Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 3 Verantwortlichkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 145
Nach Gewicht
- BGH, 28.06.2016 – 1 StR 5/16Unterbringung eines Jugendlichen in einem psychiatrischen Krankenhaus: Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit; Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose; Erheblichkeit der AnlasstatenZitiert von 4
- LG Wuppertal, 14.09.2023 – 21 KLs 6/23
- BGH, 13.12.2012 – 4 StR 271/12Jugendstrafverfahren: Urteilsfeststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des JugendlichenZitiert von 1
- BGH, 29.06.2005 – IV ZR 33/04
- LG Essen, 21.03.2017 – 25 KLs-70 Js 226/16-39/16
- AG Bonn, 24.06.2015 – 603 Ls - 772 Js 476/14 - 8/15
Zuletzt entschieden
- BGH, 03.06.2026 – 2 StR 614/25
- BGH, 07.05.2026 – 4 StR 636/25
- BGH, 20.01.2026 – AK 124 - 130/25, AK 124/25, AK 125/25, AK 126/25, AK 127/25, AK 128/25, AK 129/25, AK 130/25
145 Entscheidungen zu § 3 JGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.