§ 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/49#abs-1 (1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich
im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,
im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,
im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,
im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,
im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,
im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,
im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/49#abs-2 (2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
Wird zitiert von 3.489 Entscheidungen zu § 49 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG München II, 15.06.2023 – 2 KLs 41 Js 44324/21
- LG Wuppertal, 21.07.2025 – 30 KLs 18/24 (50 Js 728/20)
- LG Frankenthal (Pfalz), 23.05.2023 – 2 KLs 5201 Js 40654/22
- LG Köln, 30.06.2023 – 101 KLs 5/23Zitiert von 1
- BGH, 24.07.2017 – GSSt 3/17Versagung der Strafrahmenmilderung bei selbst verschuldeter Trunkenheit trotz fehlender Feststellung der Risikoerhöhung im Einzelfall
- LG Nürnberg-Fürth, 12.08.2024 – 13 KLs 372 Js 23339/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.08.2026 – 5 StR 401/25Waffenrecht: Keine dienstliche Tätigkeit im Sinne des Waffengesetzes bei Nutzung dienstlicher Munition als Zahlungsmittel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 26.08.2026 – 2 StR 751/25Strafzumessung: Zu Unrecht vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB aufgrund eines Täter-Opfer-Ausgleichs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 19.08.2026 – 6 StR 255/26Strafzumessung: Grenzen der strafschärfenden Berücksichtigung der Art der Tatausführung bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.