Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 32 Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 71
Nach Gewicht
- BGH, 07.08.2019 – 4 StR 189/19Anwendbares Jugendstrafrecht bei Zusammentreffen von Jugend- und HeranwachsendenstraftatenZitiert von 7
- BGH, 13.03.2024 – 5 StR 428/23Jugendstrafverfahren: Anzuwendendes Recht auf als Heranwachsender begangene Straftaten als Drogenkurierfahrer; Handlungseinheit bei der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- BGH, 03.04.2024 – 6 StR 13/24Einbeziehung einer Verurteilung nach allgemeinem Strafrecht wegen einer als Heranwachsender begangenen Tat in die Verurteilung einer als Jugendlicher begangenen TatZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 29.09.2016 – III-3 RVs 79/16
- BGH, 20.01.2016 – 2 StR 378/15Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: „Abstimmung“ einer Maßregelanordnung nach allgemeinem Strafrecht mit der Maßregelanordnung aus einer früheren Verurteilung durch ein JugendgerichtZitiert von 4
- LG Schwerin, 11.07.2023 – 33 KLs 18/22 jug
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.01.2026 – 3 StR 33/25Verurteilungen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer rechtsextremistischen Kampfsportgruppe als kriminelle Vereinigung und nicht als terroristische VereinigungZitiert von 8
- BGH, 29.10.2025 – 3 StR 487/24Mitwirkungshandlungen zu den Straftaten gefährliche Körperverletzung, Volksverhetzung und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen; Vorliegen einer Jugendverfehlung
- BGH, 24.07.2025 – 6 StR 24/25Anordnung der Sicherungsverwahrung im tatrichterlichen Ermessen: Fall eines frühkriminellen Hangtäters knapp über 21 JahreZitiert von 2
71 Entscheidungen zu § 32 JGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, gilt einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären. Ist dies nicht der Fall, so ist einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden.