Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 17 Form und Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 353
Nach Gewicht
- BGH, 13.09.2023 – 5 StR 205/23Jugendstrafe ohne Erziehungsbedarf: Anfrage bei anderen Strafsenaten nach Festhaltung an bisheriger RechtsprechungZitiert von 2
- BGH, 04.06.2024 – 5 StR 205/23Jugendstrafverfahren: Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der SchuldZitiert von 7
- BVerfG, 09.05.2006 – 2 BvL 5/02Zitiert von 2
- BGH, 01.12.2022 – 3 StR 471/21Jugendstrafe: Schwere der Schuld bei Körperverletzungsdelikten
- BVerfG, 09.05.2006 – 2 BvL 1/02Zitiert von 4
- LG Hamburg, 21.12.2022 – 610 KLs 4/22 jug
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.05.2026 – 4 StR 636/25
- BGH, 11.03.2026 – 2 StR 564/25
- BGH, 04.02.2026 – 3 StR 322/25Zitiert von 2
353 Entscheidungen zu § 17 JGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/17#abs-1 (1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/17#abs-2 (2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.