Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 3 Verantwortlichkeit
Stand: 10.06.2019
Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.
Wird zitiert von 198 Entscheidungen zu § 3 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 28.06.2016 – 1 StR 5/16Unterbringung eines Jugendlichen in einem psychiatrischen Krankenhaus: Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit; Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose; Erheblichkeit der AnlasstatenZitiert von 4
- LG Wuppertal, 14.09.2023 – 21 KLs 6/23
- BGH, 13.12.2012 – 4 StR 271/12Jugendstrafverfahren: Urteilsfeststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des JugendlichenZitiert von 1
- BGH, 29.06.2005 – IV ZR 33/04
- LG Essen, 21.03.2017 – 25 KLs-70 Js 226/16-39/16
- LG Bonn, 13.09.2021 – 28 KLs 8/21
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – 2 StR 314/26Jugendstrafverfahren: Beschränkung der Urteilsaufhebung auf den Strafausspruch bei Nichtgewährung des letzten Worts an die Erziehungsberechtigte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 03.06.2026 – 2 StR 614/25
- BGH, 07.05.2026 – 4 StR 636/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 84 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.