Anderweitige Hinweise auf Symptome einer relevanten Alkoholintoxikation fänden sich nicht. Dem schließt die Kammer sich an, dabei kommt insbesondere der Aussage des N1 Bedeutung zu, der mit dem Angeklagten befreundet ist und zuvor mit ihm in einer Kneipe Bier getrunken hat. Er konnte zwar keine Angaben zur Trinkmenge mehr machen, wusste aber sicher, dass der Angeklagte, ebenso wie er selbst nicht betrunken gewesen sei und keine Ausfallerscheinungen gezeigt hätte. Auch das Vorgehen des Angeklagten, nämlich zunächst um Hilfe bei der Auseinandersetzung zu bitten und dann zu flüchten als er merkt, dass die Beteiligten vor dem Restaurant weggelaufen sind und die Polizei naht, ist zielgerichtet und weist nicht auf eine hohe Alkoholisierung hin.
Auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dr. S17 und eigener Sachkunde hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass zur Tatzeit am 14.01.2012 (Fall 1 (10)/11) weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten E L im Sinne der §§ 20, 21 StGB aufgehoben oder erheblich vermindert waren.
Die Zeugen S1 und S12 haben lebensnah, konstant und überzeugend beschrieben, wie die beiden Täter sich nach dem Polizeifahrzeug umdrehten, die Situation erfassten, ihre Sachen zusammenpackten und flüchteten. Die Tat selbst, nämlich das Sprayen in den frühen Morgenstunden auf einem Parkdeck, erforderte Planung und Vorbereitung, so mussten Farben eingepackt, ein ruhiger Ort, der eine Entdeckung unwahrscheinlich macht ausgesucht und Kapuzenpullis zur Unkenntlichmachung der eignen Person angezogen werden. Nach der Entdeckung durch die Polizei flüchteten die Täter unverzüglich und sprachen sich darüber ab, sich zu trennen um eine Verfolgung zu erschweren. Diese Maßnahmen zur Verdeckung der eigenen Täterschaft weisen eine erhaltene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hin, während es keinerlei Anhaltspunkte für deren Verminderung gibt.
Es gibt auch keine Hinweise auf eine Alkoholintoxikation des Angeklagten L bezüglich der Fälle 1(11), 3 und 7 der Anklage, die die Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt oder ausgeschlossen hätte.
Hinsichtlich des Angeklagten I ergeben sich aus den festgestellten Geschehnissen am 20.04.2011 am Wehr in S3 (Fall 4), ebenso wenig wie aus den anderen festgestellten Situationen (Fälle 1(11), 3, 6, 7, 9) an denen er zugegen war Anhaltspunkte für eine erhebliche Alkoholisierung, die zu einer Verminderung der Einsichts- und oder Steuerungsfähigkeit geführt haben könnten.
Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten E1 war bei der Tat am 20.04.2011 am Flussufer in der Nähe der Brücke an derX5 straße(Fall4) ebenso wenig wie bei der Tat am 17.03.2012 im Hauptbahnhof in Essen (Fall 12) erheblich beeinträchtigt oder ausgeschlossen. Die Zeugen G2 , C4 und T10 (Fall 4) haben keine Ausfallerscheinungen bei dem Angeklagten E1 beobachtet, auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte E1 am 20.04.2011 erheblich alkoholisiert war. Zwar hat der Zeuge T11 angegeben, bei dem Grillen am Flussufer sei Alkohol in Form von Bier vorhanden gewesen. Er konnte aber keine Angaben dazu machen, ob der Angeklagte E1 überhaupt etwas getrunken hat.
Gleiches gilt im Ergebnis für die Tat vom 17.03.2012 im Hauptbahnhof in Essen. Es steht nach Überzeugung der Kammer zwar fest, dass der Angeklagte E1 an diesem Abend Alkohol konsumiert hat, da der Zeuge PK H6 glaubhaft geschildert hat, der Angeklagte E1 sei leicht alkoholisiert gewesen. Der Zeuge verneinte allerdings Ausfallerscheinungen beim Angeklagten beobachtet zu haben. In der Hauptverhandlung ist das Video aus der Überwachungskamera im Bahnhof in Augenschein genommen worden. Darauf ist deutlich zu erkennen, wie der Angeklagte E1 mit seinen Mittätern den Bahnhof betritt, nach einer Weile vermummt zurückkehrt und die Geschädigten angreift. Diese mehrere Minuten umfassende Videosequenz zeigt ein planvolles und zielstrebiges Verhalten der Täter, die sich allesamt sicher bewegen. Der Angeklagte E1 weist in seinen motorischen Abläufen keinerlei Besonderheiten auf. Zudem hat der Zeuge S13 keine Ausfallerscheinungen bei dem Angeklagten beobachtet. Auch der Umstand, dass der Angeklagte in der Lage war, sich mit einer leeren Flasche zu bewaffnen, um die „Linken“ damit anzugreifen und die Tatsache, dass er die Flasche aus ca. zwei Metern Entfernung warf und den Geschädigten damit am Kopf traf sprechen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S17, denen die Kammer sich anschließt, dafür, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt war.
Auch hinsichtlich der übrigen festgestellten Situationen im Tatzeitraum der kriminellen Vereinigung bei denen der Angeklagte E1 zugegen war (Fall10), ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung, die ein Eingangsmerkmal im Sinne der §§ 20/21 StGB hätten begründen können.
Die Feststellung dass der Angeklagte K1 E2 T1 weder bei der Tat am 16.04.2011 gegen 14: 45 auf der Wiese am Stausee in Beyenburg.(Fall 1 (11)/3), noch am 11.06.2011 in dem stillgelegten Tunnel in einem Waldstück in S3 (Fall 6) oder bei der Tat in der S-Bahn am 31.12.2011 gegen 04:40 (Fall 10) in seiner Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit erheblich beeinträchtigt oder diese ausgeschlossen gewesen wäre ergibt sich ebenfalls aus dem Gutachten des Sachverständigen S17 und Zeugenaussagen. So hat der geschädigte Zeuge B4 ebenso wie die Polizeibeamtinnen M1 und H2 (Fall 1(11)/3) angegeben, bei keinem der Täter Anzeichen einer Alkoholisierung bemerkt zu haben. Auch die Zeugen K3 schilderten keinen gemeinsamen Alkoholkonsum vor der Tat oder eine Alkoholisierung einzelner ihrer Mittäter. Hinsichtlich der Tat vom 11.06.2011 (Fall 6) hat die Beweisaufnahme keine Hinweise auf eine Alkoholisierung des Angeklagten T1 ergeben. In Bezug auf die Tat vom 31.12.2011 hat der Angeklagte T1 angegeben, er habe zuvor Bier konsumiert. Ob er auch Schnaps getrunken habe wisse er nicht mehr. Er habe zwar viel getrunken, hätte aber noch normal gehen können. Dies deckt sich mit den Angaben des Geschädigten X7 , der mehrfach von dem Angeklagten T1 angesprochen worden war, um ihn in ein Gespräch zu verwickeln. Weder auf dem Bahnsteig noch in der S-Bahn sind dem Zeugen dabei Ausfallerscheinungen des Angeklagten aufgefallen. Vielmehr habe das, was er gesagt habe, in sich Sinn gemacht. Auch seine Bewegungsabläufe seien unauffällig gewesen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit lag nach überzeugender Einschätzung des Sachverständigen wegen dieses planvollen Vorgehens nicht vor. Auch das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Video der Tat zeigt keine motorischen Auffälligkeiten des Angeklagten T1 . Die Kammer schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen an.
Es gibt auch keine Hinweise auf eine Alkoholintoxikation des Angeklagten T1 bezüglich des Falles 4, die die Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt oder ausgeschlossen hätte.
Die Feststellung, dass der Angeklagte E3 L1 sich bei der Tat während der Maifeier in P2 (Fall 5) nicht in einem Zustand befand, in dem seine Einsichts-und/oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt oder ausgeschlossen gewesen ist, beruht ebenfalls auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S17 sowie den Zeugenaussagen der Zeugin E5 und des POK L4 . Die Zeugin E5, die unmittelbar vor der Tat längere Zeit mit dem Angeklagten L1 diskutiert hat, ob man nun gemeinsam nach Hause fahre oder ob Herr L1 , der unbedingt zurück zu seinen Freunden wollte, noch bleiben könne, hat angegeben, der Angeklagte habe im Verlauf des Abends zwar Bier getrunken, sei aber keineswegs betrunken gewesen. Vielmehr habe er sich bis zuletzt deutlich artikulieren und klare Gedanken fassen können. Sein Gang sei sicher gewesen und er sei in der Lage gewesen während der halbstündigen Diskussion logisch zu argumentieren und auf ihre Ansichten einzugehen. Die Angaben der Zeugin E5, die mittlerweile mit dem Angeklagten verlobt ist, ihn deswegen gut kennt und seinen Zustand daher zutreffend einzuschätzen weiß, sind glaubhaft. Sie werden zudem gestützt durch die Angaben des Zeugen POK L4 , der den Angeklagten nach der Tat vorläufig festgenommen und einen Atemalkoholtest bei ihm durchgeführt hat. Der Zeuge L4 vermochte sich glaubhaft, an den Zeugen L1 zu erinnern, weil dieser am Polizeibus rechtsradikale Parolen gerufen hat und er sich dem Beamten daher einprägte. Der Angeklagte sei verbal aggressiv gewesen, er habe nicht den Eindruck gehabt, dass dies alkoholbedingt gewesen sei. Herr L1 sei zeitlich und örtlich orientiert gewesen und habe sich klar ausdrücken können. Der durchgeführte Atemalkoholtest habe einen Wert von 0,13 mg/l in der Atemluft ergeben. Der Sachverständige S17 hat einleuchtend erläutert, dass das durch die Zeugen geschilderte Verhalten des Angeklagten eindeutig belege, dass er lediglich leicht alkoholisiert gewesen sei. Die Beschreibung des bewusstseinsklaren Verhaltens unmittelbar vor und nach der Tat, sowie die planvolle und zielgerichtete Vorgehensweise während der Tat macht deutlich, dass der Angeklagte in seinem Einsichts- und Hemmungsvermögen nicht wesentlich beeinträchtigt war. So wurde der Zeuge L3 bewusst durch ausländerfeindliche Rufe provoziert und sodann von zwei Mädchen abgelenkt, um den Angriff auf ihn zu erleichtern. Aufgrund der von der Sachverständigen vorgenommenen Handlungsanalyse nach psychodiagnostischen Kriterien, der die Kammer mit den angeführten Erwägungen beitritt, ergibt sich zur vollen Überzeugung der Kammer, dass tatsächlich kein auch nur mittelschwerer Rausch im Sinne einer krankhaften seelischen Störung vorlag. Dies wird gestützt durch den Befund des Atemalkoholtests. Die Kammer ist sich bewusst, dass ein solcher Test keine verlässlichen Ergebnisse bietet und das Ergebnis daher in Frage gestellt werden muss. Festgehalten werden kann aber, dass das Messergebnis dem Beweisergebnis im Übrigen nicht widerspricht. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Wert von 0,13mg/l näherungsweise 0,26 Promille Blutalkohol entspreche. Dieser relative geringe Wert steht nicht im Widerspruch zu dem durch die Zeugen geschilderten Verhalten und der Feststellung, dass der Angeklagte lediglich leicht alkoholisiert war. Der Sachverständige Dr. S17 hat darüber hinaus plausibel erläutert, dass diese leichte Alkoholisierung auch vor dem Hintergrund der oben bereits dargestellten vorangegangenen depressiven Phase des Angeklagten keinen Einfluss auf dessen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit genommen haben kann.
Es gibt auch keine Hinweise auf eine Alkoholintoxikation des Angeklagten L1 bezüglich der Fälle 4, 6, und8, die die Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt oder ausgeschlossen hätte.
Das Gericht hat sich mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S17 und mit den von ihm gefundenen Ergebnissen gründlich auseinandergesetzt und hatte nach eingehender Prüfung keine Bedenken, sich ihnen anzuschließen.
XI. § 64 StGB
Die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kommt bei keinem der Angeklagten in Betracht. Der Sachverständige Dr. S17 hat schlüssig widerspruchsfrei und plausibel dargelegt, dass bei keinem der Angeklagten ein Hang im Sinne des § 64 StGB, d.h. die treibende oder beherrschende Neigung vorliegt, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, sind Beeinträchtigungen der Gesundheit, der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit nicht erkennbar. Damit weisen die Angeklagte auch nach Überzeugung der Kammer weder einen Hang dazu auf, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, noch liegt eine Hangtat im Sinne des § 64 StGB vor oder weist ein Angeklagter eine alkoholinduzierte dauerhafte erhebliche Persönlichkeitsstörung auf, die sich bei den Taten ausgewirkt haben könnte.
