§ 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Stand: 01.10.2023
Wird zitiert von 2.729
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Nach Gewicht
- BVerfG, 16.03.1994 – 2 BvL 3/90Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und Anrechnung der Zeit der UnterbringungZitiert von 23
- OLG Bremen, 08.03.2024 – 1 Ws 17/24Zitiert von 10
- OLG Celle, 23.11.2020 – 3 Ss 48/20Zitiert von 5
- LG Hannover, 12.12.2024 – 99 KLs 6031 Js 100104/22 (18/24)
- OLG Saarbrücken, 29.01.2024 – 1 Ws 298/23Zitiert von 10
- BGH, 18.10.2023 – 1 StR 214/23Anforderungen an die Feststellungen zur Annahme einer "überwiegenden" Ursächlichkeit eines Hangs zum übermäßigen Rauschmittelkonsum und begangener AnlasstatenZitiert von 26
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.07.2026 – 1 StR 267/26Strafprozessrecht: Erfolg der Revision der Staatsanwaltschaft wegen verspäteter Urteilsabsetzung; absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 14.07.2026 – 4 StR 121/26Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Entgegenstehen der Erfolgsaussicht nach § 64 StGB bei fehlenden Kenntnissen der deutschen Sprache KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 30.06.2026 – 5 StR 177/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die überwiegend auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird; der Hang erfordert eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Die Anordnung ergeht nur, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.