Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 223 Körperverletzung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund1.712 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/223#abs-1 (1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/223#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.

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