XII. Verfahrensgang
Die Feststellungen zu der Anzeigeerstattung durch den Zeugen V1 beruhen auf seinen Bekundungen. Die Feststellungen zur Intensivierung der Ermittlungen beruhen auf den Bekundungen des KHK S2 . Die Feststellungen zu den einzelnen Beschlüssen beruhen auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ins Selbstleseverfahren genommenen Urkunden.
D. Freisprüche
Soweit die Staatsanwaltschaft den einzelnen Angeklagten über die Verurteilung hinaus in der Anklage vom 18.1.2013 weitere Straftaten zur Last gelegt hat, waren diese aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
I. § 129 StGB
Die Kammer konnte sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte U S entweder Mitglied der kriminellen Vereinigung Freundeskreis Entfernt war oder als Nichtmitglied diese unterstützte.
II. Fall 1 (4) der Anklage
Mit der Anklageschrift warf die Staatsanwaltschaft den Angeklagten K S , N E1 , K1 E2 T1 und E3 L1 vor, sich bezüglich der unter Ziffer B. VII. 8. geschilderten Tat vom 15./16.09.2011 gemäß §§ 111, 241 StGB strafbar gemacht zu haben.. Die Angeklagten waren aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da sich nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen ließ, dass die Angeklagten selbst die Plakate verklebt haben. Die Zeugin N2 konnte in der Hauptverhandlung nicht mehr erinnern, dass der Angeklagte E3 L1 ihr gegenüber in einer SMS die Tat eingeräumt habe und die übrigen Angeklagten als Mittäter benannt hat.
III. Fall 1 (5) der Anklage
Die Staatsanwaltschaft warf den Angeklagten K1 E2 T1 , K S und K1 E2 T1 vor, sich gemeinsam in der Zeit zwischen dem 01.11.2011 und 23.12.2011 zu dem Wartehäuschen an der Bushaltestelle am Busbahnhof begeben zu haben. Abgesichert durch die Angeklagten K1 E2 T1 und K S habe der Angeklagte L dort ein mit Farbe gesprühtes Hakenkreuzen angebracht.. Beides sei unmittelbar im Anschluss von einer älteren Frauen in männlichen Erwachsenen entfernt worden. Bezüglich dieser Tat waren die Angeklagten K S , K1 E2 T1 und E L aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Der hierzu vernommene Zeuge D3 hat bekundet, er habe gegenüber der Polizei die Namen der vorgenannten Angeklagten nicht genannt.
IV. Fall 1 (10) der Anklage
Soweit die Anklageschrift dem Angeklagten N E1 vorwarf, bei der Tat vom 14.01.2012 gemeinsam mit dem Angeklagten E L den Schriftzug www.fk-entfernt .com an die Betonwand gesprüht zu haben, so war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da Keiner der hierzu einvernommenen Zeugen ihn als Täter identifizieren konnte.
V. Fälle 1(12) und 1 (13) der Anklage
Mit ihrer Anklageschrift warf die Staatsanwaltschaft den Angeklagten U und K S sowie E3 L1 vor, am 01.05.2011 gegen 3:00 Uhr morgens auf der Maifeier auf dem P2 in einer Gruppe laut rechtsextreme Parolen gerufen zu haben, nämlich „Deutschland den Deutschen!“, „Ausländer raus!“ und „Scheiß Türken!“. Diesbezüglich waren die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da sich nach der Beweisaufnahme dieser Tatvorwurf nicht erhärtet hat. Gleiches gilt für einen weiteren Sieg Heil Ruf des U S .
VI. Fall 2 der Anklage
Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten U S mit ihrer Anklageschrift ebenfalls vorgeworfen, am 27.02.2011 gegen 03:00 Uhr nachts den Zeugen E6 B3 zu Boden gezogen haben, bis dieser auf dem Bauch gelegen habe. Nachdem sich eine unbekannte Person auf den Rücken des Zeugen gesetzt habe, hätten mehrere Personen aus der Gruppe um den Angeklagten U S auf den am Zeugen liegenden Boden eingetreten. Als der Vater des E6 B3 , der Zeuge T7 B3 , habe dazwischen gehen wollen, hätte man ihm mit einem Baseballschläger ins Gesicht geschlagen. Nachdem man von den Geschädigten B3 abgelassen habe, habe man sodann deren Auto demoliert, bis der Angeklagte U S gesagt habe: „Bleibt ruhig, Jungs!“. Hinsichtlich dieser Tat war der Angeklagte U S aus tatsächlichen Gründen in dubio pro reo freizusprechen, da sich bei der Beweisaufnahme insoweit kein strafbares Verhalten seinerseits ergeben hat. So konnte die Kammer nicht ausschließen, dass der Angeklagte U S die Voraussetzungen der Notwehr bzw. Nothilfe gemäß § 32 StGB annahm und sich deshalb einem den Vorsatz ausschließenden Irrtum befand.
VII. Fälle 1 (11) und 3 der Anklage
Soweit die Anklageschrift dem Angeklagten T F I vorwarf, an den Taten am 16.04.2011 in X beteiligt gewesen zu sein, so war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Denn die Kammer konnte sich anhand der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen, dass an den vorgenannten Taten als Täter oder Teilnehmer beteiligt war. Denn keiner der geschädigten Zeugen hat ihn als Täter identifizieren können.
Auch war der Angeklagte K1 E2 T1 hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Beteiligung an der Tat vom 16.4.2011 zu Ziffer B.VII. 1.b. an der Bushaltestelle aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da keine der geschädigten Zeugen ihn als Täter identifizieren konnte.
VIII. Fall 4 der Anklage
Hinsichtlich der Tat zu Ziffer B. VII. 2., welche dem Fall 4 der Anklageschrift entspricht, war die Angeklagten K S und T F I aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Zeugen C4 , G2 und I3 konnten nicht erinnern, dass der S in der Angreifergruppe am Auto dabei gewesen sei. Das Verfahren gegen den Angeklagten I ist gemäß § 154 StGB anderweitig eingestellt worden.
IX. Fall 6 der Anklage
Mit der Anklage vom 18.01.2013 warf die Staatsanwaltschaft den Angeklagten E L , T F I und E3 L1 vor, auch an der Tat vom 11.06.2011 beteiligt gewesen zu sein. Diesen Tatvorwurf hat die Beweisaufnahme nicht bestätigt, sodass die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen waren. Die hierzu einvernommenen Zeugen haben nicht ausgesagt, dass diese an der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen M4 beteiligt gewesen sei.
X. Fall 7 der Anklage
Mit ihrer Anklageschrift vom 18.01.2013 hat die Staatsanwaltschaft den Angeklagten K S und T F I weiter vorgeworfen, am 02.07.2011 gegen 02:30 Uhr den Zeugen B9 tätlich angegriffen zu haben, woraus sich eine gegenseitige Schlägerei mit den Zeugen B9 und B8 auf der anderen Seite entwickelt haben soll. Sie waren aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Denn die Kammer konnte nicht feststellen, ob die Angeklagten oder einer der Zeugen mit der Auseinandersetzung und dem gegenseitigen Schubsen angefangen haben. Daher ist in dubio pro reo nicht auszuschließen, dass sie in Notwehr bzw. Nothilfe gemäß § 32 StGB handelten.
XI. Fall 8 der Anklage
Hinsichtlich des Tatvorwurfes in der Anklage an den Angeklagten K S , bei der zu Ziffer B. VII. 9. geschilderten Gelegenheit, gemeinsam mit dem gesondert verfolgten T12 eine gefährliche Körperverletzung zulasten des Zeugen C11 begangen zu haben, war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er zu einem solchen Angriff unmittelbar angesetzt hatte, als der Zeuge P1 sein Pfefferspray gegen ihn und den Zeugen T12 einsetzte.
XII. Fall 9 der Anklage
Mit ihrer Anklageschrift vom 18.01.2013 warf die Staatsanwaltschaft den Angeklagten K1 E2 T1 und T F I vor, an der zu Ziffer B. VII. 10. dargestellten Vorfall insoweit beteiligt gewesen zu sein, dass sie gemeinsam mit dem Angeklagten U S und noch mindestens zwei weiteren Personen mit den vor dem McDonald‘s Lokal sitzenden türkischstämmigen Jugendlichen eine Diskussion angefangen hätten. Im Anschluss habe der Angeklagte I gemeinsam mit dem U S auf diese eingeschlagen, woraus sich dann eine Schlägerei entwickelt hätte. Dabei habe der Angeklagte I den Servierwagen mit Tabletts umgeworfen und anschließend mit einer solchen Wucht gegen die Tür getreten, dass die Zeugin S11 dadurch die geschilderte Verletzung an der Hand erlitten habe. Diesbezüglich waren die Angeklagten T1 und I aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da die Kammer nicht feststellen konnte, dass diese an der Schlägerei vor dem McDonald‘s Lokal derart beteiligt waren.
XIII. Fall 10 der Anklage
Hinsichtlich der zu Ziffer B. VII 11 dargestellten Tat, welche dem Fall 10 der Anklageschrift entspricht, war der Angeklagte E1 aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen X7 sowie der Inaugenscheinnahme des Überwachungsvideos der S-Bahn war nicht zu erkennen, dass dieser ebenfalls den Zeugen angegriffen hat.
XIV. Fall 11 der Anklage
Hinsichtlich des Vorwurfes aus der Anklageschrift, am 14.01.2012 wie zu Ziffer B. VII. 12. b. beschrieben den POK S1 mittels Pfeffersprays verletzt zu haben, war der Angeklagte E L aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Kammer konnte nach der Beweisaufnahme nicht ausschließen, dass nicht er, sondern sein Mittäter von dem POK S1 verfolgt wurde und diesen durch das Sprühen des Reiz- oder CS-Gases verletzte.
XV. Fall 13 der Anklage
Soweit die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten K S weiter vorgeworfen hat, er habe am 09.07.2011 vor der Tat gegenüber den vor einer Kneipe stehenden jungen Männern türkischer Herkunft, nach den Feststellungen u. a. dem Zeugen V3 , den Deutschen Gruß gezeigt, so war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die hierzu einvernommenen Zeugen konnten den Tatvorwurf nicht bestätigen.
E. Rechtliche Würdigung
Gemäß den zu Ziffer B. getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht:
I. Kriminelle Vereinigung gemäß § 129 StGB
Die Angeklagten K S , E L , N E1 , T F I , K1 E2 T1 und E3 L1 haben sich der Beteiligung als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, wobei der Angeklagte K S als Rädelsführer im Sinne von § 129 Abs. 4 1. Hs. StGB tätig war.
Nach den durch die Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen erfüllt die spätestens seit Anfang April 2011 bestehende Organisation mit dem Namen Freundeskreis Entfernt , an der sich die vorgenannten Angeklagten als Mitglieder beteiligt haben, die Voraussetzungen der kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 StGB. Eine solche ist ein im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehender, auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame kriminelle Zwecke verfolgen oder gemeinsame kriminelle Tätigkeiten entfalten und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als ein einheitlicher Verband fühlen (st. Rspr. BGHSt 54, 216 ff m.w.Nw.). Die Vorschrift soll die erhöhte kriminelle Intensität erfassen, die in einer fest gefügten Organisation ihren Ausdruck findet, die Kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik eine erhöhte Gefährlichkeit für wichtige Rechtsgüter der Gemeinschaft mit sich bringt (BGHSt 31, 202, 207) und dadurch die öffentliche Sicherheit schützen. Diese für größere Personenzusammenschlüsse typische Eigendynamik hat ihre spezifische Gefährlichkeit darin, dass sie geeignet ist, dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten zu erleichtern und bei ihm das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen (vgl. BGHSt 28, 147, 148). Wesentlich ist daher der organisatorische Zusammenschluss einer Mehrzahl von Personen, die ihre individuellen Meinungen dem nach bestimmten Regeln gebildeten Willen der Gesamtheit unterwerfen. Nicht jedes gemeinsame Handeln mehrerer, das sich über einen gewissen Zeitraum erstreckt und einem gemeinsamen Endzweck dient, ist deswegen schon Ausdruck eines verbandsmäßig organisierten Gemeinschaftswillens. Die Feststellung von Art, Inhalt und Intensität der Beziehung von Personen zueinander, die als Mitglieder oder Unterstützer einer kriminellen Vereinigung in Betracht kommen, ist daher tatbestandserheblich für die Beurteilung der Frage, ob eine kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 StGB besteht (vergleiche BGHSt 36,192, 198 m. w. N.). Zudem müssen die von der Gruppe begangenen oder geplanten Straftaten mit Blick auf den Schutzzweck des § 129 StGB ein erhebliches Gewicht haben, da dieser zu einer Vorverlagerung der Strafbarkeit in den Bereich der abstrakten Gefährdung von Rechtsgütern führt. Diese Erheblichkeit ist dabei anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände – nicht nur der Schwere der Taten nach dem Strafrahmen, sondern auch anhand der nicht tatbestandsmäßigen Tatfolgen – festzustellen (BGHSt 41, 47). Hinzu treten muss die subjektive Einbindung der Beteiligten in die kriminellen Ziele der Organisation und in deren entsprechende Willensbildung, welcher sich die Beteiligten unter Zurückstellung ihrer individuellen Einzelmeinungen unterwerfen. Auf welche Art und Weise diese Willensbildung dabei vonstattengeht, ist ohne Bedeutung, solange sich die Beteiligten dieser unterwerfen (BGHSt 54, 216). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist diese Unterwerfung unter den Gruppenwillen regelmäßig bereits dann gegeben, wenn die Mitglieder der Organisation nicht nur kurzfristig ein gemeinsames Ziel, das über die Begehung der konkreten Straftaten hinausgeht, auf welche die Zwecke oder Tätigkeit der Gruppe gerichtet sind, verfolgen und hierbei – etwa im Rahmen der Vorbereitung oder der Verwirklichung der Straftaten – koordiniert zusammenhandeln (BGHSt 54, 216).
