Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 240 Nötigung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund707 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/240#abs-1 (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/240#abs-2 (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/240#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/240#abs-4 (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
§ 239c § 241