Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 21 Strafaussetzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/21#abs-1 (1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Das Gericht setzt die Vollstreckung der Strafe auch dann zur Bewährung aus, wenn die in Satz 1 genannte Erwartung erst dadurch begründet wird, dass neben der Jugendstrafe ein Jugendarrest nach § 16a verhängt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/21#abs-2 (2) Das Gericht setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/21#abs-3 (3) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Jugendstrafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
Wird zitiert von 130 Entscheidungen zu § 21 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.01.1976 – 2 StR 733/75
- BGH, 23.10.1973 – 1 StR 378/73
- LG Wuppertal, 25.02.2021 – 21 KLs 20/20 (StA Wuppertal 323 Js 466/19)
- LG Köln, 10.07.2008 – 102-7/08
- BGH, 24.02.1983 – 1 StR 821/82
- LG Essen, 09.03.2017 – 64 KLs-75 Js 68/16-27/16
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 22.07.2025 – 650 Ls 320/24
- AG Arnsberg, 20.03.2025 – 17 Ls-411 Js 963/23-44/24
- LG Paderborn, 23.12.2024 – 5 KLs 12/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.09.2012 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. September 2012 (BGBl. I 1854)
BGBl. 2012 I S. 1854
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30.08.1990 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1990 I S. 1853
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