Gemessen an diesen Grundsätzen bestand ab Anfang April 2011 eine feste Organisation mit einer gegenseitigen Verpflichtung der Angeklagten K S , E L , N E1 , T F I , K1 E2 T1 und E3 L1 . Diese haben von April 2011 bis zur Auflösung des Freundeskreises Entfernt im April 2012 zusammengewirkt, um die Ziele der Gruppe gemeinsam zu verwirklichen, nämlich die Vertreibung oder mindestens die Einschüchterung der ihnen missliebigen Personen mit Migrationshintergrund sowie Angehörige des linken politischen Spektrums.
So gaben sie ihrer Gruppe den Namen Freundeskreis Entfernt und gestalteten sich ein eigenes Logo, woraus sich das Zusammengehörigkeitsgefühl ergibt. Das eigens für die Gruppe gestaltete Logo hatte eine eindeutige, zur Gewalt gegenüber Anhängern des linken politischen Lagers aufrufende Symbolik, indem es zeigt, wie das Männchen mit der Mistgabel im Begriff ist auf das am Boden liegende und ihm die rechte Hand schützend entgegen haltende Männchen einzustechen; letzeres hatte zum Zeichen seiner Zugehörigkeit zum linken Lager einen Antifa-Stern auf der Brust.
Dass die Zwecke und die Tätigkeit der Vereinigung auf die Begehung von gewalttätigen Straftaten zur Umsetzung ausgerichtet waren, ergibt sich aus den begangenen Einzeltaten, welche vom Gruppenwillen umfasst waren.
Dabei ist nicht erforderlich, dass bei den einzelnen Taten alle oder jeweils dieselben Mitglieder aktiv werden (BGHSt 54, 216ff; 31, 202, 206). Bei den Taten, welche sie zur Umsetzung des Gruppenzieles begingen, wirkten die angeklagten Mitglieder der Gruppe zusammen oder begingen diese zumindest in Anwesenheit von anderen Mitgliedern oder Unterstützern, die notfalls zur Hilfe kommen konnten. So wurden der Angeklagte K S und E L am 16.04.2011 nach der Nötigungstat am Stausee in X der Angeklagten K1 E2 T1 und N E1 als Unterstützung hinzu gerufen. Am 20.04.2011 waren aufgrund des Grillfestes am Wehr in S3 bereits mehrere Gruppenmitglieder, nämlich die Angeklagten K S , N E1 , K1 E2 T1 , T I und E3 L1 vor Ort. Am 01.05.2011 befand sich der Angeklagte E3 L1 in Begleitung des Angeklagten K S sowie den gesondert verfolgten G3 , I5 , J und T12 . Am 11.06.2011 befand sich der Angeklagte K S in Begleitung des Angeklagten T F I . Am 01.10.2011 waren neben dem Angeklagten K S in der Kneipe X6 Treff der Angeklagte E3 L1 sowie der gesondert verfolgte T12 anwesend. Am 25.11.2011 waren die Angeklagten K1 E2 T1 und T F I gemeinsam an dem McDonald’s in X . Am 31.12.2011 befand sich der Angeklagte K1 E2 T1 in Begleitung des Angeklagten N E1 . An dem Graffitisprühen am 14.01.2012 auf dem Parkdeck des Life-Ness in S3 war neben dem Angeklagten E L noch ein weiteres Mitglied oder Unterstützer des Freundeskreises Entfernt dabei. Die Tat vom 17.03.2012 beging der Angeklagte N E1 u. a. gemeinsam mit dem C12 , welcher nach den Feststellungen ebenfalls mit dem Freundeskreis Entfernt in enger Verbindung stand.
Dass die genannten Angeklagten planvoll und zielgerichtet bei der Umsetzung des Gruppenzwecks zusammen wirkten, ergibt sich auch aus ihren weiteren Tätigkeiten, bei denen die Gruppe einen erheblichen Aufwand betrieb, welcher nur durch das koordinierte Zusammenwirken bewältigt werden konnte. So hielten die angeklagten Mitglieder über den gesamten Tatzeitraum von April 2011 bis April 2012 regelmäßig Treffen ab, auf welchen sie ihre gemeinsamen Aktionen planten und deren Ausführung koordinierten. Daneben betrieben sie mit erheblichem Aufwand Öffentlichkeitsarbeit, welche nur das koordinierte Zusammenwirken bewerkstelligt werden konnte. So verfügten jedenfalls vom 20.04.2011 bis mindestens zum 23.03.2012 über die aufwendig gestaltete Internetseite, die von ihr zielgerichtet zur Selbstdarstellung und Verbreitung von Propagandamaterial genutzte wurde. Die Seite hatte ferner den Zweck, interessierte Außenstehende über die Aktivitäten und Ziele des Freundeskreis Entfernt zu informieren und zu eigenem politischen, aber auch kriminellen Handeln zu motivieren. Hierzu stellten sie bis zum 12.03.2012 regelmäßig Beiträge ein. Dabei unterstützten die Angeklagten T F I und E3 L1 den für die Pflege der Seite vornehmlich zuständigen Angeklagten E L , indem sie Fotos zur Veröffentlichung auf der Internetseite beschafften und diesem zur Verfügung stellten. Der Angeklagte K S zeigte sich verantwortlich für die Seite. Dies und die festgestellte Gestaltung dieser Internetseite belegen ein hohes Maß an Koordination, Organisation und Aufwand. Der von der Gruppe betriebene, arbeitsteilige Aufwand äußerte sich gleichfalls in den selbst gestalteten Plakaten sowie dem anschließenden Anbringen im öffentlichen Raum von S3 . So waren die Plakate aufwendig gestaltet und bei deren Verkleben arbeiteten jeweils mehrere Personen gemeinsam. Die Inhalte der am 15./15.09.2011 verklebten und dem Freundeskreis zuzuordnenden Plakate hatten einen strafbaren Inhalt. In dem Plakat, welches das Gesicht des Schulleiters Q3 in einem Fadenkreuz darstellte, liegt eine Bedrohung gemäß § 241 StGB, da diesem der Tod durch Erschießen in Aussicht gestellt wurde, sowie ein öffentliches Auffordern zu Straftaten gemäß § 111 StGB. Bei der Gestaltung des gruppeneigenen Aufklebers wandte der Angeklagte E L ebenfalls einen hohen Aufwand auf und ließ die fertigen Exemplare an seine Wohnanschrift schicken. Zum Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchungen befanden sich die Angeklagten K S , K1 E2 T1 und E3 L1 jeweils mehrere Exemplare des Aufklebers, welche sie nur von dem Angeklagten E L erhalten haben können. Zu anderen Gleichgesinnten hielten sie regelmäßig Kontakt und traten auch diesen gegenüber als Gruppe auf, was sich aus dem festgestellten Kontaktverhalten zu den Freien Kräften P3 sowie den Einzelpersonen N1 und C12 ergibt. Der Freundeskreis Entfernt bemühte sich zudem um die gezielte Anwerbung von neuen Gesinnungsgenossen, um der eigenen Bewegung mehr Gewicht zu verleihen. Dabei gingen sie ebenfalls koordiniert und planvoll vor, was sich in der festgestellten Anleitung des N E1 durch den K S niedergeschlagen hat.
Die angeklagten Mitglieder des Freundeskreises Entfernt fühlten sich auch subjektiv als einheitlicher Verband zusammengehörig, was aus den oben angeführten Erkenntnissen aus den diW Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen hervorgeht. Darin sprachen sie mehrfach von „uns“ und erläuterten in diesem Zusammenhang, welche einzelnen Personen sie zu ihrer Gruppe zählten. Sie wirkten über den gesamten hier gegenständlichen Tatzeitraum, nämlich ein Jahr, gemeinsam zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele zusammen. So trafen sich die Angeklagten regelmäßig zu ihren organisatorischen Besprechungen und verbrachten auch sonst viel Zeit miteinander, beispielsweise anlässlich der Besuche von rechtsextremen Demonstrationen und Rockkonzerten. Sie waren während des Tatzeitraumes untereinander befreundet. Der Angeklagte E L entfaltete sogar noch Tätigkeiten für den Freundeskreis Entfernt , nämlich in der Pflege der gemeinsamen Internetpräsenz, nachdem er sich von den gemeinsamen Freizeitaktivitäten zurückgezogen hatte, was seine Unterwerfung unter den Gruppenwillen gemäß dem gemeinsamen Zieles zusätzlich belegt. Ihr Zusammenhörigkeitsgefühl drückte sich weiterhin in ihrer Behandlung von Personen, welche sich von der Gruppe gelöst hatten, aus. Diese wurden durch Drohungen und auch Gewalttätigkeiten eingeschüchtert. Diese können nur den Zweck gehabt haben, andere von dem „Ausstieg“ abzuschrecken, aber auch, um die bereits Ausgestiegenen davon abzuhalten, die Gruppeninterna publik zu machen.
Alle Angeklagten waren schon vor April 2011 fest in der rechtsextremen Szene verankert. Gemeinsam verfolgten die Angeklagten K S , E L , T F I , N E1 , K1 E2 T1 und E3 L1 so das Ziel, ihnen missliebige Personen, nämlich solche mit Migrationshintergrund und politisch Andersdenkende, vornehmlich Angehörige des linken politischen Lagers und sich gegen ihre eigene rechtsextreme nationalsozialistische Gesinnung engagierende Personen (z. B. den Schulleiter Q3 ), aus S3 und Umgebung zu vertreiben oder zumindest erheblich einzuschüchtern. Dies sollte durch die Begehung von Straftaten geschehen, namentlich Randale und kriminellen, weil volksverhetzenden Einschüchterungen im öffentlichen Raum. Dieses durch kriminelle Handlungen verfolgte Ziel, welches in der gemeinsamen ideologisch-politischen Gesinnung aller beteiligter Angeklagten wurzelte, stand im Vordergrund der Tätigkeit des Freundeskreises Entfernt , was aus ihrem Auftreten in ihren verschiedenen öffentlichkeitswirksamen Aktionen klar hervorgeht und jeweils auch bestimmten Verhaltensmustern folgt, wie der bewussten Provokation, die als Reaktion der Betroffenen auch deren Aggressionen mit einplant und dem Vermummen . Die Werbung von Gesinnungsgenossen für die eigene rechtsextreme „Bewegung“ sowie die gemeinsamen freizeitlichen Aktivitäten standen demgegenüber im Hintergrund. Letztere dienten nur dazu, die innere Verbundenheit zur Gesamtgruppe zu fördern, was sich an den Bemühungen um die regelmäßigen Treffen im C6 Grill zeigte, da zu dieser Zeit das Gemeinschaftsgefühl schon notleidend war.
