§ 22 Begriffsbestimmung
Stand: 10.06.2019
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
Wird zitiert von 1.300 Entscheidungen zu § 22 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.11.2010 – 2 StR 519/10Diebstahl: Konkurrenzen bei Entwendung von Gegenständen aus mehreren Personenkraftwagen nach gewaltsamem Eindringen in eine TiefgarageZitiert von 8
- LG Köln, 10.07.2008 – 102-7/08
- BGH, 05.06.2019 – 1 StR 34/19Versuch der räuberischen Erpressung mit Todesfolge: Wirksamkeit des Rücktritts eines "Lebensmittelerpressers" bei Verhinderung der TodesfolgeZitiert von 6
- LG Köln, 30.01.2017 – 101 KLs 13/15Zitiert von 1
- BGH, 29.11.2022 – 3 StR 238/22Versuch der Ausländereinschleusung bei Festnahme an griechischem FlughafenZitiert von 6
- LG Köln, 01.09.2017 – 322a KLs 1/17
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.08.2026 – 5 StR 153/26Strafrecht: Anforderungen an die Beweiswürdigung zum bedingten Vorsatz bei dem gezielten Abschuss einer Feuerwerksrakete auf ein Wohngebäude Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 12.08.2026 – 2 StR 424/25Strafrecht - Rücktritt vom Versuch - Anforderungen an die Feststellung des Rücktrittshorizonts bei gefährlichen Gewalthandlungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 11.08.2026 – 4 StR 150/26Strafrecht: Feststellungen zum Rücktrittshorizont bei der Verurteilung wegen eines versuchten Delikts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.