§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 2.879
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Nach Gewicht
- OVG Saarland, 21.02.2019 – 6 A 814/17
- LG München II, 25.01.2023 – 12 KLs 257 Js 217947/19 (2)
- VGH Baden-Württemberg, 23.02.2017 – DL 13 S 2331/15Zitiert von 11
- VGH Baden-Württemberg, 02.05.2022 – DL 16 S 1567/20Zitiert von 9
- OVG NRW, 28.06.2023 – 31 A 3005/19.OZitiert von 5
- OVG NRW, 10.10.2018 – 3d A 2120/17.OZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.07.2026 – 4 StR 659/25Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an den natürlichen Vorsatz bei krankheitsbedingtem Fehlen der Reflexion über die Tatfolgen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 06.07.2026 – 2 B 4.26Disziplinarverfahren: Besetzung des Disziplinarsenats mit Beamtenbeisitzern; Anforderungen an eine Aufklärungsrüge zur Schuldfähigkeit; Frage der verzögerten Einleitung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 01.07.2026 – 2 StR 268/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.