Das gemeinsame Ziel haben die Angeklagten über den gesamten Tatzeitraum von April 2011 bis zur Auflösung des Freundeskreises mit den Hausdurchsuchungen am 25.04.2012 konsequent verfolgt, indem sie die einzelnen festgestellten Straftaten begingen. Weiter pflegten sie die gemeinsame Internetseite durch regelmäßiges Einstellen von verschiedenen Beiträgen, führten die festgestellten Plakataktionen durch, verteilten unter sich den eigens gestalteten Aufkleber und verklebten diesen auch im Stadtgebiet von S3 . Bei ihren Tätigkeiten wirkten sie arbeitsteilig zusammen. So übernahm nach den Feststellungen der Angeklagte K S als „geistiger Kopf“ der Gruppe die Planung und Koordinierung der einzelnen Aktivitäten. Der Angeklagte E L seinerseits pflegte maßgeblich die Internetseite, auch indem er die darin eingestellten Grafiken entwarf. Der Angeklagte N E1 übernahm die Kontaktherstellung und ‑haltung zu neuen potentiellen Gesinnungsgenossen. Der Angeklagte T F I stellte ebenfalls Kontakte zu „neuen Rekruten“ her und stellte auch Beiträge auf der gemeinsamen Internetseite ein. Der Angeklagte E3 L1 beschaffte mehrere Fotos zur Veröffentlichung auf der Internetseite. Der Angeklagte K1 E2 T1 hatte keinen festen Aufgabenbereich, beteiligte sich aber regelmäßig an den gemeinsamen Aktivitäten wie den gemeinsamen Treffen zur Planung der verschiedenen Aktionen, Transparentemalen, gemeinsamen Demobesuchen und dem Boxtraining.
Die von der Gruppe beabsichtigten Straftaten hatten anhand der Gesamtwürdigung aller Umstände erhebliches Gewicht und waren daher geeignet, die öffentliche Sicherheit zu gefährden. Dies belegen die von den Angeklagten begangenen Körperverletzungsdelikte sowie die gegen Migranten hetzenden Plakataktionen. Aus diesen sowie aus den eigens gestalteten Aufklebern mit dem Slogan „S3 ist unser Kiez!“ geht der Revieranspruch der Gruppe für die Stadt S3 hervor. Dass dies alles von der Bevölkerung in S3 ernstgenommen wurde und zu einer erheblichen Unruhe unter der Bevölkerung der Stadt geführt hat, belegt die Bildung des Aktionsbündnisses „Runder Tisches gegen Rechts“ sowie die von dem Schulleiter Q3 einberufene Schulkonferenz „gegen Rechts“. Auch die Plakataktion an der Geschwister-Scholl-Schule vom 15./16.09.2011 hat zu die dortigen Schüler, insbesondere auch die mit Migrationshintergrund, verunsichert und geängstigt. Gegen die Plakataktionen hat ein Teil der S3 er Bevölkerung auch Gegenmaßnahmen in Form des von dem V1 organisierten Picobello-Tag ergriffen, bei dem die vom Freundeskreis Entfernt angebrachten Plakate und Graffiti entfernt wurden.
Die Angeklagten handelten mit Vorsatz. Aufgrund der regelmäßigen Treffen, auf denen Organisatorisches besprochen wurde, und des koordinierten, arbeitsteiligen Handelns für den Freundeskreis Entfernt waren sie untereinander über dessen Aktionen informiert, und wollten diese auch, um ihre gemeinsame national rechte Gesinnung umzusetzen. Sie kannten deshalb jeder für sich alle Umstände, die zur Einordnung des Freundeskreises Entfernt als kriminelle Organisation führten. Dabei waren sie sich der Strafbarkeit ihres Handelns sehr wohl bewusst. So vermummten sie sich regelmäßig anlässlich ihrer Straftaten, so am 16.04.2011, am 20.04.2011 und am 17.03.2012. Ihre Plakataktionen fanden in der Nacht statt, um sich vor Entdeckung zu schützen. Auch die Tat des Angeklagten E L am 14.02.2012, nämlich das Anfertigen des Graffiti „www.fk-entfernt .com“ fand vor Tageanbruch statt. Bei den gemeinsamen Treffen legten sie ein konspiratives Verhalten an den Tag, indem sie die Garage als Treffpunkt so herrichteten, dass der Innenraum nicht von außen eingesehen werden kann. Auch bei den geplanten wöchentlichen Treffen im C6 Grill waren sie um Diskretion bemüht. Gegenüber Aussteigern, welche die Interna ihrer Gruppe offenbaren könnten, kam es zu gewalttätigen Einschüchterungshandlungen, so gegenüber dem J sowie den Brüdern S8 und T5 K3 . Davon, dass sie sich der Strafbarkeit ihres Handelns bewusst waren, zeugen auch ihre panischen Reaktionen auf die Festnahmen und Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit dem „Braunen Haus“ am 12.03.2012.
Gründe, welche die Rechtswidrigkeit oder die Schuldhaftigkeit der Handlungen der Angeklagten entfallen lassen würden, sind nicht ersichtlich.
Die Stellung des Angeklagten K S innerhalb der Gruppe war die eines Rädelsführers. Rädelsführer im Sinne von § 129 Abs. 4 StGB ist derjenige, der in der Vereinigung dadurch eine führende Rolle innehat, dass er sich in besonders maßgebender Weise für sie betätigt. Entscheidend ist dabei nicht der Umfang, sondern das Gewicht, das der geleistete Beitrag für die Vereinigung hat. Besonders maßgebend ist eine Tätigkeit dann, wenn sie von Einfluss ist auf die Führung der Vereinigung im Ganzen oder in wesentlichen Teilen, wenn also der Täter entweder zu den Führungskräften gehört oder durch sein Tun gleichsam an der Führung mitwirkt (BGHSt 57, 160). Der K S war die zentrale Figur des Freundeskreises Entfernt , indem er indem er als Kontakthalter und Ratgeber für alle übrigen Mitglieder fungierte und deren Aktionen koordinierte. Auf diese Weise hielt er die Gruppe maßgeblich zusammen. Weiter wies er die übrigen Mitglieder an, wie diese sich zu verhalten hätten. So gab er dem Angeklagten L die Weisung, die Seite vom Netz zu nehmen und stattdessen den Link zu den Freien Kräften P3 zu installieren. Ebenso wies er den Angeklagten E1 an, wie dieser die neuen Rekruten zu behandeln habe.
II. Einzeltaten
Wegen der zu Ziffer B. VII. 1. a. dargestellten Tat, welche dem Fall 1 (11) der Anklage entspricht, sind die Angeklagten K1 E2 T1 und N E1 jeweils schuldig der Nötigung in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 129 Abs. 1, 240 Abs. 1 und 2, 52 StGB. Diese beiden Straftaten der Angeklagten stehen jeweils zueinander in Tateinheit, da sich die am 16.04.2011 begangene Nötigung der Angeklagten als Umsetzung der Zwecke des Freundeskreises Entfernt darstellt. Denn diese richtete sich gegen eine Gruppe von Jugendlichen, größtenteils mit Migrationshintergrund, war mithin eine Umsetzung des Gruppenzieles der Bedrohung und Einschüchterung von Migranten.
Wegen der zu Ziffer B. VII. 1. b. dargestellten Tat, welche dem Fall 3 der Anklage entspricht, sind die Angeklagten K S und E L jeweils schuldig der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 129 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 52 StGB. Die Angeklagten begingen die verwirklichte Körperverletzung in Umsetzung der Ziele des Freundeskreises Entfernt , nämlich zur Einschüchterung von ihnen missliebigen Personen.
Wegen der zu Ziffer B. VII. 2. dargestellten Tat, welche dem Fall 4 der Anklage entspricht, ist der Angeklagte N E1 schuldig der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 129 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 52 StGB. Er und der bereits verurteilte Angeklagte K1 E2 T1 begingen die Tat in Umsetzung der Zielsetzung des Freundeskreises Entfernt , nämlich zur Bekämpfung ihres politischen Gegners. Die geschädigten Zeugen C4 , G2 und I3 waren aus Sicht der Angreifergruppe um die Angeklagten Linke, weshalb sie diese angriffen.
Wegen der zu Ziffer B. VII. 3. dargestellten Tat, welche dem Fall 5 der Anklage entspricht, hat sich der Angeklagte E3 L1 der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 129 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 52 StGB strafbar gemacht. Die Tat zulasten des Zeugen L3 , welcher einen Migrationshintergrund hat, beging er in Umsetzung der Ziele des Freundeskreises Entfernt , woraus sich die Tateinheit zwischen den Delikten ergibt.
Wegen der zu Ziffer B. VII. 4. dargestellten Tat, welche dem Fall 6 der Anklage entspricht, hat sich der Angeklagte K1 E2 T1 der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 129 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 52 StGB strafbar gemacht. Die Tat stand im Zusammenhang mit dessen Mitgliedschaft im Freundeskreis Entfernt , da sich diese gegen – vermeintliche – Linke richtete, nämlich die Gruppe um den geschädigten Zeugen M4 .
Wegen der zu Ziffer B. VII. 11. dargestellten Tat, welche dem Fall 10 der Anklage entspricht, ist der Angeklagte K1 E2 T1 schuldig der Körperverletzung in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 129 Abs. 1, 223 Abs. 1, 52 StGB. Die Tat stellt sich als Umsetzung der Ziele des Freundeskreises Entfernt , zu dem auch der Angeklagte T1 gehörte, dar. Denn der Angeklagte T1 griff den Zeugen X7 an, weil er diesen als vermeintlichen Linken auffasste, nachdem dieser ein Gespräch über Adolf Hitler abgelehnt hatte.
Wegen der zu Ziffer B. VII. 12 a. dargestellten Tat, welche dem Fall 1 (10) entspricht, ist der Angeklagte E L der Sachbeschädigung in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 129 Abs. 1, 303 Abs. 2, 52 StGB schuldig. Dass diese beiden Delikte zueinander in Tateinheit stehen, ergibt sich daraus, dass der Angeklagte L die Sachbeschädigung als Mitglied des Freundeskreises Entfernt beging und auch in Umsetzung von dessen Zielen handelte. Denn er und seine Mittäter sprühten auf die Wand den Schriftzug www.fk-entfernt .com, wobei es sich einen Hinweis auf den Freundeskreis Entfernt handelte.
Wegen der zu Ziffer B. VII. 15. dargestellten Tat, welche dem Fall 12 der Anklage entspricht, ist der Angeklagte N E1 der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 129 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 52 StGB schuldig. Die vorgenannten Straftaten stehen zueinander in Tateinheit, da der Angeklagte E1 die gefährliche Körperverletzung in Ausübung und zur Umsetzung der Ziele des Freundeskreises Entfernt beging. So griffen er und seine Mittäter die geschädigten Zeugen an, dass sie davon ausgingen, es handele sich Linke.
Wegen der zu Ziffer B. IX. dargestellten Tat, welche dem Fall 14 der Anklage entspricht, ist der Angeklagte K S schuldig der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB. Die Tat steht nach den Feststellungen in keinem Zusammenhang zu der Mitgliedschaft des Angeklagten im Freundeskreis Entfernt .
Wegen der zu Ziffer B. VII. 10. dargestellten Tat, welche dem Fall 9 der Anklage entspricht, ist der Angeklagte U S schuldig der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB.
III. Konkurrenzen
Hinsichtlich des Angeklagten K S stehen die Taten zu Ziffer B. VII. 1. b. vom 16.04.2011 und Ziffer B. IX. vom 09.07.2011 zueinander in Tatmehrheit. Diese Straftaten werden nicht durch seine Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung miteinander verklammert, da er die zuletzt genannte Tat nicht in Ausübung dieser Mitgliedschaft beging.
Hinsichtlich des Angeklagten E L verklammert seine Mitgliedschaft die von ihm begangenen Taten zu Ziffer B. VII. 1. b. vom 16.04.2011 und Ziffer B. VII. 12. a. vom 14.01.2012 nicht zur Tateinheit. Denn die zuerst genannte gefährliche Körperverletzung wiegt schwerer als die Tat gemäß § 129 Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 29, 288; BGH NStZ-RR 2006, 262).
Hinsichtlich des Angeklagten N E1 sind die zu Ziffer B. VII. 1. a. vom 16.04.2011, Ziffer B. VII. 2. vom 20.04.2011 und Ziffer B. VII. 15 vom 17.03.2012 ebenfalls nicht durch seine Tat gemäß § 129 Abs. 1 StGB miteinander zur Tateinheit verklammert. Die vorgenannten Taten der gefährlichen Körperverletzung vom 20.04.2011 und vom 17.03.2012 wiegen jeweils schwerer als die mitgliedschaftliche Beteiligung an der kriminellen Vereinigung Freundeskreis Entfernt .
