§ 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/55#abs-1 (1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/55#abs-2 (2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
Wird zitiert von 1.508 Entscheidungen zu § 55 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 07.07.2010 – 1 StR 212/10Berufung im Strafverfahren: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch das Berufungsgericht bei wirksamer Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur BewährungZitiert von 7
- BGH, 21.08.2024 – 3 StR 119/24Freispruch vom Vorwurf des Totschlags mit Unterbringungsanordnung: Gegenstandslosigkeit einer Maßregelanordnung nach GesamtstrafenbildungZitiert von 9
- BGH, 27.11.1996 – 3 StR 317/96Zitiert von 10
- LG Freiburg, 16.01.2008 – 7 Ns 320 Js 15990/07 - AK 184/07
- OLG Frankfurt am Main, 01.04.2021 – 3 Ss 18/21
- LG Essen, 11.02.2021 – 21 KLs-15 Js 825/19-8/20
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 13.08.2026 – 10 ZB 26.1300Unbeachtlichkeit eines Anhörungsfehlers beim Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 28.07.2026 – 2 StR 234/26Gesamtstrafbildung: Erforderliche Erörterung des Gesamtstrafübels bei Zäsurwirkung sowie Bildung einer einheitlichen Wertersatzeinziehung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 21.07.2026 – 6 StR 258/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 55 geändert, Abs. 2 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.