§ 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.424
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Nach Gewicht
- BGH, 07.07.2010 – 1 StR 212/10Berufung im Strafverfahren: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch das Berufungsgericht bei wirksamer Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur BewährungZitiert von 7
- BGH, 21.08.2024 – 3 StR 119/24Freispruch vom Vorwurf des Totschlags mit Unterbringungsanordnung: Gegenstandslosigkeit einer Maßregelanordnung nach GesamtstrafenbildungZitiert von 9
- BGH, 27.11.1996 – 3 StR 317/96Zitiert von 9
- LG Freiburg, 16.01.2008 – 7 Ns 320 Js 15990/07 - AK 184/07
- OLG Frankfurt am Main, 01.04.2021 – 3 Ss 18/21
- BGH, 26.02.2020 – 4 StR 347/19(„Verurteilung“ zu einer vorbehaltenen Geldstrafe durch einen Beschluss nach § 59b Abs. 1 StGB als frühere Verurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 S. 2 StGB)Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/55#abs-1 (1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/55#abs-2 (2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.