Hinsichtlich des Angeklagten K1 E2 T1 verklammert die Tat gemäß § 129 Abs. 1 StGB die Taten zu Ziffer B. VII. 1. a. vom 16.04.2011, Ziffer. VII. 4. vom 11.06.2011 sowie die zu Ziffer B. VII. 11. vom 31.12.2011 zur Tateinheit. Die dort begangene Nötigung und die einfache Körperverletzung wiegen nach ihren Strafrahmen gleich bzw. weniger schwer als seine mitgliedschaftliche Beteiligung an der kriminellen Vereinigung Freundeskreis Entfernt . Die Verklammerung auch mit der Tat der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu Ziffer B VII 4. vom 11.06.2011 hingegen war in ihrem Unrechtsgehalt schwerwiegender als die der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, sodass eine Verklammerung ausscheidet.
Die Taten des Angeklagten E3 L1 , nämlich die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sowie die gefährliche Körperverletzung zu Ziffer B. VII. 3. vom 01.05.2011, stehen aufgrund des Zusammenhangs zueinander in Tateinheit.
F. Strafzumessung
Eine Verständigung hat nicht stattgefunden.
I. K S
1.
Der Angeklagte K S war zur Tatzeit 19 Jahre alt und mithin Heranwachsender i.S des § 1 Abs. 2 JGG. Eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit ergibt, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichgestanden hat, § 105 Abs.1 Nr.1 JGG. In Übereinstimmung mit der in der Hauptverhandlung geäußerten Einschätzung des Vertreters der Jugendgerichtshilfe Herrn Eichner ist die Kammer davon überzeugt, dass bei dem Angeklagten erhebliche Entwicklungsverzögerungen vorgelegen haben. Zur Zeit der Taten war die Lebensplanung bei dem Angeklagten noch nicht gefestigt. Er hatte zwar den Hauptschulabschluss abgelegt und eine Ausbildung als Altenpfleger begonnen, die er aber abbrechen musste. Zudem lebte er zur Tatzeit im mütterlichen Haushalt.
2.
Gegen den Angeklagten K S ist gemäß § 17 Abs.2 JGG wegen der in den Taten hervorgetretenen schädlichen Neigungen Jugendstrafe zu verhängen gewesen. Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass eine Ahndung mit Erziehungsmaßregeln bzw. Zuchtmitteln zur Erziehung nicht ausreicht.
Hinsichtlich des Angeklagten K S sind in den Taten schädliche Neigungen also erhebliche Mängel, die ohne längere Gesamterziehung die Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben, hervorgetreten, die die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich machen. Die von dem Angeklagten an den Tag gelegten Verhaltensweisen und seine Einstellung lassen den eindeutigen Schluss auf das Vorliegen schädlicher Neigungen zu.
Es handelt sich bei der Tat der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nicht um eine Gelegenheits-, Konfliktdelikt oder Straftat, die einer Augenblickssituation entsprungen ist, vielmehr war der Angeklagte über einen Zeitraum von ca. 1 Jahr Mitglied in einer kriminellen Vereinigung, die auf einer rechtsfeindlichen und hasserfüllten Einstellung insbesondere gegenüber Andersdenkenden und Ausländern gründete. Die Kammer verkennt nicht, dass der Tat eine gewisse Gruppendynamik innewohnte und der Angeklagte möglicherweise in der Gruppe auch auf der Suche nach Bestätigung, Geborgenheit und Anerkennung war. Allerdings wurde er nicht von einer Gruppendynamik mitgerissen, sondern hatte vielmehr als Rädelsführer eine aktive und dominierende Rolle inne. Der Angeklagte handelte aus tiefer national-rechts geprägter Überzeugung. Er hatte maßgeblichen Einfluss innerhalb der Gruppe, was sich insbesondere auch bei der Tat am Stausee Beyenburg zeigte wo er koordinierte und den Angriff an der Bushaltestelle startete, als sich die Opfer schon in Sicherheit wiegten.
Seine rechtsfeindliche Einstellung und Gesinnung hatte der Angeklagte schon vor der Tat und diese besteht auch nach der Tat fort. Der Angeklagte ist schon im Jahr 2010 wegen einer erheblichen Körperverletzung – Tritte gegen den Kopf einer am Boden liegenden Person – verwarnt worden (4 Ls 276/10 AG Wipperfürth). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte seit der Hausdurchsuchung strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist und sich privat in geordneten Verhältnissen befindet. Der Angeklagte hat sich aber von seiner rechtsfeindlichen national-rechts geprägten Grundhaltung in keiner Weise distanziert. Diese Grundhaltung macht ihn für weitere – schwere – Straftaten anfällig. Der Angeklagte ist nach dem Eindruck der Kammer auch durch das Verfahren nur insoweit beeindruckt, als er nach der Durchsuchung seine politischen Ansichten nicht mehr strafrechtlich relevant zum Ausdruck gebracht hat.
3.
Bei der konkreten Bemessung der Strafe hat die Kammer berücksichtigt, dass zur Ahndung der Straftaten gemäß § 18 Abs.1 S.1 JGG ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zur Verfügung gestanden hat. Gemäß § 18 Abs.2 JGG ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Dabei ist grundsätzlich die in einer gesetzlichen Regelung des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts bei der Strafzumessung – nicht jedoch im Sinne von Strafrahmen – zu berücksichtigen, wobei das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen werden müssen.
Zu Gunsten des Angeklagten ist zu sehen, dass er als Erstverbüßer und Familienvater als besonders haftempfindlich anzusehen ist. Nicht außer Acht gelassen und zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat die Kammer auch, dass der Angeklagte wie schon oben ausgeführt, möglicherweise in der Gruppe des Freundeskreises Entfernt auch nach Bestätigung, Anerkennung und Geborgenheit gesucht hat. Zudem mag auch der Alkoholkonsum im Rahmen der kriminellen Vereinigung als auch bei der Tat der Volksverhetzung eine gewisse Rolle gespielt und die Hemmschwelle herabgesetzt haben, wenn auch wie oben ausgeführt auszuschließen ist, dass der Angeklagten in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert war. Zu sehen war zu Gunsten des Angeklagten auch, dass er Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse durch die Einziehung seines PC`s eine Vermögenseinbuße erlitten hat.
In Bezug auf die begangenen Taten hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass die Opfer bei der Tat vom 16.4.2011 keine gewichtigen körperlichen Verletzungen erlitten haben, wenn es sich auch aufgrund der sonstigen Tatumstände nicht um einen minder schweren Fall im Sinne von § 224 Abs. 1 StGB gehandelt hat. So sind der Angeklagte und seine Mittäter auf die Geschädigten losgegangen, als diese sich nach dem Einschreiten der Polizei an der Bushaltestelle schon in Sicherheit wiegen durften. Hinsichtlich der Tat vom 9.7.2011 (Volksverhetzung) ist strafmildernd zu sehen, dass der Angeklagte sich aufgrund der vorherigen Auseinandersetzung bei der er auch selbst verletzt wurde in einem Erregungszustand befand, aufgrund dessen er zwar in seiner Schuldfähigkeit nicht erheblich vermindert war, welcher aber seine Hemmschwelle zur Tatbegehung herabgesetzt haben mag.
Andererseits liegen aber gravierende strafschärfende Gesichtspunkte vor. Er hat sich über einen längeren Zeitraum von ca. einem Jahr in der kriminellen Vereinigung als Rädelsführer mitgliedschaftlich betätigt. Beweggrund und Ziel war es, aus der kriminellen Vereinigung heraus die von ihm und den anderen Mitgliedern vertretenen rassistischen und ausländerfeindlichen Vorstellungen mittels des Internets, aber auch auf Plakaten und Aufklebern zu verbreiten, um zum Angriff gegen den demokratisch verfassten Staat und gegen die ihnen missliebigen Teile der Bevölkerung anzustacheln.
Die Tat vom 16.4.2011 hat er koordiniert. Hinsichtlich der Körperverletzung war er kein Ersttäter, sondern schon vorher wegen eines erheblichen Körperverletzungsdeliktes in Erscheinung getreten und verwarnt worden. Die Taten des Angeklagten waren getragen von seiner rechtsfeindlichen, hasserfüllten Einstellung, die sich insbesondere gegen Ausländer und Andersdenkende richtete.
Nach Abwägung aller zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten K S zu berücksichtigenden Umstände hielt die Kammer eine Einheitsjugendstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten
für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend angesehen, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und erzieherisch nachhaltig auf ihn einzuwirken. Ohne eine solche Einwirkung im Strafvollzug ist zu besorgen, dass der Angeklagte auch aufgrund seiner geschilderten und nach wie vor vorhandenen rechtsfeindlichen Einstellung weiterhin erhebliche Straftaten begeht.
II. E L
1.
Hinsichtlich des Angeklagten E L , der zur Tatzeit 19 bzw. 20 Jahre alt und mithin Heranwachsender i.S.d. § 1 Abs.2 JGG gewesen ist, ist – anders als der Vertreter der Jugendgerichtshilfe meint - ebenfalls Jugendrecht zur Anwendung gekommen, weil er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichgestanden hat, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG. Der Angeklagte lebt noch im elterlichen Haushalt und hat seine Ausbildung nicht abgeschlossen.
2.
Ebenso wie bei dem Angeklagten K S sind bei dem Angeklagten E L bei den Taten schädliche Neigungen zu Tage getreten, die die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich machen. Auch bei dem Angeklagten L ist die Kammer überzeugt, dass Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht ausreichen und die von dem Angeklagten gezeigten Verhaltensweisen und seine Einstellung den eindeutigen Schluss auf das Vorliegen schädlicher Neigungen zulässt und deshalb Jugendstrafe gemäß § 17 Abs.2 JGG zu verhängen ist. Auch bei dem Angeklagten L sind in den Taten schädliche Neigungen also erhebliche Mängel, die ohne längere Gesamterziehung die Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben, hervorgetreten, die die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich machen. Die von dem Angeklagten an den Tag gelegten Verhaltensweisen und seine Einstellung lassen den eindeutigen Schluss auf das Vorliegen schädlicher Neigungen zu.
Wie ausgeführt handelt sich bei der Tat der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nicht um eine Gelegenheits-, Konfliktdelikt oder Straftat, die einer Augenblickssituation entsprungen ist. Die Kammer verkennt auch bei dem Angeklagten L nicht, dass der Tat eine gewisse Gruppendynamik innewohnte und der Angeklagte möglicherweise in der Gruppe auch auf der Suche nach Bestätigung, Geborgenheit und Anerkennung war und dass der Angeklagte E L strafrechtlich zuvor nicht in Erscheinung getreten ist und in geordneten Verhältnissen lebt. Der Angeklagte E L hat sich aber wie der Angeklagte K S über einen längeren Zeitraum von mindestens einem Jahr in der kriminellen Vereinigung mitgliedschaftlich betätigt. Auch bei ihm handelte es sich dabei um wohlüberlegtes Handeln aufgrund einer rechten, nationalsozialistisch geprägten Gesinnung. Wenn auch nicht als Rädelsführer, so kam auch dem Angeklagten E L innerhalb der Gruppierung eine maßgebliche Rolle, so bei der Betreibung der Internetseite, zu. Die durch die Taten zu Tage getretenen erheblichen Charaktermängel basieren auf einer schon vor den Taten vorhandenen rechtsfeindlichen Gesinnung, von der der Angeklagte sich auch in keiner Weise distanziert hat und die ihn weiterhin anfällig für die Begehung von Straftaten macht.
3.
Bei der konkreten Bemessung der Strafe hat der Kammer gemäß § 18 Abs.1 S.1 JGG ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zur Verfügung gestanden, wobei wie oben ausgeführt der Erziehungsgedanke im Vordergrund stehen muss.
Zu Gunsten des Angeklagten E L ist zu sehen, dass er bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Auch der Angeklagte E L hat wie der Angeklagte K S in der Gruppe möglicherweise nach Anerkennung, Bestätigung und Geborgenheit gesucht und auch bei ihm mag der Alkoholkonsum eine gewisse Rolle gespielt haben, wenn auch ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte dadurch in seiner Schuldfähigkeit in einem für die §§ 20, 21 StGB relevanten Umfang herabgesetzt war. Zu seinen Gunsten war auch zu berücksichtigen, dass er durch die Einziehung seines PC´s unter Berücksichtigung seiner Vermögensverhältnisse eine Vermögenseinbuße erlitten hat.
Bei der Tat vom 16.4.11 ist auch bei dem Angeklagten L strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Opfer keine gewichtigen körperlichen Verletzungen erlitten haben, wenn es sich auch nicht wie oben ausgeführt um einen minder schweren Fall gehandelt hat.
