Gesetze / Jugendgerichtsgesetz

JGG

§ 17 Form und Voraussetzungen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund353 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/17#abs-1 (1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/17#abs-2 (2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

§ 16a § 18