Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 17 Form und Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/17#abs-1 (1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/17#abs-2 (2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.
Wird zitiert von 472 Entscheidungen zu § 17 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.09.2023 – 5 StR 205/23Jugendstrafe ohne Erziehungsbedarf: Anfrage bei anderen Strafsenaten nach Festhaltung an bisheriger RechtsprechungZitiert von 2
- BGH, 04.06.2024 – 5 StR 205/23Jugendstrafverfahren: Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der SchuldZitiert von 7
- BVerfG, 09.05.2006 – 2 BvL 5/02Zitiert von 2
- BGH, 01.12.2022 – 3 StR 471/21Jugendstrafe: Schwere der Schuld bei KörperverletzungsdeliktenZitiert von 20
- BVerfG, 09.05.2006 – 2 BvL 1/02Zitiert von 4
- LG Hamburg, 21.12.2022 – 610 KLs 4/22 jug
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.07.2026 – 6 StR 179/26Jugendstrafrecht: Anforderungen an die Begründung von schädlichen Neigungen und Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 07.05.2026 – 4 StR 636/25
- BGH, 11.03.2026 – 2 StR 564/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.12.2007 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I 2894)
BGBl. 2007 I S. 2894
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26.01.1998 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 160)
BGBl. 1998 I S. 160
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.