Auch bei dem Angeklagten L liegen aber erheblich strafschärfende Gesichtspunkte vor. So hat er sich ebenfalls über einen längeren Zeitraum von ca. 1 Jahr an der kriminellen Vereinigung wenn auch nur mitgliedschaftlich beteiligt. Auch bei ihm waren die Taten gekennzeichnet von seiner rechtsfeindlichen Einstellung gegen Ausländer und Andersdenkende. Bei der Tat vom 16.4.2011 fällt dabei wie bei dem Angeklagten K S zu seinen Lasten ins Gewicht, dass sich die Opfer nach dem Einschreiten der Polizei in Sicherheit wiegen durften.
Nach Abwägung aller zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten E L zu berücksichtigenden Umstände hielt die Kammer eine Einheitsjugendstrafe von
einem Jahr
für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und erzieherisch nachhaltig auf ihn einzuwirken. Ohne eine solche Einwirkung ist zu erwarten, dass der Angeklagte auch aufgrund seiner geschilderten und nach wie vor vorhandenen rechtsfeindlichen Grundhaltung weiterhin erhebliche Straftaten begeht.
4.
Die Vollstreckung der Strafe gegen den Angeklagten E L konnte unter Zurückstellung von Bedenken gemäß § 21 Abs.1 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die erzieherische Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Diese Erwartung stützt sich darauf, dass derAngeklagte bisher – von dem Tatzeitraum abgesehen – nicht straffällig geworden ist und in geordneten Verhältnissen lebt. Die Kammer hat die Erwartung, dass der Angeklagte E L deshalb allein durch die Verhängung der Jugendstrafe in Zusammenhang mit den Bewährungsauflagen derart beeindruckt ist, dass er –obgleich er sich nicht von der rechten Szene abgewandt hat – in Zukunft den Anreizen für die Begehung von weiteren Straftaten widerstehen wird.
III. T F I
1.
Bei dem Angeklagten T F I , der zur Tatzeit 19 bzw. 20 Jahre alt und mithin Heranwachsender i.S.d. § 1 Abs.2 JGG gewesen ist, ist, wie auch der Vertreter der Jugendgerichtshilfe meint, ebenfalls Jugendrecht anzuwenden gewesen, weil er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichgestanden hat, § 105 Abs.1 Nr. 1 JGG.
2.
Auch gegen den Angeklagten I sind gemäß § 17 Abs. 2 JGG in der Tat schädliche Neigungen hervorgetreten, die die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich machen. In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe, ist aus den von dem Angeklagten an den Tag gelegten Verhaltensweisen der eindeutige Schluss auf das Vorliegen schädlicher Neigungen zu ziehen. Eine Ahndung mit Erziehungsmaßregeln bzw. Zuchtmitteln reicht nicht aus.
Auch der Angeklagte I hat sich über einen längeren Zeitraum von mindestens 1 Jahr in der kriminellen Vereinigung mitgliedschaftlich betätigt. Auch er handelte wohlüberlegt aufgrund seiner schon vor der Tat vorhandenen tiefen rechten, auch national-sozialistisch geprägten Gesinnung. Ihm kam innerhalb der Gruppe zwar keine führende Rolle zu, er trug ab er erheblich zur Gruppenstärkung bei, indem er Kontakte zu Interessenten herstellte, Graffitis für die Gruppe erstellte und auch engen Kontakt zu K S hielt um mit ihm Aktivitäten des Freundeskreises zu besprechen. Es handelt sich auch bei ihm eindeutig nicht um ein Gelegenheits-, Konfliktdelikt, oder eine Straftat die einer Augenblickssituation entsprungen ist. Hinzu kommt, dass der Angeklagte schon zuvor wegen eines Gewaltdeliktes – gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung - zu einem zweiwöchigen Dauerarrest verurteilt wurde (83 Ls 325 Js 643/10 – 50/10). Auch der Angeklagte I hat sich nicht von seiner rechtsfeindlichen, national-sozialistisch geprägten Grundhaltung distanziert. Er hat auch nach der Hausdurchsuchung im hiesigen Verfahren weiter an Demonstrationen der rechten Szene teilgenommen. Auch wenn er strafrechtlich seitdem nicht mehr in Erscheinung getreten ist und privat in geoordneten Verhältnissen lebt, macht ihn diese weiter bestehende Grundhaltung im hohen Maße anfällig für die Begehung weiterer schwerer Straftaten.
3.
Bei der konkreten Bemessung der Strafe hat der Kammer gemäß § 18 Abs.1 S.1 JGG ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zur Verfügung gestanden, wobei wie oben ausgeführt der Erziehungsgedanke im Vordergrund stehen muss.
Zu Gunsten des Angeklagten I ist zu sehen, dass er an keiner der in Ausübung der kriminellen Vereinigung begangenen Delikte nachweisbar in der Weise beteiligt war, dass er weitere Straftatbestände verwirklicht hätte. Auch ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte T F I in der Gruppe möglicherweise nach Anerkennung, Bestätigung und Geborgenheit gesucht hat und auch bei ihm der Alkoholkonsum eine gewisse Rolle gespielt haben mag, wenn auch ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte dadurch in seiner Schuldfähigkeit in einem für die §§ 20, 21 StGB relevanten Umfang herabgesetzt war. Strafmildernd und im Wege des Härteausgleichs zu berücksichtigen war zudem, dass die gegen den Angeklagten I verhängte Geldstrafe aus der Verurteilung vom 24.1.2012 nicht einbezogen werden konnte und selbständig bestehen bleibt, da weder die Voraussetzungen des § 32 JGG noch des § 55 StGB vorliegen.
Zu seinen Lasten ist zu sehen, dass er sich ebenfalls über einen längeren Zeitraum von ca. 1 Jahr an der kriminellen Vereinigung mitgliedschaftlich beteiligt hat. Auch bei ihm waren die Taten gekennzeichnet von seiner rechtsfeindlichen Einstellung gegen Ausländer und Andersdenkende, wobei er wie ausgeführt erheblich zur Gruppenstärkung beigetragen hat. Weiter ist strafschärfend zu sehen, dass er schon wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Dauerarrest verurteilt wurde.
Nach Abwägung aller zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten T F I zu berücksichtigenden Umstände hielt die Kammer eine Einheitsjugendstrafe von
neun Monaten
für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und erzieherisch nachhaltig auf ihn einzuwirken. Ohne eine solche Einwirkung ist zu erwarten, dass der Angeklagte auch aufgrund seiner geschilderten und nach wie vor vorhandenen rechtsfeindlichen Grundhaltung weiterhin erhebliche Straftaten begeht.
4.
Auch die Vollstreckung der Strafe gegen den Angeklagten T F I konnte unter Zurückstellung von Bedenken gemäß § 21 Abs.1 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die erzieherische Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Diese Erwartung stützt sich darauf, dass der Angeklagte, der in geordneten Verhältnissen lebt, allein durch die Verhängung der Jugendstrafe in Zusammenhang mit den Bewährungsauflagen derart beeindruckt ist, dass er –obgleich er sich nicht von der rechten Szene abgewandt hat – in Zukunft den Anreizen für die Begehung von weiteren Straftaten widerstehen wird.
IV. N E1
1.
Hinsichtlich des Angeklagten N E1 hat die Kammer in allen Fällen Jugendrecht angewendet.
Der Angeklagte ist teilweise im Tatzeitraum -bis zum 25.10.2011- noch 17 Jahre alt und mithin noch Jugendlicher gewesen. Hinsichtlich dieses Tatzeitraumes ist er gemäß § 3 JGG strafrechtlich verantwortlich, da er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug gewesen ist, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Daran hat die Kammer nach dem in der mehrtägigen Hauptverhandlung erlangten Eindruck von dem Angeklagten in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe keine Zweifel.
Soweit der Angeklagte N E1 im späteren Tatzeitraum und bei der Tat vom 17.3.2012 Heranwachsender i.S.d. § 1 Abs.2 JGG gewesen ist, folgt die Anwendung von Jugendrecht daraus, dass die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit ergibt, dass er nach seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichgestanden hat, § 105 Abs.1 Nr.1 JGG. In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe ist die Kammer davon überzeugt, dass bei dem Angeklagten erhebliche Entwicklungsverzögerungen vorgelegen haben. Die Lebensplanung war zur Tatzeit noch nicht gefestigt. Er lebte noch im mütterlichen Haushalt und hatte keine Berufsausbildung abgeschlossen.
2.
Auch gegen den Angeklagten E1 war wegen des Vorliegens schädlicher Neigungen gemäß § 17 Abs.2 JGG Jugendstrafe zu verhängen. Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass eine Ahndung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nicht ausreicht.
Wie ausgeführt handelt es sich bei der Tat der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nicht um eine Gelegenheits-, Konfliktdelikt oder Straftat, die einer Augenblickssituation entsprungen ist. Dies gilt auch für den Angeklagten E1 . Der Angeklagte war möglicherweise auch auf der Suche nach Bestätigung, Geborgenheit und Anerkennung in der Gruppe, bedingt auch durch die eigene und die Erkrankung der Mutter und die Trennung der Mutter von dem Stiefvater. Aber auch der Angeklagte E1 hat sich über einen längeren Zeitraum von ca. einem Jahr in der kriminellen Vereinigung mitgliedschaftlich betätigt. Auch bei ihm handelte es sich um überlegtes Handeln aufgrund einer rechten, nationalsozialistisch geprägten Gesinnung. Der Angeklagte war dabei besonders gewaltbereit und gab auch seiner Freude an Gewalt und Schlägereien breiten Ausdruck, wie sich anhand der Auswertung der überwachten Telefonate gezeigt hat. Die bei dem Angeklagten vorhandenen erheblichen Charaktermängel waren dabei schon vor den Taten vorhanden. Die Taten basieren auf seiner rechtsfeindlichen Gesinnung. Diese Charaktermängel sind auch nicht behoben. Der Angeklagte hat seine Grundhaltung nicht aufgegeben, was ihn weiterhin anfällig für die Begehung von Straftaten macht.
3.
Bei der konkreten Bemessung der Strafe hat der Kammer gemäß § 18 Abs.1 S.1 JGG ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zur Verfügung gestanden, wobei wie oben ausgeführt der Erziehungsgedanke im Vordergrund stehen muss.
Zu Gunsten des Angeklagten E1 ist zu sehen, dass er aus problematischen Familienverhältnissen stammt und auch durch seine Erkrankung an einer leichten Nervenstörung insbesondere auch in seiner schulischen Entwicklung beeinträchtigt war. Nach den Taten ist bei dem Angeklagten insofern auch eine positive Tendenz zu verzeichnen, da er sich stabil in einem Ausbildungsverhältnis befindet. Zudem mag auch der Alkoholkonsum bei den Taten eine Rolle gespielt haben und die Hemmschwelle zur Begehung der Taten herabgesetzt haben, wenn auch wie oben ausgeführt auszuschließen ist, dass der Angeklagte in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert ist. Strafmildernd war zudem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte E1 keine Vorstrafen hat. In Bezug auf die begangenen Taten ist zu sehen, dass bei der Tat vom 20.4.2011 bei dem Geschädigten C4 zu keinen schwerwiegenden Verletzungen gekommen ist, wenn es sich aufgrund der Umstände auch nicht um einen minderschweren Fall der gefährlichen Körperverletzung gehandelt hat. Strafschärfend ist nämlich zu sehen, dass der Angeklagte nicht nur mit Steinen geworfen, sondern sich mit mehreren teilweise bewaffneten Personen zusammengerottet hat, um den Geschädigten und seine Begleiter verjagen, wobei einziger Anlass war, dass er sie als „Linke“ und damit Andersdenkende eingeordnet hat. Dabei haben er und seine Begleiter den Geschädigten und seine Begleiter in erhebliche Angst und Schrecken versetzt.
Strafschärfend ist zudem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte E1 sich über einen längeren Zeitraum von ca. einem Jahr in der kriminellen Vereinigung mitgliedschaftlich betätigt hat. Auch bei ihm war die Tat gekennzeichnet durch seine rechtsfeindliche, nationalsozialistische Grundhaltung. Bei der Tat vom 16.4.11 hat der Angeklagte die friedliche Gruppe der ausländischen Jugendlichen durch ihr bewaffnetes Auftreten in erhebliche Angst und Schrecken versetzt, nur um ihren Revieranspruch zu demonstrieren. Bei der Tat vom 17.3.12 zeigt sich besonders deutlich das bei dem Angeklagten vorhandene Aggressionspotential. Der Angeklagte ist bei dieser Tat nicht nur mit Flaschen gegen die Geschädigten vorgegangen, sondern überdies wie schon bei der Tat vom 20.4.11 zu mehreren, wobei man sich teilweise vermummte. Anlass der Tat war auch hier allein der Umstand, dass es sich um Andersdenkende handelte. Dabei erfolgte der Angriff gezielt und in einer Formation, so dass durch den Angriff überraschten Geschädigten kaum die Möglichkeit zur Flucht gelassen wurde.
