Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 45 Absehen von der Verfolgung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/45#abs-1 (1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/45#abs-2 (2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/45#abs-3 (3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 462 Entscheidungen zu § 45 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 01.09.2017 – 322a KLs 1/17
- LG Köln, 10.07.2008 – 102-7/08
- LG Essen, 09.03.2017 – 64 KLs-75 Js 68/16-27/16
- LG Düsseldorf, 18.10.2011 – 007 Ks-10 Js 287/10-11/11
- LG Köln, 04.04.2008 – 104-96/07
- LG Düsseldorf, 17.11.2006 – 7 KLs 50/06
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.08.1990 Ausfertigung
§ 45 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1990 I S. 1853
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