Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Stand: 01.01.2021

StrafrechtBund2 Fassungen2.879 Entscheidungen

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

§ 19 § 21