Nach Abwägung aller zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten N E1 zu berücksichtigenden Umstände hielt die Kammer eine Einheitsjugendstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten
für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und erzieherisch nachhaltig auf ihn einzuwirken. Ohne eine solche Einwirkung ist zu besorgen, dass der Angeklagte auch aufgrund seiner geschilderten und nach wie vor vorhandenen Einstellung weiterhin erhebliche Straftaten begeht.
4.
Auch die Vollstreckung der Strafe gegen den Angeklagten E1 konnte unter Zurückstellung von Bedenken gemäß § 21 Abs.1 und 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die erzieherische Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird und die Vollstreckung der Strafe nicht geboten ist. Diese Erwartung stützt sich darauf, dass der Angeklagte, der in geordneten Verhältnissen lebt, allein durch die Verhängung der Jugendstrafe in Zusammenhang mit den Bewährungsauflagen derart beeindruckt ist, dass er –obgleich er sich nicht von der rechten Szene abgewandt hat – in Zukunft den Anreizen für die Begehung von weiteren Straftaten widerstehen wird.
V. K1 E2 T1
1.
Bezüglich des Angeklagten K1 E2 T1 hat die Kammer in allen Fällen Jugendrecht angewendet.
Der Angeklagte ist teilweise -bis zum 20.10.2011- noch 17 Jahre alt und mithin noch Jugendlicher gewesen. Hinsichtlich des dieses Tatzeitraumes ist er gemäß § 3 JGG strafrechtlich verantwortlich, da er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug gewesen ist, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Daran hat die Kammer nach dem in der mehrtägigen Hauptverhandlung erlangten Eindruck von dem Angeklagten in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe keine Zweifel.
Soweit der Angeklagte T1 im späteren Tatzeitraum Heranwachsender i.S.d. § 1 Abs.2 JGG gewesen ist, folgt die Anwendung von Jugendrecht daraus, dass die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit ergibt, dass er nach seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichgestanden hat, § 105 Abs.1 Nr.1 JGG. In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe ist die Kammer davon überzeugt, dass bei dem Angeklagten erhebliche Entwicklungsverzögerungen vorgelegen haben. Die Lebensplanung war zur Tatzeit nicht gefestigt. Eine Berufsausbildung hatte er überhaupt noch nicht begonnen und er wohnte nach dem Tod der Mutter zusammen mit seinem Vater in schwierigen Wohn- und Lebensverhältnissen.
2.
Auch gegen den Angeklagten T1 war wegen des Vorliegens schädlicher Neigungen gemäß § 17 Abs.2 JGG Jugendstrafe zu verhängen. Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass eine Ahndung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nicht ausreicht.
Wie ausgeführt handelt sich bei der Tat der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nicht um eine Gelegenheits-, Konfliktdelikt oder Straftat, die einer Augenblickssituation entsprungen ist. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte T1 , der aus schwierigen familiären Verhältnissen stammt und dessen Vater ebenfalls eine nationalsozialistisch geprägte Grundhaltung hegt und auslebt, in der Gruppe auf der Suche nach Bestätigung, Geborgenheit und Anerkennung war und die rechte Szene wohl auch bedingt durch den frühen Tod der Mutter eine Art Familienersatz darstellte. Aber auch er hat sich über einen längeren Zeitraum von mindestens einem Jahr in der kriminellen Vereinigung mitgliedschaftlich betätigt. Auch bei ihm handelte es sich dabei um wohlüberlegtes Handeln aufgrund einer rechten, nationalsozialistisch geprägten Gesinnung. Der Angeklagte war dabei immer gewaltbereit. Die durch die Taten zu Tage getretenen erheblichen Charaktermängel basieren auf einer schon vor den Taten vorhandenen rechtsfeindlichen Gesinnung, von der der Angeklagte sich nur insoweit distanziert hat, als er aufgrund der Ermittlungen und aus Angst vor weiteren Sanktionen nicht mehr öffentlich damit in Erscheinung getreten ist. Seine Grundhaltung hat er dagegen nicht aufgegeben, was ihn weiterhin anfällig für die Begehung von Straftaten macht, auch wenn der Angeklagte zwischenzeitlich nicht mehr bei seinem Vater wohnt und kürzlich eine Ausbildung begonnen hat.
3.
Bei der konkreten Bemessung der Strafe hat der Kammer gemäß § 18 Abs.1 S.1 JGG ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zur Verfügung gestanden, wobei wie oben ausgeführt der Erziehungsgedanke im Vordergrund stehen muss.
Zu Gunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er aus schwierigen familiären Verhältnissen stammt, früh seine Mutter verloren hat und schon mehrere Jahre nicht mehr adäquat erzogen worden ist. Nach den Taten hat insofern eine positive Entwicklung des Angeklagten stattgefunden, als dieser sich nunmehr in einem Ausbildungsverhältnis befindet. Zudem mag auch der Alkoholkonsum im Rahmen der kriminellen Vereinigung als auch bei den Taten vom 11.6.2011 und 1.1.2012 eine gewisse Rolle gespielt und die Hemmschwelle zur Begehung der Taten herabgesetzt haben, wenn auch wie oben ausgeführt auszuschließen ist, dass der Angeklagte in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert war. Zu Gunsten des Angeklagten war auch zu sehen, dass hinsichtlich der Vorbelastungen des Angeklagten die unter A.VI. 3. -5 aufgeführten Verurteilungen erledigt sind und deshalb gemäß § 31 Abs.2 JGG eine Einbeziehung der Urteile nicht mehr in Betracht kommt, worin bezüglich des vollzogenen Freizeit- bzw. Dauerarrest eine Härte für den Angeklagten liegt. In Bezug auf die begangenen Taten hat die Kammer weiter strafmildernd berücksichtigt, dass es bei der Tat vom 11.6.2011 hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung beim Versuch geblieben ist. Allerdings hat es sich nicht um einen minder schweren Fall gemäß § 224 Abs.1 StGB gehandelt, da es nur dem glücklichen Umstand zu verdanken ist, dass der Stein an dem Schultergurt des Rucksackes des M4 abprallte, dass es nicht zu einer möglicherweise aufgrund der Größe der Steine auch erheblichen Verletzung gekommen ist Hinsichtlich der Tat vom 1.1.2012 zum Nachteil des X7 ist zu Gunsten des Angeklagten zu sehen, dass er sich insoweit geständig gezeigt hat, wobei dies auch von Reue und Einsicht getragen war und er sich in der Hauptverhandlung bei dem Zeugen X7 entschuldigt hat.
Zu Lasten des Angeklagten T1 ist zu sehen, dass er sich über einen längeren Zeitraum von ca. einem Jahr in der kriminellen Vereinigung mitgliedschaftlich betätigt hat. Auch bei ihm waren die Taten gekennzeichnet von seiner rechtsfeindlichen Einstellung gegen Ausländer und Andersdenkende. Bei der Tat vom 16.4.2011 hat der Angeklagte und seine Begleiter die Gruppe der ausländischen Jugendlichen durch ihr bewaffnetes Auftreten in erhebliche Angst und Schrecken versetzt, nur um ihren Revieranspruch zu demonstrieren. Bei der Tat vom 11.6.11 hat der Angeklagte nicht nur den Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung erfüllt sondern tateinheitlich damit auch den Tatbestand der Nötigung, da der Angeklagte mit seinen Freunden ungestört unter einer großen Hakenkreuzfahne feiern wollte. Bei der Tat vom 1.1.12 hat der Angeklagte den Geschädigten zunächst ohne jeden Anlass mit seiner national-sozialistisch geprägten Einstellung provoziert und dann u.a. mit der Faust in das Gesicht und damit einen besonders empfindlichen Körperteil geschlagen.
Nach Abwägung aller zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten K1 E2 T1 zu berücksichtigenden Umstände hielt die Kammer eine Einheitsjugendstrafe von
einem Jahr
für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und erzieherisch nachhaltig auf ihn einzuwirken. Ohne eine solche Einwirkung ist zu besorgen, dass der Angeklagte auch aufgrund seiner geschilderten und nach wie vor vorhandenen rechtsfeindlichen Einstellung weiterhin erhebliche Straftaten begeht.
4.
Auch die Vollstreckung der Strafe gegen den Angeklagten T1 konnte unter Zurückstellung von Bedenken gemäß § 21 Abs.1 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die erzieherische Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Diese Erwartung stützt sich darauf, dass der Angeklagte, der in geordneten Verhältnissen lebt, allein durch die Verhängung der Jugendstrafe in Zusammenhang mit den Bewährungsauflagen derart beeindruckt ist, dass er –obgleich er sich nicht von der rechten Szene abgewandt hat – in Zukunft den Anreizen für die Begehung von weiteren Straftaten widerstehen wird.
VI. E3 L1
1.
Hinsichtlich des schon zur Tatzeit erwachsenen Angeklagten E3 L1 ist die Strafe nach § 52 Abs. 2 StGB dem Strafrahmen des § 224 Abs.1 StGB zu entnehmen, da diese Norm gegenüber § 129 Abs.1 StGB die schwerere Strafe androht. Damit ist ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahre eröffnet. Ein minder schwerer Fall gemäß § 224 Abs.1 2.HS StGB scheidet trotz der noch zu erörternden strafmildernden Umstände schon aufgrund der erheblichen Verletzungen des Geschädigten aus.
Zu Gunsten des Angeklagten L1 ist zu berücksichtigen, dass er wie die anderen Angeklagten, möglicherweise in der Gruppe des Freundeskreises Entfernt auch nach Bestätigung, Anerkennung und Geborgenheit gesucht hat, wobei bei ihm zudem auch hinzugekommen sein mag, dass er eine depressive Phase durchlebt hatte. Möglicherweise hat auch der Alkoholkonsum im Rahmen der kriminellen Vereinigung und bei der Tat vom 1.5.11 eine gewisse Rolle gespielt, wenn auch wie oben ausgeführt auszuschließen ist, dass der Angeklagte aufgrund dessen und seiner depressiven Verstimmung in seiner Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. Bei der zu findenden Strafe ist auch zu mildernd zu sehen, dass der Angeklagte durch die Einziehung seines PC´s und seines I-Phones unter Berücksichtigung seiner Vermögensverhältnisse auch eine vermögensrechtliche Einbuße erlitten hat. Die Kammer verkennt auch nicht, dass der Angeklagte einer geregelten Beschäftigung nachgeht und sich in einer gefestigten Beziehung befindet.
Andererseits liegen aber erheblich strafschärfende Umstände vor. Auch der Angeklagte L1 hat sich über einen längeren Zeitraum von ca. einem Jahr in der kriminellen Vereinigung mitgliedschaftlich betätigt. Auch bei ihm war Beweggrund und Ziel, aus der kriminellen Vereinigung heraus die von ihm und den anderen Mitgliedern vertretenen rassistischen und ausländerfeindlichen Vorstellungen zu verbreiten und zum Angriff gegen den demokratisch verfassten Staat und gegen die ihnen missliebigen Teile der Bevölkerung anzustacheln. Hinsichtlich der von ihm am 1. Mai 2011 begangenen gefährlichen Körperverletzung ist zu Lasten des Angeklagten zu werten, dass diese besonders schwerwiegende Folgen für den Geschädigten hatte, da dieses multiple Gesichtsverletzungen erlitt. Zudem wiegt besonders schwer, dass es sich um einen Angriff von hinten auf ein wehrloses Opfer handelte, welches nichts zu dem Angriff beigetragen hatte, da Motiv allein die ausländerfeindliche Gesinnung des Angeklagten und seiner Mittäter war.
Die Kammer erachtet unter Abwägung all dessen eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr und vier Monaten
für schuld- und tatangemessen.
Die Kammer hat die Geldstrafen von 100 Tagessätzen und 40 Tagessätzen zu je 20,-€ aus dem seit dem 28.9.2012 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Eschweiler vom 10.9.2012 einbezogen und von der Ausnahmevorschrift des § 53 Abs.2 S. 2 StGB keinen Gebrauch gemacht. Es handelt sich um eine Verurteilung die ebenfalls ihren Ursprung in der Gesinnung des Angeklagten hatte, da der Angeklagte wegen Volksverhetzung und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Zusammenhang mit einer Demonstration der rechten politischen Szene verurteilt worden ist und damit kriminologisch gerade nicht anders geartet als die hier abzuurteilende Tat. Die Einbeziehung erscheint auch ansonsten nicht als das schwerere Übel.
