§ 154 Teileinstellung bei mehreren Taten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.406
Nach Gewicht
- OLG Dresden, 01.11.2023 – 1 AR 119/22
- BVerfG, 19.05.2022 – 2 BvR 1110/21Stattgebender Kammerbeschluss: Zulässigerklärung einer Überstellung zur Strafverfolgung an die Tschechische Republik trotz Strafklageverbrauchs infolge einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft verletzt Art 50 EUGrdRCh (Doppelbestrafungsverbot) - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 5
- OLG Hamm, 31.03.2017 – 4 Ws 27/17
- OLG Nürnberg, 11.04.2022 – Ws 235/22
- OLG Brandenburg, 19.12.2018 – (1) 53 Ss 43/18 (36/18)
- OLG Düsseldorf, 29.10.2007 – III-2 Ss 168/07 - 78/07 III
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.06.2026 – 4 StR 182/26
- BGH, 29.06.2026 – 2 StR 120/26Kinderpornografische Inhalte: Wiederaufleben des Besitztatbestands bei Verjährung des Sichverschaffens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 23.06.2026 – 5 StR 52/26
2.406 Entscheidungen zu § 154 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 154 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/154#abs-1 (1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/154#abs-2 (2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/154#abs-3 (3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/154#abs-4 (4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/154#abs-5 (5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.