§ 223 Körperverletzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/223#abs-1 (1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/223#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Wird zitiert von 1.712 Entscheidungen zu § 223 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 10.07.2008 – 102-7/08
- LG Wuppertal, 14.09.2023 – 21 KLs 6/23
- LG Frankenthal (Pfalz), 23.05.2023 – 2 KLs 5201 Js 40654/22
- LG Bochum, 21.06.2013 – 1 KLs - 36 Js 338/12 - 45/12
- LG Bonn, 07.07.2025 – 22 KLs 17/24
- LG Bonn, 23.10.2024 – 27 KLs 10/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.08.2026 – 4 StR 209/26Strafrecht: Zurücktreten der Unterschlagung hinter dem Betrug bei einer der betrügerischen Besitzverschaffung nachfolgenden Zueignungshandlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 18.08.2026 – 6 StR 242/26Strafzumessung: Kein Beruhen des Urteils auf der unterbliebenen Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Gelsenkirchen, 31.07.2026 – 8 L 1043/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 223 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.