Aus den drei Einzelstrafen hat die Kammer unter nochmaliger Würdigung der geschilderten, für und gegen den Angeklagten L1 sprechenden Umstände unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten
erkannt.
2.
Unter Zurückstellung von Bedenken konnte auch die gegen den Angeklagten L1 gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die erzieherische Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Diese Erwartung stützt sich darauf, dass der Angeklagte, der in geordneten Verhältnissen lebt, allein durch die Verhängung der Strafe derart beeindruckt ist, dass er –obgleich er sich nicht von der rechten Szene abgewandt hat – in Zukunft den Anreizen für die Begehung von weiteren Straftaten widerstehen wird.
VII. U S
Hinsichtlich des Angeklagten U S ist die Strafe in Fall II. – Tat vom 25.11.11 - dem Strafrahmen des § 223 Abs.1 StGB zu entnehmen der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Im Fall II. – Tat vom 1.5.11 - ist die Strafe nach § 52 Abs. 2 StGB ebenfalls dem Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB zu entnehmen, da diese Norm gegenüber § 86 a Abs. 1 StGB die schwerere Strafe androht. Allerdings hat die Kammer von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 223 Abs.2, 23 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs.1 StGB Gebrauch gemacht, da die Tat im Versuchsstadium geblieben ist. Die Kammer geht deshalb von dem gemilderten Strafrahmen aus §§ 223 Abs.2, 23. Abs.2, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB aus, der Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 3 Jahren und 9 Monaten oder Geldstrafe vorsieht.
Bei der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und hierbei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Bei Zugunsten des Angeklagten war zu sehen, dass er strafrechtlich nicht vorbelastet ist, da es lediglich zu zwei Einstellungen nach Jugendrecht gekommen ist. Bei der Tat vom 25.11.11 ist befand sich der Angeklagte aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung zudem in einem gewissen Erregungszustand und wollte aus der Situation fliehen. Bei der Tat vom 1.5.2011 war zudem zu sehen, dass die Körperverletzungshandlung im Versuchsstadium geblieben ist.
Zu Lasten des Angeklagten fiel dagegen ins Gewicht, dass bei der Tat vom 25.11.11 der Geschädigte eine erhebliche Gesichtsverletzung im Bereich des Auges erlitten hat und danach 2 Wochen arbeitsunfähig war. Bei der Tat vom 1.5.11 hat der Angeklagte den weiteren Straftatbestand des Verwendens Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwirklicht.
Nach nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungserwägungen hat die Kammer für die Taten jeweils Einzelstrafen von 60 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen erachtet und dabei die Höhe der einzelnen Tagessätze auf jeweils 25,-€ festgesetzt. Berücksichtigt worden sind dabei die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, insbesondere seine Einkünfte. Diesbezüglich wird auf die unter I getroffenen Feststellungen verwiesen
90 Tagessätzen zu je 25,-€
gebildet und für tat- und schuldangemessen sowie erforderlich angesehen, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und ihn in der Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
G.
Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers S1 war gemäß § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO abzusehen. Der Anspruch erscheint unbegründet, da sich die Kammer im Fall zum Nachteil des Adhäsionsklägers nicht von der Täterschaft des in Anspruch genommenen Angeklagten E L überzeugen konnte und ihn deswegen freigesprochen hat.
H.
I. Einziehung bei dem Angeklagten K S
Die Einziehung des bei dem Angeklagten K S am 25.04.2012 sichergestellten PC beruht auf § 74 Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB. Er hat diesen zur Begehung seiner Tat gemäß § 129 Abs. 1 StGB, der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gebraucht. So hat er diesen verwendet, um den kriminellen Zweck des Freundeskreises Entfernt , dem er zugehörig war, zu fördern, was die Tathandlung gemäß § 129 Abs. 1 StGB darstellt.
Der Einziehung unterliegen gemäß § 74 Abs. 1 StGB u. a. die Gegenstände, die zur Begehung der vorsätzlichen Straftat oder zu ihrer Vorbereitung gebraucht oder bestimmt gewesen sind. Der Angeklagte K S hat nach den Feststellungen den eingezogenen PC dazu genutzt, um Beiträge auf der Internetseite des Freundeskreises Entfernt . Die Pflege der Internetseite war innerhalb der Organisation Freundeskreises Entfernt ein wichtiges Betätigungsfeld, da dessen Mitglieder hiermit über ihre Ziele, ihre nationalsozialistische Gesinnung und über die Aktionen der Gruppe informieren wollten.
Die Einziehung des PCs ist angesichts der Schwere seiner Tat verhältnismäßig (§ 74b Abs. 1 StGB), auch unter Berücksichtigung des Strafcharakters der Einziehung im hiesigen Fall. Dabei ist bedacht worden, dass § 74 Abs. 1 StGB die Einziehung nicht zwingend vorschreibt, sondern einen Ermessenspielraum gewährt, und dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein muss. Vorliegend stellt die Einziehung keine unbillige Härte, sondern eine angemessene Ergänzung der verhängten Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten dar. Bei der Entscheidung über die Einziehung hat die Kammer auch die Umstände berücksichtigt, welche zur Verhängung der Jungendstrafe geführt haben (Ziffer F. I. 1. und 2.). Die Einziehung des PCs steht in ihrer Wirkung, auch wenn sie ihn unter Berücksichtigung seiner Vermögensverhältnisse wirtschaftlich erheblich trifft, nicht außer Verhältnis zum Unrechtsgehalt der von dem Angeklagten begangenen Tat. Dies hat die Kammer im Übrigen bei der Zumessung der Jugendstrafe berücksichtigt. Denn bei der von dem Angeklagten begangenen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung handelt es sich nicht um ein Bagatelldelikt, sondern vielmehr um ein gezieltes, mit hoher krimineller Energie begangenes und mit anderen koordiniertes Verhalten, das sich über einen Zeitraum von einem Jahr erstreckte und in dem der Angeklagte durchgehend für die kriminelle Vereinigung Freundeskreis Entfernt als Rädelsführer tätig wurde. Dabei verwandte er zielgerichtet den eingezogenen PC, um über das Internet dessen kriminelle Ziele zu fördern und einem breiten Publikum zugänglich zu machen. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte K S den PC nicht nur für die Förderung der kriminellen Ziele des Freundeskreises Entfernt verwandte, sondern auch für private Zwecke.
Die Anordnung einer vorbehaltenen Einziehung gemäß § 74b Abs. 2 StGB kam nicht in Betracht, da der Einziehungszweck als Nebenstrafe hierdurch nicht erreicht werden könnte. Auch eine Teileinziehung gemäß § 74b Abs. 3 StGB kam deswegen nicht in Betracht.
II. Einziehung bei dem Angeklagten E L
Die Einziehung des bei dem Angeklagten K S am 14.02.2012 sichergestellten PC beruht auf § 74 Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB, da er dieses als Werkzeug zur Begehung seiner Tat gemäß § 129 Abs. 1 StGB gebrauchte.
Nach den Feststellungen der Kammer war der Angeklagte E L innerhalb des Gefüges des Freundeskreises Entfernt verantwortlich für Pflege der Internetseite und gestaltete den gruppeneigenen Aufkleber „S3 ist unser Kiez!“. Hierfür verwandte er zielgerichtet den vorgenannten PC.
Die Einziehung steht des PCs steht auch zum Tatvorwurf der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nicht außer Verhältnis (§ 74b Abs. 1 StGB), auch unter Berücksichtigung des Strafcharakters der Einziehung im hiesigen Fall. Die Kammer hat nicht verkannt, dass § 74 Abs. 1 StGB die Einziehung nicht zwingend vorschreibt, sondern einen Ermessenspielraum gewährt, und dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein muss. Vorliegend stellt die Einziehung für den Angeklagte E L keine unbillige Härte, sondern lediglich eine angemessene Ergänzung der verhängten Jugendstrafe von 1 Jahr dar. Bei der Entscheidung über die Einziehung hat die Kammer auch die Umstände berücksichtigt, welche zur Verhängung der Jungendstrafe geführt haben (Ziffer F. II. 1. und 2.). Die durch die Einziehung erlittene wirtschaftliche Einbuße hat die Kammer bei der konkreten Zumessung der Jugendstrafe berücksichtigt. Diese steht in ihrer Wirkung nicht außer Verhältnis zum Unrechtsgehalt der von dem Angeklagten begangenen Tat, auch wenn diese angesichts seiner Vermögensverhältnisse erheblich ist. Denn bei der von ihm begangenen Tat, der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, handelt es sich nicht um ein Bagatelldelikt, sondern vielmehr um ein gezieltes, mit hoher krimineller Energie begangenes und mit anderen koordiniertes Verhalten, das sich über einen Zeitraum von einem Jahr erstreckte und in dem der Angeklagte durchgehend für die kriminelle Vereinigung Freundeskreis Entfernt tätig wurde. Dabei verwandte er zielgerichtet den eingezogenen PC, um über das Internet dessen Ziele Entfernt zu fördern und einem breiten Publikum zugänglich zu machen. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte E L den PC nicht nur für die Förderung der kriminellen Ziele des Freundeskreises Entfernt verwandte, sondern auch für andere Zwecke.
Die Anordnung einer vorbehaltenen Einziehung gemäß § 74b Abs. 2 StGB kam nicht in Betracht, da der Einziehungszweck als Nebenstrafe hierdurch nicht erreicht werden könnte. Auch eine Teileinziehung gemäß § 74b Abs. 3 StGB kam nicht in Betracht.
III. Einziehung bei dem Angeklagten E3 L1
Die Einziehung des PCs und des Mobiltelefons des Angeklagten E3 L1 , welche jeweils am 25.04.2012 bei ihm sichergestellt wurden, beruht auf § 74 Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB, da er diese als Werkzeuge zur Begehung seiner Tat gemäß § 129 Abs. 1 StGB gebrauchte.
Nach den Feststellungen beschaffte der Angeklagte E3 L1 für die gruppeneigene Internetseite mehrere Fotodateien und filmte die gemeinsamen Aktivitäten mit dem Mobiltelefon. Hierzu nutzte er die beiden eingezogenen Geräte.
Deren Einziehung steht zum Tatvorwurf der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nicht außer Verhältnis (§ 74b Abs. 1 StGB), auch unter Berücksichtigung des Strafcharakters der Einziehung im hiesigen Fall. Die Kammer hat nicht verkannt, dass § 74 Abs. 1 StGB die Einziehung nicht zwingend vorschreibt, sondern einen Ermessenspielraum gewährt und dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein muss. Vorliegend stellt die Einziehung für den Angeklagte E3 L1 keine unbillige Härte, sondern lediglich eine angemessene Ergänzung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten dar. Die dadurch erlittene wirtschaftliche Einbuße hatte die Kammer bei der Zumessung der Einzel- und der Gesamtfreiheitsstrafe berücksichtigt. Sie steht in ihrer Wirkung nicht außer Verhältnis zum Unrechtsgehalt der von dem Angeklagten begangenen Tat, auch wenn er dadurch einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Sie steht in ihrer Wirkung nicht außer Verhältnis zum Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Tat, auch wenn er dadurch angesichts seiner Vermögensverhältnisse einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Denn bei der von dem Angeklagten E3 L1 begangenen Straftat der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung handelt es sich nicht um ein Bagatelldelikt, sondern vielmehr um ein gezieltes, mit hoher krimineller Energie begangenes und mit anderen koordiniertes Verhalten, das sich über einen Zeitraum von einem Jahr erstreckte und in dem er durchgehend für die kriminelle Vereinigung Freundeskreis Entfernt tätig wurde. Dabei verwandte er zielgerichtet den eingezogenen PC, um den Angeklagten K S und E L zu helfen, über das Internet die Ziele des Freundeskreises Entfernt zu fördern und einem breiten Publikum zugänglich zu machen. Ebenso nutzte er das Mobiltelefon zielgerichtet, um Bildmaterial für diesen zu beschaffen. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte E3 L1 die eingezogenen Geräte jeweils nicht nur für die Förderung der kriminellen Ziele des Freundeskreises Entfernt verwandte, sondern auch für andere Zwecke.
Die Anordnung einer vorbehaltenen Einziehung gemäß § 74b Abs. 2 StGB kam nicht in Betracht, da der Einziehungszweck als Nebenstrafe hierdurch nicht erreicht werden könnte. Auch eine Teileinziehung gemäß § 74b Abs. 3 StGB kam nicht in Betracht.
I.